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Beschluss

15 K 2390/12 U Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2015:0317.15K2390.12U.00
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Tenor

I. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt.II. Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union die nachstehenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor:

  • 1. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie berechnet wird?

  • 2. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Falle der Vorsteuerberichtigung nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, wenn der Pro-Rata-Satz im Sinne des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtline bzw. nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - berechnet wird?

  • 3. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den Art. 184 ff  der Richtlinie 2006/112/EG unter Anwendung der Rundungsregel - 2. Frage - dergestalt durchzuführen, dass der zu berichtigende Vorsteuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf einen vollen Prozentsatz auf- oder abgerundet wird?

Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt.II. Der Senat legt dem Gerichtshof der Europäischen Union die nachstehenden Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor: 1. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzuwenden, wenn der Pro-rata-Satz nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie berechnet wird? 2. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Falle der Vorsteuerberichtigung nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, wenn der Pro-Rata-Satz im Sinne des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie nach einer der besonderen Methoden des Art. 173 Abs. 2 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtline bzw. nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - berechnet wird? 3. Sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach den Art. 184 ff der Richtlinie 2006/112/EG unter Anwendung der Rundungsregel - 2. Frage - dergestalt durchzuführen, dass der zu berichtigende Vorsteuerbetrag zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf einen vollen Prozentsatz auf- oder abgerundet wird? Gründe Streitig ist, ob die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28.11.2006 - Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL (ABL EU Nr. L 347 S.1) bei der Ermittlung des Pro-rata-Satzes anzuwenden ist, wenn der Pro-rata-Satz nicht gemäß Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL nach der Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt wird. I. Die Klin. betreibt ein Kreditinstitut. Für ihre Umsätze im gewerblichen Kundengeschäft (Darlehen, Kontoführung, Avale, usw.) verzichtete sie ab dem 01.01.2008 auf die in § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) normierte Steuerfreiheit und tätigte in den Streitjahren 2009 und 2010 in diesem Geschäftsbereich steuerpflichtige Umsätze und führte zusätzlich andere steuerpflichtige, aber auch steuerfreie Umsätze aus. Auf der Basis von Margen ermittelte die Klin. die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge für 2009 mit 13,55 % und für 2010 mit 13,18 %, die sie in den Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen für 2009 und 2010 jeweils auf 14 % aufrundete. Die durch den Verzicht auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze an gewerbliche Kunden nach § 15a UStG ausgeführten Korrekturen der in den Vorjahren zu den Umsätzen an gewerbliche Kunden erklärten Vorsteuerbeträge rundete die Klin. zu ihren Gunsten ebenfalls auf 14 % auf. Eine für die Streitjahre durchgeführte Außenprüfung (Ap, Bericht des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C vom 21.11.2011) stellte fest: Soweit angesichts des Verzichts auf die Steuerbefreiung der Umsätze im gewerblichen Kundengeschäft eine direkte Zuordnung der Vorbezüge zu bestimmten Ausgangsumsätzen nicht möglich sei, bestehe eine mittels sachgerechter Schätzung zu ermittelnde Abzugsmöglichkeit. Nach dem von der Klin. verwendeten Berechnungsschema des sog. Margenschlüssels betrage die abzugsfähige Vorsteuer für 2009 13,55 % und für 2010 13,18 % der Umsätze. Bei der Ermittlung des Vorsteuerabzugs habe die Klin. unter Hinweis auf Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL einen auf 14 % aufgerundeten Prozentsatz angesetzt. Laut dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) bestehe kein Anspruch auf Aufrundung des für den Vorsteuerabzug errechneten Pro-rata-Satzes auf einen vollen Prozentsatz. Gemäß einer