Beschluss
9 Ko 3643/20 GK
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
FinanzgerichtsbarkeitECLI:DE:FGMS:2021:0107.9KO3643.20GK.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U wird bis zur Entscheidung über die Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK angeordnet. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Aufwendungen werden nicht erstattet. Gründe: 1 I. 2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK gegen den Kostenansatz in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U anzuordnen ist. 3 In dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U hatte die Rechtsanwalts- und Steuerkanzleikanzlei A im Namen der Erinnerungsführerin und des Herrn B Klage wegen Einkommensteuer 2016 bis 2018 und Umsatzsteuer 2018 gegen das Finanzamt C erhoben. Eine Prozessvollmacht hatte die Kanzlei in dem Verfahren nicht vorgelegt. 4 Nachdem innerhalb der vom damaligen Berichterstatter gesetzten Ausschlussfristen nach § 65 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 75 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 18.08.2020 kein Sachvortrag der Kläger erfolgt war, wies der damalige Berichterstatter die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2020 als unzulässig ab und legte den Klägern die Kosten des Verfahrens gem. § 135 Abs. 1 FGO (als Gesamtschuldnern) auf. 5 Mit Datum vom 15.10.2020 ergingen zunächst hälftige Kostenrechnungen über jeweils 292 € an beide Kläger, die Erinnerungsführerin und Herrn B (Verfahrenskosten bei einem Streitwert in Höhe von 5.000 €). 6 Die zentrale Zahlstelle der Justiz teilte dem Finanzgericht Münster am 16.10.2020 mit, dass Herr B amtsbekannt pfandlos sei. 7 Mit Datum vom 15.12.2020 erging eine zweite Rechnung (Zweitschuldnerrechnung) an die Erinnerungsführerin über die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von 589 € (584 € Verfahrenskosten und 5 € Mahngebühr). 8 Mit Schreiben vom 28.12.2020 wandte sich die Erinnerungsführerin an das Finanzgericht und teilte mit, dass sie keine Klage vor dem Finanzgericht Münster eingereicht habe. Sie habe auch keinen Rechtsanwalt/keine Rechtsanwältin mit der Einleitung des Klageverfahrens beauftragt. Sie werde seit dem Jahr 2015 von ihrem geschiedenen Ehemann getrennt veranlagt und habe auch eine eigene Steuernummer. Für die Jahre 2016 bis 2018 habe sie stets gesonderte Steuerbescheide erhalten. Von dem Klageverfahren habe sie erstmals mit Zustellung der Kostenrechnung erfahren. Gleichzeitig legte sie ausdrücklich Erinnerung ein und bat um Anordnung der aufschiebenden Wirkung. 9 Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, 10 die aufschiebende Wirkung der Erinnerung in dem Verfahren 9 Ko 3642/20 GK bezüglich der in Rechnung gestellten Gerichtskosten anzuordnen. 11 Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerung im Verfahren 9 Ko 3642/20 GK nicht abgeholfen. Zur Begründung hat er ausgeführt: „Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Vorliegend mache der Erinnerungsführer derartige Einwendungen nicht geltend.“ 12 Am 07.01.2021 teilte die zuständige Sachbearbeiterin beim Finanzamt C, Frau D, dem Einzelrichter auf dessen Nachfrage telefonisch mit, dass die im Verfahren 9 K 1137/20 E, U streitgegenständlichen Bescheide nur an den Kläger gerichtet gewesen seien. Auch das Einspruchsverfahren sei nur vom Kläger betrieben worden (siehe Telefonvermerk, Bl. 39 der Gerichtsakte in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U). 13 Mit Schreiben vom 07.01.2020 hat der Einzelrichter die Rechtsanwalts- und Steuerkanzleikanzlei A in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U aufgefordert, bis zum 28.01.2021 für das Verfahren 9 K 1137/20 E, U eine Vollmacht für beide Kläger vorzulegen (Bl. 39 der Gerichtsakte in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U). 14 Der Einzelrichter hat die Gerichtsakten der Verfahren 9 Ko 3642/20 GK und 9 K 1137/20 E, U beigezogen. 15 II. 16 Der Antrag hat Erfolg. 