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Urteil

3 K 1870/13 Erb

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zugewinnausgleichsforderungen sind nach § 12 Abs. 3 BewG auf die Lebenszeit des Erben abzuzinsen und als Nachlassgegenstand anzusetzen. • Eine aus zinsloser Stundung resultierende Zinsschenkung ist als Vorschenkung zu erfassen und nach § 14 Abs. 2 BewG abzuzinsen, auch wenn sie beim früheren Erwerb mangels Überschreitens des Freibetrags steuerlich nicht tatsächlich korrigiert worden ist. • § 10 Abs. 3 ErbStG bewirkt nicht, dass die Vorschenkung als eigenständiger früherer Erwerb von der Regelung des § 14 Abs. 2 BewG ausgeschlossen wird; Vorschenkung und Erbanfall sind gesondert zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Abzinsung von Zugewinnausgleichsforderung und Zinsschenkung bei Erbfall • Zugewinnausgleichsforderungen sind nach § 12 Abs. 3 BewG auf die Lebenszeit des Erben abzuzinsen und als Nachlassgegenstand anzusetzen. • Eine aus zinsloser Stundung resultierende Zinsschenkung ist als Vorschenkung zu erfassen und nach § 14 Abs. 2 BewG abzuzinsen, auch wenn sie beim früheren Erwerb mangels Überschreitens des Freibetrags steuerlich nicht tatsächlich korrigiert worden ist. • § 10 Abs. 3 ErbStG bewirkt nicht, dass die Vorschenkung als eigenständiger früherer Erwerb von der Regelung des § 14 Abs. 2 BewG ausgeschlossen wird; Vorschenkung und Erbanfall sind gesondert zu behandeln. Ehegatten vereinbarten 2004 durch Ehe- und Erbvertrag Gütertrennung und zinslose Stundung der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau gegen den Ehemann in Höhe von 375.823,95 Euro bis zum Lebensende des Ehemanns. Beide setzten sich gegenseitig als Alleinerben ein; die Erblasserin verstarb, der Ehemann wurde Alleinerbe. Das Finanzamt erfasste die gestundete Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassgegenstand und berücksichtigte zudem den aus der Stundung resultierenden Zinsvorteil als Vorschenkung. Der Erbe begehrte Abzinsung sowohl der Zugewinnausgleichsforderung nach § 12 Abs. 3 BewG als auch der Zinsschenkung nach § 14 Abs. 2 BewG; das Finanzamt berücksichtigte anfänglich nur die Abzinsung der Vorschenkung, später teilweise abweichende Werte. Streitpunkt war, ob und in welcher Höhe beide Posten abgezinst werden müssen und ob § 10 Abs. 3 ErbStG die Anwendung der Bewertungsregeln für die Vorschenkung ausschließt. • Klage ist begründet; der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). • Zugewinnausgleichsforderung ist nach den Grundsätzen des BFH-Urteils II R 64/96 mit dem nach § 12 Abs. 3 BewG auf die Lebenszeit des Erben abgezinsten Kapitalbetrag anzusetzen; maßgebliche Lebenserwartung ist nach Sterbetafel 2005/2007 zu ermitteln. Für den Kläger (14,07 Jahre Lebenserwartung) ergibt sich ein Vervielfältiger von 0,47125, sodass die Forderung mit 177.107 Euro anzusetzen ist. • Die Zinsschenkung aus der zinslosen Stundung ist als Vorschenkung i.S.v. § 14 Abs. 1 ErbStG zu erfassen. Bei der Ermittlung des früheren Wertes der Vorschenkung ist § 14 Abs. 2 BewG anzuwenden, auch wenn der frühere Erwerb seinerzeit steuerlich mangels Freibetrags nicht korrigiert wurde. • Entgegen der BFH-Erläuterung in II R 64/96 schließt § 10 Abs. 3 ErbStG die Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG auf die Vorschenkung nicht aus, weil § 10 Abs. 3 nur den Fortbestand der Forderung beim Erbanfall regelt, nicht aber den eigenständigen früheren Erwerb der Vorschenkung. • Die steuerliche Gesamtberechnung ist dem Finanzamt übertragen; die Revision wurde zugelassen. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 17.02.2012 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.05.2013 ist insoweit zu ändern, dass die Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassgegenstand mit 177.107 Euro (Abzinsung nach § 12 Abs. 3 BewG auf die Lebenszeit des Erben) anzusetzen ist. Die aus der zinslosen Stundung resultierende Zinsschenkung ist als Vorschenkung zu erfassen und mit dem gemäß § 14 Abs. 2 BewG abgezinsten Wert (90.522 Euro) zu berücksichtigen. Damit war der Bescheid rechtswidrig; die Steuerberechnung wurde dem Beklagten übertragen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde zugelassen und die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.