Vergleichsrechnung mit einem nicht gerundeten Margenschlüssel seien im Verhältnis zu einer Vorsteuerberechnung mit dem gerundeten Margenschlüssel die für 2009 und 2010 erklärten Vorsteuerbeträge aus den laufenden Kosten um 3.569,74 € und um 6.852,15 € sowie aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten um 3.359,44 € und um 356,40 € zu kürzen und die Vorsteuerbeträge für 2009 um 6.929,18 € und für 2010 um 7.208,55 € zu mindern (Tz. 2.2). Aufgrund des Verzichtes der Klin. auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze im Geschäft mit Gewerbekunden seien für die Streitjahre Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG erforderlich. Für die Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG sei der von der Klin. angewandte gerundete Schlüssel nicht zu berücksichtigen, so dass zusätzliche Vorsteuerkorrekturen für 2009 von 1.108,63 € bzw. für 2010 von 636,72 € geboten seien (Tz. 2.3). Gemäß diesen Feststellungen erließ der Beklagte (Bekl.) am 03.01.2012 geänderte USt-Bescheide für 2009 und für 2010. Gegen die Bescheide legte die Klin. Einspruch mit der Begründung ein, nach dem Unionsrecht zur Anwendung eines (auf)gerundeten Vorsteuerschlüssels bzw. eines gerundeten Vorsteuerkorrekturschlüssels befugt zu sein, den der Bekl. durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 13.06.2012 als unbegründet zurückwies: Eine Aufrundung des für den Vorsteuerabzug ermittelten Pro-rata-Satzes auf einen vollen Prozentsatz sei gemäß Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL nicht zulässig, sofern der Pro-rata-Satz nicht nach dem Umsatzschlüssel, sondern nach der Methode der „wirtschaftlichen Zuordnung“ im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ermittelt werde. Für die spezifischen Verhältnisse der Kreditinstitute habe das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) vom 12.04.2005 IV A 5 – S 7306 – 5/05 eine im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG dem gemeinschaftlichen Neutralitätsprinzip und dem Prinzip der wirtschaftlichen Zuordnung Rechnung tragende Aufteilungsmethode entwickelt. Der deutsche Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG von dem in Art. 173 Abs. 2 der MwStSystRL eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Zur Begründung des Gesetzentwurfes zu § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG habe sich die Bundesregierung ausdrücklich auf Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - 6. Richtlinie - (ABL EG Nr. L 145 S. 1) berufen. Das Unionsrecht schreibe den Umsatzschlüssel nicht verbindlich vor, da der nationale Gesetzgeber abweichende Aufteilungsmaßstäbe gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der 6. Richtlinie festlegen könne. Laut Abs. 3 ihrer Präambel sei die MwStSystRL nur aus Klarstellungsgründen erlassen worden und mit ihrem Erlass keine Änderung bisher geltenden Rechts verbunden. Zwar habe die Klin. die Vorsteueraufteilung unter Beachtung der Vorgaben im BMF-Schreiben vom 12.04.2005 IV A 5 – S 7306 – 5/05 durchgeführt. Bei Verwendung des Margenschlüssels berechtigte der Grundsatz der sachgerechten Schätzung die Klin. nicht zur Aufrundung des Pro-rata-Satzes. Mit der hiergegen am 16.07.2012 erhobenen Klage begehrt die Klin. in den Streitpunkten erklärungsgemäße Veranlagungen mit folgender Begründung: Vorab ordne sie die Vorbezüge den voll steuerpflichtigen bzw. den voll steuerfreien Ausgangsumsätzen zu. Vom verbleibenden Restbetrag sei nur der Teil der USt als Vorsteuer abzugsfähig, der wirtschaftlich den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zuzurechnen sei. Diesen Teil ermittele sie mit einer sachgerechten Schätzung über einen gerundeten Prozentsatz. Das UStG enthalte keine Rundungsregel, und es fehlten gesetzliche Vorschriften, wie bei Anwendung des Margenschlüssels zu runden und mit welcher Stellenanzahl nach dem Komma zu rechnen sei. Der deutsche Gesetzgeber habe die Regelung des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL nicht in das nationale Recht übernommen. Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL schreibe vor, dass der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet werde. Die eindeutige Formulierung der MwStSystRL sei keiner anderslautenden Auslegung zugänglich. Das Unionsrecht differenziere nicht nach dem Umsatz- und dem Margenschlüssel. Die Argumentation des Bekl. beziehe sich auf die für die Streitjahre nicht (mehr) anwendbare 6. Richtlinie und auf die dazu erlassenen Gerichtsentscheidungen. Die Klin. beantragt, unter Änderung der Bescheide vom 03.01.2012 und der EE vom 13.06.2012 die USt-Festsetzungen dahin zu ändern, dass die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge für 2009 um 6.929,18 € und für 2010 um 7.208,55 € erhöht und die Vorsteuerkorrekturen für 2009 um 1.108,63 € und für 2010 um 636,72 € gemindert werden und die USt für 2009 um 8.037,81 € sowie die USt für 2010 um 7.845,27 € herabgesetzt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Rechtsauslegung der Klin. sei nicht zu folgen. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Unterabs. 1 der 6. Richtlinie ordne eine Aufrundung des Pro-rata-Satzes auf einen vollen Prozentsatz nur für den mittels der Aufteilung der Umsätze ermittelten Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 der 6. Richtlinie an. Die Aufrundung gelte nicht für eine dem Umsatzschlüssel vorgehende Vorsteuerberechnung nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 a bis e der 6. Richtline. Zwar fehle in der auf Art. 19 Abs. 1 der 6. Richtlinie nachfolgenden Vorschrift des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL ein ausdrücklicher Hinweis, dass eine Aufrundung des Pro-rata-Satzes nur für Vorsteuerbeträge gelte, die nach Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL gemäß dem Verhältnis der Umsätze aufgeteilt und ermittelt würden. Die scheinbar fehlende inhaltliche Bezugnahme des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL auf Art. 173 Abs. 1 der MwStSystRL werde durch die Bestimmung in Art. 175 Abs. 2 Satz 1 der MwStSystRL geheilt, wonach nur der nach Umsätzen ermittelte Pro-rata-Satz aufzurunden sei. Wie zuvor der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 18.12.2008 C-488/07 „Royal Bank of Scotland“ (Slg. 2008, I-10409, UR 2009, 171) so habe auch das FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) für den Geltungsbereich der 6. Richtlinie entschieden, dass zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs kein aufgerundeter Pro-rata-Satz anzuwenden sei, sofern die Vorsteuerbeträge nach dem Margenschlüssel ermittelt würden. II. Die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen: Nationales Recht: Für die Beurteilung des Streitfalls sind folgende Vorschriften des UStG maßgebend: § 15 Abs. 4 UStG: Vorsteuerabzug „Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.“ § 15a UStG: Berichtigung des Vorsteuerabzugs „(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren. (2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird. …. (5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird. ….“ Unionsrecht: Für die Beurteilung des Streitfalles sind folgende gemäß Art. 413 der MwStSystRL am 01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschriften der MwStSystRL maßgebend: Artikel 173 MwStSystRL: Anwendungsbereich des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs „(1) Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 168, 169 und 170 besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, darf nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs wird gemäß den Artikeln 174 und 175 für die Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt. (2) Die Mitgliedstaaten können folgende Maßnahmen ergreifen: a) dem Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen geführt werden; b) den Steuerpflichtigen verpflichten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden und für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu führen; c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Vorsteuerabzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen; d) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Vorsteuerabzug gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 bei allen Gegenständen und Dienstleistungen vorzunehmen, die für die dort genannten Umsätze verwendet wurden; e) vorsehen, dass der Betrag der Mehrwertsteuer, der vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, nicht berücksichtigt wird, wenn er geringfügig ist.“ Artikel 175 MwStSystRL: Bemessung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs auf einer Jahresbasis „(1) Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs wird auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet. (2) Der für ein Jahr vorläufig geltende Pro-rata-Satz bemisst sich nach dem auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres ermittelten Pro-rata-Satz. Ist eine solche Bezugnahme nicht möglich oder nicht stichhaltig, wird der Pro-rata-Satz vom Steuerpflichtigen unter Überwachung durch die Finanzverwaltung nach den voraussichtlichen Verhältnissen vorläufig geschätzt. …...