Urteil
14 K 48/16 F – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2020:0814.14K48.16F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob eine Forderung, die bei der Ermittlung des von der zum 14.03.2011 aufgelösten Partnerschaftsgesellschaft C-Rechtsanwälte und Steuerberater im Jahr ihrer Auflösung (Streitjahr) erzielten Gewinns gewinnmindernd abgeschrieben wurde, überhaupt zu deren Betriebsvermögen gehörte und – wenn ja – ob der Ausfall dieser Forderung gewinnwirksam war. Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, sowie Herr Rechtsanwalt S. L. schlossen sich mit Partnerschaftsvertrag vom 01.07.1997 zur gemeinsamen Berufsausübung in einer zweigliedrigen Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen „G. C. & Partner“ zusammen (Eintragung im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts F-Stadt – PR xxx – am 16.09.1997 unter dem Namen „Rechtsanwälte C. & Partner“). Nach § 2 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages war beabsichtigt, noch weitere Partner aufzunehmen. Der Kläger hatte unabhängig davon gemäß § 2 Abs. 4 des Partnerschaftsvertrages „für den Fall, daß die Partnerschaft von einer Vertragspartei gekündigt ist, das Sonderrecht, jederzeit zu verlangen, daß mit Wirkung ab Beginn des nächsten Kalendervierteljahres ein weiterer Partner in die Partnerschaft aufgenommen wird (…)“. Die Partnerschaftsgesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Zum 31.05.2002 schied Herr Rechtsanwalt L. aus der Partnerschaftsgesellschaft aus. Diesem Ausscheiden ging nach Angaben des Klägers eine durch ihn und Frau Steuerberaterin D. X. mit Schreiben der Partnerschaftsgesellschaft vom 10.05.2002 ausgesprochene Kündigung des Partnerschaftsverhältnisses von Herrn Rechtsanwalt L. aus wichtigem Grund mit Wirkung zum 15.05.2002 voraus. In diesem Schreiben, das dem Gericht nur in einer nicht unterschriebenen Fassung vorliegt, wurde Herrn Rechtsanwalt L. zunächst mitgeteilt, dass Frau Steuerberaterin X. auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 und 4 des Partnerschaftsvertrages mit Wirkung ab 01.05.2002 Mitgesellschafterin der Partnerschaft geworden sei. Die Kündigung des Partnerschaftsverhältnisses von Herrn Rechtsanwalt L. wurde sodann damit begründet, dass dieser versucht habe, eine Mandantin der Partnerschaftsgesellschaft abzuwerben. In der Fußzeile des Schriftsatzes vom 10.05.2002 werden trotz der danach bereits zum 01.05.2002 erfolgten Aufnahme der Steuerberaterin X. in die Partnerschaft nur der Kläger und Herr Rechtsanwalt L. als Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft aufgeführt. Zum 31.05.2002 stellte die Partnerschaftsgesellschaft eine Auseinandersetzungsbilanz auf. Laut dieser belief sich das variable Kapitalkonto von Herrn Rechtsanwalt L. zum 31.05.2002 auf -95.386,28 €. Für Frau Steuerberaterin X. wurde in der Auseinandersetzungsbilanz kein Kapitalkonto ausgewiesen. Auch in der Gewinnermittlung für das Gesamtjahr 2002 wird für Frau Steuerberaterin X. erst ab dem 01.06.2002 ein Kapitalkonto ausgewiesen, wobei sich der Stand des Kapitalkontos sowohl zum 01.06.2002 als auch zum 31.12.2002 auf 0,00 € belief. Am Gewinn und Verlust der Partnerschaftsgesellschaft war Frau Steuerberaterin X. nach den Angaben in der Gewinnermittlung und der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2002 nicht beteiligt. Sowohl das Ausscheiden von Herrn Rechtsanwalt L. als auch der Eintritt von Frau Steuerberaterin X. in die Partnerschaftsgesellschaft wurden erst am 28.07.2003 in das Partnerschaftsregister eingetragen. An diesem Tag wurden des Weiteren der Eintritt eines Herrn Rechtsanwalt N. sowie ein neuer Name der Partnerschaftsgesellschaft („C-Rechtsanwälte und Steuerberater“) in das Register eingetragen. In den folgenden Jahren, in denen der Gewinn der Gesellschaft wiederum nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde, kam es zu weiteren personellen Veränderungen in der Partnerschaft. Im Streitjahr bestand die Partnerschaftsgesellschaft „C-Rechtsanwälte und Steuerberater“ aus dem Kläger und Herrn Rechtsanwalt S. G.. Mit Wirkung zum 14.03.2011 hoben der Kläger und Herr Rechtsanwalt G. den zwischen ihnen bestehenden Partnerschaftsvertrag auf („Aufhebungsvertrag und Auseinandersetzungsvereinbarung“). Dabei vereinbarten sie, dass sich der Anteil von Herrn Rechtsanwalt G. am Gewinn und Verlust für das Jahr 2011 „in Änderung der bislang getroffenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen“ auf 4.500,00 € belaufen