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Urteil

3 K 3308/13 F Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2015:0910.3K3308.13F.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Tatbestand Streitig ist die Feststellung der Grundbesitzwerte für den Grundbesitz A-Straße 1, 3, 5 und 7 inN. Der Kläger war neben den Herren R und O mit einem Anteil in Höhe 29,5 % an der Grundstücksgemeinschaft A-Straße – R, U, O GbR – beteiligt. Die beiden anderen Gesellschafter schieden durch Kündigung zum 31.12.2008 aus der Gesellschaft aus. Der Anteil der ausscheidenden Gesellschafter wuchs dem Kläger an. Gemäß der Abwicklungsvereinbarung vom 08.12.2008 stellte der Kläger die ausscheidenden Gesellschafter von allen Verpflichtungen der Gesellschaft und deren ausscheidenden Gesellschafter im Innen- und Außenverhältnis frei (X €) und verpflichtete sich zur Auszahlung von Abfindungsguthaben bis spätestens zum 30.06.2009 in Höhe von X € an Herrn R und in Höhe von X € an Herrn O. Die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung beliefen sich damit auf X €. Zu den Einzelheiten wird auf die Abwicklungsvereinbarung (Bl. 8 – 12 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Vereinbarung über die Abfindungswerte hatten auch Wertermittlungen der Bank 1 zu den streitgegenständlichen Grundstücken zum 15.11.2006 zu Grunde gelegen. Zu den Einzelheiten wird auf die Ermittlungen in der Grundbesitzwertakte Bezug genommen. Der sowohl für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer als auch für die Bedarfswertfeststellung zuständige Beklagte stellte am 26.05.2010 bei seiner Bewertungsstelle eine Anfrage zur Feststellung von Grundbesitzwerten für Grunderwerbsteuerzwecke. Der daraufhin ergangenen Aufforderung zur Abgabe von Feststellungserklärungen zu den Grundbesitzwerten kam der Kläger zunächst nicht nach. Er vertrat die Auffassung, ein grunderwerbsteuerrechtlicher Vorgang gemäß § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) sei nicht gegeben, so dass auch keine Feststellung von Grundbesitzwerten erfolgen müsse. Daraufhin schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und stellte die Grundbesitzwerte durch Bescheide vom 28.03.2011 für das Grundstück A-Straße 1 auf X €, für das Grundstückstück A-Straße 3 auf X €, für das Grundstück A-Straße 5 auf X € und für das Grundstück A-Straße 7 auf X € fest. Zu den Einzelheiten wird auf die Bescheide in der Grundbesitzwertakte Bezug genommen. Gegen die Grundbesitzwertfeststellungen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 01.04.2011. Er verwies darauf, der Abwicklungsvorgang sei kein Erwerbsvorgang auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage. Nach der Gesetzesbegründung sei die gesellschaftsvertragliche Grundlage dann berührt, wenn die „Gegenleistung“ für den Grundstückserwerb der Gesellschaft in dem anteiligen Wert der gewährten Gesellschaftsrechte bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht der Fall, da das Abfindungsguthaben an die ausscheidenden Gesellschafter nicht aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen (z. B. gesellschaftsvertraglicher Abfindungsguthaben) ermittelt worden sei, sondern der Verkehrswert des Grundbesitzes den Verhandlungen zugrunde gelegen habe. Auch der Gesellschaftszweck, Vermietung und Verpachtung des Grundbesitzes, lege nahe, dass keine anderen Faktoren für die Bestimmung des Kaufpreises maßgebend gewesen seien. Vielmehr hätten sich Gesellschaft und Gesellschafter wie fremde Dritte in einem Grundstücksgeschäft gegenüber gestanden mit der Folge, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nicht anwendbar sei und Grundbesitzwerte nicht festzustellen seien. Einigkeit bestand zwischen den Beteiligten dahingehend, dass die Grundbesitzwerte im Ertragswertverfahren auf der Grundlage der zwischenzeitlich erklärten Werte zu ermitteln seien. Durch Einspruchsentscheidung vom 12.09.2013 stellte der Beklagte die Grundbesitzwerte für das Grundstück A-Straße 1 auf X €, für das Grundstück A-Straße 3 auf X €, für das Grundstück A-Straße 5 auf X € und für das Grundstück A-Straße 7 auf X € fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Grundbesitzwerte seien gemäß § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) festzustellen, da dies für Zwecke der Grunderwerbsteuer (Erwerb aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Vorgangs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG) erforderlich