Urteil
12 K 553/12 Kg
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2012:0718.12K553.12KG.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrages rechtmäßig ist. 3 Mit Schreiben vom 27.12.2011 beantragte der Prozessvertreter der Klägerin für seine Mandantin eine Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärungen 2010 bis zum 28.02.2012. Zur Begründung trug er vor, aufgrund der Umstellung der Software im Büro, der steigenden Anzahl von Prüfungen durch die Sozialkasse, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft sowie aufgrund allgemeiner Umstände (BilMoG, ELSTAM, ELENA und E Bilanz) sei es nicht möglich, die Erklärungen fristgerecht einzureichen. 4 Der Beklagte lehnte den Antrag mit Verwaltungsakt vom 05.01.2012 ab, weil keine hinreichenden Gründe vorgetragen seien, um dem Einzelfristverlängerungsantrag entsprechen zu können. Zur Begründung des dagegen erhobenen Einspruchs trug der Prozessvertreter der Klägerin vor, er habe zwar nicht am Kontingentierungsverfahren teilgenommen, habe aber zweifellos die geforderte Quote erreicht. Er habe lediglich für einige wenige seiner weit über eintausend Mandanten einen Fristverlängerungsantrag gestellt. Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 02.02.2012 zurück. Bei der Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag sei maßgebliches Entscheidungskriterium, dem Zweck der Steuererklärungsfrist zu dienen, eine zeitnahe und zügige Durchführung der Veranlagung zu gewährleisten. Das Veranlagungsgeschäft dürfe durch die Fristverlängerung nicht beeinträchtigt werden. 5 Diesem Grundsatz entsprechend habe die Finanzverwaltung die Abgabefrist für die Steuererklärungen bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen allgemein bis zum 31.12. des Folgejahres verlängert, um der allgemein bekannten Arbeitsbelastung des Berufsstandes Rechnung zu tragen. Darüber hinaus könne die Abgabefrist nur in begründeten Einzelfällen bis zum 28.02. des darauf folgenden Jahres verlängert werden. Durch diese Regelung werde der Beraterschaft die Möglichkeit einer kontinuierlichen Erstellung der Erklärungen eröffnet und gleichzeitig ein gleichmäßiger Arbeitsanfall in den Finanzämtern erreicht. 6 Fristverlängerungen über den 31.12. des Folgejahres hinaus könnten nicht mehr allein auf die Arbeitsüberlastung des Beraters gestützt werden. Sie könnten nur gewährt werden, wenn in der Person des Beraters oder des Steuerpflichtigen besondere unvorhersehbare Umstände einge-treten seien, die bei der erforderlichen Arbeits- und Personalplanung nicht hätten berücksichtigt werden können. Solche Gründe habe der Prozessvertreter der Klägerin nicht vorgetragen. Die allgemeinen Arbeitsbelastungen aufgrund von Softwareumstellungen, Prüfungen und Veränderungen der Rahmenbedingungen seien durch die generelle Fristverlängerung bis zum 31.12. des Folgejahres abgegolten. Es sei zumutbar, diese Umstände in die – vorausschauende - Arbeitsplanung der Kanzlei einzubeziehen. 7 Auch der Hinweis auf das Kontingentierungsverfahren rechtfertige eine Fristverlängerung nicht. Der Prozessvertreter der Klägerin habe sich entschieden, nicht an dem Verfahren teilzunehmen. Dadurch habe er auch akzeptiert, dass eine Fristverlängerung über den 31.12. auch in Einzelfällen grundsätzlich nicht möglich sei. Es entspreche einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, dass der Beklagte unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer zeitnahen und zügigen Durchführung der Veranlagung die vorgetragenen Gesichtspunkte als die beantragte Fristverlängerung nicht tragend beurteilt habe. 8 Mit Schreiben vom 10.02.2012 erhob die Klägerin gegen den die Fristverlängerung ablehnenden Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung Klage. Zur Begründung trägt sie vor, es sei zunächst zu entscheiden, ob über den Antrag auf Fristverlängerung durch ein nicht unterzeichnetes formularmäßiges Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung wirksam entschieden worden sei. Der dortige Hinweis, der Antrag sei nicht hinreichend begründet worden, spreche dafür, dass sich der Beklagte nicht ausreichend mit der Antragsbegründung befasst habe. 9 In der Steuerberatungspraxis des Prozessvertreters der Klägerin würden im Verlauf eines Jahres mehrere tausend Steuererklärungen gefertigt. Bei diesem Arbeitsvolumen sei eine punktgenaue Terminierung nicht möglich. Es komme immer wieder zu Problemen bei der Umstellung der EDV oder bei der Personaleinsatzplanung. Zurzeit befänden sich zwei Mitarbeiter in Elternzeit, eine Mitarbeiterin sei aufgrund der Kindererziehung in Teilzeitarbeit. Wann die Elternzeit in Anspruch genommen werde, könne dem Arbeitgeber kurzfristig mitgeteilt werden. 