sollte. Zudem sollte Herr Rechtsanwalt G. zur Abgeltung sämtlicher Gewinnansprüche sowie zur Abgeltung einer Partizipation am Gesellschaftsvermögen inklusive der stillen Reserven eine Abfindung von 5.400,00 € erhalten. Die Gesellschaftsverträge über die Ein- und Austritte der Gesellschafter der Partnerschaftsgesellschaft legte der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen sowohl des Beklagten als auch des Gerichts mit Ausnahme des mit Herrn Rechtsanwalt L. geschlossenen Partnerschaftsvertrags vom 01.07.1997 und eines Auszugs der mit Herrn Rechtsanwalt G. getroffenen Vereinbarung zur Aufhebung der Partnerschaftsgesellschaft zum 14.03.2011 nicht vor. Zu dem mit Frau Steuerberaterin X. geschlossenen Gesellschaftsvertrag teilte der Kläger dem Gericht mit Schriftsatz vom 30.12.2016 mit, dass er diesen nicht aufgefunden habe. Das in der Auseinandersetzungsbilanz zum 31.05.2002 für Herrn Rechtsanwalt L. ausgewiesene negative Kapitalkonto (95.386,28 €) wurde nach Angaben des Klägers nicht ausgeglichen. Mit einem am 17.10.2007 verkündeten Urteil verurteilte das Landgericht C-Stadt Herrn Rechtsanwalt L., 95.386,28 € nebst Zinsen an die „Firma C. & Partner GbR“ zu zahlen. Nach den Feststellungen in dem Urteil wurde die zweigliedrige Partnerschaftsgesellschaft „G. C. & Partner“ mit dem Ausscheiden von Herrn Rechtsanwalt L. zum 31.05.2002 aufgelöst. Nach dem Rechtsgedanken des § 142 des Handelsgesetzbuchs (HGB) a.F. komme es in einem solchen Fall zur Übernahme des Geschäfts durch den einzig verbleibenden Partner, der sich mit dem Ausgeschiedenen nach Maßgabe der §§ 738 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auseinanderzusetzen habe. Eine Verpflichtung des Ausscheidenden zum Verlustausgleich folge dabei aus § 739 BGB. Inhaberin dieses Anspruches sei im Streitfall die Klägerin – die „Firma C. & Partner GbR“–, da der nach dem Ausscheiden von Herrn Rechtsanwalt L. einzig verbleibende Gesellschafter – der Kläger – seinen Anspruch in nicht verjährter Zeit an diese Gesellschaft abgetreten habe. Die von Herrn Rechtsanwalt L. gegen das Urteil eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht I-Stadt mit Beschluss vom 29.07.2008 zurück, wobei Berufungsbeklagte die „Rechtsanwälte C. und Partner Partnerschaftsgesellschaft“ war. Sämtliche Versuche, die titulierte Forderung zu vollstrecken, scheiterten. So ließ die „Rechtsanwälte C. und Partner Partnerschaftsgesellschaft“ noch vor Rechtskraft des Urteils eine Sicherungshypothek über einen Betrag von 95.386,28 € nebst Zinsen zu Lasten des Miteigentumsanteils von Herrn L. an dem Grundstück F-Straße in C-Stadt eingetragen, was jedoch trotz einer 2013 durchgeführten Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils nicht zu einer (teilweisen) Befriedung der Forderung führte. Auch eine 2008 erfolgte Pfändung von Ansprüchen des früheren Partners gegen die Sparkasse C-Stadt blieb erfolglos. Zu mehreren in den Jahren 2008 und 2009 anberaumten Terminen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschien Herr L. nicht. Ein gegen ihn im Jahr 2009 ausgestellter Haftbefehl konnte nicht vollstreckt werden, da seine Anschrift nicht mehr bekannt war. Dies änderte sich erst Anfang 2013. Am 06.06.2013 hat Herr L. sodann die Vermögensauskunft erteilt und deren Richtigkeit an Eides statt versichert. Aus dieser ergaben sich jedoch keine Hinweise auf verwertbare Ansprüche oder Vermögensgegenstände. Am 30.04.2013 gab der Kläger bei dem Beklagten die Feststellungserklärung für 2011 für die (frühere) Partnerschaftsgesellschaft (Bezeichnung: „C. & Partner“) ab. Darin wurden sowohl für den Kläger als auch für Herrn G. laufende Einkünfte, die nach Schlüssel zu verteilen sind, von 0,00 € erklärt. Des Weiteren wurden für Herrn G. Betriebseinahmen / Gewinne, die abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen sind, in Höhe von 9.900,00 € angegeben. Für den Kläger wurden Betriebsausgaben / Verluste, die abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen sind, in Höhe von 13.175,81 € sowie ein Veräußerungs- / Aufgabegewinn von -2.717,44 € erklärt. Aus der Gewinnermittlung der Partnerschaftsgesellschaft ergibt sich dabei, dass es sich bei dem als Veräußerungs- / Aufgabegewinn erklärten Betrag von -2.717,44 € um den von der Partnerschaftsgesellschaft ermittelten Übergangsgewinn beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich handelte und dass bei der Ermittlung des Übergangsgewinns „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ in Höhe von 94.673,28 € berücksichtigt worden waren. Der Beklagte veranlagte die (frühere) Partnerschaftsgesellschaft mit Bescheid vom 21.08.2013 zunächst erklärungsgemäß, forderte diese jedoch auf, innerhalb von vier Wochen bestimmte, in den Erläuterungen zu dem Bescheid aufgeführte Unterlagen vorzulegen und die Position „Aufwendungen aus Verlustübernahme“ aufzuschlüsseln. Der Bescheid erging nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Mit Schriftsätzen vom 05.05.2014 und vom 15.05.2014 übersandte der Kläger weitere Unterlagen und eine teilweise geänderte Feststellungserklärung. Den zuvor als Veräußerungs- / Aufgabegewinn aufgeführten Betrag von -2.717,44 € ordnete er nun den ihm zuzurechnenden Betriebsausgaben / Verlusten, die abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen sind, zu, die sich damit auf 15.893,25 € erhöhten. Als ihm zuzurechnenden Veräußerungsgewinn erklärte er nun einen Betrag von 50.276,93 €. Zur Begründung führte er an, dass es sich bei dem nun erklärten Veräußerungsgewinn um den bislang nicht erklärten Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Rechtsanwaltspraxis handele. Der bisher erklärte Veräußerungsgewinn sei nun in Zeile 7 der Anlage FE 1 (Betriebsausgaben / Verluste, die abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen sind) berücksichtigt worden. Zur Erläuterung der Übergangsgewinnermittlung erklärte er, dass in der Buchhaltung der Partnerschaftsgesellschaft noch das Kapitalkonto des ausgeschiedenen Gesellschafters S. L. mit einem Wert von -94.673,28 € ausgewiesen worden sei. Die betreffende Forderung habe nicht realisiert werden können. Nach den getroffenen Vereinbarungen sei er – der Kläger – verpflichtet, für die Beitreibung dieser Verbindlichkeit gegenüber neuen Mitgesellschaftern – also auch gegenüber dem Gesellschafter G. – einzustehen. Aufgrund der Auflösung der Gesellschaft und der Veräußerung des Geschäftsbetriebes und insbesondere im Rahmen des Übergangs von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanzierung nach § 4 Abs. 1 EStG müsse dieses negative Kapitalkonto eines Altgesellschafters berücksichtigt werden. Der Beklagte forderte den Kläger hierauf mit Schriftsatz vom 29.09.2014 auf, Unterlagen zum Ausscheiden des Gesellschafters L. und zu der Verpflichtung zur Übernahme des negativen Kapitalkontos vorzulegen. Eine Antwort auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Am 23.12.2014 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Dieser Bescheid wich nur insoweit von der berichtigten Steuererklärung der (früheren) Partnerschaftsgesellschaft ab, als darin ein um 94.673,28 € höherer dem Kläger zuzurechnender laufender Gewinn festgestellt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte in den Erläuterungen zu dem Bescheid aus, dass die mit Schreiben vom 29.09.2014 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Am 26.01.2015 legte der Kläger Einspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung führte er aus, dass bei der Ermittlung des laufenden Gewinns der endgültige Ausfall des negativen Kapitalkontos des ausgeschiedenen Gesellschafters L. in Höhe von 94.673,98 € zu berücksichtigen sei. Die bei bzw. nach Ausscheiden des Gesellschafters L. eingetretenen neuen Partner hätten verständlicherweise regelmäßig jede Haftung bzw. Ausgleichsverpflichtung für das negative Kapitalkonto des Gesellschafters L. abgelehnt, sodass dieses letztlich als ihn treffende Verpflichtung fortgeführt worden sei. Dementsprechend sei die bis zum 30.06.2011 weiter bestehende Forderung im Rahmen der Übergangsbilanz zum 30.06.2011 zu bilanzieren gewesen. Hier sei logischerweise der endgültige Forderungsausfall, der sich erst in der tatsächlich aufgenommenen eidesstattlichen Versicherung dokumentiert habe, in der Weise berücksichtigt worden, dass die Forderung per 30.06.2011 als wertlos angesehen worden sei. Der Beklagte wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 24.11.