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Urteil

13 K 2592/08

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Haftungsbescheid nach § 48a Abs. 3 EStG kann durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht werden. • Der Leistungsempfänger haftet für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge, wenn er die Anmeldungs- und Abführungspflichten des § 48a EStG nicht erfüllt. • Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist auch ermessensgerecht, wenn der Leistende nicht zahlungsfähig ist und eine Freistellungsbescheinigung nicht vorlag. • Die grundrechtlichen Freizügigkeiten des Unionsrechts finden keine Anwendung bei rein innerstaatlichen Sachverhalten. • Eine mögliche gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Regelungen zum Bauabzugssteuerabzug führt nicht automatisch zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG zugunsten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Haftung des Leistungsempfängers für nicht abgeführte Bau-Abzugsbeträge • Der Haftungsbescheid nach § 48a Abs. 3 EStG kann durch einen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht werden. • Der Leistungsempfänger haftet für nicht oder zu niedrig abgeführte Abzugsbeträge, wenn er die Anmeldungs- und Abführungspflichten des § 48a EStG nicht erfüllt. • Die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist auch ermessensgerecht, wenn der Leistende nicht zahlungsfähig ist und eine Freistellungsbescheinigung nicht vorlag. • Die grundrechtlichen Freizügigkeiten des Unionsrechts finden keine Anwendung bei rein innerstaatlichen Sachverhalten. • Eine mögliche gemeinschaftsrechtliche Unzulässigkeit der Regelungen zum Bauabzugssteuerabzug führt nicht automatisch zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG zugunsten des Klägers. Der Kläger ist Unternehmer in der Baubranche. Zwischen April 2005 und Juli 2007 erbrachte ein Subunternehmer (N.) Bauleistungen für das Unternehmen des Klägers und stellte mehrere Rechnungen. Der Kläger hat die nach § 48/48a EStG vorzunehmenden Anmeldungen und Abführungen der Abzugsbeträge nicht vorgenommen. Das Finanzamt erließ daraufhin am 13. März 2008 einen Haftungsbescheid nach § 48a Abs. 3 EStG i.V.m. § 191 AO und nahm den Kläger für die nicht abgeführten Abzugsbeträge in Anspruch. Der Kläger legte Einspruch ein mit der Auffassung, der Abzugsbetrag sei keine Steuer im Sinne des § 191 AO und eine Haftung unzulässig; ferner berief er sich auf Entscheidungen, die mögliche unionsrechtliche Bedenken zur Regelung ansprachen. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück; die Klage des Klägers wurde vor dem FG erhoben. • Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids: Das Gericht hält den Haftungsbescheid für rechtmäßig (§ 100 FGO). § 48a Abs. 3 EStG lässt die Inanspruchnahme des Leistungsempfängers durch Haftungsbescheid zu; § 48a Abs. 3 Satz 4 EStG verweist auf die Zuständigkeit und inhaltlich auf die Vorschriften der AO, sodass § 191 AO anwendbar ist. • Tatbestandsmäßigkeit: N. erbrachte Bauleistungen gegenüber einem Unternehmer; die Ausnahmevorschriften des § 48 Abs. 2 EStG lagen nicht vor. Der Kläger hätte den Abzugsbetrag (15 %) nach § 48 EStG zu berechnen, nach § 48a EStG anzumelden und abzuführen; dies unterblieb, somit sind die Voraussetzungen des § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG erfüllt. • Keine Umdeutung des Abzugsbetrags als bloßer Kredit: Die kameralrechtliche Einordnung als Sicherungseinbehalt ändert nichts daran, dass der Gesetzgeber für den Abzugsbetrag ein Abmeldungs- und Abführungsverfahren normierte; insoweit besteht kein Rechtsschutz gegen die Haftungsinanspruchnahme. • Ermessen und Wahlrecht der Finanzbehörde: Die Behörde durfte zwischen einem Nachforderungsbescheid und dem Erlass eines Haftungsbescheids wählen; die Ermessensentscheidung ist nicht fehlerhaft (§ 102 FGO). • Unionsrecht und Verfassungsfragen: Ein Berufung auf die EU-Grundfreiheiten scheidet aus mangels Auslandsbezug; mögliche gemeinschaftsrechtliche Bedenken berühren nicht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Haftung gegenüber inländischen Beteiligten. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; die Revision wurde nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen (§ 115 FGO). Die Klage wird abgewiesen; der Haftungsbescheid vom 13. März 2008 bleibt wirksam. Das Gericht bestätigt, dass der Leistungsempfänger nach § 48a Abs. 3 EStG haftet, wenn er die Anmeldungs- und Abführungspflichten des § 48a EStG nicht erfüllt und keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlag. Die Entscheidung des Finanzamts, den Kläger per Haftungsbescheid nach § 191 AO in Anspruch zu nehmen, war rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Ein berufs- oder unionsrechtlicher Schutz des Klägers greift nicht, weil es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt handelt. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen und die Revision wird nicht zugelassen.