Urteil
15 K 1473/14 U
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veräußerung einer Milchquote ist als sonstige Leistung umsatzsteuerpflichtig, wenn die Quote zum Unternehmensvermögen des Veräußerers gehört.
• Die unentgeltliche Überlassung einer Milchquote an eine GbR, an der der Überlasser Mitunternehmer ist, stellt keine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen dar.
• Die Veräußerung einer Milchquote unterliegt dem Regelsteuersatz; sie fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, da sie weder Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. der MwStSystRL darstellt.
Entscheidungsgründe
Veräußerung von Milchquote umsatzsteuerpflichtig, keine Durchschnittsbesteuerung • Die Veräußerung einer Milchquote ist als sonstige Leistung umsatzsteuerpflichtig, wenn die Quote zum Unternehmensvermögen des Veräußerers gehört. • Die unentgeltliche Überlassung einer Milchquote an eine GbR, an der der Überlasser Mitunternehmer ist, stellt keine Entnahme aus dem Unternehmensvermögen dar. • Die Veräußerung einer Milchquote unterliegt dem Regelsteuersatz; sie fällt nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, da sie weder Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch landwirtschaftliche Dienstleistungen i.S. der MwStSystRL darstellt. Der Kläger betrieb neben Fotovoltaik und Ferienwohnungsvermietung landwirtschaftlich Ackerbau und Jungviehaufzucht und war bis 2006 Mitgesellschafter einer GbR, der er unentgeltlich seine Milchquote überließ. Mit Wirkung zum 1.7.2009 verkaufte der Kläger seine Milchquote an den ehemaligen GbR-Gesellschafter gegen Zahlung von 134.359,02 €. In der Umsatzsteuererklärung 2009 erklärte er diesen Verkauf nicht; das Finanzamt setzte daraufhin Umsatzsteuer nach und erhöhte den Umsatzsteuerbescheid 2009. Der Kläger machte geltend, die Milchquote habe nie zum Unternehmensvermögen gehört oder sei durch Überlassung an die GbR entnommen worden; zudem sei allenfalls § 24 UStG (Durchschnittsatzbesteuerung) anwendbar. Das Finanzamt und der Prüfer sahen die Veräußerung als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung im Rahmen des Unternehmens und wendeten den Regelsteuersatz an. Der Kläger klagte gegen die Nachfestsetzung. • Anwendbare Rechtsgrundlage ist § 1 Abs.1 Nr.1 UStG für steuerbare Umsätze sowie § 3 Abs.9, § 3a Abs.2 UStG für sonstige Leistungen und deren Ortsbestimmung; zur Besteuerungsart § 24 UStG und § 12 Abs.1 UStG; richtlinienkonforme Auslegung gemäß MwStSystRL (Art.295 ff.). • Die Milchquote ist ein handelbares, verbrauchbares Recht und damit eine sonstige Leistung i.S. des Umsatzsteuerrechts; die Leistung wurde im Inland gegen Entgelt erbracht. • Die Milchquote gehörte seit Zuteilung zum Unternehmensvermögen des Klägers, weil ihre Zuteilung unmittelbar an die damalige Milchproduktion gekoppelt war und sie der unternehmerischen Tätigkeit diente; das Fehlen eines Vorsteuerabzugs steht dem nicht entgegen. • Die unentgeltliche Überlassung der Milchquote an die GbR stellt keinen entnehmenden, unternehmensfremden Vorgang dar, sondern ist eine unentgeltliche, fortgesetzte unternehmerische Nutzungsüberlassung bzw. ein Gesellschafterbeitrag; nach BFH-Rechtsprechung schließt die Nutzungsüberlassung an Mitunternehmer die fortdauernde Zuordnung zum Unternehmen nicht aus. • Das von dem Kläger zitierte BFH-Urteil V R 20/13 ist nicht vergleichbar, weil dort eine faktische Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit durch Einbringung nahezu des gesamten Unternehmens vorlag, während der Kläger hier seine übrigen Unternehmungen fortführte. • Die Veräußerung der Milchquote ist nicht nach § 24 UStG pauschal zu besteuern, weil sie weder Lieferung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses noch eine landwirtschaftliche Dienstleistung i.S. der MwStSystRL darstellt; die frühere Praxis, Hilfsumsätze einzubeziehen, ist nach neueren BFH-Entscheidungen nicht fortzuführen. • Selbst unter dem Gesichtspunkt eines Hilfsumsatzes kommt die Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Betracht, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Veräußerung keine Milchviehwirtschaft mehr betrieb und die Quote nicht dem aktiven Bereich der Milchproduktion diente. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger verliert. Der Umsatzsteuerbescheid 2009 und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig, weil die Veräußerung der Milchquote umsatzsteuerpflichtig ist und der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Die Milchquote gehörte zum Unternehmensvermögen und wurde durch die unentgeltliche Überlassung an die GbR nicht entnommen; daher war die spätere Veräußerung steuerbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.