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Urteil

9 K 5096/07 K

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2014:0522.9K5096.07K.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 13. Februar 2008 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Berechnung der Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob Anteilsscheine der Klägerin an einem Investmentfonds auf den Teilwert abgeschrieben werden dürfen. 3 Die Klägerin, eine eingetragene Genossenschaft, ist zum 1. Januar 2003 durch Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der … Bank … eG (Bank) geworden. Die Bank hielt in ihrem Umlaufvermögen als Liquiditätsreserve Anteile an den Investmentfonds A (Fonds I) und B (Fonds II). Zum Wertpapier-Sondervermögen dieser Investmentfonds gehörten vor allem Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften. Zum 31. Dezember des Streitjahres 2002 waren die Börsenkurse der Anteilscheine unter die jeweiligen Buchwerte gesunken, so dass die Bank in ihrer Handelsbilanz Abschreibungen wie folgt vornahm: 4 Zahl der Börsenkurs Kurswert bisheriger Abschreibung 5 Anteile 31.12.2002 31.12.2002 Buchwert Handelsbilanz 6 Fonds I 8.157,000 33,38 € 272.280,66 € 502.471,20 € 230.190,54 € 7 Fonds II 22.274,146 40,19 € 895.197,93 € 1.057.650,92 € 162.452,99 € 8 Summe 392.643,53 € 9 Die Höhe dieser Beträge und die Berechtigung zur Vornahme einer Abschreibung in der Handelsbilanz sind zwischen den Beteiligten unstreitig. Ursprünglich war zwischen den Beteiligten ferner unstreitig, dass diese Abschreibungen nur teilweise in die Steuerbilanz zu übernehmen seien, weil die Kurswerte bis zum Tag der Aufstellung der Steuerbilanz wieder geringfügig angestiegen waren und die Wertminderung daher insoweit nicht als „voraussichtlich dauernd“ i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 2002 anzusehen sei: 10 steuerlich steuerlich Mehrbetrag Abschreibung 11 maßgebender maßgebender gegenüber Steuerbilanz 12 Börsenkurs Kurswert Handelsbilanz 13 Fonds I 35,45 € 289.165,65 € 16.884,99 € 213.305,55 € 14 Fonds II 41,01 € 913.462,73 € 18.264,80 € 144.188,18 € 15 Summe 357.493,73 € 16 Die Bank stellte ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss für das Jahr 2002 am 14. Januar 2003 und ihre Steuerbilanz am 10. Juli 2003 auf. Sie reichte ihre Körperschaftsteuererklärung am 12. August 2003 beim Beklagten ein. Darin hatte sie die Teilwertabschreibung in dem oben dargestellten Umfang auch bei der Ermittlung ihres steuerlichen Gewinns berücksichtigt. Der Beklagte folgte den Angaben in der Steuererklärung und setzte die Körperschaftsteuer 2002 mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 95.509 € fest. 17 Nach der Verabschiedung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2840) --Korb-II-Gesetz-- reichte die --mittlerweile zur Gesamtrechtsnachfolgerin der Bank gewordene-- Klägerin für die Bank am 1. März 2004 eine geänderte Körperschaftsteuererklärung für 2002 ein. Darin erhöhte sie den von der Bank erklärten Gewinn um die in den Jahren 2001 und 2002 vorgenommenen Teilwertabschreibungen (674.592,95 € abzüglich des zusätzlichen Gewerbesteueraufwands), kündigte aber zugleich einen Einspruch gegen die zu erwartenden Änderungsbescheide an. Der Beklagte erließ am 27. April 2004 einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid, den er auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) stützte und in dem die Steuer auf 228.016 € festgesetzt wurde. 18 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Mai 2004 Einspruch ein. Sie machte geltend, die Rückwirkung sei verfassungswidrig. 19 Während des Einspruchsverfahrens fand bei der Klägerin für die Bank eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer vertrat unter Hinweis auf das Korb-II-Gesetz die Auffassung, die steuerliche Berücksichtigung der Teilwertabschreibung sei ausgeschlossen, soweit sie auf negativen Aktiengewinnen beruhe. Er ordnete die Abschreibungskorrekturen den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu und minderte dadurch den von der Klägerin für das Jahr 2002 ermittelten Korrekturposten von 674.592,95 € auf 282.019 €. Diesen Betrag ermittelte der Prüfer --was unter den Beteiligten rechnerisch unstreitig ist-- wie folgt: 20 Steuerbilanz- negativer Betrag des höchstens steuerliche 21 wert Aktiengewinn Aktiengewinns Steuerbilanz- Abschreibungs- 22 Abschreibung korrektur 23 Fonds I 289.165,65 € ./. 63,60% ./. 139.203,45 € ./. 213.305,55 € 139.203,45 € 24 Fonds II 913.462,73 € ./. 17,82% ./. 142.816,05 € ./. 144.188,18 € 142.816,05 € 25 Summe 282.019,50 € 26 Der Beklagte folgte dem und erließ am 13. April 2005 einen weiteren Körperschaftsteuer-Änderungsbescheid für 2002, in dem er zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Die Steuer wurde nunmehr auf 140.570 € festgesetzt. 27 Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Mit der daraufhin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin das Ziel der Herabsetzung des Einkommens um die Teilwertabschreibung weiter. Im Hinblick auf Bedenken des Senats gegen die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Bescheids hat der Beklagte am 13. Februar 2008 einen Bescheid erlassen, der hinsichtlich der Steuerfestsetzung mit dem Bescheid vom 13. April 2005 übereinstimmt, aber nunmehr an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der Bank --statt wie bisher „als Empfangsbevollmächtigte“ der Bank-- gerichtet ist. 28 Mit Beschluss vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K hat der erkennende Senat das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2840) --KAGG 2003-- dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Dieses hat durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, der in Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 520 veröffentlicht worden ist, entschieden, dass diese Bestimmung gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit danach § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG 2003 auf Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, rückwirkend bereits in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anzuwenden ist. 29 Nachdem in Folge des Beschlusses des BVerfG § 40a Abs. 1 KAGG in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I 2000, 1433) --KAGG 2000-- im Streitzeitraum anwendbar ist, trägt die Klägerin vor, auf den Ausschluss von Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverlusten nach § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG-- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 2002, 4144) --KStG 2002-- werde nicht verwiesen. Die Regelungen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften erklärten nur einzelne Bestimmungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes für die Besteuerung von Erträgen aus Fondanteilen für anwendbar. Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) ausgeführt, dass nach dem Grundgedanken der Transparenz die Gleichstellung der Fondsanlagen mit der Direktanlage punktuell durch die Auslegung von Vorschriften erreicht werden könne. Allerdings sei der Grundsatz der Transparenz nicht in der Lage, fehlende Besteuerungstatbestände zu ersetzen oder gar gegen den Wortlaut des Gesetzes allgemeine Prinzipien zur Geltung zu bringen. Der BFH stelle selbst klar, dass das Transparenzprinzip nicht durchgängig verwirklicht worden sei. Sein Umfang werde durch die vom Gesetzgeber getroffene Spezialregelung bestimmt. 30 Hinzu komme, dass Fondsanteile auch keine Anteile i.S. des § 8b Abs. 2 KStG 2002 darstellten, für die § 8b Abs. 3 KStG 2002 die steuerliche Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen ausschließe. Aus der Inbezugnahme des § 8b Abs. 2 KStG 2002 auf die Fälle der Ausschüttung oder Veräußerung bzw. Rücknahme könne somit nicht auf eine generelle Anwendung des § 8b KStG 2002 mit seinen verschiedenen Regelungsalternativen geschlossen werden. Hierfür spreche auch, dass bereits in der Vergangenheit bei der Bewertung von Fondsanteilen allein auf den Fonds selbst und nicht auf die im Rahmen der Wiederanlage vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter abgestellt werde, m.a.W. kein Durchgriff erfolge. 31 Die selektive Anwendung des § 8b KStG 2002 werde auch durch die Gesetzesgeschichte gestützt. Ursprünglich habe das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften überhaupt keine Regelung enthalten, die die Anwendung des § 8b KStG a.F. ermöglicht habe. Finanzverwaltung und Schrifttum hätten daher zunächst angenommen, § 8b KStG a.F. sei nicht anwendbar; es fehle an einer unmittelbaren Beteiligung der inländischen an der ausländischen Körperschaft. 32 Nicht angängig sei es, den Verweis der §§ 40 Abs. 1, 40a Abs. 1 KAGG 2000 auf § 8b Abs. 2 KStG 2002 zugleich als Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 zu begreifen. Insoweit liege kein unklarer Wortlaut vor, der einer Auslegung zugänglich sei. Die Verweisung könne auch nicht in „umgekehrter“ Richtung gelesen werden. Es könne nicht angenommen werden, dass §§ 40 Abs. 1, 40a Abs. 1 KAGG 2000 den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 2 KStG 2002 auf die Fondsanteile erstreckten und daher auch ein Fondsanteil als „in Absatz 2 genannter Anteil“ i.S. des § 8b Abs. 3 KStG 2002 qualifiziert werden könnte. Denn der Fondsanteil sei gerade kein Anteil i.S. des § 8b Abs. 2 KStG 2002 und werde dies auch nicht durch die Verweisungen im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Derartige Anteile befänden sich nur im Vermögen des Fonds; für einen Durchgriff des § 8b Abs. 3 KStG 2002 auf diese Anteile bedürfe es einer besonderen gesetzlichen Anordnung. Gosch (in Gosch, KStG, 2005, § 8b Rz. 52) versuche zwar die Erstreckung auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 dadurch zu erreichen, dass er die Verweisung in § 40a KAGG 2000 als Rechtsfolgenverweisung und nicht als eine Rechtsgrundverweisung verstehe. Ihm sei darin zuzustimmen, dass es sich bei der Verweisung des § 40a Abs. 1 KAGG 2000 auf § 8b Abs. 2 KStG 2002 um eine Rechtsfolgenverweisung handele; hiermit sei indes nur geklärt, dass nicht der vollständige Tatbestand des § 8b Abs. 2 KStG 2002 geprüft werden müsse. Nicht geklärt sei hierdurch aber, ob auch § 8b Abs. 3 KStG 2002 anwendbar sei. Eine Rechtsfolgenverweisung könne nicht weiter reichen als die in Bezug genommene Rechtsnorm. 33 In Wahrheit meine Gosch, dass eine Umqualifikation des mittelbar über einen Fonds gehaltenen Anteils in einen Anteil nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 erfolgen solle. Eine solche Umqualifikation sei der Systematik des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aber fremd, die gerade nicht darauf angelegt sei, die Gleichstellung der Fondsanleger mit dem Direktanleger lupenrein zu verwirklichen. 34 Ebenso müsse eine analoge Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 2002 ausscheiden. Soweit diese überhaupt möglich sei, müsse die Planwidrigkeit der Regelungslücke evident sein; dies sei hier nicht der Fall. Es existiere kein allgemeiner Grundsatz, dass die Steuerfreiheit von Gewinnen die Nichtabziehbarkeit der Verluste nach sich ziehen müsse. 35 Hinzu komme, dass § 8b Abs. 2 KStG 2002 Bedeutung nur für den Fall der Realisation von Veräußerungsgewinnen haben solle. Nur in den Fällen einer Ausschüttung oder der Realisierung von Veräußerungsgewinnen könne sich das Problem einer Doppelerfassung von Gewinnen auf der Ebene der Körperschaft und ihres inkorporierten Gesellschafters stellen. Vor der Ausschüttung würden die Ebenen hingegen getrennt. Dass der Wille des Gesetzgebers nicht darauf gerichtet gewesen sei, auch auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 zu verweisen, werde zudem dadurch deutlich, dass das entscheidende Merkmal der Einnahmeerzielung durch Ausschüttung/Veräußerung/Rückgabe jedenfalls bei Teilwertabschreibungen nicht erfüllt sei. 36 Auch nach der bisherigen Konstruktion der Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften schlügen die Wertveränderungen im Fondsvermögen nicht unmittelbar auf die steuerliche Lage des Anlegers durch. Weder die unrealisierten Wertzuwächse des Fonds noch die realisierten Veräußerungsgewinne des Fonds hätten Einfluss auf den Bilanzansatz des Fondsanteils im Betriebsvermögen der Körperschaft. Der Fondsanteil werde vielmehr --wie jede andere Beteiligung-- mit den Anschaffungskosten bilanziert, ohne dass sich die Anhebung des inneren Werts des Fondsanteils in der Bilanz der Körperschaft bemerkbar mache. Dieses Prinzip habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Besteuerung der Beteiligungserträge fortgeführt. Vor dem Zeitpunkt der Ausschüttung oder einer anderweitigen Realisierung von Erträgen auf der Ebene des Anteilseigners bestehe für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 2002 kein Bedürfnis; dementsprechend habe auch keine Rechtsgrundlage existiert. Das Gegenstück zur Behandlung der unrealisierten oder realisierten Wertsteigerungen des Fondsvermögens beim Anteilseinhaber bilde die Behandlung der unrealisierten oder realisierten Wertverluste. Auch hier gelte das Transparenzprinzip nicht. Teilwertverluste eines Wertpapiers im Fondsvermögen schlügen nicht unmittelbar auf den Fondsanleger durch. Entscheidend für die steuerbilanzielle Behandlung sei das Imparitätsprinzip, das die Wertgewinne der Fondsanteile erst im Fall der Ausschüttung oder Veräußerung/Rücknahme zur Geltung bringe, während Wertverluste der Fondsanteile im Rahmen der Teilwertabschreibung auch schon vor der Realisierung abgebildet würden. Das Imparitätsprinzip sei den Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vorgelagert und werde durch dessen Modifikationen nicht berührt. 