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger weder nachgewiesen habe, dass der Forderungsausfall einen im Streitjahr zu berücksichtigenden Aufwand darstelle, noch, dass dieser in voller Höhe auf ihn entfalle. Das negative Kapitalkonto des früheren Gesellschafters L. habe im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der Sozietät unstreitig aufgelöst werden müssen, was ausweislich der Kontenanhänge zur EÜR der Sozietät bis zum 30.06.2011 nicht geschehen sei. Welche steuerlichen Konsequenzen sich aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos im Streitfall ergäben, hänge davon ab, ob die Sozietät nach dem Ausscheiden des Herrn L. fortbestanden habe und ob eine etwaige Ausgleichsforderung (im Fall des unentgeltlichen Ausscheidens des Gesellschafters) dem Betriebsvermögen der Sozietät oder einem etwaigen Einzelunternehmen des Klägers (im Falle der Anwachsung nach Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters) zuzuordnen sei. Dies habe jedoch nicht ermittelt werden können, da der Kläger trotz entsprechender Aufforderungen keine Verträge vorgelegt habe, die den Eintrittszeitpunkt der neuen Gesellschafterin, die am Gewinn und Verlust der Sozietät nicht beteiligt gewesen sei, belegten. Da der Kläger somit bereits nicht nachgewiesen habe, dass die Forderung auf Ausgleich des negativen Kapitalkontos zum 30.06.2011 noch zum Betriebsvermögen der Sozietät gehört habe, habe es einer Überprüfung ihrer Werthaltigkeit bei Betriebsaufgabe nicht mehr bedurft. Allerdings wäre eine Ermittlung des gemeinen Wertes ohnehin nicht möglich gewesen, da der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen keine Angaben zum Beginn der Vollstreckung in das Vermögen des Herrn L. gemacht und auch nicht mitgeteilt habe, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er aus einer etwaigen Vollstreckung befriedigt worden sei. Darüber hinaus handele es sich bei der Abgabe der Vermögensauskunft am 06.06.2013 nicht mehr um ein werterhellendes Ereignis für die Abschlussbilanz zum 30.06.2011, da die Steuererklärung nebst Bilanz bereits am 30.04.2013 im Finanzamt eingegangen sei. Die Zwangsversteigerung des Grundstücks sei zwar bereits mit Beschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 05.03.2013 erfolgt, stelle jedoch ebenfalls kein werterhellendes, sondern ein wertbegründendes Ereignis dar, da sich erst mit dem erfolgreichen Zuschlag der tatsächliche Grundstückswert realisiere (vgl. FG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2014 – 15 K 6300/10, EFG 2015, 1267). Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 (Eingang beim Beklagten: 28.12.2015) hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das Landgericht C-Stadt mit Urteil vom 17.10.2007 bestätigt habe, dass die streitgegenständliche Forderung aus dem negativen Kapitalkonto nicht ihm, sondern der Partnerschaftsgesellschaft zustehe. Das Oberlandesgericht I-Stadt habe diese Entscheidung durch Beschluss vom 29.07.2008 bestätigt. Es sei nicht zu erkennen, warum das Finanzamt von der Bewertung des Sachverhalts durch das Landgericht und das Oberlandesgericht abweiche, ohne diese Abweichung zu begründen. Insbesondere führe der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung gerade zivilrechtliche Gründe für die vermeintliche Zuordnung der Forderung zu dem Einzelunternehmen an. Derartige Gründe hätten die Zivilgerichte unzweifelhaft berücksichtigt, wenn sie für die Zuordnung der Forderung erheblich gewesen wären. Den Ausführungen des Landgerichts C-Stadt lasse sich jedoch entnehmen, dass die Frage der Zuordnung der streitgegenständlichen Forderung letztlich nicht habe geklärt werden müssen, da die Ausgleichsforderung entweder der Gesellschaft zugestanden habe oder aber von dem (vermeintlichen) Forderungsinhaber an diese abgetreten worden sei. Die Ausführungen des Beklagten zu § 130 HGB seien unverständlich, da diese Vorschrift nur dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft diene, aber für die gesellschaftsinterne Zurechnung bestimmter Ansprüche keinerlei Bedeutung habe. Dementsprechend untersage die Vorschrift des § 130 HGB keineswegs eine interne Zuordnung von Verbindlichkeiten oder die Vereinbarung von internen Haftungsausschlüssen zugunsten einzelner Gesellschafter. Sinn und Zweck dieser Regelung sei lediglich, Gläubiger der Gesellschaft davor zu bewahren, ihre Zahlungsansprüche durch den Austausch der Gesellschafter praktisch zu verlieren. Auch im Übrigen seien die Ausführungen des Beklagten nicht entscheidungserheblich. Der Gesellschafter S. L. sei am 31.05.2002 aus der Sozietät ausgeschieden. Da die Gesellschafterin D. X. bereits zum 01.05.2002 in die Partnerschaftsgesellschaft eingetreten sei, komme es auf die Frage der Auflösung der Partnerschaft bei lediglich einem verbliebenen Gesellschafter nicht an. Die Gesellschaft habe stets über mindestens zwei Gesellschafter verfügt. Zwar habe der Gesellschaftsvertrag mit Frau Steuerberaterin X. nicht mehr aufgefunden werden können, allerdings ergebe sich aus dem an