10 Bei mehreren tausend Steuererklärungen und einer Erledigungsquote von fast 98 v.H. sei es ökonomisch sinnlos, am Kontingentierungsverfahren teilzunehmen. Eine Teilnahme setze eine aufwendige Mitarbeit der Steuerberatungspraxis voraus. Die Zeit sei in seiner Kanzlei dazu genutzt worden, weitere Steuererklärungen zu fertigen und zu erreichen, dass fast keine Fristverlängerungsanträge hätten gestellt werden müssen. 11 Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt. Durch die aktuelle Vorgehensweise der Finanzverwaltung würden Mandanten von gut organisierten Steuerberatern benachteiligt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Frist zur Abgabe der Steuererklärung der Klägerin für 2010 bis zum 28.02.2012 zu verlängern. 14 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Unter Bezugnahme auf die Gründe der Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend vor, der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Prozessvertreter der Klägerin habe gewusst, dass eine Fristverlängerung über den 31.12. des Folgejahres hinaus nur bei Teilnahme am Kontingentierungsverfahren/erweiterten Kontingentierungsverfahren möglich sei. Das gelte für alle Steuerberater. Wenn er sich – aus welchen Gründen auch immer – gegen eine Teilnahme an diesen Verfahren entscheide, müsse er die Konsequenzen tragen. 18 Im Übrigen werde auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.03.2012, 12 K 509/12 AO hingewiesen. 19 Der Senat hat am 18.07.2012 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. 22 Der Antrag auf Fristverlängerung hat sich mit Erreichen des Antragsdatums erledigt. In einem solchen Fall ist für den Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, der auch für die Verpflichtungsklage eröffnet ist (BFH, Urteile vom 23. 03.1976 VII R 106/73, BStBl II 1976, 459, und vom 11.08.1998 VII R 72/97, BFH/NV 1999, 423 m.w.N.), ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung, die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung sei rechtswidrig gewesen, unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Es besteht die begründete Annahme, dass das FA in vergleichbaren künftigen Fällen an der bisher vertretenen, von der Klägerin angegriffenen Rechtsansicht festhalten wird. Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass von der nunmehr begehrten Feststellung Bindungswirkung für andere Fälle ausgeht – ebenso wenig, dass die Sach- und Rechtslage vollkommen identisch ist; es genügt die begründete Annahme, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. 23 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist für die Steuerklärungen 2010 der Klägerin bis zum 28.02.2012 ermessensfehlerfrei abgelehnt. 24 Die Ablehnung des Fristverlängerungsantrages ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das maschinell erstellte Schreiben keine Unterschrift trägt und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Nach § 119 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 AO sind bei Verwaltungsakten, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, Unterschrift und Namenswiedergabe nicht erforderlich. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, hat dies zur Folge, dass die einmonatige Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt, sondern die Jahresfrist gilt (§ 356 Abs. 2 AO). 25 Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 AO kann die in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO festgelegte Abgabefrist für jahresbezogene Steuererklärungen, die spätestens fünf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben sind, verlängert werden. Die Entscheidung über Fristverlängerungsanträge ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 102 FGO i.V.m. § 5 AO). 