Urteil
5 K 1768/10 U
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei ortsfesten Betriebsvorrichtungen wie Windkraftanlagen kann bereits die bloße physische Anlage eine Zweigniederlassung im umsatzsteuerlichen Sinne begründen, auch wenn kein eigenes Personal vorhanden ist.
• Für Umsätze, die eindeutig von einem im Inland ansässigen Unternehmer erbracht wurden, ist die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer nach § 13a UStG zu entrichten; eine Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer weder Sitz, Geschäftsleitung noch Zweigniederlassung im Inland hat.
• Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer aus, so schuldet er diese nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn die Rechnung nicht im Streitjahr berichtigt wurde, selbst wenn unklar ist, ob er die Leistung noch erbracht hat.
• Vorsteuerabzug nach § 15 UStG steht dem Unternehmer zu, wenn die bezogenen Leistungen dem steuerbaren Unternehmen zuzuordnen sind und das Regelbesteuerungsverfahren Anwendung findet.
Entscheidungsgründe
Windkraftanlagen als umsatzsteuerliche Zweigniederlassung; Steuerschuld und Vorsteuer • Bei ortsfesten Betriebsvorrichtungen wie Windkraftanlagen kann bereits die bloße physische Anlage eine Zweigniederlassung im umsatzsteuerlichen Sinne begründen, auch wenn kein eigenes Personal vorhanden ist. • Für Umsätze, die eindeutig von einem im Inland ansässigen Unternehmer erbracht wurden, ist die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer nach § 13a UStG zu entrichten; eine Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG kommt nur in Betracht, wenn der Unternehmer weder Sitz, Geschäftsleitung noch Zweigniederlassung im Inland hat. • Weist ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer aus, so schuldet er diese nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn die Rechnung nicht im Streitjahr berichtigt wurde, selbst wenn unklar ist, ob er die Leistung noch erbracht hat. • Vorsteuerabzug nach § 15 UStG steht dem Unternehmer zu, wenn die bezogenen Leistungen dem steuerbaren Unternehmen zuzuordnen sind und das Regelbesteuerungsverfahren Anwendung findet. Die Klägerin (Klin.), eine nach deutschem Recht gegründete Personenhandelsgesellschaft mit dänisch geprägten Gesellschaftern, betrieb einen Windpark mit drei Windkraftanlagen in Deutschland. Die laufende Geschäftsführung erfolgte durch eine deutsche GmbH per Geschäftsbesorgungsvertrag; eigenes Personal oder Büro der Klin. gab es nicht. Die Klin. stellte der Gemeindewerke H GmbH 2008 Rechnungen über Stromlieferungen und wies Umsatzsteuer aus; sie veräußerte die Anlagen gestaffelt im Laufe des Jahres an Erwerbergesellschaften. Das Finanzamt ging nach Prüfung davon aus, die Klin. sei im Ausland ansässig und die Steuerschuld liege nach § 13b UStG beim Abnehmer; es erließ und änderte Umsatzsteuerbescheide. Die Klin. klagte und argumentierte, ihre wirtschaftliche Tätigkeit habe Sitz in Deutschland, die Anlagen bildeten eine Betriebsstätte; sie beantragte Korrektur des Bescheids. Der Senat entschied, die Klage sei insoweit begründet, als die Umsatzsteuer auf einen bestimmten Betrag herabzusetzen sei. • Die Klin. ist Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.1 UStG und die Stromlieferungen sind in Deutschland steuerbar nach § 3g Abs.1 Satz1 UStG. • Abgrenzung der Zeiträume: Für Januar bis Juni 2008 stellte der Senat fest, dass die Klin. über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügte, sodass die Umsatzsteuer nach § 13a Abs.1 Nr.1 UStG von ihr geschuldet wird; eine Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs.1 Nr.5 i.V.m. Abs.4 UStG a.F. greift nicht. • Der Begriff der Zweigniederlassung ist richtlinienkonform auszulegen; eine ortsfeste technische Einrichtung von erheblichem Wert und Beständigkeit (Windräder) kann die erforderliche feste Niederlassung begründen, auch wenn eigenes Personal fehlt, weil starke sachliche Ausstattung personelle Defizite kompensieren kann (EuGH-Rechtsprechung/Verordnungserwägungen). • Für Juli bis Dezember 2008 war unklar, wer leistender Unternehmer war; dies blieb offen, ist aber unbeachtlich für in den Rechnungen ausgewiesene Steuer: Nach § 14c Abs.2 UStG schuldet die Rechnungsstellerin die ausgewiesene Umsatzsteuer, wenn Rechnungsberichtigungen nicht im Streitjahr erfolgten. • Stornorechnungen aus 2013 sind als Berichtigungen nach § 14c Abs.2 Satz3 UStG erst in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie ausgestellt wurden; daher vermindern sie die Streitjahresschuld nicht. • Die Klin. hat Anspruch auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG in Höhe der geltend gemachten Vorsteuern für das erste Halbjahr 2008; das Regelbesteuerungsverfahren schließt das Vergütungsverfahren nicht aus seiner Anwendung auf den Vorsteuerabzug aus. • Kostenentscheidung und Revisionszulassung erfolgten gemäß § 136 Abs.1 FGO bzw. § 115 Abs.2 Nr.1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der geänderte Umsatzsteuerbescheid 2008 wird insoweit aufgehoben, als die Umsatzsteuer mehr als 88.378,05 EUR festsetzt; die Umsatzsteuer für Januar–Juni 2008 ist von der Klin. geschuldet, da die Windkraftanlagen eine Zweigniederlassung im umsatzsteuerlichen Sinn begründen. Für Juli–Dezember 2008 schuldet die Klin. jedenfalls die in ihren Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs.2 UStG, soweit Rechnungsberichtigungen nicht im Streitjahr erfolgten. Der Vorsteuerabzug in Höhe von 29.429,65 EUR für das erste Halbjahr 2008 wird anerkannt. Die Kosten des Verfahrens tragen Klägerin und Beklagter je zur Hälfte. Die Revision wurde zugelassen.