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Urteil

3 K 764/12 Erb

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vermögen, das eine Stifterin einer liechtensteinischen Stiftung trotz formaler Übertragung aufgrund ihr verbleibender umfassender Weisungsbefugnisse weiterhin beherrscht, bleibt ihrem Nachlass zuzurechnen und unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). • Das Trennungsprinzip zwischen Stifter und Stiftung kann durchbrochen werden, wenn die Stiftung faktisch transparent ist; bei missbräuchlicher Stiftungserrichtung (hier: Steuerhinterziehung) bleibt diese Durchbrechung auch nach dem Tod des Stifters bestehen für das bereits angelegte Vermögen. • Die bloße Bestimmung eines Nachbegünstigten in einem Beistatut steht einer testamentarischen Erbenstellung nicht entgegen; das testamentarische Erbe umfasst bei entsprechender Regelung auch Vermögen, das in einer Stiftung angelegt ist.
Entscheidungsgründe
Transparente liechtensteinische Stiftung bleibt Erblasserin zuzurechnen — Vermögen gehört zum Nachlass • Vermögen, das eine Stifterin einer liechtensteinischen Stiftung trotz formaler Übertragung aufgrund ihr verbleibender umfassender Weisungsbefugnisse weiterhin beherrscht, bleibt ihrem Nachlass zuzurechnen und unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). • Das Trennungsprinzip zwischen Stifter und Stiftung kann durchbrochen werden, wenn die Stiftung faktisch transparent ist; bei missbräuchlicher Stiftungserrichtung (hier: Steuerhinterziehung) bleibt diese Durchbrechung auch nach dem Tod des Stifters bestehen für das bereits angelegte Vermögen. • Die bloße Bestimmung eines Nachbegünstigten in einem Beistatut steht einer testamentarischen Erbenstellung nicht entgegen; das testamentarische Erbe umfasst bei entsprechender Regelung auch Vermögen, das in einer Stiftung angelegt ist. Die Erblasserin hatte 1999 Vermögen in eine nach liechtensteinischem Recht errichtete S Stiftung eingebracht; sie war Erstbegünstigte, der Kläger war als Nachbegünstigter vorgesehen. Der Kläger ist Alleinerbe aufgrund eines Testaments von 2005 und machte geltend, das in der Stiftung angelegte Vermögen gehöre nicht zum inländischen Nachlass und sei daher nicht erbschaftsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung setzte Erbschaftsteuer unter Einbeziehung des Stiftungsvermögens fest; der Kläger erhob Einspruch und später Klage. Die Stiftungsstatuten und Beistatuten regelten Begünstigungen, und Mitglieder des Stiftungsrats bestätigten, dass sie nur auf Weisung der Erblasserin gehandelt hätten. Zudem ergaben sich aus späteren Nacherklärungen der Erträge Hinweise auf steuerliche Unrichtigkeiten der Erblasserin. Das Finanzgericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung und entschied zu Gunsten des Finanzamts. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall umfasst das Weltvermögen des Erblassers. Aufgrund des Testaments ging das Vermögen der Erblasserin gesamthaft auf den Kläger über, weshalb das Stiftungsvermögen grundsätzlich Teil des Nachlasses ist. • Das Trennungsprinzip zwischen Stifter und Stiftung (zentrale Folge der Selbständigkeit der Stiftung nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) wird durchbrochen, wenn der Stifter bei Errichtung umfangreiche Weisungs- und Entscheidungsbefugnisse behält, sodass die Stiftung faktisch nicht frei über das Vermögen verfügen kann; in diesem Fall ist keine Entreicherung des Stifters eingetreten (BFH-Rechtsprechung II R 21/05). • Im vorliegenden Fall bestätigten Mitglieder des Stiftungsrats, dass die Erblasserin von Anfang an umfassende Weisungsbefugnis hatte und der Stiftungsrat nicht eigenständig entscheiden durfte; daher handelte es sich um eine transparente Stiftung, das Vermögen war der Erblasserin weiter zuzurechnen. • Nach dem Tod der Erblasserin ist die Frage, ob das Trennungsprinzip wieder wirksam wird, umstritten. Das Gericht sieht zwar Bedenken gegen eine automatische Weiterzurechnung aufgrund des Erlöschens persönlicher Rechte, entscheidet hier aber anders, weil die Stiftung missbräuchlich zur Steuerhinterziehung genutzt wurde. • Wegen der vom Stifter verursachten Steuerhinterziehung (nicht erklärte Erträge aus der Stiftung) liegt ein missbräuchlicher Gründungszweck vor; bei missbräuchlicher Stiftungserrichtung bleibt die Durchbrechung des Trennungsprinzips auch für das bereits in der Stiftung angelegte Vermögen bestehen, weshalb dieses dem Nachlass zuzurechnen ist. • Vor dem Hintergrund der Zuordnung zum Nachlass ist eine weitere Prüfung eines Erwerbs nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG entbehrlich. • Das Gericht folgte der Verwaltungsentscheidung, hielt die Steuerfestsetzung für rechtmäßig und ließ die Revision zu, da die höchstrichterliche Klärung der Frage fehlt. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen; das in der liechtensteinischen S Stiftung angelegte Vermögen wurde dem Nachlass der Erblasserin zugerechnet und unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer. Das Gericht stellte fest, dass die Stiftung faktisch transparent war, weil die Erblasserin umfassende Weisungsrechte behielt, und dass die Stiftung missbräuchlich zur Steuerhinterziehung genutzt wurde; deshalb blieb die Durchbrechung des Trennungsprinzips auch nach dem Tod der Erblasserin wirksam für das bereits in der Stiftung befindliche Vermögen. Folge: Der Kläger als Erbe hat keinen Anspruch auf Ausschluss dieses Vermögens aus der Besteuerung; die Steuerfestsetzung war rechtmäßig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.