37 Wenn es richtig sei, dass die sachliche Voraussetzung für die Zurechnung von Veräußerungsgewinnen an die betrieblichen Fondsanleger in der Ausschüttung der Gewinne liege und vorher auch realisierte Gewinne im Fondsvermögen weder den privaten noch den betrieblichen Anleger etwas angingen, sei eine Übernahme von § 8b Abs. 3 KStG 2002 in den Wortlaut der §§ 40 Abs. 1, 40a KAGG 2000 nicht systemkonform. 38 Dies zeige sich auch anhand der Gesetzesgeschichte des Investmentsteuergesetzes (InvStG). Im Referentenentwurf habe ein Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 noch gefehlt. Im Regierungsentwurf sei dieser in § 8 Abs. 3 InvStG zwar enthalten gewesen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit seien aber Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen gewesen. Im Gesetzgebungsverfahren seien Zweifel angemeldet worden, ob diese Vorschrift auch den Bewertungsfall regele. Wie § 40a KAGG 2000 sei die Norm nicht auf schlichte Wertminderungen ausgelegt gewesen. Voraussetzung sei vielmehr das Erzielen von Einnahmen. Für diese Einnahmen solle die Doppelbelastung ausgeschlossen werden. Um § 8b Abs. 3 KStG 2002 in das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften zu implementieren, müsse eine Norm geschaffen werden, die unabhängig von einer Ausschüttung, Veräußerung oder Rückgabe sei. 39 Die Unvollständigkeit des gesetzgeberischen Plans in den ursprünglichen §§ 40 Abs. 1, 40a Abs. 1 KAGG a.F. werde auch dadurch deutlich, dass selbst eine formale Verweisung auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 noch nicht die materielle Frage löse, wie sich bei der Gewinnermittlung des Anteilseigners die Minderung des Teilwerts des Fondsanteils einerseits und die dem zugrunde liegenden Wertveränderungen des Fondsvermögens zueinander verhielten. Auch aus diesem Grunde sei dem Bundesrat der Entwurf des § 8 Abs. 3 InvStG, der immerhin einen Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 enthalten habe, nicht vollständig erschienen. Insbesondere habe er eine Bestimmung vermisst, die anordne, nach welchen Regeln im Bewertungsfall die auf Wertverlusten von im Fonds gehaltenen Aktien beruhenden Teilwertabschreibungen wieder hinzugerechnet werden könnten. Dieses Problem sei Anlass für die Schaffung des § 8 Abs. 3 Satz 2 InvStG gewesen. 40 Zu keinem anderen Ergebnis führe die Anwendung des § 3c EStG 2002. Die laufenden Aufwendungen i.S. des § 3c Abs. 1 EStG 2002 und die Wertminderungen bei der Direktanlage müssten nicht notwendigerweise gleich behandelt werden. Vielmehr habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, Wertminderungen bei der Direktanlage steuerlich vollkommen unberücksichtigt zu lassen, während dies für andere Betriebsausgaben i.S. des § 3c Abs. 1 EStG 2002 gerade nicht gelten solle. Stattdessen werde ein fiktiver Betrag in Höhe von 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt. 41 Der sachliche Unterschied des § 8b Abs. 3 KStG 2002 zu § 3c Abs. 1 EStG 2002 bestehe darin, dass § 3c Abs. 1 EStG 2002 den tatsächlichen Bezug steuerfreier Einnahmen voraussetze, so dass die zusätzliche Abzugsfähigkeit der korrespondierenden Aufwendungen und damit eine echte Doppelbegünstigung des Steuerpflichtigen vermieden werden solle. Kosten, die auf der Ebene des Wertpapier-Sondervermögens entstünden, stünden in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Ausschüttungen auf der Ebene der Anteilseigner. Auch die Wertverluste, die der Anteilseigner im Betriebsvermögen durch den Anteilspreisrückgang im Kalenderjahr 2002 habe hinnehmen müssen, stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Ausschüttungen des Fonds. Würde § 3c Abs. 1 EStG 2002 angewandt, müsste nach dem Merkmal der „Unmittelbarkeit“ auf den engen zeitlichen Zusammenhang von Ausgaben und Einnahmen abgestellt werden. Daraus folge, dass Teilwertabschreibungen allenfalls in dem Umfang nicht abzugsfähig sein könnten, in dem im selben Veranlagungszeitraum positive steuerfreie Einnahmen aus den Fondsanteilen erzielt worden seien. 42 Im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des BFH vom 21. September 2011 I R 89/10 (Sammlung der Entscheidungen des BFH --BFHE-- 235, 263) müsse außerdem die in der Handelsbilanz vorgenommene Teilwertabschreibung in vollem Umfang auch steuerlich berücksichtigt werden, d.h. ohne Minderung um die Erholung der Kurswerte bis zum Tag der Aufstellung der Steuerbilanz. 43 Die Klägerin beantragt, 44 den Körperschaftsteuerbescheid 2002 vom 13. Februar 2008 dahingehend zu ändern, dass das zu versteuernde Einkommen um 317.169,29 € herabgesetzt wird, 45 hilfsweise die Revision zuzulassen. 46 Der Beklagte beantragt, 47 die Klage abzuweisen, 48 hilfsweise die Revision zuzulassen. 49 Nach Auffassung des Beklagten ist im Streitfall nach § 40a Abs. 1 KAGG 2000 auch § 8b Abs. 3 S. 3 KStG 2002 (unter Berücksichtigung der für diese Regelung geltenden zeitlichen Anwendungsbestimmungen) anzuwenden. Teilwertabschreibungen auf die im Betriebsvermögen gehaltenen Investmentfonds seien dementsprechend steuerlich nicht zu berücksichtigen, soweit sie auf negativen Aktiengewinnen beruhten. 50 Durch den Verweis des § 40a Abs. 1 KAGG 2000 auf § 8b Abs. 2 KStG 2002 seien Gewinne aus der Veräußerung der Investmentanteile (berechneter Anleger-Aktiengewinn) und Aktiengewinne aus der Zuschreibung nach vorangegangener steuerneutraler Teilwertabschreibung von der Steuer befreit. Der Gesetzgeber habe sich somit bewusst für eine analoge Umsetzung der Systemänderung im Körperschaftsteuerrecht auch in der Investmentbesteuerung entschieden. Eine Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 KStG 2002 führe zu einer Durchbrechung dieses gesetzlich gewollten Systems. Es gebe keinen Anlass anzunehmen, dass der Gesetzgeber dies gewollt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nicht nur der ausdrückliche Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 fehle; in § 40a Abs. 1 KAGG 2000 werde zudem auch nur auf § 3 Nr. 40 EStG 2002 verwiesen, obwohl insoweit unstreitig auch § 3c EStG anwendbar sei, auf den allerdings nicht ausdrücklich Bezug genommen werde. 51 Noch deutlicher werde dieser Systembruch in den Fällen von Anteilsrückgaben. Dann blieben Veräußerungsgewinne aufgrund positiver Anlegeraktiengewinne quotal steuerfrei, Veräußerungsverluste würden hingegen ohne die Hinzurechnung von Anlegeraktiengewinnen über § 8b Abs. 3 KStG 2002 vollumfänglich und endgültig steuerwirksam. 52 Zu berücksichtigen sei, dass die Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren ausgesprochen komplex gewesen sei. Es hätten diverse Auswirkungen auf verschiedenen Ebenen berücksichtigt werden müssen. Es sei für den Gesetzgeber gar nicht möglich gewesen, angesichts dieser Komplexität bei der erstmaligen Regelungsumsetzung die auftretenden Anwendungsprobleme vollständig zu klären. 