Urteil
11 K 246/13 E
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nach der 1%-Regel besteuerter Sachbezug erfasst nur die private Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Pkw, nicht dessen Nutzung in einem anderen Betrieb des Arbeitnehmers.
• Fehlt ein zusätzlicher bei den nichtselbständigen Einkünften angesetzter Sachbezug für betriebliche Fahrten, können hierfür keine fiktiven Betriebsausgaben bei den selbständigen Einkünften geltend gemacht werden.
• Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG liegen nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen ein tatsächlicher Aufwand bzw. ein Vermögensabfluss oder ein Wertverzehr entstanden ist.
• Ein durch die Sachbezugsbesteuerung ausgelöster Steuerabzug (Lohnsteuer) begründet keine abzugsfähige Betriebsausgabe beim Arbeitnehmer.
• Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsausgabenabzug für betriebliche Nutzung eines nach 1%-Regel besteuerten Dienstwagens • Ein nach der 1%-Regel besteuerter Sachbezug erfasst nur die private Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Pkw, nicht dessen Nutzung in einem anderen Betrieb des Arbeitnehmers. • Fehlt ein zusätzlicher bei den nichtselbständigen Einkünften angesetzter Sachbezug für betriebliche Fahrten, können hierfür keine fiktiven Betriebsausgaben bei den selbständigen Einkünften geltend gemacht werden. • Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG liegen nur vor, wenn dem Steuerpflichtigen ein tatsächlicher Aufwand bzw. ein Vermögensabfluss oder ein Wertverzehr entstanden ist. • Ein durch die Sachbezugsbesteuerung ausgelöster Steuerabzug (Lohnsteuer) begründet keine abzugsfähige Betriebsausgabe beim Arbeitnehmer. • Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Kläger sind verheiratet und zur Einkommensteuer 2008 gemeinsam veranlagt. Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit. Ihm stellte die Arbeitgeberin einen Pkw zur Verfügung, den er beruflich und privat nutzen durfte; alle Fahrzeugkosten trug die Arbeitgeberin. Insgesamt fuhr er 60.000 km: 37.000 km für die nichtselbständige Tätigkeit, 18.000 km für die selbständige Tätigkeit und 5.000 km privat. Für die private Nutzung wurde bei den nichtselbständigen Einkünften der Sachbezugswert nach der 1%-Regel mit 4.968 € versteuert. Der Kläger verlangte bei seinen selbständigen Einkünften anteilige Betriebsausgaben von 3.889 €, abgeleitet aus der anteiligen Aufteilung des versteuerten Sachbezugs; außerdem legte er Tankbelege über 120,22 € vor. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab; die Klage wurde erhoben. • Klage ist unbegründet; der Einkommensteuerbescheid verletzt die Kläger nicht (§ 100 Abs.1 FGO). • Begriff der Betriebsausgaben (§ 4 Abs.4 EStG): Es fehlt an tatsächlichen Aufwendungen, Ausgaben oder Wertverzehr beim Kläger, weil Anschaffung und laufende Kosten vom Arbeitgeber getragen wurden. • Die 120,22 € Tankaufwendungen sind Ansprüche auf Aufwandsersatz gegen die Arbeitgeberin; ein Verzicht auf Erstattung ist nicht als beruflich veranlasster Aufwand erkennbar. • Die nach der 1%-Regel angesetzte Sachbezugsbesteuerung (§ 8 Abs.2 S.2 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.4 EStG) erfasst nur die private Nutzung des Fahrzeugs und nicht die Nutzung in einem weiteren Betrieb des Arbeitnehmers; hierfür greift die Bewertungsregel nicht. • Rechtsprechung des BFH (u.a. X R 35/05, IV R 59/06) bestätigt, dass betriebsfremde Nutzung eines Fahrzeugs nach allgemeinen Regeln mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten ist und die 1%-Regel dafür nicht anwendbar ist. • Die Auffassung, der Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe von 1% führe zu einer Kostenübernahme oder zu fiktiven Betriebsausgaben, wird zurückgewiesen: Die 1%-Besteuerung bewirkt weder Mittelzufluss beim Arbeitgeber noch Mittelabfluss beim Arbeitnehmer. • Die Lohnsteuer infolge des angesetzten Sachbezugs stellt keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, da Steuerzahlungen der Einkommensverwendung und nicht der Einkünfteerzielung zuzuordnen sind (§ 12 Nr.3 EStG). Die Klage wird abgewiesen; dem Kläger stehen bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit keine weiteren Betriebsausgaben in Höhe von 3.889 € zu. Es lagen keine im steuerrechtlichen Sinne erforderlichen Aufwendungen oder ein Vermögensabfluss vor, da das Fahrzeug und dessen laufende Kosten von der Arbeitgeberin getragen wurden. Der nach der 1%-Regel versteuerte Sachbezug erfasste lediglich die private Nutzung und kann nicht anteilig als fiktive Betriebsausgabe für die selbständige Tätigkeit angesetzt werden. Die nachgewiesenen Tankkosten begründen nur einen Aufwandsersatzanspruch gegen die Arbeitgeberin und stellen keinen abzugsfähigen betrieblichen Aufwand dar. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.