26 Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 kann die in § 149 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 festgelegte Frist, wonach Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate nach Ablauf des Jahres abzugeben sind, verlängert werden. Die Verlängerung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Durch gleichlautende Ländererlasse zu Steuererklärungsfristen für 2010 (Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen, S 0320-1V A 2, vom 03.01.2011, BStBl I 2011, 44) ist die Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, grundsätzlich bis zum 31.12.2011 verlängert. In Absatz 3 des Erlasses heißt es: 27 „Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuerklärungen bis zum 29.02.2012 bzw. in den Fällen des Abschnitts I Absatz 2 bis zum 31.07.2012 verlängert werden, Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.“ 28 Diese Verwaltungsvorschriften sollen einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen Steuerpflichtigen, steuerberatenden Berufen und Finanzbehörden ermöglichen. Sie beinhalten als Ermessensrichtlinien Grundsätze für die Ausübung des Ermessens im Einzelfall (BFH, Urteil vom 28.06.2000 X R 24/95, BStBl II 2000, 514). Sind Ermessensrichtlinien erlassen, hat das Gericht zu überprüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat und ob die Ermessensrichtlinie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält und ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch macht (BFH, Urteil vom 11.04.2006, VI R 64/02, BStBl II 2006, 642). 29 Der Beklagte hat den Einzelantrag auf Fristverlängerung bis zum 28.02.2012 in nicht zu bean-standender Weise abgelehnt. Der Antrag ist nicht hinreichend begründet worden. Eine steigende Anzahl von Prüfungen trägt die weitere Fristverlängerung nicht, weil ein solcher Umstand die gesamte Beraterschaft trifft und nicht einzelfallbezogen ist. Soweit der Prozessvertreter der Klägerin geltend macht, er sei durch eine Softwareumstellung an der rechtzeitigen Erstellung der Erklärungen gehindert gewesen, hat er schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es ist weder bekannt, wann die Softwareumstellung erfolgt ist, noch ist vorgetragen, dass Umstellungsprobleme über das planbare und vorhersehbare Maß hinaus die rechtzeitige Erklärungserstellung verhindert haben. 30 Soweit sich der Prozessvertreter der Klägerin auf Beurlaubungen bzw. Teilzeitarbeitsverhältnisse aufgrund von Elternzeit beruft, hat er, abgesehen davon, dass er es erst im Klageverfahren vorgetragen hat und diese Gründe nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung in der Einspruchsentscheidung waren, weder die Namen der Arbeitnehmerinnen noch die Zeitpunkte ihrer Mitteilungen, wann sie Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, genannt, so dass gar nicht im Einzelfall beurteilt werden kann, ob sich aus deren Verhalten ein die Fristverlängerung rechtfertigender Umstand ergeben hat. 31 Die Ablehnung der Fristverlängerung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Prozessvertreter der Klägerin gegenüber Steuerberatern, die am Kontingentierungsverfahren teilnehmen, benachteiligt wird. 32 Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ist nicht gegeben, wenn im Rahmen des sog. Kontingentierungsverfahrens (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 30.11.2010 – S 0320 – 1/6 – V A 2) für 25 % der von dem teilnehmenden Steuerberater in Nordrhein-Westfalen abzugebenden Jahreserklärungen zu einer Fristverlängerung bis zum 28./29.2. des Zweitfolgejahres kommt, ohne dass es eines Fristverlängerungsantrages bedarf. Die Teilnehmer müssen sich auf Verfahrensregeln einlassen, auf die der Klägervertreter sich aus wirtschaftlichen Gründen ausdrücklich nicht einlassen wollte. Wer nicht an dem Verfahren teilnimmt, kann für seine Mandanten nicht die Vorteile dieses Verfahrens beanspruchen. Die Fristverlängerung bis zum 28./29.02. des Zweitfolgejahres ist als Anreiz mit der Beteiligung an dem Verfahren verknüpft, weil so die Verbesserung der Arbeitsorganisation durch eine gleichmäßige Auslastung mit Arbeit für die Finanzverwaltung und den Steuerberater als Zweck des Verfahrens erreicht werden soll. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 34 ... ... ...