53 Auf einen Vertrauensschutz gerichtet auf die Berücksichtigung der erlittenen Verluste könne sich die Klägerin angesichts dieser Rechtslage und des Umstandes, dass eine Berücksichtigung vom Gesetzgeber nicht intendiert gewesen sei, nicht berufen; daher habe die Klägerin mit einer Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 2002 rechnen müssen. Jedenfalls lasse sich ein Vertrauen nicht einfach auf den Wortlaut stützen. Die Auslegung einer Bestimmung bedürfe einer verständigen Würdigung in ihrem Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung auch von Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck. Maßgeblich müsse sein, dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers am nächsten zu kommen. 54 Schließlich sei die Aussage der Klägerin, dass durch § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 im Ergebnis eine systemwidrige Begünstigung durch eine Steuerwirksamkeit von Gewinnminderungen vermieden werde, nicht zutreffend. So komme es beispielsweise in den Fällen der Fondsanteilsrückgabe in den betreffenden Jahren 2001 und 2002 zu Veräußerungsverlusten, die endgültig steuerwirksam würden. Gleiches geschehe, wenn einhergehend mit einer Teilwertabschreibung aufgrund einer Umstrukturierung keine Aktien mehr im Bestand des Fonds gehalten würden. Noch deutlicher werde die Systemwidrigkeit, wenn die Aktiengewinnberechnung entsprechend dem Klagebegehren durchgeführt werde. Wenn § 8b Abs. 3 KStG 2002 nicht unmittelbar anwendbar sei, könne die von der Klägerin begehrte steuerwirksame Teilwertabschreibung rechtssystematisch nur dadurch erfolgen, dass realisierte Kursverluste, die der Fonds im Aktienbereich erlitten habe und die auch zu einer Minderung der Rücknahmepreise für die Fondsanteile geführt habe, nicht im (negativen) Aktiengewinn abgebildet würden. Für die Folgejahre ab 2003 würde dies bedeuten, dass lediglich unrealisierte Kursgewinne oder –verluste aus den vorangegangenen Fondsgeschäften noch Eingang in die Fondsgewinnberechnung fänden und nur für diese Fälle eine Gegenrechnung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 erfolgen könne. 55 Für eine Auslegung des § 40a Abs. 1 KAGG 2000, nach der auch § 8b Abs. 3 KStG 2002 anwendbar sei, spreche auch der Umstand, dass für die maßgeblichen Fondsgeschäftsjahre auch seitens der Kapitalanlagegesellschaft Fondsaktiengewinne berechnet worden seien, die saldiert vorwiegend realisierte und noch nicht realisierte Kursgewinne enthielten. Es sei nicht nach Gewinnen bzw. Verlusten i.S. des § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 differenziert worden. 56 Der Beklagte ist allerdings der Auffassung, es müsse eine neue Fondsaktiengewinnberechnung durchgeführt werden, welche zugunsten der Klägerin die Grundsätze der sog. STEKO-Rechtsprechung berücksichtige, wenn der Senat zu der Überzeugung gelange, dass § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 anzuwenden sei. 57 Entscheidungsgründe 58 A. Der Senat legt den Antrag der Klägerin dahingehend aus, dass ihr Begehren allein darauf abzielt, die steuerlich zu berücksichtigende Teilwertabschreibung um 317.169,29 € zu erhöhen und die hieraus resultierenden steuerrechtlichen Folgen zu ziehen, und nicht, was bei formaler Betrachtung des Antrags nahe liegen könnte, das Einkommen um 317.169,29 € herabzusetzen. 59 Prozesserklärungen sind wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Bei der Auslegung können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Die Auslegung einer Prozesserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es jedoch nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (BFH-Urteil vom 18. März 1998 II R 41/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 1998, 1235; BFH-Beschluss vom 16. Oktober 2013 IX B 73/13, BFH/NV 2014, 178). Nur eine solche Auslegung trägt dem Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung (BFH-Urteil vom 25. September 2013 VIII R 17/11, juris). 60 Hiervon ausgehend darf die Klägerin nicht an dem Wortlaut ihres Antrags festgehalten werden, zumal in der mündlichen Verhandlung Schwierigkeiten bestanden, den Antrag konkret zu beziffern. Der Wille der Klägerin war hinreichend deutlich allein darauf gerichtet, die steuerlichen Folgen aus den ihrer Auffassung nach zu berücksichtigenden Teilwertabschreibungen zu ziehen. Gegenstand ihres schriftsätzlichen Vortrags und auch der mündlichen Verhandlung war allein, ob § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 der Berücksichtigung der Teilwertabschreibung entgegensteht. Dass es im Fall der Berücksichtigung der Teilwertabschreibung gegenläufig durch die Minderung der Gewerbesteuerrückstellung zu einer Erhöhung des Einkommens kommt, hatte die Klägerin bei ihrer isolierten Betrachtung der Frage nach der steuerrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit der Teilwertabschreibung lediglich versehentlich nicht ausdrücklich in den Blick genommen und zu keinem Zeitpunkt bestritten. 61 B. Die so ausgelegte Klage ist vollumfänglich begründet. Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 2002 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht hat der Beklagte die handelsrechtliche Teilwertabschreibung in Höhe von 392.643,53 € in Höhe eines Teilbetrags von 317.169,29 € steuerlich nicht berücksichtigt. Gegenläufig ist jedoch die Gewerbesteuerrückstellung gewinnerhöhend entsprechend zu mindern. 62 I. Nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen ist im Streitfall eine Teilwertabschreibung in Höhe von 392.643,53 € auf die Anteile der Klägerin zum 31. Dezember 2002 gerechtfertigt. 63 1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2002 sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Beide Regelungen und damit auch die Anforderungen an die steuerrechtliche Berücksichtigung einer Teilwertabschreibung sind nach § 8 Abs. 1 KStG 2002 auch für die gegenüber der Klägerin festzusetzende Körperschaftsteuer zu beachten. 64 Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 liegt vor, wenn der Teilwert nachhaltig unter den maßgeblichen Buchwert gesunken ist (BTDrucks 14/443, 22; BFH-Urteil vom 9. September 1986 VIII R 20/85, BFH/NV 1987, 442) und deshalb aus Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernstlich mit einem langfristigen Anhalten der Wertminderung gerechnet werden muss (BFH-Urteile vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, Bundessteuerblatt --BStBl.-- II 1975, 294; vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263). Hierfür bedarf es einer an der Eigenart des Wirtschaftsgutes ausgerichteten Prognose (BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 22/05, BFHE 212, 526, BStBl. II 2006, 680; vom 4. Februar 2014 I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016). Abzustellen ist darauf, ob aus Sicht des Bilanzstichtages mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Hiernach ist bei börsennotierten und im Anlagevermögen gehaltenen Aktien dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (BFH-Urteil vom 26. September 2007 I R 58/06, BFHE 219, 100, BStBl. II 2009, 294). Allein die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft steht einer Teilwertabschreibung nicht entgegen (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273). Dies ist allein anhand der zum Bilanzstichtag vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintretende Kursänderungen berühren die Bewertung zum Bilanzstichtag nicht (BFH-Urteil vom 21. September 2011 I R 89/10, BFHE 235, 263; vom 21. September 2011 I R 7/11, BFHE 235, 273; Hannig, Betriebs-Berater 2014, 752, 752 f.). 