Herrn Rechtsanwalt L. gerichteten Kündigungsschreiben vom 10.05.2002, dass Frau X. die außerordentliche Kündigung des Partnerschaftsverhältnisses mit ausgesprochen habe. Dies setze aber voraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits Gesellschafterin der Partnerschaftsgesellschaft gewesen sei. Im Übrigen habe das Finanzamt die genannten Ein- und Austrittsdaten im Rahmen der Feststellungserklärungen für die Jahre 2002 und 2003 umstandslos akzeptiert. Wenn insoweit in späteren Feststellungserklärungen als Datum der 01.07.2003 angegeben worden sei, so beruhe dies ersichtlich auf einem Versehen bei der Erstellung der Erklärungen. Bei dem 01.07.2003 handele es sich nicht um das Eintrittsdatum, sondern um das Datum der Eintragung in das Partnerschaftsregister. Bestätigt werde dies durch die Anmeldung zum Partnerschaftsregister vom 07.02.2003. Diese sei sowohl von ihm, als auch von Herrn Rechtsanwalt L. und Frau Steuerberaterin X. unterschrieben worden. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Beklagten, der streitgegenständliche Anspruch sei bei der Frage der Gewinnermittlung nicht berücksichtigungsfähig, da der Rechtsgrund der Forderung nicht durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die gesellschaftliche Beteiligung des Klägers veranlasst gewesen sei, nicht zutreffend. Zum einen sei der entsprechende Anspruch in sämtlichen Jahresabschlüssen als Gegenstand seines – des Klägers – Sonderbetriebsvermögens fortgeführt worden, ohne dass der Beklagte dies beanstandet hätte. Zum anderen sei der Anspruch auch dadurch entstanden, dass der Gesellschafter L. Gelder entnommen habe, die unzweifelhaft zum Betriebsvermögens gehört hätten, da sie durch die betriebliche Tätigkeit (Rechts- und Steuerberatung) erwirtschaftet worden seien. Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderung gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter L. führt der Kläger aus, dass die Partnerschaftsgesellschaft umfangreiche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung unternommen habe. Sämtliche Vollstreckungsversuche seien jedoch erfolglos geblieben. Es sei auch nicht zu erkennen, welche weiteren Maßnahmen die Partnerschaftsgesellschaft zur Durchsetzung ihres Anspruchs noch hätte ergreifen müssen. Insbesondere sei eine Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, dessen Aufenthaltsort nicht bekannt sei, ersichtlich nicht möglich. Die Verwertung des Miteigentumsanteils an der Immobilie sei erwartungsgemäß wirtschaftlich sinnlos gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.12.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2015 zu ändern und um 94.673,28 € niedrigere laufende Einkünfte festzustellen, hilfsweise, Sonderbetriebsausgaben für ihn in Höhe von 94.673,28 € festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass der Ausfall der Forderung gegen Herrn L. nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden könne. Es sei weiterhin ungeklärt, ob die Partnerschaftsgesellschaft nach dem Ausscheiden von Herrn L. fortbestanden habe, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass Frau X. im Zeitpunkt des Ausscheidens von Herrn L. bereits Gesellschafterin der Partnerschaftsgesellschaft gewesen sei. Das im Klageverfahren vorgelegte Kündigungsschreiben vom 10.05.2002 reiche jedenfalls nicht aus, um einen zivilrechtlich wirksamen Eintritt von Frau X. in die Sozietät vor dem 01.06.2002 zu belegen. Die Aufnahme von Frau X. in die Partnerschaftsgesellschaft werde in dem Schreiben auf § 2 Abs. 3 und 4 des Partnerschaftsvertrages gestützt. Dort werde dem Kläger für den Fall einer Kündigung der Partnerschaft durch eine der beiden Vertragsparteien zwar das Recht zur Aufnahme eines neuen Partners eingeräumt, dies gelte jedoch erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Kalendervierteljahres – im Streitfall mithin zum 01.07.2002 und nicht bereits zum 01.05.2002. Abgesehen von dem Sonderfall der Kündigung der Partnerschaft setze die Aufnahme einer weiteren Person in die Gesellschaft nach §§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 und 4 des Partnerschaftsvertrages einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Dass ein solcher bereits zum 01.05.2002 vorgelegen habe, sei bislang weder vorgetragen noch belegt worden. Der Vortrag des Klägers, dass Frau X. bereits zum 01.05.2002 in die Sozietät eingetreten sei, decke sich auch nicht mit den Angaben in der Gewinnermittlung für das Jahr 2002, in der der Anfangsbestand ihres