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Urteil

4 K 1821/13 E

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2013:0920.4K1821.13E.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils für einen im Betriebsvermögen des Klägers gehaltenen PKW. 3 Der Kläger wurde in den Streitjahren mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute haben zwei 19xx und 19yy geborene Söhne. Der Kläger erzielte in allen Streitjahren Einkünfte aus der Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt. Die Praxis, die er in angemieteten Räumen betreibt, liegt etwa 600 m von seinem Wohnhaus entfernt. Seine Ehefrau hatte in den Streitjahren keine Einkünfte. 4 Im Betriebsvermögen befand sich ein Pkw (BMW 5xx, Kennzeichen: XX YY 111, Erstzulassung: 22.7.2005). In der Kraftfahrzeugversicherung ist dieses Fahrzeug mit einem sog. Privatfahrer-Rabatt versichert worden, wonach das Fahrzeug ausschließlich für Privatfahrten und für Fahrten zur Arbeit genutzt werden darf. 5 Für dieses Fahrzeug führte der Kläger in den Streitjahren vom 1.1.2007 bis zum 28.3.2008 sowie ab dem 1.1.2010 Fahrtenbücher. Aus den Fahrtenbüchern ergeben sich folgende Gesamtkilometerleistungen des Fahrzeugs: 6 2007: 4.941 km 7 1.1.-28.3.2008: 1.279 km 8 1.4.2008-31.12.2009: 25.440 km 9 2010: 6.586 km. 10 Sämtliche eingetragenen Fahrten wurden als betriebliche Fahrten gekennzeichnet. Fahrten zur Praxis sind in den Fahrtenbüchern nicht aufgeführt. Die Eintragungen enthalten jeweils das Datum, die Uhrzeit, die angefahrene Stadt, den Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrten sowie die gefahrenen Kilometer. Des Weiteren wurden in der Spalte „Zweck der Fahrt“ die jeweiligen Fahrtziele (z.B. „Labor“, „Lidl“, „Aldi“,„Metro“, „Obi“) angegeben oder der Zweck umschrieben (z.B. „Fortbildung“). Die Spalte „Besuchte Personen, Firmen, Behörden“ wurde nicht ausgefüllt. Die meisten Fahrten (ca. einmal wöchentlich) entfallen auf das Labor (Hin- und Rückfahrt 29 km). Daneben wurden u. a. Supermärkte (z.B. Aldi, Lidl, Real, Metro) und Baumärkte (z.B. Obi,Mobau, Hagebau) angefahren. Die dort getätigten Einkäufe entfallen zum Teil auf die Praxis (z.B. Kaffee, Tee oder Instandhaltung der Räume) und zum Teil auf den privaten Bedarf (z.B. Lebensmittel, Zigaretten). Im Schnitt hat der Kläger nach den Eintragungen ca. einmal wöchentlich einen Supermarkt und alle zwei Wochen einen Baumarkt aufgesucht. Mehrere an einem Tag aufgesuchte Ziele wurden stets in einer Eintragung zusammengefasst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Fahrtenbücher Bezug genommen. 11 Im Privatvermögen des Klägers befanden sich in den Streitjahren ein weiterer BMW (3xx, Kennzeichen: XX ZZ 222, Erstzulassung: 26.9.1991), ein Fiat 500 (Kennzeichen: XX WW 333), der im November 2007 durch einen neuen Fiat 500 (Kennzeichen: XX VV 444) ersetzt wurde, sowie ein Motorroller. Auf die Ehefrau des Klägers war ein Peugeot 307 (Erstzulassung: 30.3.2004) und auf den im Streitzeitraum volljährig gewordenen Sohn ein VW Kombi zugelassen. 12 In seinen Gewinnermittlungen für die Streitjahre berücksichtigte der Kläger die Kosten des BMW 5xx als Betriebsausgaben, aber keine Entnahme einer privaten Nutzung dieses Fahrzeugs. Der Beklagte veranlagte den Kläger und seine Ehefrau zunächst hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklärungsgemäß. Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2010 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung; die Bescheide für die übrigen Streitjahre ergingen endgültig. 13 Der Beklagte führte beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durch. Der Prüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass die Fahrten zu Supermärkten sowie zu Baumärkten nicht ausschließlich betrieblich veranlasst seien, da hier überwiegend auch für den privaten Bedarf eingekauft werden könne. Aus den dazugehörigen Kassenbelegen ergebe sich, dass auch Produkte des privaten Bedarfs gekauft worden seien. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass derartige Besorgungsfahrten ausschließlich aus betrieblicher Veranlassung unternommen würden. Der Prüfer erkannte das Fahrtenbuch für 2007 grundsätzlich an und schätzte einen privaten Nutzungsanteil von 20%. Unter Anwendung dieses Anteils auf die dem BMW zugeordneten Kosten ergab sich für das Jahr 2007 eine Gewinnerhöhung von 2.167,69 EUR. Für die Jahre 2008 und 2009 errechnete der Prüfer eine Gewinnerhöhung nach der so genannten 1%-Regelung - ausgehend von einem Bruttolistenpreis von 64.845,- EUR - in Höhe von jährlich 7.776,- EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 24.4.2012 Bezug genommen. Die übrigen Prüfungsergebnisse sindzwischen den Beteiligten nicht streitig. 14 Der Beklagte änderte die Steuerbescheide für 2007 bis 2009 entsprechend den Prüfungsfeststellungen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Zugleich änderte er auch den Einkommensteuerbescheid für 2010 gemäß § 164 Abs. 2 AO, indem er unter anderem eine Gewinnerhöhung aufgrund der privaten Kraftfahrzeugnutzung in Höhe von 7.776,- EUR vornahm. 15 Mit seinen hiergegen eingelegten Einsprüchen berief sich der Kläger zunächst auf Vertrauensschutz, da die Fahrtenbücher in den vergangenen Jahren nie beanstandet worden seien. Bei nachgewiesener beruflicher Nutzung sei die Führung eines Fahrtenbuchs entbehrlich. Es habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Privatfahrten mit anderen Fahrzeugen durchzuführen. Für die Beurteilung einer Fahrt zu einem Supermarkt sei es von untergeordneter Bedeutung, wenn auch private „Mitnahmeartikel“ gekauft werden. Ansonsten wäre kein Steuerfall mit einer 100%igen betrieblichen Nutzung denkbar. Die Anwendung der 1%-Regelung sei ermessensfehlerhaft. 16 Der Beklagte wies die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Einkaufsfahrten seien als Privatfahrten zu beurteilen. Auch eine gelegentliche Privatnutzung reiche für den Ansatz eines Nutzungsvorteils aus. Darüber hinaus sei der BMW 5xx in der Versicherung ausschließlich als Privatfahrzeug angegeben worden. Es bestünden auch Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs, da lediglich Ortsnamen eingetragen worden seien, der Zweck der Fahrten fehle und bei Tankfahrten keine Tankstelle eingetragen worden sei. Eine bloß zeitanteilige Fahrtenbuchführung reiche nicht aus. Der Anscheinsbeweis sei auch nicht erschüttert, weil keine vergleichbaren Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden gewesen seien. Insbesondere der BMW 3xx sei aufgrund seines Alters nicht mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar. 17 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt ergänzend zu seiner Einspruchsbegründung vor, dass geringe Mängel bei der Führung eines Fahrtenbuchs hinzunehmen seien. Einen privaten Bezug hätten die Fahrten lediglich insoweit gehabt, dass der Kläger gelegentlich seinen xxx Sohn auf betrieblichen Fahrten habe mitnehmen müssen, wenn keine andere Aufsichtsperson vorhanden gewesen sei. Dies führe jedoch nicht zur Annahme von Privatfahrten. 18 Der Kläger sei von der irrigen Rechtsauffassung ausgegangen, wonach bei einer 100%igen betrieblichen Nutzung ein Referenzzeitraum für die Führung des Fahrtenbuchs ausreiche. Die im Privatvermögen vorhandenen Fahrzeuge seien aus seiner Sicht adäquat. Auf die Einschätzung des Finanzamts komme es insoweit nicht an. Der Ansatz der 1%-Regelung führe im Streitfall zu einer ungleichmäßigen Besteuerung. Auch für die Jahre ab 2008 hätte der Ansatz der Privatnutzung auf maximal 20% der Kosten beschränkt werden müssen. 19 Der Kläger beantragt, 20 die Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2010 vom 18.6.2012, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.5.2013 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für 2007 um 2.167,69 EUR und für 2008 bis 2010 um jeweils 7.776,- EUR niedriger als bisher angesetzt werden, 21 ferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass sämtliche Privatfahrzeuge nicht als adäquat zum betrieblichen BMW 5xx angesehen werden könnten. Bei dem BMW 3xx handele es sich um ein kleineres und deutlich älteres Fahrzeug. Ein Fiat 500 sei aufgrund seiner Größe weder für Familienfahrten noch für Einkäufe geeignet. 