65 2. Ausgehend von diesen Voraussetzungen war nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2002 eine Teilwertabschreibung hinsichtlich der Anteile an Fonds I in Höhe von 230.190,54 € und der Anteile an Fonds II in Höhe von 162.452,99 € gerechtfertigt. Der Beklagte geht selbst von einer zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich dauernden Wertminderung der Anteile in Höhe von 357.493,73 € aus. Aber auch hinsichtlich des darüber hinaus geltend gemachten Betrages in Höhe von 35.149,80 € ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, weil --wie dargelegt-- Kursveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bilanzaufstellung unberücksichtigt bleiben müssen. 66 II. Die steuerrechtliche Berücksichtigung der Teilwertabschreibung wird nicht in Höhe der negativen Aktiengewinne von 282.019,50 € durch eine unmittelbare Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 ausgeschlossen. 67 Nach der vorgenannten Norm sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in § 8b Abs. 2 KStG 2002 genannten Anteil entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu berücksichtigen. Zwar fallen insbesondere die Teilwertabschreibungen unter den Begriff der Gewinnminderungen (Gosch in Gosch, KStG, 2. Aufl., § 8b Rz. 266; M. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8b KStG Rz. 264); Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen fallen indes nicht unter den Begriff des Anteils i.S. des § 8b Abs. 2 KStG 2002. Hiervon erfasst werden nur (1) Anteile an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG 2002 gehören, oder (2) Anteile an einer Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17, 18 KStG 2002. Dass das Sondervermögen keine Organgesellschaft darstellt, liegt auf der Hand. Es kann aber auch nicht als „Körperschaft oder Personenvereinigung“ angesehen werden (im Ergebnis ebenso M. Frotscher in Frotscher/Maas, § 8b KStG Rz. 156; Schultz/Halbig, DStR 2005, 1669, 1670; Stoschek/Peter/Bittner, Finanz-Rundschau --FR-- 2003, 941, 944; Gröbl/Adrian in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl., § 8b Rz. 119). Körperschaften sind allein rechtsfähige Gebilde; das Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft ist aber gerade nicht rechtsfähig, sondern lediglich vom eigenen Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft getrennt zu halten (§ 6 Abs. 1 KAGG). Ebenso ist das Sondervermögen keine Personenvereinigung, denn es fehlt an einer Beteiligung mehrerer Personen (so bereits Senatsbeschluss vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 983). Vielmehr stellt das Sondervermögen eine Vermögensmasse dar, das als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 gilt (§ 38 Abs. 1 KAGG 2000). 68 III. Ebenso ist die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der Teilwertabschreibung nicht durch eine unmittelbare Anwendung des § 40a Abs. 1 KAGG 2000 i.V.m. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 ausgeschlossen. Weder liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40a Abs. 1 KAGG 2000 vor noch enthält dieser auf Rechtsfolgenebene einen Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002. 69 1. Gemäß § 40a Abs. 1 KAGG sind auf die Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, § 3 Nr. 40 EStG 2002 und § 8b Abs. 2 KStG 2002 anzuwenden, soweit sie dort genannte, dem Anteilscheininhaber noch nicht zugeflossene oder als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten oder auf Beteiligungen des Wertpapier-Sondervermögens an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 gehören. Im Fall einer wie hier erfolgten Teilwertabschreibung auf Anteile an Fonds sind die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Es fehlt an Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung. Vielmehr hielt die Klägerin die Anteile an den beiden Fonds auch über den Bilanzstichtag 31. Dezember 2002 hinaus. 70 2. Darüber hinaus erlaubt § 40a Abs. 1 KAGG 2000 auf Rechtsfolgenebene keine Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 2002. Dieser sieht bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen allein eine Anwendbarkeit des § 8b Abs. 2 KStG 2002 vor. 71 Dem kann nicht entgegen gehalten werden, § 40a Abs. 1 KAGG 2000 ordne eine vollumfängliche Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 2002 an, so dass auch § 8b Abs. 3 KStG 2002 anzuwenden sei. Es handele sich um eine Rechtsfolgen-, nicht aber um eine Rechtsgrundverweisung (in diesem Sinne Gosch in Gosch, KStG, 1. Aufl., § 8b Rz. 52). Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen, weil die Qualifikation des § 40a Abs. 1 KAGG 2000 als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweis für die Frage der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG 2002 nichts hergibt. Qualifiziert man § 40a Abs. 1 KAGG 2000 nämlich als Rechtsfolgenverweis, so verweist dieser allein auf die Rechtsfolge des § 8b Abs. 2 KStG 2002, die ihrerseits keinen Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 2002 enthält. 72 IV. §§ 38 ff. KAGG 2000 in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensvorsorgegesetz – AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1310) --KAGG 2000 n.F.-- (Zweiter Titel des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften) enthalten auch keine andere Norm, durch deren Verweisung die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG 2002 eröffnet würde oder die selbst eine vergleichbare Rechtsfolge für den Fall einer Teilwertabschreibung auf Anteile von Fonds enthalten würde. Hinzu kommt, dass für --wie im Streitfall-- betrieblich gehaltene Fondsanteile allein § 40a KAGG 2000 einschlägig ist (so auch Gosch in Gosch, KStG, 1. Aufl., § 8b Rz. 52). 73 V. Die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung scheidet im Streitfall auch nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 40a Abs. 1 KAGG 2000 aus. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen einer Analogie vorliegen, kann die Teilwertabschreibung schon deshalb nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 40a Abs. 1 KAGG 2000 unberücksichtigt bleiben, weil eine Analogie allein die Ausdehnung einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge auf einen gesetzlich nicht geregelten Fall erlaubt (statt aller Neumann in Beermann/Gosch, § 4 AO Rz. 39). Wie indes unter III.2. bereits eingehend erläutert worden ist, verweist § 40a Abs. 1 KAGG 2000 auf Rechtsfolgenebene aber gerade nicht auf § 8b Abs. 3 KStG 2002. 