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Urteil

6 K 213/13 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen von Eigenheimzulage an eine als Treuhänderin geführte anwaltliche Anderkonto-Inhaberin sind nach § 37 Abs. 2 AO zurückforderbar, wenn kein materieller Rechtsgrund für die Zahlung bestand. • Empfänger einer fehlüberwiesenen Steuervergütung ist derjenige, dem gegenüber die Behörde ihre Zahlung mit befreiender Wirkung erfüllen wollte; bei Zahlung auf ein Anderkonto steht die Leistung rechtlich dem Kontoinhaber zu. • Bei Zahlungen auf ein Anderkonto des Treuhänders fallen die Beträge nicht in die Insolvenzmasse, sodass Rückforderungen gegen den Treuhänder in dessen Vermögenssphäre gerichtet sind, nicht gegen die Masse.
Entscheidungsgründe
Rückforderung von Eigenheimzulage bei Zahlung auf anwaltliches Anderkonto • Zahlungen von Eigenheimzulage an eine als Treuhänderin geführte anwaltliche Anderkonto-Inhaberin sind nach § 37 Abs. 2 AO zurückforderbar, wenn kein materieller Rechtsgrund für die Zahlung bestand. • Empfänger einer fehlüberwiesenen Steuervergütung ist derjenige, dem gegenüber die Behörde ihre Zahlung mit befreiender Wirkung erfüllen wollte; bei Zahlung auf ein Anderkonto steht die Leistung rechtlich dem Kontoinhaber zu. • Bei Zahlungen auf ein Anderkonto des Treuhänders fallen die Beträge nicht in die Insolvenzmasse, sodass Rückforderungen gegen den Treuhänder in dessen Vermögenssphäre gerichtet sind, nicht gegen die Masse. Eheleute L erhielten für 2007 und 2008 Eigenheimzulage. Nach Eröffnung ihrer Verbraucherinsolvenzverfahren wurde die Klägerin als Treuhänderin bestellt und richtete bei einer Bank ein Anderkonto als Hinterlegungsstelle ein. Der Beklagte überwies die Eigenheimzulagen 2007 und 2008 auf dieses von der Klägerin benannte Konto. Später hob der Beklagte die Festsetzung der Eigenheimzulage wegen Wegfalls der Anspruchsgrundlage auf und forderte die Klägerin mit Rückforderungsbescheid zur Erstattung von insgesamt 5.624,00 € auf. Die Klägerin rügte, sie sei nicht persönlich Leistungsempfängerin, die Zahlungen gehörten zur Masse oder hätten rechtzeitig während des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden müssen; sie sei nicht entreichert. Das Finanzgericht verhandelte mündlich und entschied, die Klage sei unbegründet. • Anwendbare Normen: § 37 Abs. 2 AO, § 14 und § 11 EigZulG, § 149 InsO; insoweit BFH- und BGH-Rechtsprechung zur Bestimmung des Leistungsempfängers und zur Behandlung von Zahlungen auf Anderkonten maßgeblich. • Rechtsgrund der Zahlungen fehlte materiell und formell: Die Eheleute waren seit dem 01.10.2006 ausgezogen und damit ab 2007 nicht mehr anspruchsberechtigt nach § 11 Abs. 3, 4 EigZulG; die Aufhebung der Bescheide 2009 beseitigte auch den formellen Rechtsgrund im Sinne von § 37 Abs. 2 AO. • Leistungsempfängerbestimmung nach § 37 Abs. 2 AO: Entscheidend ist, wem die Finanzbehörde objektiv ihre Leistung mit befreiender Wirkung erbringen wollte. Die Erstattungsverfügungen wiesen die Klägerin als Treuhänderin/Erstattungsempfängerin aus, sodass die Zahlung an sie als Leistungsempfängerin anzusehen ist. • Wirkung des Anderkontos: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (und Anschluss durch den BFH) stehen Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter/Treuhänder eröffnetes Anderkonto eingehen, rechtlich dem Anwalt bzw. Kontoinhaber zu; es handelt sich nicht um Insolvenzmasse, sondern um Zugriffsmittel des Anderkontoinhabers. • Folgen für Rückforderung: Da die Klägerin die Leistung als rechtlicher Empfänger erhalten hat und kein Rechtsgrund vorlag, kann der Beklagte den Betrag gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückverlangen. • Entgegenstehende Einwendungen unbeachtlich: Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB gilt nicht auf § 37 Abs. 2 AO; § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) greift nicht, weil dem Leistenden keine positive Kenntnis der Nichtschuld nachgewiesen ist; Insolvenzrechtliche Argumente (§ 55 InsO, § 206 InsO) scheitern, weil die Zahlungen nicht der Masse zuzurechnen sind. • Formelle Verfahrensaspekte: Der Abrechnungsbescheid war zulässig; unterbliebene Anhörung war nachträglich geheilt; Revision wurde nicht zugelassen, weil die Entscheidung mit der ständigen BFH-Rechtsprechung übereinstimmt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Eigenheimzulagen für 2007 und 2008 in Höhe von insgesamt 5.624,00 € zurückzuzahlen, weil die Zahlungen ohne materiellen Rechtsgrund erfolgten und die Klägerin als objektiv bezeichnete Leistungsempfängerin anzusehen ist. Die Zahlung erfolgte auf ein von der Klägerin als Rechtsanwalt eröffnetes Anderkonto, wodurch die Beträge rechtlich ihrem Vermögen zuzurechnen sind und nicht der Insolvenzmasse. Entgegenstehende Einwendungen der Klägerin, insbesondere zu Entreicherung, zu verspäteter Geltendmachung gegen die Masse oder zur persönlichen Unverantwortlichkeit, führen nicht zum Ausschluss des Rückforderungsanspruchs. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.