25 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 26 Entscheidungsgründe: 27 Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, FGO). 28 Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2007 bis 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 29 Der Beklagte hat zu Recht einen privaten Nutzungsanteil für das betriebliche Fahrzeug BMW 5xx als Entnahme angesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Abweichend hiervon kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durchBelege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG). 30 Die Anwendung dieser Regelungen setzt voraus, dass tatsächlich eine private Nutzung stattgefunden hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Nach diesem so genannten Anscheinsbeweis kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass eine private Nutzung stattgefunden hat, es sei denn, der Anscheinsbeweis wird entkräftet oder erschüttert. Hierzu reicht es aus, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19.5.2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009,1974). 31 Der Kläger hat den Anscheinsbeweis nicht dadurch erschüttert, dass ihm weitere Fahrzeuge im Privatvermögen zur Verfügung gestanden haben. Über die Frage, ob der Anscheinsbeweis erschüttert ist, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Die bloße Behauptung, dass Privatfahrten ausschließlich mit nicht betrieblichen Fahrzeugen durchgeführt würden, reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Die Privatfahrzeuge müssen vielmehr mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sein (BFH-Urteile vom 19.5.2009 VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974 und vom 4.12.2012 VIII R 42/09 BStBl II 2013, 365). Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit ist nicht die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen entscheidend, sondern ein objektiver Maßstab. 32 Im Streitfall standen dem Kläger keine weiteren Fahrzeuge zur Verfügung, die dem betrieblichen BMW 5xx in Status und Gebrauchswert vergleichbar waren. Bei dem BMW 3xx handelt es sich zwar um ein Fahrzeug desselben Fabrikats; es ist jedoch ein kleineres Modell und vor allem etwa 14 Jahre älter als das betriebliche Fahrzeug. Damit entsprechen sich die beiden Fahrzeuge weder in der Größe noch in ihrem technischen Standard. Bei dem Fiat 500 handelt es sich um einen Kleinwagen, der im Gebrauchswert nicht mit einem BMW der 5er-Reihe vergleichbar ist. Erst recht nicht vergleichbar ist der Motorroller, der sich für Familienfahrten und Einkäufe nicht eignet und darüber hinaus nicht bei jedem Wetter benutzt werden kann. 33 Die beiden auf die Ehefrau bzw. den volljährigen Sohn zugelassenen Fahrzeuge sind ebenfalls nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, da diese Fahrzeuge dem Kläger nicht jederzeit uneingeschränkt für Privatfahrten zur Verfügung standen, sondern vorrangig von anderen Familienmitgliedern genutzt wurden. 34 Der Anscheinsbeweis wird auch nicht durch die eingereichten Fahrtenbücher erschüttert, da diese nicht ordnungsgemäß sind. Der gesetzlich nicht näher bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen, dass die Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Das Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden (BFH-Urteil vom 21.4.2009 VIII R 66/06, BFH/NV 2009, 1422 m. w. N.). Neben dem Datum und den Fahrtzielen muss es grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung enthalten. Grundsätzlich muss jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand aufgezeichnet werden. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten besteht. Bloße Ortsangaben ohne Nennung der Straße und der Hausnummer oder des aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartners genügen regelmäßig nicht als Bezeichnung des Fahrtziels (BFH-Urteil vom 1.3.2012 VI R 33/10, BStBl II 2012, 505). 