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Urteil

13 K 2658/13 Kg Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2014:0129.13K2658.13KG.00
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Tenor

Der Bescheid vom 08.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 08.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Kindergeld ab August 2012 für das Kind E., geboren am 19.09.1991. Der Sohn der Klägerin, E., befindet sich seit dem 01.09.2011 in Berufsausbildung bei der H. F. GmbH in C. Sein monatliches Bruttoeinkommen ab dem zweiten Ausbildungsjahr beträgt 825,89 EUR. Der Ausbildungsvertrag soll nach dem Wortlaut des Vertrags am 28.02.2015 enden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausbildungsvertrag verwiesen. Nach den vorgelegten Verdienstabrechnungen für das Jahr 2012 erhielt E. einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 10.811,91 EUR, wovon ein Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 2.213,73 EUR einbehalten wurde. E. ist seit dem 07.07.2012 verheiratet mit Frau E1. L., geb. T. Seine Ehefrau erzielt seit August 2012 ein monatliches Nettoeinkommen von ca.900,- EUR. Im Jahr 2012 erhielt sie aus ihrer Beschäftigung ab August einen steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn von 6.041,59 EUR, wovon ein Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung in Höhe von 1.269,76 EUR einbehalten wurde. Nach Vorlage der Unterlagen bei der Beklagten führte diese eine Berechnung durch und gelangte zu dem Ergebnis, E. habe im Zeitraum von August bis Dezember 2012 ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen ohne Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung von 3.745,96 EUR erzielt. Abzüglich des anteiligen Arbeitnehmerpauschbetrags von 416,67 EUR ergäben sich Nettoeinkünfte von 3.329,29 EUR. Zusätzlich seien jedoch die Einkünfte seiner Ehefrau für den Zeitraum August bis Dezember 2012 zu berücksichtigen, und zwar in Höhe von netto 4.212,66 EUR. Die Differenz zwischen beiden Nettoeinkünften, nämlich 883,37 EUR, sei E. hälftig zuzurechnen (441,96 EUR). Die Einkünfte und Bezüge des Kindes E. überschritten hiernach den anteiligen Grenzbetrag von 3.335,- EUR im Zeitraum August bis Dezember 2012. Mit Bescheid vom 08.04.2013 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten der Klägerin für das Kind E. gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ab August 2012 auf. Dies begründete sie damit, E. sei verheiratet. Ab dem Folgemonat der Heirat bestehe kein Anspruch mehr auf Kindergeld, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Eltern des Kindes, sondern dessen Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet seien. E. könne sich unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrags des Ehegatten selbst unterhalten, so dass ein Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat der Heirat nicht mehr in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 legte die Klägerin Einspruch ein, der erfolglos blieb. In ihrer Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 führte die Beklagte aus, im Falle der Heirat des Kindes gelte weiterhin der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in Höhe von jährlich 8.004,- EUR. Spätestens ab dem Folgemonat der Eheschließung bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld für ein verheiratetes Kind, da nach der Heirat davon auszugehen sei, dass die Unterhaltsverpflichtung vorrangig bei dem Ehepartner liege. Hiervon könne nur dann abgewichen werden, wenn das Kind ebenfalls nicht über ausreichende Einkünfte verfüge und ein sog. Mangelfall vorliege, was im Streitfall jedoch nicht anzunehmen sei. Daraufhin hat die Klägerin am 21.08.2013 Klage erhoben. Mit ihrer Klage begehrt sie sowohl die Aufhebung des angefochtenen Bescheids als auch den Ausspruch der „Verpflichtung“ oder „Feststellung“, dass Kindergeld für E. für den Streitzeitraum August 2012 bis Juli 2013 zu zahlen sei. Sie führt aus, der frühere Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. sei ab dem Jahr 2012 entfallen. In der Rechtsprechung der Finanzgerichte sei daher bereits entschieden worden, dass das neue Gesetz für verheiratete Kinder keine Einschränkungen mehr vorsehe. Der Kindergeldanspruch setze entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH keine „typische Unterhaltssituation“ mehr voraus (FG Münster, Urteil vom30. 11. 2012 4 K 1569/12 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 298). Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 08.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Einspruchsentscheidung. Im Übrigen hält die Beklagte auch im Jahr 2012 bei volljährigen verheirateten Kindern an ihrer bisherigen Verwaltungsauffassung fest (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG - DA-FamEStG - in der Fassung ab 11. 7. 2013, Tz. 31.2.1; Erlass des Bundeszentralamtes für Steuern vom3. 9. 2013, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2013, 1143). Die Beteiligten haben schriftsätzlich übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe : Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Senat legt die Klage so aus, dass die Klägerin lediglich die Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt, nicht hingegen zusätzlich auch den Ausspruch der Verpflichtung zur Zahlung von Kindergeld für den Streitzeitraum. Denn allein die Aufhebung des angefochtenen Bescheids führt dazu, dass entsprechend der früheren Festsetzung zu Gunsten der Klägerin das Kindergeld fortzuzahlen ist. Hierzu bedarf es keines zusätzlichen Verpflichtungsausspruchs, so dass eine Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre. I. Die Klage ist begründet. Der Bescheid vom 08.