“ Artikel 184 MwStSystRL: Berichtigung des Vorsteuerabzugs - Grundsatz „Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird berichtigt, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war.“ Artikel 412 MwStSystRL: Pflichten zur Umsetzung einiger Vorschriften der MwStSystRL in nationales Recht zum 1.1.2008 „(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 2 Absatz 3, Artikel 44, Artikel 59 Absatz 1, Artikel 399 und Anhang III Nummer 18 dieser Richtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. …. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.“ Der MwStSystRL hat der Richtliniengeber mehrere Erwägungsgründe beigegeben: Der 3. Erwägungsgrund der MwStSystRL lautet: „Im Einklang mit dem Grundsatz besserer Rechtsetzung sollten zur Gewährleistung der Klarheit und Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen die Struktur und der Wortlaut der Richtlinie neu gefasst werden; dies sollte jedoch grundsätzlich nicht zu inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts führen. Einige inhaltliche Änderungen ergeben sich jedoch notwendigerweise im Rahmen der Neufassung und sollten dennoch vorgenommen werden. Soweit sich solche Änderungen ergeben, sind sie in den Bestimmungen über die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie erschöpfend aufgeführt.“ Die der MwStSystRL vorhergegangene 6. Richtlinie lautet: Artikel 17 Abs. 5 der 6. Richtlinie: Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug „Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt. Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt. Jedoch können die Mitgliedstaaten a) dem Steuerpflichtigen gestatten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden, wenn für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen geführt werden; b) den Steuerpflichtigen verpflichten, für jeden Bereich seiner Tätigkeit einen besonderen Pro-rata-Satz anzuwenden und für jeden dieser Bereiche getrennte Aufzeichnungen zu führen; c) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen; d) dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihm vorschreiben, den Vorsteuerabzug nach der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Regel bei allen Gegenständen und Dienstleistungen vorzunehmen, die für die dort genannten Umsätze verwendet wurden; e) vorsehen, dass der Betrag der Mehrwertsteuer, der vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden kann, nicht berücksichtigt wird, wenn er geringfügig ist.“ Artikel 19 der 6. Richtlinie: Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs „(1) Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 ergibt sich aus einem Bruch; dieser enthält: - im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer; - im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer. … Der Pro-rata-Satz wird auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet. … (3) Der für ein Jahr vorläufig geltende Pro-rata-Satz bemisst sich nach dem auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres ermittelten Pro-rata-Satz. ….“ Artikel 20 der 6. Richtlinie: Berichtigung der Vorsteuerabzüge „(1) Der ursprüngliche Vorsteuerabzug wird nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten berichtigt, und zwar insbesondere: a) wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war; b) wenn sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben, insbesondere bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten; die Berichtigung unterbleibt jedoch bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, bei einer Zerstörung oder einem ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und Muster nach Artikel 5 Absatz 6. Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen. (2) Für Investitionsgüter wird eine Berichtigung vorgenommen, die sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren einschließlich des Jahres, in dem die Güter erworben oder hergestellt wurden, erstreckt. Die jährliche Berichtigung betrifft nur ein Fünftel der Steuer, mit der diese Güter belastet waren. Die Berichtigung erfolgt unter Berücksichtigung der Änderungen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug in den folgenden Jahren gegenüber dem Anspruch für das Jahr, in dem die Güter erworben oder hergestellt wurden. …. Bei Grundstücken, die als Investitionsgüter erworben wurden, kann der Zeitraum für die Berichtigung bis auf zwanzig Jahre verlängert werden. ….