74 VI. Schließlich sieht sich der Senat nicht in der Lage, trotz des fehlenden ausdrücklichen Verweises in § 40a Abs. 1 KAGG 2000 im Wege der ergänzenden Rechtsfortbildung § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 mit der Folge anzuwenden, dass die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen im Streitfall zu versagen ist. 75 1. Zwar sind die Gerichte zur ergänzenden Rechtsfortbildung berechtigt und verpflichtet. Führt die wortgetreue Auslegung des Gesetzes ausnahmsweise zu einem sinnwidrigen Ergebnis, besteht also eine Divergenz zwischen dem Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, sind die Gerichte sogar zu einer (gesetzeswortlaut-) abändernden Rechtsfortbildung berufen (BFH-Urteile vom 23. März 2011 X R 28/09, BFHE 233, 404, BStBl. II 2011, 753, und vom 23. März 2011 X R 33/09, BFH/NV 2011, 1669). Die ergänzende Rechtsfortbildung setzt jedoch --wie die Analogie-- stets eine Lücke im Gesetz voraus (BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 V R 110-112/84, BFHE 158, 157, BStBl. II 1989, 1036; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz. 345 m.w.N.; Neumann in Beermann/Gosch, § 4 AO Rz. 37). Eine Lücke des Gesetzes liegt (nur) vor, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteile vom 9. August 1989 X R 30/86, BFHE 158, 45, BStBl. II 1989, 891; vom 14. September 1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl. II 1995, 382). Dies ist der Fall, wenn die auf den Wortlaut abstellende Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis, zu einem der wirtschaftlichen Vernunft widersprechenden Ergebnis oder zu einem so unsinnigen Ergebnis führen, dass es vom Gesetzgeber nicht gewollt sein kann (BFH-Urteile vom 18. April 2012 X R 5/10, BFHE 237, 106, BStBl. II 2013, 785, und vom 18. April 2012 X R 7/10, BFHE 237, 119, BStBl. II 2013, 791). Keine Gesetzeslücke besteht hingegen, wenn die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung lediglich rechtspolitisch fehlerhaft erscheint. Dies ist der Fall, wenn sich eine gesetzliche Regelung zwar rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig, aber doch nicht --gemessen an der dem Gesetz immanenten Teleologie-- als planwidrig unvollständig und ergänzungsbedürftig erweist (BFH-Urteile vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BFHE 111, 329, BStBl. II 1974, 295, und vom 13. Juli 1989 V R 110-112/84, BFHE 158, 157, BStBl. II 1989, 1036). Rechtspolitisch als fehlerhaft erscheinende Lücken zu schließen, obliegt nach dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Gewaltenteilung allein dem Gesetzgeber (BFH-Urteile vom 14. September 1994 I R 136/93, BFHE 175, 406, BStBl. II 1995, 382; vom 22. Dezember 2012 III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl. II 2012, 678; vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl. II 2012, 681). 76 2. Im vorliegenden Fall einer Teilwertabschreibung ist es dem erkennenden Senat nicht möglich, eine Lücke positiv festzustellen, die eine Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 im Wege der ergänzenden Rechtsfortbildung erlauben würde. 77 a) Insbesondere den Gesetzesmaterialien kann keine explizite Stellungnahme dazu entnommen werden, dass Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen der Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen, nicht sollten berücksichtigt werden können. In den Materialien nimmt der Gesetzgeber allein § 8b Abs. 2 KStG 2002 in den Blick. Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen, die zum Betriebsvermögen gehörten, seien bei Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 steuerfrei und bei anderen Unternehmen nach § 3 Nr. 40 EStG 2002 nur zur Hälfte steuerpflichtig. Dies sei nach dem neuen System nur gerechtfertigt, soweit die Gewinne auf Dividenden und die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften entfielen. § 40a KAGG 2000 beschränke daher die Steuerfreiheit und die hälftige Besteuerung auf die betreffenden Bestandteile des Veräußerungsgewinns (BTDrucks. 14/3366, 126). Diese inhaltliche Beschränktheit des § 40a KAGG 2000 ist umso bemerkenswerter, als nach dem damaligen Stand des Gesetzentwurfes (BTDrucks. 14/3366, 60) § 8b Abs. 2 KStG ausschließlich auf positive Gewinne anwendbar sein sollte, während § 8b Abs. 3 KStG --anders als in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung-- sowohl Teilwertabschreibungen als auch Verluste aus der Veräußerung von Anteilen ausdrücklich erwähnte. 78 b) Auch bei einer systematischen Betrachtung der §§ 38 ff. KAGG 2000 n.F. ergibt sich für den erkennenden Senat nicht mit hinreichender Sicherheit der Schluss, dass die Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 in Bezug auf Teilwertabschreibungen zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde. Vielmehr ergibt sich bei einer systematischen Betrachtung, dass vor einer Ausschüttung, Veräußerung oder Rücknahme der Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften anwendbar sind. Bis zum Realisationsakt gilt das bilanzrechtliche Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsgesetzbuches), das einen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung i.S. von § 5 Abs. 1 EStG 2002 darstellt (BFH-Urteil vom 13. September 1989 I R 117/87, BFHE 158, 340, BStBl. II 1990, 57; BFH-Beschluss vom 31. August 2011 IV B 72/10, 2012, 21) und die Berücksichtigung aller zum Bilanzstichtag erkennbaren Risiken und Verluste verlangt, während Gewinne sich bilanziell erst niederschlagen, wenn es zum Realisationsakt kommt. Dieses Prinzip ist den Sondertatbeständen des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften vorgelagert und wird durch deren Modifikationen als solches nicht beeinflusst. §§ 38 ff. KAGG 2000 n.F. enthalten für den Fall einer voraussichtlich dauernden Wertminderung keine von diesem Grundsatz abweichenden Bestimmungen. §§ 39 ff. KAGG 2000 n.F. beschäftigen sich allein mit dem Fall der Ausschüttung auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen sowie den von einem Wertpapier-Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen i.S. des § 20 EStG 2002 und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG 2002 (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG 2000 n.F.). Für diese ordnet § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG 2000 n.F. in Übereinstimmung mit dem Imparitätsprinzip an, dass § 8b Abs. 1 KStG 2002 nicht gilt. Selektiv für Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 KAGG 2000) bzw. hinsichtlich der Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (§ 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG 2000) ordnet das Gesetz die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG 2002 an und gewährt insoweit eine Steuerbefreiung. 