Kapitalkontos auf den 01.06.2002 festgestellt werde. Das Landgericht C-Stadt sei ebenfalls davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Partnerschaft nur eine zweigliedrige Partnerschaftsgesellschaft vorgelegen habe, deren Vermögen dem Kläger mit dem Ausscheiden des Herrn L. angewachsen sei. Er – der Beklagte – halte daher weiterhin die Vorlage des mit Frau X. geschlossenen Gesellschaftsvertrages für erforderlich. Dass ein solcher existiere, sei bereits deshalb anzunehmen, weil Frau X. abweichend von dem gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüssel zu 0 % am Gewinn und Verlust der Sozietät beteiligt gewesen sei. Allein die Eintragung des Gesellschafterwechsels ins Partnerschaftsregister genüge insoweit nicht, da die Anmeldung des Eintritts eines neuen Partners nicht die Vorlage eines geänderten Partnerschaftsvertrages voraussetze. Sollte die Sozietät aufgrund des rechtzeitigen Eintritts von Frau X. tatsächlich fortgeführt worden sein, wäre das Kapitalkonto des ausscheidenden Gesellschafters den beiden verbliebenen Gesellschaftern zu gleichen Teilen angewachsen. Ein Haftungsausschluss von Frau X. wäre dann gemäß § 8 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) i.V.m. § 130 HGB im Außenverhältnis unzulässig gewesen. Sollte es hingegen zu einer Aufgabe und Neugründung gekommen sein, sei angesichts der Ausführungen des Klägers zur Bereitschaft der neuen Gesellschafter, für Altverbindlichkeiten einzustehen, fraglich, welche Wirtschaftsgüter der Sozietät I in die neue Sozietät II eingebracht worden seien. Auch diese Frage könne ohne Vorlage von Gesellschaftsverträgen nicht geklärt werden. Die Abtretung des Ausgleichsanspruchs an die Sozietät II oder an etwaige nachfolgende Sozietäten sei ertragsteuerlich unerheblich. Denn durch die Entscheidung der Zivilgerichte werde der Ausgleichsanspruch zunächst eindeutig dem Kläger zugesprochen. Die anschließende Abtretung des Anspruchs stelle dann eine nach § 12 Nr. 2 EStG nicht relevante Einkommensverwendung dar. Auch für den Fall, dass nach Auseinandersetzung und Neugründung einer Sozietät II das gesamte Betriebsvermögen der Sozietät I mit allen Aktiva und Passiva zu Buchwerten in die neue Gesellschaft eingebracht worden sei, begründe der Anspruch des Klägers keine betriebliche Forderung der Sozietät, die einer Teilwertabschreibung fähig wäre. Denn trotz der Abtretung behalte der Ausgleichsanspruch seinen Charakter als gesellschaftsrechtlicher Anspruch des Klägers, der nicht durch den Betrieb der Personengesellschaft, sondern durch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Klägers veranlasst sei. Da es somit bereits an einer aktivierungsfähigen Forderung in Höhe des Ausgleichsanspruchs fehle, sei auch eine Teilwertabschreibung im Rahmen der Ermittlung eines Übergangsgewinns ausgeschlossen. Hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderung gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter L. führt der Beklagte aus, dass er aufgrund der im Klageverfahren vorgelegten Nachweise nun ebenfalls davon ausgehe, dass der Kläger bereits vor 2011 habe annehmen können, dass Herr L. seiner Verpflichtung zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr (vollständig) nachkommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen. Der Senat hat am 14.08.2020 mündlich verhandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat konnte in der Sache entscheiden und war nicht verpflichtet, diese gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu vertagen, um dem Kläger nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen bzw. eine Verhandlung vertagen. Welche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Dazu gehören der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten, ggf. des Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH, Beschluss vom 02.08.2016 – X B 10/16, BFH/NV 2017, 43). Im Streitfall sind derartige Gründe jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere waren die Rechtsausführungen des Vorsitzenden, auf die der Kläger seinen Vertagungsantrag stützt, nicht überraschend, sondern betrafen ausschließlich Gesichtspunkte, die vor der mündlichen Verhandlung durch die Beteiligten oder den gerichtlichen Hinweis vom 22.07.2020 in das Verfahren eingeführt worden waren. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht angenommen, dass der unterbliebene Ausgleich des negativen Kapitalkontos von Herrn L. nicht gewinnmindernd bei der Ermittlung des Übergangsgewinns der Partnerschaftsgesellschaft C-Rechtsanwälte und Steuerberater zu berücksichtigen ist. Denn der Senat vermochte schon nicht festzustellen, dass die sich aus dem negativen Kapitalkonto nach § 1 Abs. 4 PartGG i. V. m. § 739 BGB ergebende Ausgleichsforderung gegen den früheren Gesellschafter L. – wie der Kläger meint – durchgängig zum Betriebsvermögen der im Streitjahr aufgelösten Partnerschaftsgesellschaft C-Rechtsanwälte und Steuerberater gehörte oder aber zumindest später Bestandteil ihres Betriebsvermögens wurde. Scheidet ein Partner unter Fortbestand der Partnerschaft aus einer Partnerschaftsgesellschaft aus, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach § 1 Abs. 4 PartGG i.V.m. §§ 738 bis 740 BGB. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter nach § 739 BGB steht dann der Partnergesellschaft als solcher zu. Anders ist dies im Fall einer zweigliedrigen Partnerschaft. Hier tritt entsprechend des Rechtsgedankens des § 142 a.F. HGB beim Ausscheiden eines Partners der einzig verbleibende Partner an die Stelle der Partnerschaftsgesellschaft (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, PartGG § 9 Rn. 12). Diesem steht dann auch ein etwaiger Ausgleichsanspruch nach § 739 BGB zu. Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte der Senat schon nicht feststellen, dass die zwischen dem Kläger und Herrn L. bestehende – bis Ende April 2002 unstreitig nur zweigliedrige – Partnerschaftsgesellschaft auch nach dem Ausscheiden von Herrn L. fortbestand und damit Inhaberin des gegen Herrn L. gerichteten Ausgleichsanspruchs geworden ist. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass Frau X. – wie von dem Kläger behauptet – vor dem Ausscheiden des Herrn L. Partnerin der Partnerschaftsgesellschaft geworden wäre. Dies konnte der Kläger jedoch nicht nachweisen. Zwar hat der Kläger ein an Herrn L. gerichtetes Kündigungsschreiben vom 10.05.2002 vorgelegt, in dem Herrn L. mitgeteilt wurde, dass Frau X. auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 und 4 des Partnerschaftsvertrages mit Wirkung zum 01.05.2002 Mitgesellschafterin der Partnerschaft geworden sei. Allerdings vermochte der Senat nicht festzustellen, dass der in diesem Schreiben mitgeteilte Eintritt von Frau X. in die Partnerschaft tatsächlich vor dem Ausscheiden des Herrn L. zum 31.05.2002 wirksam geworden ist. Denn nach § 2 Abs. 4 des zwischen dem Kläger und Herrn L. geschlossenen Partnerschaftsvertrages konnte Ersterer zwar im Fall einer Kündigung die Aufnahme eines Partners in die Partnerschaft verlangen, dies allerdings erst mit Wirkung ab Beginn des nächsten Kalendervierteljahres, im Streitfall also erst zum 01.07.2002. Ansonsten bedurfte die Aufnahme eines Gesellschafters stets eines einstimmigen Beschlusses der Partnerschaft. Dass ein solcher getroffen wurde, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gegen einen vor dem 31.05.2002 erfolgten Eintritt von Frau X. in die Partnerschaft spricht auch die in den Gewinnermittlungen für 2002 ausgewiesene Kapitalkontenentwicklung. So wurde in der zum 31.05.2002 aufgestellten Auseinandersetzungsbilanz kein Kapitalkonto für sie ausgewiesen. Auch in der Gewinnermittlung für das Gesamtjahr 2002 wird für Frau X. erst ab dem 01.06.2002 ein Kapitalkonto ausgewiesen, wobei sich der Stand des Kapitalkontos sowohl zum 01.06.2002 als auch zum 31.12.2002 auf 0,00 € belief. Am Gewinn und Verlust der Partnerschaftsgesellschaft war Frau X. nach den Angaben in der Gewinnermittlung und der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2002 das gesamte Jahr über nicht beteiligt. Gegen einen wirksamen Eintritt von Frau X. in die Partnerschaftsgesellschaft vor dem Ausscheiden des Herrn L. sprechen schließlich auch die Feststellungen in dem am 17.10.2007 verkündeten Urteil des Landgerichts C-Stadt, wonach die zweigliedrige Partnerschaftsgesellschaft mit dem Ausscheiden von Herrn Rechtsanwalt L. zum 31.05.2002 aufgelöst wurde. Der Senat konnte darüber hinaus auch nicht feststellen, dass die Ausgleichsforderung gegen den früheren Gesellschafter L. zu einem späteren Zeitpunkt Bestandteil des Betriebsvermögens der im Streitjahr aufgelösten Partnerschaftsgesellschaft C-Rechtsanwälte und Steuerberater geworden ist. Zwar hat der Kläger die betreffende Forderung nach den Feststellungen des Landgerichts C-Stadt an die „Firma C. & Partner GbR“ abgetreten, jedoch konnte der Senat weder feststellen, wann und auf welcher Grundlage diese Abtretung erfolgte (z.B. Kaufvertrag, Einlage), noch, ob