Beschluss
11 V 3213/19 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckung einer auf einem ausländischen Vollstreckungstitel beruhenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
• Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss den richtigen Gläubiger der zu vollstreckenden Forderung erkennen lassen; die Angabe des Forderungsinhabers gehört zum wesentlichen Inhalt der Verfügung (§ 260, § 309 AO).
• Bei Amtshilfeersuchen nach dem EUBeitrG wird der einheitliche Vollstreckungstitel im Inland als vollstreckbarer Verwaltungsakt behandelt, ohne dass dadurch die Gläubigerrechte auf die ersuchte Vollstreckungsbehörde übergehen (§ 9 EUBeitrG; § 250, § 252 AO).
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung wegen unklarer Gläubigerangabe bei EU-Amtshilfe vollstreckender Pfändung • Die Vollstreckung einer auf einem ausländischen Vollstreckungstitel beruhenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann vorläufig ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. • Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss den richtigen Gläubiger der zu vollstreckenden Forderung erkennen lassen; die Angabe des Forderungsinhabers gehört zum wesentlichen Inhalt der Verfügung (§ 260, § 309 AO). • Bei Amtshilfeersuchen nach dem EUBeitrG wird der einheitliche Vollstreckungstitel im Inland als vollstreckbarer Verwaltungsakt behandelt, ohne dass dadurch die Gläubigerrechte auf die ersuchte Vollstreckungsbehörde übergehen (§ 9 EUBeitrG; § 250, § 252 AO). Der Antragsteller wehrt sich gegen eine vom Antragsgegner auf ein luxemburgisches Beitreibungsersuchen erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Die ursprüngliche Forderung beruht auf Haftungsbescheiden der luxemburgischen Finanzverwaltung für Steuerschulden einer KG; der Antragsteller bestreitet, selbst haftbar zu sein. Die Verfügung vom 22.10.2019 wandte sich an die kontoführende Bank und nannte in der Verfügung als Gläubiger das Land Nordrhein-Westfalen, obwohl die Forderung aus Luxemburg stammte. Die Bank leistete teilweise Zahlungen an den Antragsgegner. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung und erhob später Einspruch gegen die Verfügung. Das Gericht prüfte im Eilverfahren insbesondere, ob die Verfügung den richtigen Forderungsinhaber erkennen lässt. • Zulässigkeit: Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt i.S. von § 69 FGO; die Aussetzung der Vollziehung ist auch vor Klageerhebung statthaft. Das Aussetzungsinteresse bleibt trotz teilweiser Zahlung des Drittschuldners bestehen, weil die Forderung noch nicht vollständig getilgt ist. • Prüfmaßstab: Bei summarischer Prüfung genügt die Feststellung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, wenn gewichtige für die Unrechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten. • Ernstliche Zweifel bestehen hier, weil die Verfügung den falschen Gläubiger nennt. Nach § 309 und § 260 AO gehört die Angabe, wegen welcher Forderung und damit gegenüber welchem Gläubiger gepfändet wird, zum wesentlichen Inhalt der Pfändungsverfügung; dies ist für die Rechtswirkungen und die Rechtsposition des Drittschuldners unerlässlich. • Rechtsfolge bei Amtshilfe: Zwar gelten nach § 9 EUBeitrG ausländische Vollstreckungstitel im Inland als vollstreckbare Verwaltungsakte und finden die Vorschriften der AO Anwendung; dies führt aber nicht zum Übergang der Gläubigerrechte auf die ersuchte Vollstreckungsbehörde. Die Verfügung musste deshalb den tatsächlichen Gläubiger (die luxemburgische Finanzverwaltung) erkennen lassen. • Gefahr praktischer Nachteile: Die fehlerhafte Gläubigerbezeichnung kann dazu führen, dass der Drittschuldner irrtümlich an die ersuchte Vollstreckungsbehörde zahlt und damit das Pfandrecht nicht richtig beurteilen kann; dies rechtfertigt die vorläufige Aufhebung der Vollziehung. Die Vollziehung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 22.10.2019 wurde bis zur Entscheidung über den als Einspruch behandelten Antrag aufgehoben. Das Gericht hat die Aufhebung damit begründet, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen, weil sie nicht den richtigen Gläubiger der titulierten Forderung nennt; dies beeinträchtigt die Bestimmtheit und Wirksamkeit der Verfügung und gefährdet die Rechtsposition des Drittschuldners. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Die Beschwerde wurde zur Entscheidung zugelassen.