sei. Dabei könnten die Verkehrswertberechnungen der Bank 1 nicht der Wertermittlung zu Grunde gelegt werden, da sie für einen anderen Stichtag, nämlich den 15.11.2006 statt den 31.12.2008, erfolgt seien und im Übrigen hinsichtlich der Flächenangaben und erzielten Mieten von den tatsächlichen Verhältnissen abwichen. Eben so wenig könnten die vom Kläger gezahlten Abfindungen und übernommenen Verbindlichkeiten als zeitnah erzielter Kaufpreis für den Grundbesitz der Feststellung zugrunde gelegt werden, da es sich insoweit nicht um einen Grundstücksverkauf handele, sondern der Übergang des Grundbesitzes im Wege der Anwachsung gemäß § 738 BGB erfolgt sei. Mit seiner Klage vom 14.10.2013 verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Einspruchsverfahrens sein Begehren auf Aufhebung der Grundbesitzwertbescheide weiter. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Bescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für die Grundstücke A-Straße 1, 3, 5 und 7 in N auf den 31.12.2008 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12.09.2013 aufzuheben, hilfsweise den Wert gemäß § 138 Abs. 4 BewG mit X € festzustellen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seine Einspruchsentscheidung. Der Senat hat in der Sache am 23.06.2015 mündlich verhandelt und die Sache vertagt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO). Entscheidungsgründe Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Grundbesitzwertbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Gemäß. § 151 Abs. 5 Satz 1 und § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) in der zum Streitzeitpunkt 31.12.2008 gültigen Fassung sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfswerte). Die Frage, ob ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt, ist einem gesonderten Verfahren vorbehalten und nicht Gegenstand der Grundbesitzwertfeststellung. Im vorliegenden Fall erfolgten die Grundbesitzwertfeststellungen auf Anforderung der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten für einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Die Bewertung erfolgt gemäß §§ 146 Abs. 2 bis 6 BewG im Ertragswertverfahren. Dabei beruhen die gemäß Einspruchsentscheidung festgestellten Werte auf den Erklärungen des Klägers und werden von diesem in der Sache auch nicht angegriffen. Gemäß § 146 Abs. 7 BewG ist ein niedrigerer Grundbesitzwert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachweist. Der Nachweis kann durch die Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken oder durch einen stichtagsnah erzielten Kaufpreis für das Grundstück geführt werden (BFH, Urteile vom 08.10.2003 II R 27/02, vom 10.11.2004 II R 69/01 und vom 11.09.2013 II R 62/11, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei den vom Kläger eingereichten Berechnungen der Bank 1 handelt es sich nicht um Gutachten im Sinne der Rechtsprechung des BFH, der der Senat auch für diesen Fall folgt. Abgesehen davon sind diese Berechnungen auch nicht zum maßgeblichen Stichtag 31.12.2008 sondern bereits für den 15.11.2006 erfolgt. Im Übrigen hat der Kläger die Beauftragung eines Gutachters abgelehnt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind auch die aufgrund der Auflösungsvereinbarung vom 08.12.2008 erfolgten Abfindungszahlungen und übernommenen Verbindlichkeiten nicht als Kaufpreis i. S. d. § 146 Abs. 7 BewG für den streitgegenständlichen Grundbesitz anzusehen. Denn die Auflösungsvereinbarung erfolgte zur Beendigung der GbR mit der Folge, dass die Anteile am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung gemäß § 738 BGB auf den Kläger übergegangen sind. Es handelt sich insoweit nicht um einen Grundstückskauf, der dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes dienen könnte. Das gilt auch dann, wenn der Grundbesitz wie hier das alleinige Vermögen der Gesellschaft bildet. Denn der GbR-Anteil umfasst nicht allein das Sachvermögen sondern auch die darüber hinaus gehenden Gesellschafterrechte und ist deshalb im Vergleich zu dem Grundbesitz ein anderer Erwerbsgegenstand. Der Senat hält damit auch in diesem Fall an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteile vom 12.02.2015 3 K 336/14 F und vom 12.08.2015 3 K 1531/14 F) fest. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Zulassung der Revision ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Die zu klärende Rechtsfrage hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).