Beschluss
14 K 2425/18 AO (PKH) – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2018:1105.14K2425.18AO.PKH.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Klageverfahren darüber, ob die Einkommensteuer für 2016 gegenüber dem Antragsteller aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO) niedriger festzusetzen ist. Bis zum …2016 (Zeitpunkt der Betriebsaufgabe) betrieb der 1984 geborene Antragsteller als Einzelunternehmer eine Firma, deren Schwerpunkt im Bereich „…“ lag. Seit März 2016 ist der Antragsteller nichtselbständig tätig (erklärter Bruttoarbeitslohn 12.634,00 Euro für 2016 und 21.682,00 Euro für 2017). Am 06.05.2016 wurde das Insolvenzverfahren (Az.: … IN …/16 des Amtsgerichts B) über das Vermögen des Antragstellers eröffnet und Herr Rechtsanwalt C als Insolvenzverwalter bestellt. Dieser bat bei Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2016 darum, die Einkünfte des Antragstellers aus Gewerbebetrieb anhand der beigefügten betriebswirtschaftlichen Auswertung im Schätzungswege zu ermitteln. Diese Steuererklärung unterschrieb der Antragsteller auch nachträglich. Die betriebswirtschaftliche Auswertung weist ein Betriebsergebnis von 4.455,00 Euro und Verkäufe des Anlagevermögens von 41.300,00 Euro aus. Zu Gunsten des Antragstellers setzte der Antragsgegner einen abgerundeten Gewinn von 45.000,00 Euro an und folgte im Übrigen den erklärten Werten. Mit Bescheid über die Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen für das Jahr 2016 setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer auf 1.890,00 Euro, den Solidaritätszuschlag auf 103,95 Euro fest und rechnete im Wege des Lohnsteuerabzugs einbehaltene Lohnsteuern von 303,53 Euro und einbehaltenen Solidaritätszuschlag von 0,91 Euro an. Zur Begründung des Bescheides über die Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen für das Jahr 2016 zur Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag führte der Antragsgegner an, dass sich für das Kalenderjahr 2016 ein festzusetzender Jahresbetrag an Einkommensteuer von 11.732,00 Euro und Solidaritätszuschlag von 645,26 Euro ergebe, der entsprechend der Einkünfte bis zur Insolvenzeröffnung (47.509,00 Euro) und nach Insolvenzeröffnung (9.125,00 Euro) anteilig dem Bereich des insolvenzfreien Vermögens betreffend zugeordnet worden sei. Der gegen den Bescheid über die Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen wegen Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2016 eingelegte Einspruch vom 07.06.2018 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Die am 13.02.2018 beim Finanzgericht Münster dagegen eingereichte Klage wurde am 14.06.2018 zurückgenommen. Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 20.04.2018, hatte der Antragsteller beim Antragsgegner beantragt, die gegenüber dem insolvenzfreien Vermögen für 2016 festgesetzten Steuern gemäß § 163 AO niedriger festzusetzen. Zum einen sei die Erhebung dieser Steuern sachlich unbillig, da der Steueranspruch zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand bestehe, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen sei und dessen Wertung zuwiderlaufe. Denn die festzusetzende Steuer solle an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfen. Dem Antragsteller als Insolvenzschuldner sei es aber nicht möglich, aus seinem insolvenzfreien Vermögen die festgesetzte Steuer zu bezahlen, so dass diese nicht an seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfe, sondern darüber hinausgehe. Außerdem würden im Insolvenzfall Körperschaften und natürliche Personen steuerrechtlich ungleich behandelt, was einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bedeute. So beginne mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) ein neues Geschäftsjahr. Bei entsprechender Anwendung auf seine Situation würde dies bedeuten, dass gegen das insolvenzfreie Vermögen lediglich Steuern festgesetzt werden könnten, die auf Grundlage seiner nach dem 06.05.2016 (Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung) erzielten Einkünfte entstanden seien. Diese betrügen ca. 10.000,00 Euro, so dass nach Abzug des anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Sonderausgaben-Pauschbetrags keine Einkommensteuer anfiele. Zum anderen sei die Festsetzung auch persönlich unbillig, da durch Einziehung der geschuldeten Beträge – dauerhaft – seine wirtschaftliche und persönliche Existenz gefährdet werde. Denn aus seinem pfändungsfreien Vermögen könne er die Steuern nicht bedienen. Er wäre daher gehalten, vor Ablauf der Sperrfrist einen neuen Insolvenzantrag zu stellen. Im Rahmen dieses zweiten Insolvenzverfahrens würde der gesetzgeberische Zweck des Insolvenzverfahrens, nämlich die Erteilung der Restschuldbefreiung, nicht erreicht werden können, da die Sperrfrist nicht abgelaufen sei. Mit Bescheid vom 02.05.2018 lehnte der Antragsgegner eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags für 2016 aus Billigkeitsgründen ab. Den dagegen am 03.05.2018 eingelegten Einspruch, der keine weitere Begründung enthielt, wies der Antragsgegner durch Einspruchsentscheidung vom 12.07.2018 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass im Kalenderjahr der Insolvenzeröffnung (2016) die Jahressteuer entsprechend der im Zeitraum vor und im Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung (insolvenzfreies Vermögen) erzielten Einkünfte aufzuteilen sei. Dem stehe § 155 Abs.2 InsO nicht entgegen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor, da die unterschiedliche Behandlung von Körperschaften und natürlichen Personen im Insolvenzrecht aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte erfolge. Dass er die Steuern nicht aus seinem insolvenzfreien Vermögen bezahlen könne, sei allenfalls ein persönlicher Umstand und könne nicht zur Begründung einer sachlichen Unbilligkeit herangezogen werden. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Gründen der persönlichen Unbilligkeit komme allerdings nicht in Betracht, da insoweit keine Bedürftigkeit des Antragstellers gegeben sei. Diese liege nur vor, wenn ohne die Billigkeitsmaßnahme die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichtet würde oder ernsthaft gefährdet wäre. Darüber hinaus müsse die Billigkeitsmaßnahme geeignet sein, die Gefährdung der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen zu beseitigen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall. Denn Einkünfte des Antragstellers, die unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, seien vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt, so dass seine (des Antragsgegners) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen frühestes nach Abschluss des Insolvenzverfahrens greifen würden. Da die Höhe der aus dem insolvenzfreien Vermögen zu zahlenden Einkommensteuer für 2016 nur knapp 1.700,00 Euro betrage, könne auch nicht von einer Gefährdung seiner Existenz im Hinblick auf diesen Steuerbetrag gesprochen werden. Dabei könne nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller im Streitjahr Jahr 2016 erst 32 Jahre alt war. Seine wirtschaftliche Lage könne sich daher durchaus noch verbessern. So habe der Antragsteller im Kalenderjahr 2017 schon einen Bruttoarbeitslohn 21.682,00 Euro bezogen. Die dagegen am 02.08.2018 erhobene Klage ist wortgleich mit dem Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen vom 20.04.2018. Mit Schreiben vom 08.08.2018 beantragt der Antragsteller zudem, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes … zu bewilligen. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. a) Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn nach Aktenlage bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache spricht; das Gericht muss bei überschlägiger Betrachtung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nach dessen Sachdarstellung und dem Inhalt der vorhandenen Akten für zutreffend oder zumindestens vertretbar halten und/oder in tatsächliche Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt sein (Beschluss des Bundesfinanzhofes – BFH – vom 29.03.2000 – XI B 147/99, BFH/NV 2000, 982). b) Bei summarischer Prüfung ist für die erhobene Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht festzustellen, weil der Antragsgegner ermessensfehlerfrei eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt hat. Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre, § 163 Satz 1 AO. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so dass das Gericht nur prüft, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens durch die Finanzbehörde überschritten sind oder diese von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrach gemacht hat, § 102 Satz 1 FGO, § 5 AO. Gegenstand der Ermessensprüfung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.09.2015 – 9 K 58/14, EFG 2016, 3). Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze vermag der Senat bei der gebotenen summarischen Prüfung keine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Antragsgegners festzustellen. Insbesondere liegt keine sachliche Unbilligkeit aufgrund der unterschiedlichen Behandlung von Körperschaften und natürlichen Personen im Insolvenzverfahren im Hinblick auf § 155 Abs. 2 InsO vor. Da Körperschaften mit einem gleichbleibenden Steuersatz und natürliche Personen mit einem progressiven Einkommensteuersatz besteuert werden, liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die auch unterschiedlich geregelt werden können. Der Antragsgegner hat auch das Vorliegen persönlicher Gründe, die für eine abweichende Steuerfestsetzung sprechen könnten, ermessensfehlerfrei verneint. Zutreffend hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sich durch die begehrte Billigkeitsmaßnahme die wirtschaftliche Situation des Antragstellers nicht ändern würde. Denn die Arbeitseinkünfte des Antragstellers, die unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen, sind sowieso vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt. Die darüber liegenden Arbeitseinkünfte werden vom Insolvenzverwalter während des laufenden Insolvenzverfahrens zur Masse gezogen, so dass Vollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners frühestens nach Abschluss des Insolvenzverfahrens (voraussichtlich März 2022) greifen würden. Dass zu diesem späteren Zeitpunkt die hier streitige Steuerschuld von knapp 1.700,00 Euro die künftige wirtschaftliche Lage des Antragstellers gefährden könnte, hat der Antragsgegner aufgrund der Entwicklung des Bruttoarbeitslohns in 2017 (21.682,00 Euro) ermessensfehlerfrei verneint. Darüber hinaus verkennt der Antragsteller die Bedeutung und Wirkung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Denn gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung nur gegenüber den Insolvenzgläubigern. Ein Anspruch auf Befreiung von nach der Insolvenzeröffnung entstandenen Schulden besteht demnach nicht. Die mögliche Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungsfrist (§ 300 Abs. 1 InsO) wird auch nicht durch ein weiteres (zweites) Insolvenzverfahren wegen der gegen das insolvenzfreie Vermögen festgesetzten Steuer gefährdet. Denn der Antragsgegner hat als Neugläubiger nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens, weil das vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 InsO in die Insolvenzmasse des eröffneten Verfahrens fällt bzw. an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abgetreten ist, § 287 Abs. 2 InsO. Dem Schuldner bleibt nur unpfändbares Vermögen, das aber nicht Grundlage für ein weiteres Insolvenzverfahren darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18.05.2004 – IX ZB 189, NZI 2004, 444; vom 03.07.2008 – IX ZB 182/07, NZI 2008, 609). 3. Da dem Antragsteller aus vorgenannten Gründen keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, kommt auch eine Anordnung, ihm gemäß § 142 Abs. 1, Abs. 2 FGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO Rechtsanwalt Erlei beizuordnen, nicht in Betracht. 4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 5. Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruht auf § 128 Abs. 2 FGO.