79 Insoweit teilt der Senat auch nicht die Bedenken des BVerfG, wonach es systematisch fragwürdig erscheine, dass --abweichend vom „normalen“ neuen Körperschaftsteuersystem-- positive Wertentwicklungen nicht der Besteuerung unterliegen, negative Wertentwicklungen hingegen steuerliche Berücksichtigung finden sollten (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, DStR 2014, 520 Rz. 77). Durch §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 40a Abs. 1 Satz 1 KAGG 2000 i.V.m. § 8b Abs. 2 KStG 2002 werden nicht positive Wertentwicklungen steuerfrei gestellt, sondern allein (nachgelagerte) Gewinne durch Verwirklichung eines Realisationstatbestandes. Die voraussichtlich dauernde Wertsteigerung von Anteilsscheinen hat, anders als das BVerfG meint, im Hinblick auf die Bewertung bereits nach allgemeinen Grundsätzen --unabhängig von dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel-- keine Auswirkungen. Es werden stille Reserven gebildet, die sich erst im Realisationszeitpunkt steuerlich auswirken. Letzteres ist, wie auch der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung zu Recht betont, Ausdruck der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (BFH-Beschluss vom 10. April 2013 I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl. II 2013, 1004), da deren Maßstab die in Geldeswert bestehende Ist-Leistungsfähigkeit sein muss (Birk, Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Maßstab der Steuernormen, 1983, S. 167). Ebenso steht aber die sofortige Berücksichtigung von Wertminderungen mit dem Prinzip der Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Einklang (so auch Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 5 Rz. D 32; Pezzer in Doralt, Probleme des Steuerbilanzrechts, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. --DStJG-- 14 (1991), 3, 24). Um eine Übermaßbesteuerung zu vermeiden, darf die Besteuerung nicht auf zweifelhaftes Vermögen zugreifen. Dies erfordert es, Verluste möglichst früh und Gewinne möglichst spät zu erfassen (Pezzer, DStJG 14 (1991), 3, 24 f.). 80 Angesichts dieses Systemverständnisses kann es entgegen den Befürchtungen der Beklagtenseite durch die steuerliche Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen grundsätzlich nicht zu systemwidrigen Abwälzungen der Verluste einer Kapitalanlagegesellschaft auf die Allgemeinheit kommen (so bereits Senatsbeschluss vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07 K, EFG 2008, 983; dem folgend BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, DStR 2014, 520 Rz. 77 f.). Denn die Steuerfreiheit gilt nach § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. 81 Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 der Begünstigung des Steuerpflichtigen (Steuerwirksamkeit der Teilwertabschreibung und Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns) nicht vollständig begegnen kann. Denkbar sind insoweit insbesondere Fälle, in denen der Wert zum Realisationszeitpunkt die Anschaffungskosten entweder noch nicht wieder vollständig erreicht hat oder der Wert nach der Teilwertabschreibung sogar noch weiter gefallen ist. Dies ändert aber nichts an dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, Begünstigungseffekte durch die Berücksichtigung der Teilwertabschreibung jedenfalls im Grundsatz durch die Regelung des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 abfangen zu wollen. 82 c) Darüber hinaus ist auch kein besonderer Zweck des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften erkennbar, der dieses systematische Verständnis in einer Weise überlagert, dass das bisherige Auslegungsergebnis sinnwidrig erscheinen müsste. Es kann insbesondere nicht argumentiert werden, dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften liege das Transparenzprinzip zugrunde, durch das eine Gleichstellung mit Direktanlegern erreicht werden solle. Grundsätzlich entspricht es auch der bisherigen Rechtsprechung des BFH, dass die Geltung des Transparenzprinzips im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften abschließend geregelt ist und deshalb nicht als lückenhaft angesehen werden darf (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl. II 1980, 453, und vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl. II 1992, 786). 83 Aus der beiläufigen Bemerkung in den Bundestags-Drucksachen, durch die Ergänzung des § 40 Abs. 2 KAGG 2000 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz – UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3858) --KAGG 2001-- sollten auch über einen Investmentfonds bezogene ausländische Aktienerträge --wie beim Direktanleger-- in das Halbeinkünfteverfahren einbezogen werden (BTDrucks. 14/3366, 126), kann nicht der allgemeine Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, die Anleger von Investmentfonds vollständig mit Direktanlegern gleichzustellen. § 40 Abs. 2 KAGG 2001 betrifft eine mit § 8b Abs. 2 und 3 KStG 2002 nicht zu vergleichende Rechtslage, weil die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG 2002 auch auf die Besteuerung des Fondsanlegers anzuwenden ist. Nicht nur enthält § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 einen Verweis auf § 3 Nr. 40 EStG 2002; daneben verweisen § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG und § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG 2000 auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002. 84 Hinzu kommt, dass das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften für den Schluss, das Transparenzprinzip habe im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften flächendeckend verankert werden sollen, zu weitreichende Durchbrechungen von einem solchen Grundsatz enthält, von denen hier nur die wichtigsten genannt werden können: 85 - Schüttet beispielsweise das Wertpapier-Sondervermögen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG 2002 aus, bleiben diese beim Anteilinhaber auch dann steuerfrei, wenn er sie als Direktanleger hätte versteuern müssen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 KAGG; vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539). 86 - Im Vergleich zu einer Direktanlage schont eine Anlage in Anteilscheinen den Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 2002) des Anteilinhabers. Denn bereits auf der Fondsebene werden die Aufwendungen mit Erträgen verrechnet; dem Anteilinhaber werden nur die Nettoerträge als Einnahmen zugerechnet. Der Werbungskosten-Pauschbetrag, der bei einer Direktanlage bereits durch entsprechende Aufwendungen aufgezehrt worden wäre, steht dem Fondsanleger damit noch ungeschmälert zur Verfügung (dazu Altfelder, FR 2000, 299, 303). 87 - Die für private Veräußerungsgeschäfte geltende Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG 2002 ist auf Fondsebene nicht anwendbar, so dass im Sondervermögen eine Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Erträgen aus Dividenden oder Zinsen möglich ist. Der Anteilinhaber versteuert auch hier nur die Nettoerträge, während ein Direktanleger einen solchen Verlustausgleich nicht vornehmen könnte (vgl. auch dazu Altfelder, FR 2000, 299, 303). 