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Urteil

3 K 1915/12 Erb

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erbschaftsteuer ist grundsätzlich Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB. • Eine Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO setzt voraus, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt; im Nachlassinsolvenzverfahren kommen nur Nachlassverbindlichkeiten (§ 325 InsO) in Betracht. • Die Haftung des Nachlasses für Erbschaftsteuer erstreckt sich nur bis zur Auseinandersetzung (§ 20 Abs. 3 ErbStG) und begründet keine qualifizierende Umwandlung der Erbschaftsteuer in eine Nachlassverbindlichkeit.
Entscheidungsgründe
Erbschaftsteuer als Eigenschuld des Erben, keine Nachlassverbindlichkeit • Erbschaftsteuer ist grundsätzlich Eigenschuld des Erben und keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB. • Eine Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO setzt voraus, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt; im Nachlassinsolvenzverfahren kommen nur Nachlassverbindlichkeiten (§ 325 InsO) in Betracht. • Die Haftung des Nachlasses für Erbschaftsteuer erstreckt sich nur bis zur Auseinandersetzung (§ 20 Abs. 3 ErbStG) und begründet keine qualifizierende Umwandlung der Erbschaftsteuer in eine Nachlassverbindlichkeit. Der Erblasser verstarb 2009 und wurde zu je 1/2 von Tochter und Lebensgefährtin beerbt; ein Erbschein wurde erteilt. Das Finanzamt setzte gegen die Lebensgefährtin Erbschaftsteuer fest, die bestandskräftig wurde. Die Lebensgefährtin übertrug ihren Erbteil auf die Tochter und es wurde ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete die Erbschaftsteuer als Nachlassforderung zur Insolvenztabelle an; der Kläger widersprach. Das Finanzamt erließ daraufhin gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, den der Kläger durch Einspruch und Klage angreift und mit der Darstellung verteidigt, der Nachlass hafte nur bis zur Auseinandersetzung und eine Auseinandersetzung habe bereits vor Insolvenzeröffnung stattgefunden. • Anwendbare Normen sind § 251 Abs. 3 AO, §§ 1967, 1975 BGB, § 325 InsO sowie § 20 ErbStG. Die Feststellung nach § 251 Abs. 3 AO erfordert, dass der geltend gemachte Anspruch Insolvenzforderung ist. • Nach § 1967 Abs. 2 BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten die Erblasserschulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten; Eigenschulden des Erben sind keine Nachlassverbindlichkeiten. • Erbschaftsteuer ist nach zivilrechtlicher Rechtsprechung und Sinn und Zweck des ErbStG eine Eigenschuld des Erwerbers, weil die Steuer in der Höhe am persönlichen Erwerb anknüpft (§ 15 ErbStG) und Steuerschuldner der Erwerber ist (§ 20 Abs. 1 ErbStG). § 20 Abs. 3 ErbStG schafft lediglich eine befristete Mithaftung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung, ändert aber nicht die Qualifikation als Eigenschuld. • Folglich kommt im Nachlassinsolvenzverfahren nur die Anmeldung von Nachlassverbindlichkeiten in Betracht (§ 325 InsO); die Erbschaftsteuer fällt nicht darunter und kann daher nicht durch einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO als Insolvenzforderung festgestellt werden. • Soweit entgegenstehende Entscheidungen oder Erwägungen genannt wurden, rechtfertigen diese nicht die Umqualifizierung der Erbschaftsteuer zur Nachlassverbindlichkeit; die Haftung des Nachlasses endet mit der Auseinandersetzung, die hier vor Festsetzung und Insolvenzeröffnung erfolgt war. Die Klage ist begründet: Der Feststellungsbescheid vom 05.04.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 24.05.2012 sind aufzuheben, weil die Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB und damit keine Insolvenzforderung ist, sodass § 251 Abs. 3 AO nicht einschlägig ist. Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt worden; die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.