die Abtretungsempfängerin mit der im Streitjahr aufgelösten Partnerschaftsgesellschaft C-Rechtsanwälte und Steuerberater identisch ist. Denn der Kläger hat trotz entsprechender Aufforderungen des Beklagten und des Gerichts weder die in dem Urteil des Landgerichts C-Stadt genannte Abtretungserklärung noch die Gesellschaftsverträge über Ein- und Austritte von Gesellschaftern vorgelegt. Aber selbst wenn die Ausgleichsforderung Bestandteil des Betriebsvermögens der im Streitjahr aufgelösten Partnerschaftsgesellschaft C-Rechtsanwälte und Steuerberater geworden sein sollte, würde sich deren erstmalige bilanzielle Erfassung im Rahmen der Ermittlung des Übergangsgewinns beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 5 EStG) nicht gewinnmindernd auswirken. Denn auch wenn die betreffende Forderung abschreibungsfähig wäre, würde der Abschreibungsbetrag allenfalls die durch die zeitgleich erforderliche Aktivierung der Forderung ausgelöste Gewinnerhöhung neutralisieren. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Insoweit liegt eine nach § 67 FGO unzulässige Klageänderung vor. Eine Klageänderung i.S. des § 67 FGO liegt vor, wenn während der Rechtshängigkeit eines Verfahrens dessen Streitgegenstand geändert, d.h. anstelle des ursprünglichen Begehrens oder neben ihm ein anderer Klageantrag gestellt wird. Sie ist bei fristgebundenen Klagen, unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FGO, nur statthaft, wenn nicht nur für das ursprüngliche, sondern auch für das geänderte Klagebegehren die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. Bei einer Anfechtungsklage, wie sie im Streitfall vorliegt, ist deshalb eine Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist zulässig (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011 – IV R 15/08, BStBl II 2011, 764 mit weiteren Nachweisen). Im Fall einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist insoweit zu beachten, dass dieser eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten kann, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung. Welche der in dem Gewinnfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen der Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens macht, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (vgl. BFH, Urteil vom 30.11.2017 – IV R 33/14, BFH/NV 2018, 428). Die nicht innerhalb der Klagefrist angefochtenen Feststellungen werden formell bestandskräftig (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2011 – IV R 15/08, BStBl II 2011, 764 mit weiteren Nachweisen). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall handelt es sich bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, hilfsweise, Sonderbetriebsausgaben für den Kläger in Höhe von 94.673,28 € festzustellen, um eine nach Ablauf der Klagefrist erfolgte und damit unzulässige Klageänderung. Das vorliegende Klageverfahrens richtete sich zunächst nur gegen die von dem Beklagten in dem angefochtenen Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.12.2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.11.2015 positiv getroffenen Feststellungen zu der Höhe des Veräußerungsgewinns und der Höhe der laufenden Einkünfte. Sonderbetriebsausgaben wurden in dem Bescheid ebenso wie in dem vorangegangenen Bescheid vom 21.08.2013 nicht festgestellt. Dass der rechtsanwaltlich und steuerlich beratene Kläger (hilfsweise) die Feststellung von Sonderbetriebsausgaben begehrt, hat er erstmals in der mündlichen Verhandlung am 14.08.2020 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die Klagefrist jedoch bereits abgelaufen. Eine Beiladung des früheren Mitgesellschafters des Klägers, Herrn G., war nicht erforderlich, da die Höhe der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile aufgrund der im Zusammenhang mit der Aufhebung der Partnerschaft getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Herrn G. („Aufhebungsvertrag und Auseinandersetzungsvereinbarung“) nicht vom Ergebnis des vorliegenden Verfahrens abhängen. Denn nach der betreffenden Vereinbarung sollte sich der Anteil von Herrn G. am Gewinn und Verlust für das Jahr 2011 „in Änderung der bislang getroffenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen“ auf 4.500,00 € belaufen. Des Weiteren sollte er zur Abgeltung sämtlicher Gewinnansprüche sowie zur Abgeltung einer Partizipation am Gesellschaftsvermögen inklusive der stillen Reserven eine Abfindung von 5.400,00 € erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. xxx xxx xxx