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Urteil

1 K 2346/09 Kg Finanz- und Abgabenrecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2012:0228.1K2346.09KG.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. T a t b e s t a n d Streitig ist, ob dem Kläger für den Monat April 2009 Kindergeld sowie ein Kinderbonus in Höhe von 100,00 Euro zusteht. Der Kläger ist der leibliche Vater des Kindes B , geboren am 15. August 1993. Er ist seit 2007 geschieden. Das Kind lebte einige Jahre bei einer Pflegefamilie. Im März 2009 kündigte der Kläger an, das Kind mit Einverständnis des Jugendamtes A aus der Pflegefamilie zu holen und es in seine Obhut zu nehmen, da ein weiterer Aufenthalt in der Pflegefamilie aus verschiedenen Gründen nicht möglich sei. Er holte das Kind am 3. April 2009 von der Pflegefamilie ab. Am 28. April 2009 beantragte der Kläger dann Kindergeld ab April 2009 sowie den Kinderbonus in Höhe von 100,00 Euro. Mit dem Antrag erklärte der Kläger die Haushaltsaufnahme des Kindes zum 5. April 2009. Das Kindergeld für April 2009 sowie der Kinderbonus waren aber bereits am 07. April 2009 an den bisherigen Pflegevater überwiesen worden, der bislang Kindergeldberechtigt war. Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 gewährte die Beklagte dem Kläger Kindergeld ab Mai 2009. Hinsichtlich des beantragten Kindergeldes für April 2009 und des Kinderbonus wurde eine Kindergeldfestsetzung abgelehnt, da der Kläger das Kind erst am 05. April 2009 in seinen Haushalt aufgenommen habe und Kindergeld für April 2009 wie Kinderbonus im April 2009 an die Pflegefamilie ausgezahlt worden seien. Dagegen legte der Kläger am 18. Juni 2009 Einspruch ein mit der Begründung, ihm stehe das Kindergeld auch für den Monat April 2009 zu. Die Pflegefamilie habe schon im März 2009 gewusst, dass das Kind ab April 2009 in den Haushalt des Klägers aufgenommen werden sollte. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2009 zurück. Der Beklagte führte in seiner Einspruchsentscheidung aus, dass für den Monat April 2009 die Pflegeeltern, hier der Pflegevater, einen Anspruch auf Kindergeld hätten. Da die Haushaltsaufnahme im Haushalt des Klägers erst am 05. April 2009 erfolgt sei, sei der Kläger erst ab dem Folgemonat Mai 2009 kindergeldberechtigt. Auch der Kinderbonus sei zu Recht an den Pflegevater ausgezahlt worden, da dieser bis einschließlich April 2009 kindergeldberechtigt gewesen ist. Hiergegen wendet der Kläger sich mit seiner Klage und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass die Pflegeeltern gegenüber dem Kläger geäußert hätten, sie seien sich bewusst, dass der Kläger für den Monat April 2009 anspruchsberechtigt sei. Sie hätten die Erstattungspflicht gegenüber dem Kläger anerkannt. Außerdem gehe aus dem Leistungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft SGB II für den Kreis U hervor, dass der Kläger für das Kind seit dem 01. April 2009 Leistungen beziehe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 26. Mai 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2009 dahingehend zu ändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, zugunsten des Klägers Kindergeld für das Kind B für den Monat April 2009 sowie den Kinderbonus für das Jahr 2009 festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Zahlung an einen Kindergeldberechtigten, der zu Beginn des Monats die Voraussetzungen erfülle, die Zahlung an den anderen Berechtigten, der erst im Laufe des Monats die Voraussetzungen erfülle, ausschließe. Eine etwaige entgegenstehende Absprache zwischen den Berechtigten führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Beteiligten haben im weiteren Verfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Kindergeldakte des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Senat entscheidet gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat aus § 64 Abs. 2 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld für den Monat April 2009. Ihm steht erst ab Mai 2009 Kindergeld für das Kind B zu. Folglich besteht auch kein Anspruch auf Festsetzung des Kinderbonus für 2009 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG. Unstreitig gehören sowohl der Kläger wie auch der Pflegevater für den Streitmonat zum Kreis der Anspruchsberechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird jedoch für ein Kind i.S.d. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG nur für einen Berechtigten Kindergeld festgesetzt. Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 S. 1 EStG). Weiterhin wird das Kindergeld nach § 66 Abs. 2 EStG vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für das Kindergeld gilt das Monatsprinzip. Der Leistungszeitraum ist nach Monaten bemessen, so dass für jeden Monat Kindergeld gewährt wird, in dem wenigstens ein Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben (BFH-Beschluss vom 08. März 2002 VIII B 185/01, BFH/NV 02, 1289). Erfüllen mehrere Kindergeldberechtigte – wie hier - für einen Teil des Monats die Anspruchsvoraussetzungen, muss nach § 64 Abs. 1 EStG zugunsten eines Berechtigten entschieden werden. Das Konkurrenzverhältnis der Ansprüche mehrerer Berechtigter für den Fall, dass sich die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes während des laufenden Monats ändert, ist in § 64 EStG nicht ausdrücklich geregelt. Vorliegend ist es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass das Kind frühestens am 03. April 2009 im Haushalt des Klägers aufgenommen worden ist. Eine Haushaltsaufnahme liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen die Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (z.B. BFH-Urteil vom 26. August 2003 VIII R 91/98, BFH/NV 2004, 324; BFH-Beschluss vom 24. Oktober 2006 III S 3/06 (PKH), BFH/NV 2007, 238; BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008, III B 69/07, BFH/NV 2008, 948; BFH-Beschluss vom 22. August 2011, III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043). Dies ist hier auch im April 2009 im Haushalt des Klägers unstreitig gegeben. Allerdings liegt diese Haushaltsaufnahme bis zum 2. April 2009 auch im Haushalt des Pflegevaters vor. Eine andere Betrachtung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass die Pflegefamilie schon im März 2009 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass das Kind im April 2009 vom Kläger abgeholt werden würde. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Haushaltsaufnahme ist der Tag der Abholung des Kindes aus dem Haushalt der Pflegefamilie, hier frühestens der 3. April 2009. Da das Gesetz weder eine Aufteilung noch eine Doppelzahlung des Kindergeldes bei einem solchen Haushaltswechsel des Kindes während des laufenden Monats vorsieht, ist für den neuen Berechtigten Kindergeld erst ab dem Folgemonat festzusetzen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933). Der Kindergeldanspruch des Pflegevaters, zu dessen Haushalt das Kind zu Beginn des Monats gehört hat, ist auch durch Zahlung erfüllt und damit erloschen (§ 47 AO). Somit kann es von diesem nicht mehr zurückgefordert werden, da es nicht, wie nach § 37 Abs. 2 AO 1977 für eine Rückforderung zwingend erforderlich, ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Bei einem Wechsel der Anspruchsberechtigung im laufenden Monat ist es letztlich Sache der Kindergeldberechtigten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichem Wege auszugleichen (so BFH-Urteil vom 11. März 2003 VIII R 77/01, BFH/NV 2004, 14; BFH-Beschluss vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043). Gleiches gilt für den Kinderbonus gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG. Danach wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ein Einmalbetrag von 100,00 Euro ausgezahlt. Der Kinderbonus wird nur einmal festgesetzt und ausgezahlt. Der Pflegevater war bis einschließlich April 2009 kindergeldberechtigt, so dass die Auszahlung im April 2009 rechtmäßig gewesen ist. Eine Rückforderung von ihm durch die Beklagte kommt auch hier nach § 37 Abs. 2 AO 1977 nicht mehr in Betracht. Folglich kann der Kinderbonus auch nicht noch einmal – diesmal zugunsten des Klägers - festgesetzt und ausgezahlt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.