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31.07.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1) Die Voraussetzungen für eine Festsetzung von Kindergeld gem. §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG lagen im Streitzeitraum August 2012 bis Juli 2013 vor. Denn E. befand sich - unstreitig - in Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Er hatte auch noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 2011, 2131). 2) Der Kindergeldanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Einkünfte und Bezüge von E. einen Grenzbetrag überschritten. a) Gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der - im Streitfall nicht anzuwendenden, sondern bis zum Jahr 2011 gültigen Fassung (a.F.) - konnte für ein Kind nur dann Kindergeld festgesetzt werden, wenn dessen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet waren, den Grenzbetrag von 8.004,- EUR im Kalenderjahr nicht überstiegen. Der Begriff der "Einkünfte" entsprach grundsätzlich der Legaldefinition des Begriffs der "Einkünfte" in § 2 Abs. 2 EStG (BFH-Urteil vom 28. 5. 2009 III R 8/06, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 225, 14). Zu den Bezügen eines verheirateten Kindes i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. gehörten nach der früheren Rechtsprechung des BFH auch die Unterhaltsleistungen des Ehegatten. Nach der Eheschließung des Kindes bestand grundsätzlich kein Kindergeldanspruch der Eltern mehr, weil ab diesem Zeitpunkt in erster Linie der Ehepartner dem Kind zum Unterhalt verpflichtet war (§ 1608 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - i.V.m. §§ 1360, 1360a BGB). Die Eltern waren nur noch nachrangig unterhaltsverpflichtet. Ausnahmsweise mussten Eltern gegenüber ihrem verheirateten Kind aber Unterhaltsleistungen erbringen, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering war, dass er zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage war - sog. Mangelfall - (BFH-Urteile vom 22. 12. 2011 III R 8/08, BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340; vom 23. 11. 2011 III R 76/09, BFHE 236, 79, BStBl II 2012, 413; vom 4. 8. 2011 III R 48/08, BFHE 234, 310, BStBl II 2011, 975; vom 19. 4. 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756). Ein Mangelfall war bei kinderlosen Ehen anzunehmen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. nicht überschritten (BFH-Urteil vom 19. 4. 2007 III R 65/06, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756, m.w.N.). b) § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. ist jedoch durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. 11. 2011, a.a.O., aufgehoben bzw. geändert worden. Fortan gilt für die Festsetzung von Kindergeld kein Grenzbetrag mehr. Dementsprechend steht auch eine Heirat des Kindes nicht mehr dem Anspruch des Kindergeldberechtigten entgegen. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der "typischen Unterhaltssituation" wurde nämlich vom BFH schon mit Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09 (BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982) aufgegeben. Der BFH ist damit von einer teleologischen zu einer am Wortlaut und der Systematik des § 32 Abs. 4 EStG orientierten Auslegung übergegangen, die die Rechtsanwendung deutlich vereinfacht hat (BFH-Urteil vom 17. 10. 2013 III R 22/13, BFHE nn). Die von der Verwaltung befürwortete Fortführung einer Einkünfte- und Bezügegrenze, die sich zwecks Prüfung eines Mangelfalles allein auf verheiratete Kinder beschränkt, ist vor diesem Hintergrund mit der gesetzlichen Neufassung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht vereinbar. Denn sie würde der durch die Abschaffung der Grenzbetragsregelung bei volljährigen Kindern vom Gesetzgeber bezweckten Entlastung der Eltern vom Erklärungsaufwand und der Entlastung der Verwaltung von der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge der Kinder widersprechen (BFH-Urteil vom 17. 10. 2013 III R 22/13, BFHE nn). c) Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung des BFH an. Die Verheiratung eines Kindes kann dessen Berücksichtigung bei der Kindergeldfestsetzung seit Januar 2012 nicht mehr ausschließen, so dass der sog. Mangelfallrechtsprechung die Grundlage entzogen ist (entgegen Tz. 31.2.1 DA-FamEStG in der Fassung ab 11. 7. 2013; Erlass des Bundeszentralamtes für Steuern vom 3. 9. 2013, BStBl I 2013, 1143; wie hier zuvor bereits FG Münster, Urteile vom 30. 11. 2012 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298; vom 2. 7. 2013 11 K 4300/12 Kg, EFG 2013, 1595; vom 20. 9. 2013 4 K 4146/12 Kg; Sächsisches FG, Urteil vom 13. 6. 2013 2 K 458/13 (Kg), EFG 2013, 1501). 3) Da danach die Voraussetzungen für eine Festsetzung von Kindergeld zugunsten der Klägerin im Streitzeitraum vorlagen, durfte die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld nicht gem. § 70 Abs. 2 EStG aufheben. Nach dieser Vorschrift ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Dies war nicht der Fall. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage durch das Urteil vom 17.10.2013 III R 22/13 vom BFH entschieden worden ist.