Beschluss
3 V 620/13 Erb – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2013:0328.3V620.13ERB.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten, ob der gegen die Antragstellerin ergangene Erbschaftsteuerbescheid im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 von der Vollziehung auszusetzen ist. Die Antragstellerin ist die geschiedene Frau des am 00.00.0000 verstorbenen Erblassers. Aufgrund seiner testamentarischen Verfügung vom 07.09.2009 erhält sie auf Lebenszeit eine monatliche Rente in Höhe von X Euro. Durch Erbschaftsteuerbescheid vom 01.10.2012 setzte der Antragsgegner die Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Erwerbs in Höhe von X Euro und eines Freibetrags in Höhe von 20.000 Euro bei einem Steuersatz von 25 % auf X Euro gegenüber der Antragstellerin fest. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid in der Steuerakte Bezug genommen. Gegen die Festsetzung wandte sich die Antragstellerin mit Einspruch vom 22.10.2012 und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, ausweislich des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.09.2012 (II R 9/11, BStBl II 2012, 899) sei das ErbStG als verfassungswidrig anzusehen. Denn das Gesetz begünstige Betriebsvermögen gegenüber anderem Vermögen in gleichheitswidriger Weise mit der Folge, dass die Antragstellerin durch den aufgrund des ErbStG ergangenen Bescheid in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werde. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die festgesetzte Erbschaftsteuer in Höhe von X Euro ihre aufgrund der bis dato zugeflossenen Rentenzahlungen erhaltene Bereicherung bei weitem übersteige. Die Differenz zwischen der tatsächlichen Bereicherung aus erhaltenen Zahlungen und festgesetzter Erbschaftsteuer stelle eine erhebliche sachliche Härte dar. Eine Aussetzung der Vollziehung bzw. Aufhebung der Vollziehung sei im vorliegenden Fall gemäß § 69 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten, da das letztinstanzliche Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer streitentscheidenden Vorschrift (§ 19 ErbStG) überzeugt sei und diese gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt habe. Die festgesetzte Erbschaftsteuerschuld beglich die Antragstellerin am 02.11.2012. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2012 ab mit der Begründung, dass er keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts hege. Den gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Einspruch wies der Antragsgegner durch Einspruchsentscheidung vom 15.01.2013 als unbegründet zurück. Er verwies insoweit auf den Beschluss des BFH vom 01.04.2010 (II B 168/09, BStBl II 2010, 558). Eine der Fallgruppen, für die die Rechtsprechung ausnahmsweise den Vorrang des Interesses des Einzelnen gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit am Vollzug eines formell verfassungsgemäßen Gesetzes und an einer geordneten Haushaltsführung bejahe, liege im Streitfall nicht vor. Soweit sich die Antragstellerin auf eine Härte berufe, weil eine Sofortversteuerung der kapitalisierten Rentenzahlungen erfolgt sei, könne dem nicht gefolgt werden, da die Antragstellerin den Antrag auf Jahresversteuerung gemäß § 23 ErbStG stellen könne. Mit ihrem Antrag an das Gericht verfolgt die Antragstellerin ihr Aussetzungsbegehren weiter. Unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren verweist sie darauf, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO bereits indiziert seien, da der BFH gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. § 80 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) wesentliche Rechtsnormen des streitgegenständlichen Gesetzes, insbesondere die Tarifvorschrift des § 19 ErbStG für verfassungswidrig halte und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt habe. Darüber hinaus sei die Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO. Die nunmehr vom Gesetzgeber vorgenommenen Regelungen im ErbStG stellten sich als fortgesetzter Verfassungsverstoß dar. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Erbschaftsteuerrechts gegen die sich aus dem Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02, BStBl. II 2007, 192) zur Verfassungswidrigkeit des vorangegangenen Erbschaftsteuerrechts ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen, weshalb die Rechtschutzinteressen der Antragstellerin im vorliegenden Fall Vorrang vor dem Vollzug des ErbStG erhielten. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Bescheides über Erbschaftsteuer vom 01.10.2012 betreffend den Erwerb von Todes wegen nach Herrn C 2 aufzuheben, hilfsweise für den Fall der vollen oder teilweisen Ablehnung des Antrags, die Beschwerde zum BFH zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Finanzgericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel sind anzunehmen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige, gegen sie sprechende Umstände zu Tage treten, die eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen bewirken oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen aufwerfen (vgl. BFH, Beschluss vom 19.05.2010 I B 191/09, BStBl II 2011, 156 m. w. N. zur Rechtsprechung). Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, hat das Finanzgericht dessen Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 FGO als Sollvorschrift. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). Dabei setzt die Aussetzung der Vollziehung nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen; es genügt, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im Regelfall die Vollziehung auszusetzen. Das gilt auch dann, wenn ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die maßgebliche gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826 m. w. N. zur Rechtsprechung). Danach sind im Streitfall grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 27.09.2012 zu bejahen. Allerdings kann in besonders gelagerten Ausnahmefällen trotz Vorliegens solcher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden. Ein derartiger Fall kommt dann in Betracht, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen. Denn in diesem Fall ist die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, setzt aber nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826; Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558 jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung). Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und anderseits auf die Auswirkung einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlich-rechtlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). Im Fall der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer hat der 6. Senat des BFH wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die anzuwendende Rechtsnorm (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse eingeräumt (vgl. BFH, Beschluss vom 25.08.2009 VI B 69/09, BStBl II 2009, 826). Hat das Gericht eine streitentscheidende Norm, von deren Verfassungswidrigkeit es überzeugt ist, dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung vorgelegt, vertritt der III. Senat des Bundesfinanzhofs die Auffassung, dass dann ein Vorliegen wesentlicher Nachteile im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO zu bejahen sei (BFH, Beschluss vom 23.04.2012 III B 183/11, BFH/NV 2012, 1173). Der für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige II. Senat des BFH hat auch in seinem Beschluss vom 01.04.2010 (II B 168/09, BStBl. II 2010, 558) an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach eine Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der dem angegriffenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift nur beim Vorliegen eines besonderen berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen zu gewähren ist. Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes sei jedenfalls dann Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides im Ergebnis einer vorläufigen Nichtanwendung eines ganzes Gesetzes gleichkomme, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sei und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen habe (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze vermag der Senat im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin die öffentlichen Interessen am ordnungsgemäßen Gesetzesvollzug und an einer geordneten Haushaltsführung überwiegt. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin etwaige finanzielle Härten durch die Wahl der Jahresversteuerung gemäß § 23 ErbStG abfedern kann, erscheint auch der im Vergleich zum Wert des Erwerbs festgesetzte Steuerbetrag, der knapp 1/4 des Erwerbs ausmacht, nicht geeignet, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des formell verfassungsgemäß zustande gekommenen ErbStG zurücktreten zu lassen. Der Senat schließt sich insoweit der Erwägung des BFH an, dass in der praktischen Auswirkung die Gewährung der beantragten Aussetzung der Vollziehung im Streitfall einem einstweiligen Außerkraftsetzen des ErbStG gleichkommt, wenn die Aussetzung der Vollziehung auf die von der Antragstellerin angenommenen ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Tarifnorm des § 19 ErbStG gestützt würde (vgl. BFH, Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, BStBl. II 2010, 558). Insofern unterscheidet sich ein Erbschaftsteuerfall auch von anderen Fällen, in denen für verfassungswidrig gehaltene Steuerrechtsnormen dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt wurden. So wirkt sich die Frage, ob das Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig gehalten wird und deshalb Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist, nur punktuell und nicht umfassend auf den Vollzug des Einkommensteuergesetzes aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 128 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Nach der Entscheidung des BFH vom 01.04.2010 (II B 168/09, BStBl. II 2010, 558) ist darüber hinaus nach Ergehen des Vorlagebeschlusses vom 27.09.2012 eine veränderte Sachlage gegeben.