Urteil
7 K 3130/18 Kg
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufrechnung von Kindergeld mit einem Rückforderungsanspruch ist unwirksam, wenn der Berechtigte nachweist, dass er während des betroffenen Zeitraums hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII war (§ 75 Abs.1 EStG).
• Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann auch nachträglich erbracht werden; das Fehlen einer Frist im § 75 Abs.1 EStG steht dem Nachweis für bereits abgelaufene Zeiträume nicht entgegen.
• Die von der Familienkasse erklärte Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt und kann nicht durch § 131 AO für die Vergangenheit wirksam limitiert werden; die Frage der Rücknahme einer Aufrechnung ist zivilrechtlich zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Aufrechnung von Kindergeld scheitert bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nach §75 Abs.1 EStG • Eine Aufrechnung von Kindergeld mit einem Rückforderungsanspruch ist unwirksam, wenn der Berechtigte nachweist, dass er während des betroffenen Zeitraums hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII war (§ 75 Abs.1 EStG). • Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit kann auch nachträglich erbracht werden; das Fehlen einer Frist im § 75 Abs.1 EStG steht dem Nachweis für bereits abgelaufene Zeiträume nicht entgegen. • Die von der Familienkasse erklärte Aufrechnung ist kein Verwaltungsakt und kann nicht durch § 131 AO für die Vergangenheit wirksam limitiert werden; die Frage der Rücknahme einer Aufrechnung ist zivilrechtlich zu beurteilen. Die Klägerin erhielt für vier Kinder Kindergeld. Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 11.7.2017 die Kindergeldfestsetzung für ein Kind auf und forderte 4.647 € zurück. Ab September 2017 setzte die Beklagte monatlich 291 € des laufenden Kindergelds zur Aufrechnung ein. Die Klägerin legte im Mai 2018 Einspruch ein und wies gleichzeitig nach, dass die Familie vom 1.8.2017 bis 31.5.2018 Leistungen nach SGB II bezogen hatte. Die Beklagte stellte die Aufrechnung ab Juni 2018 ein und erließ am 21.6.2018 einen Abrechnungsbescheid, der eine Restforderung auswies. Die Klägerin klagte auf Erstattung der einbehaltenen Beträge in Höhe von 2.619 € und rügte insbesondere die unzulässige Aufrechnung. • Bekanntgabe und Frist: Der Abrechnungsbescheid ging am 25.6.2018 zu und der Einspruch am 26.7.2018 war fristgerecht (§§ 122 Abs.2 Nr.1, 355 Abs.1 AO). • Aufrechnungslage: Die Familienkasse hatte einen wirksamen Rückforderungsanspruch aus dem Aufhebungsbescheid; die Klägerin hat indessen das Schreiben vom 22.8.2017 erhalten, aus dem sich die Aufrechnung ergab. • Rechtsfolge des Nachweises der Hilfebedürftigkeit: Nach § 75 Abs.1 EStG kann die Familienkasse nur bis zur Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird. Die Klägerin legte Nachweise vor, dass sie bereits während der betroffenen Monate hilfebedürftig im Sinne des SGB II war, sodass die Aufrechnung unzulässig wurde. • Zeitpunkt des Nachweises: Das Gesetz enthält keine Frist für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit; ein nachträglicher Nachweis für bereits vergangene Zeiträume ist möglich und macht die Aufrechnung rückwirkend unwirksam. • Natur der Aufrechnungserklärung: Die Aufrechnungserklärung der Familienkasse ist kein Verwaltungsakt, sondern die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts; daher greift § 131 AO nicht für eine Rücknahme der Aufrechnung. • Keine Einrede der Verjährung: Es ist nicht ersichtlich, dass die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 228 Satz 2 AO eingetreten wäre. • Verfahrensrechtliches: Die Klage war in materieller Hinsicht zu behandeln; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs.2 FGO). Das Gericht änderte den Abrechnungsbescheid insoweit, als die zurückbehaltenen Kindergeldbeträge zu erstatten sind. Die Aufrechnung war rechtswidrig, weil die Klägerin für die betroffenen Monate nachgewiesen hat, dass sie hilfebedürftig nach SGB II war, sodass die Voraussetzungen des § 75 Abs.1 EStG die Einbehaltung verhindern. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Revision wurde zugelassen. Insgesamt hat die Klägerin somit überwiegend Erfolg: die einbehaltenen Beträge sind ihr zu erstatten, weil der Nachweis der Hilfebedürftigkeit die Aufrechnung entkräftet und keine gesetzlichen Fristen dem entgegenstehen.