“ III. Der Senat setzt das Klageverfahren entsprechend § 74 der Finanzgerichtsordnung aus und legt dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die im Tenor des Beschlusses bezeichneten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Im Streitfall hängt die Entscheidung von der Beantwortung der vorgelegten Fragen ab. Sollte der EuGH entscheiden, dass die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL auf die Ermittlung des Pro-rata-Satzes nicht anzuwenden ist, wenn der Pro-rata-Satz nicht gemäß Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL nach der Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt wird, ist die Klage abzuweisen, anderenfalls ist – je nach Differenzierung – anders zu entscheiden. Zur ersten Vorlagefrage: 1. § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG regelt für die Streitjahre 2009 und 2010, dass zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge in der Regel eine Aufteilung nach dem Grundsatz der „wirtschaftlichen Zurechnung“ erfolgt. Nur dann, wenn keine „wirtschaftliche Zurechnung“ möglich ist, erlaubt § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ausnahmsweise die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzsatzschlüssel (vgl. dazu Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 05.06.2014 XI R 31/09, BFHE 245, 447, BFH/NV 2014, 1438; nachfolgend derzeit anhängig beim EuGH C-332/14; vgl. ferner BFH-Urteil vom 03.07.2014 V R 2/10, BFHE 245, 571, BFH/NV 2014, 1699). Aufteilungsschlüssel der „wirtschaftlichen Zurechnung“, die im Sinne des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der 6. Richtlinie (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 08.11.2012 C-511/10 „BLC Baumarkt“, UR 2012, 968, DStR 2012, 2333; fortgeführt durch EuGH-Urteil vom 10.07.2014 C 183/13 „Banco Mais“, UR 2014, 630, MwStR 2014, 508) eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes als der Umsatzschlüssel laut Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. Richtlinie ermöglichen, gehen dem Umsatzschlüssel vor und schließen dessen Anwendung aus. Der von der Klin. für die Vorsteueraufteilung verwendete, an den Margen orientierte Aufteilungsschlüssel stellt eine den Umsatzschlüssel verdrängende Aufteilungsmethode der „wirtschaftlichen Zuordnung“ im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG dar (vgl. dazu auch BMF-Schreiben vom 12.04.2004 IV A 5 – S 7306 5/05, UR 2005, 574). Dazu nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) Bezug. 2. Weder für die Streitjahre 2009 und 2010 noch für die Folgejahre enthält das UStG für die Bildung des Pro-rata-Satzes eine ausdrückliche Rundungsvorschrift. Nach der für die Streitjahre 2009 und 2010 geltenden Fassung des UStG ist der Steuerpflichtige bei der Berechnung des Pro-Rata-Satzes nicht zur Aufrundung berechtigt. Vielmehr ist der Pro-rata-Satz im Schätzwege unter Berücksichtigung von zwei Ziffern nach dem Komma zu ermitteln. Die für diese Rechtsauslegung vom FG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) genannten Gründe gelten auch für die zur Entscheidung anstehenden Streitjahre. Der Senat nimmt auf diese Gründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 3. Die Rundungsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der 6. Richtlinie fand bei der Ermittlung des Pro-rata-Satzes dann keine Anwendung, wenn die Vorsteuerbeträge nicht mit dem Umsatzschlüssel ermittelt werden. Zu Recht führt das FG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24.09.2009 2 K 1061/06 (EFG 2010, 89) aus, die Auslegung der Normen der 6. Richtlinie nach ihrem Wortlaut zeige, dass die Regelung in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der 6. Richtlinie gerade nicht für die Fälle gelte, in denen Mitgliedstaaten aufgrund der Ausnahmeregelungen des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a bis d der 6. Richtlinie ein anderes Verfahren der Vorsteueraufteilung praktizieren. Das folge aus der speziellen Verweisungsnorm des Art. 17 Abs. 5 Unterabs 2 der 6. Richtlinie, die sich unmittelbar an die Grundsatzregelung des Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 1 der 6. Richtlinie anschließe. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften leite auch der EuGH im Urteil vom 18.12.2008 C-488/07 „Royal Bank of Scotland“ (Slg. 2008, I-10409, UR 2009, 171) her, dass auf vom Umsatzschlüssel abweichende Aufteilungsschlüssel die Rundungsvorschrift des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der 6. Richtlinie nicht anzuwenden sei. Zudem stehe der Zweck des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a bis d der 6. Richtlinie der Anwendung der Rundungsvorschrift entgegen. Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a bis d der 6. Richtlinie ermögliche es den Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zu präziseren Ergebnissen zu gelangen. Aus diesem Grund müssten die Mitgliedstaaten präzisere Rundungsregeln als die nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der 6. Richtlinie anwenden können. Dem Zweck des Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a bis d der 6. Richtlinie laufe es zuwider, die Mitgliedstaaten aus Gründen der Vereinfachung zu zwingen, die weniger präzise Rundung des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der 6. Richtlinie vorzunehmen. Im Streitfall – in dem die 6. Richtlinie allerdings nicht mehr anwendbar ist - entspräche der von der Klin. verwendete Margenschlüssel gerade nicht dem in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der 6. Richtlinie in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 1 der 6. Richtlinie normierten Umsatzschlüssel. 4. Ob nach der im Streitfall für die Streitjahre 2009 und 2010 anzuwendenden MwStSystRL - vgl. Art. 411 in Verbindung mit Art. 413 der MwStSystRL - bei Verwendung des Margenschlüssels durch den Unternehmer eine Rundung des Pro-rata-Satzes nach Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL geboten ist, ist dagegen aber nicht zweifelsfrei. a. Möglicherweise ging zwar der Rat der Europäischen Union als Richtliniengeber von der Annahme aus, mit den Regelungen der MwStSystRL zur Ermittlung des Pro-rata-Satzes im Vergleich zu den Regelungen in der 6. Richtlinie keine Rechtsänderung zu bewirken und auch nicht bewirken zu wollen. So formuliert er im Satz 1 Halbsatz 1 des 3. Erwägungsgrunds zur MwStSystRL, dass „im Einklang mit dem Grundsatz besserer Rechtsetzung zur Gewährleistung der Klarheit und Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen die Struktur und der Wortlaut der Richtlinie neu gefasst werden“, und in Satz 1 Halbsatz 2 des 3. Erwägungsgrunds, dass „die Neufassung der Struktur und des Wortlauts der Richtlinie grundsätzlich nicht zu inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts führen“. In Satz 2 des 3. Erwägungsgrunds führt der Richtliniengeber allerdings - einschränkend - aus, dass „einige inhaltliche Änderungen sich jedoch notwendigerweise im Rahmen der Neufassung ergeben“ und „dennoch vorgenommen werden“ sollen. Den Mitgliedstaaten hat der Richtliniengeber allerdings für die Berechnung der Vorsteuer in Art. 412 der MwStSystRL auch keine Umsetzung der MwStSystRL in nationales Recht vorgeschrieben und damit im Sinne des Satzes 3 des 3. Erwägungsgrunds keine Änderungen „in den Bestimmungen über die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie … aufgeführt“. b. Die im Vergleich zur 6. Richtlinie geänderte Struktur der Vorschriften und der im Vergleich zur 6. Richtlinie geänderte Wortlaut der Vorschriften über die Ermittlung des Pro-Rata-Satzes in der MwStSystRL lassen es nach Auffassung des Senats es ebenfalls zweifelhaft erscheinen, ob entgegen der (möglicherweise gegebenen) Intention des Richtliniengebers sich (objektiv) die Rechtslage für den Geltungsbereich der MwStSystRL geändert hat. Auch bei Verwendung eines in unionsrechtskonformer Weise den Umsatzschlüssel verdrängenden Aufteilungsschlüssels der wirtschaftlichen Zurechnung, im Streitfall bei Anwendung des Margenschlüssels, erscheint es nämlich fraglich, ob nicht trotzdem möglicherweise die Rundungsvorschrift des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL zu Gunsten des Steuerpflichtigen anzuwenden ist. Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwStSystRL formuliert einen Grundsatz zum Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug, soweit Gegenstände und Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug gemäß den Artikeln 168, 169 und 170 der MwStSystRL besteht, als auch für Umsätze, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1 der MwStSystRL ordnet als Rechtsfolge an, dass für den Fall der gemischten Verwendung der Gegenstände und Dienstleistungen nur der Teil der Mehrwertsteuer abgezogen werden darf, der auf den Betrag der erstgenannten besteuerten Umsätze entfällt. Allerdings bestimmt Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL ausdrücklich nur für den Fall der Anwendung des Aufteilungsschlüssels nach Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 2 der MwStSystRL, dass der Pro-rata-Satz gemäß den Art. 174 und 175 der MwStSystRL für die Gesamtheit der von den Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze berechnet wird. Aufgrund dieser Fassung des Art. 173 der MwStSystRL stellt sich für den Senat die Frage, ob – etwa auch Gründen des Gleichbehandlungsgebots - der Schluss geboten ist, dass die Vorschrift des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL auch dann anzuwenden ist, wenn der Pro-rata-Satz mit einer von der Regel des Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. Unterabs. 