88 - Wird ferner ein Anteilschein innerhalb von einem Jahr nach seinem Erwerb veräußert oder zurückgegeben, ist ein dabei entstehender Gewinn steuerpflichtig (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002). Soweit der Gewinn auf im Fondsvermögen enthaltene Anteile an Kapitalgesellschaften entfällt, käme einem Direktanleger in diesem Fall die hälftige Steuerbefreiung des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. j EStG 2002 zugute. Zugunsten des Fondsanlegers ist diese Steuerbefreiung hingegen nicht anwendbar (§ 40a Abs. 2 KAGG 2000; vgl. dazu Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, Steuerreform II, KAGG Anm. R 27). 89 - Bei ausländischen Fonds, die nach dem AuslInvestmG grundsätzlich ebenfalls als transparent behandelt werden, ist das Transparenzprinzip zusätzlich insoweit durchbrochen, als § 8b Abs. 2 KStG 2002 auf der Ebene des Anteilinhabers in keinem Fall anzuwenden ist (hierzu Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 9 K 5096/07 K, EFG 2008, 983). 90 Die Durchbrechungen des Transparenzgedankens wiegen umso schwerer, als sie vom Gesetzgeber selbst als „gewichtige Abweichungen vom Transparenzprinzip“ verstanden werden (BTDrucks. 15/1553, 120). Hinzu kommt, dass das Transparenzprinzip vom Gesetzgeber nicht zwingend seiner gesetzlichen Ausgestaltung zugrunde gelegt werden muss; insbesondere handelt es sich nicht um ein Verfassungsprinzip. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, den Fondsanleger wie den Aktionär des Fondsvermögens zu behandeln oder Mischformen beider Systeme zu wählen, was durch den Gesetzgeber vorliegend auch geschehen ist (so bereits Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 9 K 5096/07 K, EFG 2008, 983; Altfelder, FR 2000, 299, 313). 91 d) Schließlich ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die Auslegung eines steuerrechtlichen Spezialgesetzes, das sich rechtstechnisch sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen weitgehend einer Fülle von Verweisungen auf bestimmte allgemeine steuerrechtliche Regelungen bedient, in besonderer Weise durch den Wortlaut der jeweiligen Verweisungsnormen geprägt, aber auch begrenzt wird. Dies gebietet bereits der Grundsatz der Normenklarheit (dazu BVerfG-Beschluss vom 13. Juni 2007 1 BvR 1550/03, 2357/04, 603/05, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGE-- 118, 168, unter C.I.2. a; BVerfG-Urteil vom 27. Februar 2008 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07, BVerfGE 120, 274, unter C.I.2. a aa): Eine Mischform aus einerseits einer Fülle präziser Verweisungen (57 Verweise auf das Einkommensteuergesetz, 16 Verweise auf das Körperschaftsteuergesetz, 111 Verweise auf andere steuerrechtliche Vorschriften des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften), andererseits aber deren Überlagerung durch --ihrerseits nicht ganz eindeutige-- teleologische Überlegungen würde es dem Rechtsunterworfenen nicht mehr ermöglichen, den für ihn verbindlichen Inhalt des Normbefehls mit hinreichender Klarheit erfassen zu können. Der Gesetzgeber selbst hat sich bei der Formulierung der steuerrechtlichen Regelungen des KAGG dafür entschieden, im Interesse von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auf die Verwendung von Generalklauseln (etwa die „Durchführung eines Transparenzprinzips“ im Sinne einer vollständigen Gleichstellung des Anteilinhabers mit einem Direktanleger) zu verzichten. Nur derartige Generalklauseln würden die Fachgerichte aber möglicherweise zur Vornahme einer freieren --teleologische Gesichtspunkte stärker berücksichtigenden-- Auslegung berechtigen. Die Grenze für die Anwendung der allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften auf die Besteuerung des Fondsanlegers ist daher der Wortlaut der Verweisungsvorschriften des KAGG (so bereits auch Senatsbeschluss vom 28. Februar 2008 9 K 5096/07 K, EFG 2008, 983; ebenso zum Investmentsteuergesetz Lindemann, FR 2003, 890, 893). 92 e) Ob die vorgenannten Ausführungen zur Teilwertabschreibung für die von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002 gleichermaßen umfassten Veräußerungsverluste gelten, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man einen fehlenden Gleichlauf der Behandlung von Veräußerungsgewinnen und Veräußerungsverlusten als systemwidrig ansehen wollte, obwohl dies dem Senat nicht zwingend erscheint (vgl. dazu bereits den Senatsbeschlusss vom 22. Februar 2008 9 K 5096/07, EFG 2008, 983), rechtfertigt dies nicht den Schuss, dass allein deshalb § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auch in Bezug auf die Teilwertabschreibung von Fondsanteilen Anwendung finden müsse. 93 VII. Schließlich sind die Teilwertabschreibungen nicht gemäß § 3c Abs. 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 steuerrechtlich vom Abzug ausgeschlossen. Insoweit fehlt es bereits an dem erforderlichen Zusammenhang zu im selben Veranlagungszeitraum zufließenden steuerfreien Einnahmen (ebenso Stoschek/Peter/Bittner, FR 2003, 941, 949). 94 VIII. Gegenläufig zu der Minderung des Einkommens durch die Erhöhung der steuerlich zu berücksichtigenden Teilwertabschreibungen um 317.169,29 € (35.149,80 € und 292.019,50 €, abzüglich 0,01 € Rundungsdifferenz) wird der Beklagte bei der Berechnung der Körperschaftsteuer 2002 zu berücksichtigen haben, dass sich hierdurch die bisherige --laut Betriebsprüfung in Höhe von 139.441 € gebildete-- Gewerbesteuerrückstellung entsprechend vermindert, weil sich die Teilwertabschreibung mindernd auf den nach § 7 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 zu ermittelnden Gewerbeertrag auswirkt. 95 IX. Ausgehend von den vorgenannten Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. inwieweit die Klage auch wegen der sog. Steko-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- (Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07, Steko Industriemontage, Slg. 2009, I-299) Erfolg haben könnte. Anders als in dem hier zu entscheidende Verfahren hatte sich der EuGH mit der Unionsrechtskonformität einer Übergangsregelung zur Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 2002 zu befassen, die vorrangig das Jahr 2001 und nur im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Kapitalgesellschaft auch das vorliegende Streitjahr 2002 betreffen könnte. Der Senat hält es deshalb für unwahrscheinlich, dass eine neue Ermittlung der negativen Aktiengewinne unter Berücksichtigung der Steko-Rechtsprechung ergeben würde, dass sämtliche vorliegend in Rede stehenden negativen Aktiengewinne außerhalb des unionsrechtskonformen zeitlichen Anwendungsbereichs des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG angefallen sind und der vorliegenden Klage deshalb bereits allein aufgrund der Steko-Rechtsprechung stattgegeben werden könnte. 96 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. 97 D. Die Berechnung der Steuer wurde gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem Beklagten übertragen. 98 E. Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.