35 Diesen Anforderungen genügen die vom Kläger für einen Teil des Streitzeitraums geführten Fahrtenbücher nicht. Als Zielangaben enthalten sie lediglich die Bezeichnungen der aufgesuchten Orte. Die Fahrtzwecke sind nicht genau genug bezeichnet, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob es sich um betriebliche Fahrten handelt oder nicht. Soweit lediglich Geschäftsbezeichnungen (z.B. Aldi oder Lidl) angegeben werden, wurde der betriebliche Bezug nicht deutlich gemacht. Häufig wird lediglich als Fahrtzweck „Fortbildung“ angegeben, ohne dass erkennbar ist, wo genau diese Fortbildung stattgefunden haben soll. Soweit der Kläger in den angegebenen Geschäften Artikel für den Bedarf seiner Praxis eingekauft haben will, fehlt es an der Aufzeichnung derjenigen Fahrten, mit denen er diese Artikel in seine Praxis gebracht hat. Die Praxis tauchtin den Fahrtenbüchern überhaupt nicht als Fahrtziel auf. Darüber hinaus werden sehr häufig mehrere Fahrten in einer Eintragung zusammengefasst, ohne dass die genaue Reiseroute angegeben wird. 36 Bei diesen Mängeln handelt es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht um geringe Mängel im Sinne des BFH-Urteils vom 10.4.2008 (VI R 38/06, BStBl II 2008, 768). Vielmehr durchziehen die unzureichenden Angaben die gesamte Fahrtenbuchführung und sind als strukturelle Mängel anzusehen. 37 Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger auch private Fahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt hat. Die zahlreichen Fahrten zu Supermärkten und Baumärkten sind jedenfalls zum Teil privat (mit-)veranlasst gewesen, weil dort Artikel der privaten Lebensführung eingekauft wurden. Dies wird dem Grunde nach vom Kläger auch nicht bestritten. Dass diese Fahrten auch einen gewissen Bezug zur Zahnarztpraxis des Klägers aufweisen, indem dort auch Getränke- offenbar für die Kaffeepausen der Angestellten - sowie gelegentlich Baubedarf für die Instandhaltung der Praxisräume eingekauft wurden, ist lediglich von untergeordneter Bedeutung. Typischerweise führen Supermärkte und Baumärkte keine weiteren Artikel, die für den Bedarf einer Zahnarztpraxis benötigt werden. Zudem ist nicht ersichtlich, warum der Kläger für die Instandhaltung angemieteter Praxisräume in einer derartigen Häufigkeit Baumärkte aufgesucht haben soll. 38 Für die Streitjahre 2008 (ab 1.4.) und 2009 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass nicht ebenfalls derartige private Einkaufsfahrten durchgeführt wurden. Darüber hinaus ist auffällig, dass die Gesamtkilometerleistung des Fahrzeugs in diesen Jahren im Durchschnitt mehr als doppelt so hoch ist als in den Jahren 2007 und 2010. Dies lässt darauf schließen, dass weitere Fahrten (z.B. Urlaubsreisen) mit dem betrieblichen Fahrzeug durchgeführt wurden. Schließlich spricht auch die Kfz-Versicherung des Fahrzeugs als ausschließlich privates Fahrzeug für eine private Nutzung. 39 Aus der danach feststehenden Privatnutzung in allen Streitjahren und der fehlenden Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher folgt, dass die Besteuerung der Entnahme nach der so genannten 1%-Regelung zwingend ist. Soweit der Beklagte für das Streitjahr 2007 lediglich eine Besteuerung in Höhe von geschätzten 20% der Fahrzeugkosten angesetzt hat, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Tatsächlich hätte auch für dieses Jahr ein Ansatz in Höhe von einem Prozent des Bruttolistenpreises erfolgen müssen. Da im Klageverfahren jedoch keine Änderung des Steuerbescheides zulasten des Steuerpflichtigen zulässig ist (Verböserungsverbot, vgl. BFH-Urteil vom 1.12.2010 XI R 46/08, BFH/NV 2011, 712), bleibt es bei dem für den Kläger günstigeren Ansatz von 20% der Kosten. 40 Dass der Beklagte die in früheren Jahren geführten Fahrtenbücher nicht beanstandet hat, kann der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte im Hinblick auf die Fahrtenbücher eine verbindliche Zusage erteilt hat. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.