Urteil
7 K 2829/15 Kg,AO – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2017:0102.7K2829.15KG.AO.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Erlass einer Kindergeldrückforderung zu Recht abgelehnt hat. Mit Bescheid vom 15.11.2012 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für das Kind der Klägerin K. (geb. am xx.09.1989) ab Januar 2011 auf und forderte das Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 in Höhe von 3.496 € zurück. Hintergrund war, dass der Sohn K. Ende des Jahres 2010 die Schule abgebrochen hatte. Diesen Umstand hatte die Klägerin zwar dem Jobcenter, nicht aber derFamilienkasse mitgeteilt. Die Klägerin konnte - auch im nachfolgenden Einspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid - nicht belegen, dass trotz abgebrochener Schulausbildung die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) im Streitzeitraum vorgelegen hatten. Die Klägerin hat keine Klage erhoben, so dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Mit Schreiben vom 09.09.2013 beantragte die Klägerin den Erlass des zurückgeforderten Kindergeldes aus Billigkeitsgründen nach § 227 Abgabenordnung (AO). Sie begründete diesen Antrag damit, dass sie andernfalls einen Betrag zurückzahlen müsse, den sie bereits durch Kürzung der damals erhaltenen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgebracht habe. Ferner beziehe sie inzwischen nur eine Erwerbsunfähigkeitsrente, von der sie gerade ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Mit Billigkeitserlass vom 27.05.2014 erließ die Beklagte die Kindergeldrückforderung in Höhe von 2.772,00 € einschließlich aufgelaufener Säumniszuschläge in Höhe von 586,50 €. Einen darüber hinausgehenden Erlass der Restforderung in Höhe von 724,00 € zzgl. 168,00 € Säumniszuschläge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.06.2015 ab. Ein weitergehender Erlass sei auch aus persönlichen Gründen nicht angezeigt, da der wirtschaftlichen Lage der Klägerin ggf. durch eine Stundung Rechnung getragen werden könne. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.06.2015 Einspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass ihr das Kindergeld nicht zugutegekommen sei. Das Jobcenter hätte die Kindergeldbeträge sofort als Einkommen verrechnet und die Leistungen nach dem SGB II entsprechend gekürzt. Nach der Rechtsprechung sei in den Fällen der Rückforderung von Kindergeld eine Neuentscheidung des Jobcenters nicht möglich, jedoch könne eine Korrektur durch eine Billigkeitsentscheidung der Familienkasse erfolgen. Mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2015 wies die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die auf die SGB II-Leistungen angerechneten Beträge seien bereits aus Billigkeitsgründen erlassen worden, so dass ein weiterer Erlass nicht in Betracht komme. Mit der am 09.09.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klägerin habe im Zeitraum von Januar 2011 bis Juli 2012 SGB II-Leistungen bezogen, wobei das Kindergeld angerechnet worden sei. Später habe sich herausgestellt, dass das Kindergeld zu Unrecht gezahlt worden sei. In Anbetracht der Tatsache, dass das Jobcenter sich regelmäßig auf den Zufluss des Kindergeldes berufe und eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen daher nicht erfolgen könne, sei nach der Rechtsprechung ein Billigkeitserlass nach § 227 AO vorzunehmen, weil der Sozialhilfeempfänger wegen der erfolgten Anrechnung real nicht bereichert sei. Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.08.2015 zu verpflichten, ihr auch die Restforderung in Höhe von 724,00 € zzgl. 168,00 € Säumniszuschläge zu erlassen. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe in der Zeit von Januar 2011 bis Juni 2012, also 18 Monate, Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung von Kindergeld bereinigt um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) erhalten. Dementsprechend seien 18 x 154 € = 2.772 € (nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 586,50 € von der ursprünglichen Forderung in Höhe von 3.496 € aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen worden. Die weitere Einziehung der verbliebenen Forderung (3.496 € - 2.772 € = 724 €) nebst Säumniszuschlägen sei nicht unbillig, ein Erlass komme daher insoweit nicht in Betracht. In der Sache hat am 25.11.2016 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden, in dem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3, 4 FGO einverstanden erklärt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Klägervertreter dem Gericht noch mitgeteilt, dass die Klägerin für ihre Privathaftpflichtversicherung einen Betrag von 22,31 € pro Quartal zu zahlen habe. