Beschluss
15 K 1814/16 U
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung bleibt änderbar, solange die Festsetzungsfrist nicht gehemmt ist oder verstrichen ist (§ 164 Abs. 2 AO).
• Eine Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO ist möglich; eine Einspruchsentscheidung, die nur einen Teil des streitigen Bescheids regelt, verhindert nicht die Fortdauer des Einspruchs in den übrigen Punkten und hemmt damit die Festsetzungsfrist.
• Die Erklärung der Erledigung eines Gerichtsverfahrens führt nur hinsichtlich des beim Gericht anhängigen Entscheidungsgegenstands zur Unanfechtbarkeit; nicht entschiedene Teile eines Einspruchs bleiben beim Finanzamt anhängig und die Festsetzungsfrist ist weiterhin gehemmt.
Entscheidungsgründe
Teileinspruchsentscheidung hemmt Festsetzungsverjährung; Umsatzsteuer 2008 änderbar • Eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung bleibt änderbar, solange die Festsetzungsfrist nicht gehemmt ist oder verstrichen ist (§ 164 Abs. 2 AO). • Eine Teileinspruchsentscheidung nach § 367 Abs. 2a AO ist möglich; eine Einspruchsentscheidung, die nur einen Teil des streitigen Bescheids regelt, verhindert nicht die Fortdauer des Einspruchs in den übrigen Punkten und hemmt damit die Festsetzungsfrist. • Die Erklärung der Erledigung eines Gerichtsverfahrens führt nur hinsichtlich des beim Gericht anhängigen Entscheidungsgegenstands zur Unanfechtbarkeit; nicht entschiedene Teile eines Einspruchs bleiben beim Finanzamt anhängig und die Festsetzungsfrist ist weiterhin gehemmt. Der Kläger erhielt 2008 Erstattungsleistungen vom Bundesamt für den Zivildienst und erklärte diese in seiner Umsatzsteuererklärung 2008 als steuerpflichtig. Er legte jedoch bereits am 20.10.2009 Einspruch ein mit der Auffassung, die Erstattungen seien ermäßigt bzw. steuerfrei (Einspruchsverfahren I). Separat erhob der Kläger am 22.12.2010 Einspruch gegen eine Änderung wegen nicht versteuerter Mitarbeitermahlzeiten (Einspruchsverfahren II); das Finanzamt erließ hierzu später eine Einspruchsentscheidung, die nur die Beköstigungsleistungen betraf. Das Klageverfahren 15 K 2162/12 U wurde nach teilweiser Abhilfe durch das Finanzamt erledigt; das Finanzamt hielt die Umsatzsteuer 2008 daher für bestandskräftig. Der Kläger beantragte 2015/2016 die Änderung der Umsatzsteuer für 2008 mit der Folge, dass die Steuer um 35.138,03 € zu mindern sei; das Finanzamt lehnte ab und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger klagte daraufhin erneut vor dem Finanzgericht Münster. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist statthaft (§ 40 FGO) und das Vorverfahren ist erfüllt (§ 44 FGO). Ein gesonderter Antrag auf Änderungsfestsetzung ist auch während eines laufenden Einspruchsverfahrens möglich (§ 132 Satz 1 AO). • Änderbarkeit der Festsetzung: Nach § 164 Abs. 2 AO ist eine Festsetzung, die unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, weiterhin aufheb- oder änderbar; die Festsetzungsverjährung (§§ 169–171 AO) trat zum Zeitpunkt des Antrags vom 14.12.2015 nicht ein, weil die Festsetzungsfrist durch das noch anhängige Einspruchsverfahren gehemmt war (§ 171 Abs. 3a AO). • Teileinspruchsentscheidung: Die Einspruchsentscheidung vom 1.6.2012 bezog sich objektiv nur auf den Einspruch vom 22.12.2010 und damit allein auf die Besteuerung der Beköstigungsleistungen; damit liegt eine Teileinspruchsentscheidung i.S. von § 367 Abs. 2a AO vor. Eine solche Entscheidung ist zulässig und sachdienlich, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist. Der nicht entschiedene Teil (Erstattungsleistungen) blieb beim Finanzamt anhängig. • Rechtswirkung der Erledigung: Die Erledigung des Gerichtsverfahrens 15 K 2162/12 U bewirkte nur hinsichtlich des dortigen Entscheidungsgegenstands Unanfechtbarkeit; sie konnte nicht die Unanfechtbarkeit für den beim Finanzamt noch anhängigen Teileinspruch herbeiführen. Folglich hemmte der noch anhängige Teileinspruch die Festsetzungsfrist weiterhin. • Materielle Entscheidung: Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Erstattungsleistungen des Bundesamts gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL im Streitjahr 2008 umsatzsteuerfrei sind; die Umsatzsteuer ist daher um 35.138,03 € zu mindern. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Ablehnungsbescheid vom 14.03.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 auf und verpflichtet das Finanzamt, die Umsatzsteuer für 2008 um 35.138,03 € zu vermindern und auf -36.179,74 € festzusetzen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Festsetzung 2008 unter Vorbehalt der Nachprüfung stand und die Festsetzungsfrist wegen des weiterhin anhängigen Teileinspruchs nicht geendet hatte, sodass eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO möglich war. Die Teileinspruchsentscheidung des Finanzamts über die Beköstigungsleistungen hinderte die Fortgeltung des Einspruchs zu den Erstattungen, so dass die Erledigung des Finanzgerichtsverfahrens nur den dortigen Streitgegenstand betraf und keine Bestandskraft für den noch beim Finanzamt anhängigen Teil herbeiführte. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird zugelassen.