Urteil
5 K 2404/16 U
FG MUENSTER, Entscheidung vom
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Eine Schlussbesprechung nach §201 AO ist bei einer Steuerfahndungsprüfung nur erforderlich, wenn es sich um eine Auftrags‑Außenprüfung gem. §208 Abs.2 Nr.1 AO handelt; fehlt sie, kann der Mangel im Verfahren geheilt werden.
• Die Finanzbehörde trägt die Nachweispflicht, wenn sie den Vorsteuerabzug wegen Einbeziehung in eine Steuerhinterziehung versagt; der Vorsteuerberechtigte trägt jedoch die Feststellungs‑ und Beweislast dafür, dass Lieferungen tatsächlich erbracht wurden und keine Scheinrechnungen vorliegen.
• Fehlen formelle Rechnungsanforderungen (z. B. erreichbare Anschrift, eindeutige Rechnungsnummer) oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für Scheinrechnungen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug bei Scheinrechnungen und Erfordernis der Schlussbesprechung • Eine Schlussbesprechung nach §201 AO ist bei einer Steuerfahndungsprüfung nur erforderlich, wenn es sich um eine Auftrags‑Außenprüfung gem. §208 Abs.2 Nr.1 AO handelt; fehlt sie, kann der Mangel im Verfahren geheilt werden. • Die Finanzbehörde trägt die Nachweispflicht, wenn sie den Vorsteuerabzug wegen Einbeziehung in eine Steuerhinterziehung versagt; der Vorsteuerberechtigte trägt jedoch die Feststellungs‑ und Beweislast dafür, dass Lieferungen tatsächlich erbracht wurden und keine Scheinrechnungen vorliegen. • Fehlen formelle Rechnungsanforderungen (z. B. erreichbare Anschrift, eindeutige Rechnungsnummer) oder bestehen konkrete Anhaltspunkte für Scheinrechnungen, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Der Kläger betrieb 2010 ein Gerüstbauunternehmen. Das Finanzamt schätzte die Umsätze und versagte aus Prüfungsfeststellungen Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der Firmen P L und B L in Höhe von insgesamt 7.174,40 €. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein und klagte weiter, er habe die Lieferungen erhalten und die Rechnungen seien formell ausreichend; das Finanzamt habe zudem die Pflicht zur Schlussbesprechung verletzt. Die Steuerfahndung stellte Unstimmigkeiten bei Adressen, Steuernummern, Bankleitzahlen und Gewerbeanmeldungen der Lieferanten fest; ein Zeuge räumte den Verkauf von Scheinrechnungen ein. Der Kläger reichte keine vollständige Umsatzsteuererklärung und Bilanz für 2010 ein und trug die tatsächliche Erbringung der Leistungen nicht substantiiert nach. Vor Gericht wurden insbesondere die Identität und Erreichbarkeit der Rechnungssteller sowie die Echtheit der Rechnungen strittig festgestellt. • Formale Verfahrensfragen: Nach §201 AO ist eine Schlussbesprechung grundsätzlich vorgesehen, bei Steuerfahndungsprüfungen jedoch nur bei Vorliegen einer Auftrags‑Außenprüfung (§195 Satz 2, §208 Abs.2 Nr.1 AO). Eine solche Auftragsprüfung lag nicht vor; zudem wurde ein etwaiger Verfahrensmangel durch die mündliche Verhandlung geheilt. • Übersendung des Prüfungsberichts nach §202 Abs.2 AO: Der Kläger hat keinen Antrag auf Vorabübersendung gestellt; selbst bei Unterlassung wäre der Mangel durch Stellungnahme im Einspruchs‑ und Klageverfahren geheilt worden. • Materielles Vorsteuerrecht: Anspruch auf Vorsteuerabzug setzt nach §15 Abs.1 UStG und §14 UStG/Art.226 MwStSystRL formgerechte Rechnungen und tatsächliche Leistungserbringung voraus. • Formelle Rechnungsmängel: Rechnungen müssen u.a. vollständigen Namen und erreichbare Anschrift sowie fortlaufende Rechnungsnummern enthalten (§14 Abs.4 Nr.1, Nr.4 UStG; Art.226 MwStSystRL). Die angegebenen Anschriften waren nicht erreichbar und bei B L wurden identische Rechnungsnummern festgestellt; dies spricht gegen ordnungsgemäße Rechnungen. • Materielle Zweifel an Leistungserbringung: Konkrete Hinweise (nicht existente Personen/Anschriften, gefälschte Gewerbeanmeldung, falsche Bankleitzahlen, Geständnis eines Zeugen über Verkauf Scheinrechnungen) begründen die Annahme, dass es sich um Scheinrechnungen handelt. Der Kläger trägt die Feststellungs‑ und Beweislast hierfür und hat diese nicht erbracht. • Ergebnis der Abwägung: Für Teile der streitigen Rechnungen ließ sich anhand der vorgelegten Unterlagen nur ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 6.159,80 € als nicht abzugsfähig nachweisen; die vom Finanzamt vorgenommene Kürzung von 7.174,40 € war daher um 1.014,60 € zu hoch. Die Klage hatte teilweisen Erfolg: Der Umsatzsteuerbescheid 2010 wird geändert, indem weitere Vorsteuern in Höhe von 1.014,60 € berücksichtigt werden; im Übrigen bleibt der Bescheid in materieller und formaler Hinsicht rechtsmäßig. Begründend ist festzustellen, dass die Finanzbehörde die Versagung des Vorsteuerabzugs für den überwiegenden Teil der strittigen Rechnungen (6.159,80 €) zu Recht mit konkreten Indizien für Scheinrechnungen und formellen Mängeln begründet hat, während die vom Beklagten ursprünglich vorgenommene Kürzung insgesamt zu hoch angesetzt war. Der Kläger hat die Beweislast für die tatsächliche Leistungserbringung nicht erfüllt; Verfahrensmängel (fehlende Schlussbesprechung, fehlende Vorabübersendung des Prüfungsberichts) lagen nicht oder wurden im Verfahren geheilt. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend festgesetzt; Revision wurde nicht zugelassen.