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 FGO i.V.m. § 79a Abs. 3, 4 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Gemäß § 227 Abs. 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 - GmS OGB 3/70, BStBl II 1972, 603). Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BFH, Urt. vom 29.08.1991 - V R 78/86, BStBl II 1991, 906). Im Regelfall spricht das Gericht gem. § 101 Satz 2 FGO nur die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu bescheiden (sog. Bescheidungsurteil). Nur ausnahmsweise kann das Gericht eine Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass (Verpflichtungsurteil oder auch Vornahmeurteil) aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, sog. Ermessensreduzierung auf Null (BFH, Urt. vom 20.05.2010 - V R 42/08, BStBl II 2010, 955). Man unterscheidet zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen ( Fritsch , in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rdn. 12; Klein/ Rüsken , AO, 13. Aufl. 2016, § 227 Rdn. 1a). 1. Die Familienkasse hat einen weitergehenden Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Aus sachlichen Gründen kann ein Steuererlass gewährt werden, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Besteuerungstatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Steuergesetzes nicht vereinbar ist, wenn also der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Besteuerung aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft (BFH, Urt. vom 17.09.1987 - III R 225/83, BStBl II 1988, 324 m.w.N.). Im Streitfall sieht die Klägerin diesen Tatbestand dadurch als verwirklicht an, dass sie im Zeitraum des Kindergeldbezuges Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten hat und eine nachträgliche Anpassung der Sozialleistungen nach dem SGB II im Falle einer Rückforderung des Kindergeldes regelmäßig von der Sozialbehörde versagt werde. Hierdurch werde die Klägerin insgesamt schlechter gestellt, als sie stünde, wenn sie von vorne herein allein die Leistungen nach dem SGB II erhalten hätte (vgl. FG Düsseldorf, Urt. vom 07.04.2016 - 16 K 377/16 AO, juris). Der Bundesfinanzhof hat in derartigen Fällen regelmäßig im Rahmen von obiter dicta einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen in den Raum gestellt (BFH, Urt. vom 19.11.2008 - III R 108/06, BFH/NV 2009, 357; BFH, Beschluss vom 27.12.2011 - III B 35/11, BFH/NV 2012, 696 m.w.N.) Nach der neueren finanzgerichtlichen Rechtsprechung soll dies aber nur dann gelten, wenn die Überzahlung des Kindergeldes nicht auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Berechtigten nach § 68 EStG beruht (FG Düsseldorf, Urt. vom 07.04.2016 - 16 K 377/16 AO, juris; FG Bremen, Urt. vom 28.08.2014 - 3 K 9/14, EFG 2014, 1944 FG Düsseldorf, Urt. vom 24.02.2011 - 16 K 2050/09 Kg, juris). Im Streitfall hat die Klägerin möglicherweise ihre Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG dadurch verletzt, dass sie den Schulabbruch ihres Sohnes K. der Familienkasse nicht mitgeteilt hat. Diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil die Beklagte trotz einer möglicherweise vorliegenden Verletzung der Mitwirkungspflicht den bestehenden Rückforderungsanspruch insoweit erlassen hat, als dass das Kindergeld auf die Sozialleistungen nach dem SGB II angerechnet worden ist. Die Beklagte hat einen Erlass vielmehr nur insoweit abgelehnt, als dass eine Anrechnung des Kindergeldes auf die Sozialleistungen nicht erfolgt ist. Eine Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von monatlich 184 € ist in der Zeit von Januar 2011 bis Juni 2012 nur abzüglich der Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) in Höhe von monatlich 30 €, also in Höhe von 154 € erfolgt. Für den Gesamtzeitraum von 18 Monaten ergibt sich mithin eine Summe des angerechneten Kindergeldes in Höhe von 18 x 154 € = 2.772 €. In Höhe der Versicherungspauschale von 18 x 30 € = 540 € ist hingegen keine Anrechnung erfolgt. Im Monat Juli 2012 hat die Klägerin anstelle der Sozialleistungen nach dem SGB II bereits ihre Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen, so dass in diesem Monat überhaupt keine Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 184 € erfolgt ist. Insgesamt ist damit ein Betrag von 2.772 € des überzahlten Kindergeldes auf die Sozialleistungen nach dem SGB II angerechnet und ein Betrag von 724 € (540 € + 184 €) ist nicht angerechnet worden. