Urteil
8 K 475/11 E,F
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsteuerbeträge, die dem Kläger nachträglich vom Verkäufer gesondert ausgewiesen wurden, können nicht einkommensteuerlich als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Vorsteuerabzug bereits aus Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) ausgeschlossen ist.
• Die Vereinfachungsregel des § 9b Abs.1 Satz 2 EStG (bis 2001) gilt nur, wenn das Wirtschaftsgut sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerbefreite Umsätze verwendet wird; sie greift nicht, wenn der Vorsteuerabzug generell wegen Rechtsmissbrauchs entfällt.
• Abschlussgebühren für Bausparverträge sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn objektiv und subjektiv eine Einkunftserzielungsabsicht aus dem Bausparguthaben ersichtlich ist; bei Fremdfinanzierung und Nutzung zur Tilgung fremder Darlehen fehlt diese regelmäßig.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug und Bausparabschlussgebühren: Kein Werbungskostenabzug bei Rechtsmissbrauch und fehlender Einkunftserzielungsabsicht • Vorsteuerbeträge, die dem Kläger nachträglich vom Verkäufer gesondert ausgewiesen wurden, können nicht einkommensteuerlich als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Vorsteuerabzug bereits aus Rechtsmissbrauch (§ 42 AO) ausgeschlossen ist. • Die Vereinfachungsregel des § 9b Abs.1 Satz 2 EStG (bis 2001) gilt nur, wenn das Wirtschaftsgut sowohl für umsatzsteuerpflichtige als auch für umsatzsteuerbefreite Umsätze verwendet wird; sie greift nicht, wenn der Vorsteuerabzug generell wegen Rechtsmissbrauchs entfällt. • Abschlussgebühren für Bausparverträge sind nur dann Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn objektiv und subjektiv eine Einkunftserzielungsabsicht aus dem Bausparguthaben ersichtlich ist; bei Fremdfinanzierung und Nutzung zur Tilgung fremder Darlehen fehlt diese regelmäßig. Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, erwarben 1997/1998 mehrere Immobilien und wurden später mit nachträglich in Rechnung gestellter Umsatzsteuer konfrontiert. Das Finanzamt erkannte Vorsteuerbeträge für gewerbliche Einheiten der Objekte nicht als Werbungskosten an, weil der Vorsteuerabzug wegen Rechtsmissbrauchs (§ 42 AO) ausgeschlossen sei. Der Kläger schloss 1999 mehrere Bausparverträge und zahlte Abschlussgebühren; ein Vertrag über 420.000 DM sollte der Tilgung eines Darlehens dienen. Die Kläger machten geltend, die nachträglich ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge seien nach § 9b EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen; ferner sei die Abschlussgebühr des Bausparvertrags als Werbungskosten bei Kapitalerträgen abziehbar. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück und setzte Zahlungen nicht als Werbungskosten an. Der Kläger konnte die Annahme einer einkunftserzielungsbezogenen Nutzung der Bausparverträge nicht substantiiert nachweisen. • Die Klage ist unbegründet und wurde abgewiesen. • Zur Vorsteuerfrage: § 9b EStG (bis 2001) ist eine Spezialregelung zur Vermeidung eines doppelten steuerlichen Vorteils für Fälle teilweiser Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer; sie setzt Verwendung des Wirtschaftsguts sowohl für zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch ausschließende Umsätze voraus. Hier stand jedoch aufgrund des Urteils FG Münster 08.03.2007 fest, dass ein Vorsteuerabzug für die betreffenden Einheiten generell wegen Rechtsmissbrauchs (§ 42 AO) ausscheidet; daher ist § 9b nicht anwendbar. • Weiter ist entscheidend, dass die vom Leistungsempfänger nachträglich in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht tatsächlich gesondert gezahlt wurden, sondern rechnerisch aus bereits gezahlten Kaufpreisen herausgerechnet wurden; sie können daher nicht getrennt als Werbungskosten angesetzt werden. • Zur Abschlussgebühr des Bausparvertrags: Nach §§ 9 Abs.1 Satz3 Nr.1, 20 EStG sind Kreditkosten Werbungskosten bei Kapitalerträgen nur, wenn wirtschaftlich mit dieser Einkunftsart zusammenhängend. Abschlussgebühren können sonstiger Kreditaufwand sein, führen aber nur bei tatsächlicher Einkunftserzielungsabsicht aus dem Bausparguthaben zum Werbungskostenabzug. • Im vorliegenden Fall dienten die Bausparverträge primär Finanzierungs- und Tilgungszwecken für ein Objekt, das der Kläger unentgeltlich seinen Eltern überließ; ferner war die Bausparansparung fremdfinanziert, sodass realistischerweise keine Renditeerwartung aus dem Bausparguthaben bestand. Der Kläger hat keine konkreten und belegten Darlegungen zur beabsichtigten Einzahlungs- und Ertragsplanung vorgelegt; daher fehlt die erforderliche Einkunftserzielungsabsicht. • Folge: Weder die streitigen Vorsteuerbeträge noch die Abschlussgebühr sind als Werbungskosten anzuerkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzamt durfte die nachträglich vom Verkäufer ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nicht als Werbungskosten ansetzen, weil der Vorsteuerabzug bereits wegen Rechtsmissbrauchs (§ 42 AO) ausgeschlossen war und § 9b EStG nicht anwendbar ist. Zudem wurden die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht tatsächlich gesondert bezahlt, sondern lediglich rechnerisch ausgewiesen. Die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden, weil es an einer nachweisbaren Einkunftserzielungsabsicht aus dem Bausparguthaben fehlt und der Vertrag tatsächlich der Fremdfinanzierung/Tilgung diente. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.