OffeneUrteileSuche
Urteil

7 S 814/14 AO Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2016:0513.7S814.14AO.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung. Der Kläger erließ gegenüber Frau B. am 14.3.2012 einen Duldungsbescheid, mit dem er sie in Höhe von 355.932,31 EUR in Anspruch nahm. Im Verfahren über den hiergegen eingelegten Einspruch gewährte er die beantragte Aussetzung der Vollziehung nur teilweise. Im anschließenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren wurde Frau B. von den Beklagten vertreten. Dem Aussetzungsantrag gab das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 9.10.2012 (6 V 1750/12 AO) in vollem Umfang statt, weil der Duldungsbescheid nicht hinreichend bestimmt sei. Die Kosten des Verfahrens legte das Gericht dem Kläger (= Antragsgegner des Aussetzungsverfahrens) auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen. Am 16.10.2012 zeigten die Beklagten gegenüber dem Kläger an, dass Frau B. ihren Kostenerstattungsanspruch aus dem finanzgerichtlichen Verfahren 6 V 1750/12 AO an die Beklagten abgetreten habe und fügten die Abtretungserklärung vom 15.10.2012 bei. Der Kläger erließ am 24.10.2012 eine Einspruchsentscheidung im Einspruchsverfahren gegen den Duldungsbescheid vom 14.3.2012, mit der er den Duldungsanspruch auf 295.054,36 EUR festsetzte und mitteilte, dass die Aussetzung der Vollziehung am 27.11.2012 ende. Am 16.11.2012 erließ das Finanzgericht Münster einen Kostenfestsetzungsbeschluss in dem Verfahren 6 V 1750/12 AO, mit dem er die vom Kläger an die Mandantin der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 1.329,94 EUR festsetzte. Der Kläger erklärte am 10.12.2012 gegenüber den Beklagten die Aufrechnung gegen die durch Abtretung erworbenen Zahlungsansprüche aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss mit den fälligen und durchsetzbaren Forderungen aus dem Duldungsbescheid. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Finanzgerichts Münster schrieb den Kostenfestsetzungsbeschluss auf Antrag der Beklagten am 20.1.2014 auf diese um. Gegen den Duldungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 6 K 3757/12 AO ein Klageverfahren anhängig. Der 6. Senat setzte den Duldungsbescheid mit Beschluss vom 7.2.2013 (Az. 6 V 3955/12 AO), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, in Höhe eines Teilbetrages von 100.224,56 EUR und in Höhe eines weiteren Teilbetrages in Höhe von 149.700 EUR gegen Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus. Im Beschluss lässt der Senat die Frage, ob der ursprüngliche Duldungsbescheid vom 14.3.2012 wegen Unbestimmtheit als nichtig oder lediglich als rechtswidrig anzusehen war, ausdrücklich offen, weil jedenfalls die Einspruchsentscheidung vom 24.10.2012 den Bestimmtheitsanforderungen genüge. Nachdem der Kläger der Aufforderung der Beklagten, die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu begleichen, nicht nachgekommen war, stellten die Beklagten am 27.2.2014 einen gerichtlichen Antrag, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu verfügen. Dieses Verfahren ist beim erkennenden Senat unter dem Az. 7 S 620/14 AO anhängig. Der Kläger hat am 18.3.2014 Vollstreckungsgegenklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die von den Beklagten begehrte Forderung aus dem umgeschriebenen Kostenfestsetzungsbeschluss durch Aufrechnung erloschen sei. Die Aufrechnung gegenüber den neuen Gläubigern sei gemäß § 406 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht ausgeschlossen gewesen. Insbesondere sei durch die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung nicht die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Duldungsbescheid hinausgeschoben worden. Die Aussetzung führe lediglich dazu, dass der Verwaltungsakt nicht mehr vollzogen werden dürfe. Fälligkeit und damit auch die Aufrechnungslage blieben weiterhin bestehen. Auch die Anordnung der Aussetzung der Vollziehung durch den Beschluss im Verfahren 6 V 3955/12 AO stehe der Aufrechnung nicht entgegen, da ein Teilbetrag in Höhe von 106.007,75 EUR nicht von der Aussetzung betroffen sei. Der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Finanzgerichts Münster vom 16.11.2012 (Az. 6 V 1750/12) für unzulässig zu erklären und die Beklagten zu verurteilen, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses an den Kläger herauszugeben. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Aufrechnung des Klägers sei unzulässig, weil nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts eine Aufrechnung mit den sich hieraus ergebenden Forderungen ausschließe. Demnach habe im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung und im Zeitpunkt der Kenntniserlangung keine Aufrechnungslage bestanden, so dass der Kläger die Schuldnerschutzvorschrift des § 406 BGB nicht in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus sei der ursprüngliche Duldungsbescheid nichtig gewesen, so dass dem Kläger keine Gegenforderung zugestanden habe, mit der er die Aufrechnung wirksam habe erklären können. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Vollstreckungsgegenklage ist für Verfahren, in denen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss gegen ein Finanzamt vollstreckt werden soll, der gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 767 der Zivilprozessordnung (ZPO) statthafte Rechtsbehelf, wenn Einwendungen geltend gemacht werden, die den festgestellten Anspruch selbst betreffen, wie etwa die Erfüllung durch Aufrechnung. Das Rechtsschutzbedürfnis des Finanzamts besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Antrags des Vollstreckungsgläubigers beim Finanzgericht (BFH-Beschluss vom 24.6.2013 VII B 150/12, BFH/NV 2013, 1597). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Klage ist auch gegen die richtigen Beklagten gerichtet worden. Nach der Titelumschreibung sind diese als Inhaber des Titels, aus dem die Vollstreckung betrieben werden soll (§ 151 Abs. 2 Nr. 3 FGO), passivlegitimiert (vgl. BFH Urteil vom 20.4.1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352). Der Zulässigkeit der Klage steht auch die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, weil der Aufrechnungseinwand des Klägers erst mit der Aufrechnungserklärung vom 10.12.2012 und damit nach Ergehen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.11.2012 entstanden ist. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil der von den Beklagten geltend gemachte Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht durch Aufrechnung erloschen ist. Die gegenüber den Beklagten erklärte Aufrechnung des Klägers war unwirksam. Gemäß 226 Abs. 1 AO gelten für die Aufrechnung mit Ansprüchen und gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Aufrechnung entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach diesen Vorschriften (§§ 387 ff. BGB) ist Voraussetzung für eine Aufrechnung, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Dabei muss die Gegenforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar sein. Zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (10.12.2012) hatte der Kläger eine fällige Gegenforderung. Dabei kann offen bleiben, ob diese bereits durch den ursprünglichen Duldungsbescheid vom 14.3.2012 begründet worden war oder ob - für den Fall der Nichtigkeit des Duldungsbescheids - erstmals mit der Einspruchsentscheidung vom 24.10.2012 eine Fälligkeit zum 27.11.2012 begründet wurde. Jedenfalls fehlte es zum Zeitpunkt der Aufrechnung an einer Gegenseitigkeit der Forderungen, weil die Schuldnerin der Gegenforderung des Klägers (Frau B.) nicht mit den Gläubigern der Hauptforderung (die Beklagten) identisch war. Auf die Schuldnerschutzvorschrift des § 406 BGB kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dieser Vorschrift kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Der allgemeine Rechtsgedanke dieser Vorschrift und der in ihr zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die Abtretung einer Forderung nicht die rechtliche Stellung des Schuldners beeinträchtigen darf, gilt auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO (BFH-Urteile vom 25.4.1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352 und vom 8.6.2010 VII R 39/09, BStBl II 2010, 839, jeweils m.w.N.). Der Vorschrift des § 406 BGB liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Schuldner durch die Abtretung nicht gegenüber dem neuen Gläubiger benachteiligt werden, also nicht ungünstiger gestellt sein soll, als er gegenüber dem bisherigen Gläubiger stand. Ihm soll vielmehr die Möglichkeit erhalten bleiben, die abgetretene Forderung trotz fehlender Gegenseitigkeit auch weiterhin durch Aufrechnung mit einer ihm gegen den Altgläubiger zustehenden Forderung zu tilgen (BFH-Urteil vom 25.4.1989 VII R 36/87, BStBl II 1990, 352 m.w.N. auch aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung). Hieraus folgt, dass der Aufrechnende nur dann durch § 406 BGB geschützt ist, wenn er bereits zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung die Aufrechnung hätte erklären können. Anderenfalls ist er nicht schutzbedürftig. Der Kläger hätte am 16.10.2012, als die Anzeige der Abtretung der Forderung an die Beklagten bei ihm einging, nicht die Aufrechnung erklären können. Dies gilt unabhängig davon, ob aufgrund einer etwaigen Nichtigkeit des Duldungsbescheids vom 14.3.2012 schon gar keine fällige Forderung gegen Frau B. bestanden hat oder ob dieser Bescheid lediglich rechtswidrig war und deshalb eine fällige Forderung begründen konnte. Denn im letztgenannten Fall hätte der Kläger deshalb keine Aufrechnung erklären können, weil der Duldungsbescheid durch Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 9.10.2012 (6 V 1750/12 AO) in vollem Umfang von der Vollziehung ausgesetzt war. In Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 31.8.1995 (VII R 58/94, BStBl II 1996, 55) entschieden, dass das Finanzamt während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids an der Aufrechnung mit dem durch diesen Steuerbescheid festgesetzten Steueranspruch gehindert ist. Gleiches muss für einen Duldungsbescheid gelten. Dies folgt daraus, dass unter Vollziehung jegliches Gebrauchmachen von einem Verwaltungsakt, also jede Verwirklichung seines materiellen Regelungsgehalts zur Herbeiführung der in ihm ausgesprochenen Rechtsfolge zu verstehen ist. Kein Beteiligter darf sich auf die Regelung in diesem Verwaltungsakt berufen und sie zur Grundlage seines Handelns machen. Wenn der Kläger aufgrund der Aussetzung der Vollziehung gehindert war, mit einer auf den Duldungsbescheid gestützten Forderung aufzurechnen, kann er auch nicht in den Genuss der Schuldnerschutzvorschrift des § 406 BGB kommen, da er gegenüber Frau B. niemals die Aufrechnung hätte erklären dürfen. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Aussetzung der Vollziehung die Fälligkeit der Forderung betrifft (ausdrücklich offen gelassen im BFH-Urteil vom 31.8.1995 VII R 58/94, BStBl II 1996, 55). Soweit der BFH im oben zitierten Urteil vom 25.4.1989 (VII R 36/87, BStBl II 1990, 352) zur Frage der Aufrechnung mit einer ausgesetzten Steuerforderung eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, beruht dies auf seiner früheren und mit Urteil vom 31.8.1995 (VII R 58/94, BStBl II 1996, 55) ausdrücklich aufgehobenen Rechtsprechung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.