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, nur den auf die Sozialleistungen nach dem SGB II angerechneten Teil des Kindergeldes (einschließlich der hierauf entfallenden Säumniszuschläge) zu erlassen, ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck eines Erlasses aus Billigkeitsgründen in Fällen wie dem vorliegenden ist es, die Klägerin insgesamt nicht schlechter zu stellen, als wenn sie von vorne herein (nur) die materiell richtige Sozialleistung nach dem SGB II erhalten hätte. Ein Erlass des Kindergeldes über die auf die Sozialleistungen angerechneten Beträge hinaus würde aber dazu führen, dass die Klägerin insoweit wirtschaftlich besser gestellt würde, als dies beim alleinigen und rechtlich zutreffenden Bezug der Sozialleistungen nach dem SGB II der Fall gewesen wäre. Der Umstand, dass die Klägerin Versicherungsbeiträge für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 22,31 € pro Quartal aufgewendet hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Haftpflichtversicherung ist nur im Rahmen der Anrechnung von Einkommen absetzbar. Da kein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist weder eine - wirtschaftlich zur Erhöhung der Gesamtsozialleistungen führende - pauschale Anrechnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO noch eine konkrete Anrechnung der (niedrigeren) tatsächlich gezahlten Beiträge möglich. 2. Die Familienkasse hat auch einen Erlass aus persönlichen Gründen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Erlass aus persönlichen Gründen setzt grundsätzlich Erlasswürdigkeit und Erlassbedürftigkeit voraus. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein ( Fritsch , in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rdn. 28; Loose , in: Tipke/Kruse, AO, 146. Lfg. 10/2015, § 227 Rdn. 86). Erlasswürdigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und bei dem die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Steuerpflichtigen selbst beruht (BFH, Beschluss vom 30.09.1996 – X B 131/96, BFH/NV 1997, 326 m.w.N.). Es kann im Streitfall dahinstehen, ob die Klägerin erlasswürdig ist, obwohl sie möglicherweise ihre Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG dadurch verletzt hat, dass sie der Familienkasse den Schulabbruch des Sohnes K. nicht mitgeteilt hat. Denn jedenfalls ist die Beklagte ermessensfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin nicht erlassbedürftig ist. Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde (st. Rechtsprechung, vgl. BFH, Urt. vom 26.02.1987 - IV R 298/84, BStBl II 1987, 612, Fritsch , in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rdn. 30). Hierzu hat die Klägerin - die ihren Erlassantrag in erster Linie mit dem Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit begründet hatte - keine näheren Umstände dargelegt, so dass die Beklagte die Klägerin ermessensfehlerfrei auf die Möglichkeit einer Stundung i.V.m einer Ratenzahlung verwiesen hat. Der Berichterstatter weist ergänzend darauf hin, dass sich eine andere Beurteilung auch nicht aufgrund des Vortrags der Klägerin im Erörterungstermin ergibt, wonach die von ihr seit dem Jahr 2012 bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liege. Denn die persönliche Unbilligkeit muss in der Einziehung selbst liegen. Ein Erlass ist demnach nur gerechtfertigt, wenn die wirtschaftliche Notlage durch die steuerliche Inanspruchnahme selbst verursacht wurde. Daran fehlt es, wenn die Behörde die Steueransprüche ohnehin nicht durchsetzen kann, weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen. Ein Erlass würde in diesem Fall nichts an der Notlage ändern, er wäre ohne wirtschaftlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen (st. Rechtsprechung, BFH, Urt. vom 27.09.2001 - X R 134/98, BStBl II 2002, 176 m.w.N.). Auch wenn die Klägerin ihren Erlassantrag mit diesem Vortrag begründet hätte, hätte die Beklagte diesen ermessensfehlerfrei ablehnen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.