2 der MwStSystRL abweichenden Methode im Sinne des Art. 173 Abs. 2 der MwStSystRL bestimmt wird. Art. 173 Abs. 2 der MwStSystRL ermächtigt andererseits die Mitgliedstaaten, eine enumerativ abschließend aufgeführte Anzahl von mehr oder weniger umfangreichen Ausnahmen von der Regel des Art. 173 Abs. 1 der MwStSystRL vorzusehen. Im Kontext der Gesamtvorschrift des Art. 173 der MwStSystRL könnte dessen Abs. 2 seiner systematischen Stellung und Funktion nach auch eine Ausnahmevorschrift zu den Regelungen in Art. 173 Abs. 1 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 der MwStSystRL darstellen und eine Auslegung dahin ermöglichen, dass die Rundungsvorschrift des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL auf einen den Umsatzschlüssel verdrängenden Aufteilungsschlüssel nicht anzuwenden ist. Art. 173 Abs. 2 der MwStSystRL könnte den Mitgliedstaaten die Anwendung präziserer Rundungsregeln als die in Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL festgelegte Umsatzregel ermöglichen wollen, ohne sie aus Gründen der Vereinfachung dazu zu zwingen, Rundungen nach der weniger präzisen Methode des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL vorzunehmen. Zur zweiten Vorlagefrage: 1. § 15a UStG legt fest, wie sich Verwendungsänderungen bei einem dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand auf den Vorsteuerabzug auswirken. § 15a UStG beschränkt sich darauf, das Verfahren für die Berechnung der Vorsteuerkorrektur festzulegen, lässt aber weder ein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen noch verwandelt die Vorschrift die von einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit seinen nicht besteuerten Umsätzen entrichtete Steuer in eine abzugsfähige Steuer im Sinne der MwStSystRL (vgl. dazu zur 6. Richtlinie EuGH-Urteil vom 02.06.2005 C-378/02 „Waterschap Zeeuws Vlaanderen“ Slg 2005, I-4685, BFH/NV 2005 Beilage 4, S. 323). Das UStG enthält keine ausdrückliche Rundungsvorschrift für die (Neu-)Berechnung der Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG zu Gunsten wie zu Lasten des Steuerpflichtigen. Angesichts fehlender entgegenstehender deutscher finanzgerichtlicher Rechtsprechung vollzieht sich die Berechnung der Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG nach denselben Grundsätzen, wie sie für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG anzuwenden sind. Grundlage für die gemäß § 15a UStG aufgrund der Verwendungsveränderung durchzuführende Vorsteuerkorrektur ist die zuvor nach § 15 Abs. 4 UStG durchgeführte Ermittlung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge. Entsprechend den zur ersten Vorlagefrage dargelegten Grundsätzen geht das UStG davon aus, dass der ermittelte Vorsteuerkorrekturbetrag jedenfalls dann nicht zu Gunsten des Steuerpflichtigen (auf)zurunden ist, wenn bei der mittels § 15a UStG zu korrigierenden Berechnung der Vorsteuerbeträge keine Rundung zu Gunsten des Steuerpflichtigen erfolgte. 2. Auch die für die Streitjahre 2009 und 2010 anzuwendenden Vorschriften der MwStSystRL über die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach Kapitel 5 „Berichtigung des Vorsteuerabzugs“ enthalten keine Bestimmung, die der Bestimmung des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL entspricht. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Anwendung der Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL jedenfalls für den Fall, dass die zu korrigierenden Vorsteuerbeträge nach Methoden ermittelt wurden, bei denen die Mitgliedstaaten die Rundungsregel des Art. 175 der MwStSystRL anwenden müssen, auf die Vorsteuerkorrektur nach den Vorschriften der Art. 184 bis 192 der MwStSystRL stattzufinden hat. Zur dritten Vorlagefrage: Die dritte Vorlagefrage stellt sich danach, welche Antwort der EuGH auf die zweite Vorlagefrage gibt. Sollte der EuGH die zweite Vorlagefrage bejahen, d.h. entscheiden, dass auf eine Vorsteuerkorrektur nach den Art. 184 bis 192 der MwStSystRL die Rundungsvorschrift des Art. 175 der MwStSystRL anzuwenden ist, stellt sich die Frage nach der Art und Weise, wie die Rundung durchzuführen ist. Die Regelung des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL könnte es nahelegen, dass nur dann eine Aufrundung auf einen vollen Prozentsatz zu Gunsten des Steuerpflichtigen durchzuführen ist, wenn die Vorsteuer zu seinen Gunsten zu korrigieren ist.