17 I. Der Einzelrichter kann nach § 66 Abs. 7 Satz 2 iVm § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die aufschiebende Wirkung auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise anordnen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats ist der Berichterstatter Einzelrichter i.S.d. § 66 GKG. 18 II. Die Anordnung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das Gericht übt sein Ermessen dahingehend aus, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet wird, soweit – entsprechend § 69 Abs. 2 und Abs. 3 FGO – bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Kostenansatzes bestehen (Sächsisches FG, Beschluss vom 21.04.2010 – 3 Ko 531/10, juris). 19 1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO liegen vor, wenn bei Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des BFH vom 23.08.2007 – VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799). Die Aussetzung der Vollziehung setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso nicht auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFH, Beschluss vom 23.08.2007 – VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (BFH, Beschluss vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Behörde oder andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 – IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516). 20 2. Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes in dem Verfahren 9 K 1137/20 E, U. 21 a) Zwar kann die Kostengrundentscheidung, also die Frage, ob die Kosten zu Recht einem Beteiligten auferlegt wurden, im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden (BFH, Beschluss vom 03.07.2006 – VI E 3/06, BFH/NV 2006, 1697; BFH, Beschluss vom 30.09.2020 – VIII E 1/20, juris). 22 b) Es liegt jedoch nach summarischer Prüfung ein Fall der unrichtigen Sachbehandlung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor. 23 Die Rüge einer unrichtigen Sachbehandlung stellt nach zutreffender Auffassung eine im Rahmen der Erinnerung zulässige Einwendung gegen den Kostenansatz dar (BGH, Beschluss vom 22.07.2019 – III ZR 625/16, ZInsO 2019, 1786 m.w.N.; Laube, in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, GKG, § 66 Rdn. 82). 24 Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die unrichtige Sachbehandlung ein erkennbares Versehen oder schwere offensichtliche Verstöße des Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (BFH, Beschluss vom 30.09.2020 – VIII E 1/20, juris m.w.N.). 25 Nach der Rechtsprechung des BFH trägt derjenige, der ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach § 62 Abs. 6 FGO als Vertreter eines Beteiligten aufgetreten ist, die Kosten des Verfahrens. Der von ihm vollmachtlos vertretene Beteiligte ist wegen der fehlenden Vollmacht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht Beteiligter i.S.d. § 57 FGO geworden, so dass nur der vollmachtlose Vertreter als derjenige, der das Verfahren veranlasst hat, als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen ist (Brandt, in: Gosch, FGO, § 135 Rdn. 48 m.w.N.). 26 Die Erinnerungsführerin macht nach summarischer Prüfung zu Recht geltend, dass sie dem Prozessbevollmächtigten, der die Klage eingelegt hat, keine Vollmacht erteilt habe. Nach der telefonischen Auskunft des Finanzamts C vom 07.01.2021 haben die Erinnerungsführerin und Herr B in den Streitjahren des Verfahrens 9 K 1137/20 E, U getrennt gelebt und sind auch getrennt veranlagt worden. Ferner sind die im Verfahren 9 K 1137/20 E, U angefochtenen Bescheide nur gegenüber dem Kläger ergangen und auch das Einspruchsverfahren ist nur vom Kläger durchgeführt worden. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag der Erinnerungsführerin glaubhaft, dass sie der Kanzlei A keine Prozessvollmacht für das Klageverfahren 9 K 1137/20 E, U erteilt und das Klageverfahren auch sonst nicht veranlasst hat. Im vorliegenden summarischen Verfahren musste nicht abgewartet werden, ob die von der Kanzlei A im Verfahren 9 K 1137/20 E, U vom Berichterstatter nachträglich angeforderte Prozessvollmacht vorgelegt wird. Sollte eine solche Vollmacht noch vorgelegt werden, so kann dies im anhängigen Hauptsacheverfahren über die Erinnerung (Az: 9 Ko 3642/20 GK) berücksichtigt werden. 27 Nach summarischer Prüfung war die Erinnerungsführerin mangels Erteilung einer Prozessvollmacht vor diesem Hintergrund nicht Beteiligte und nicht Kostenschuldnerin des Verfahrens 9 K 1137/20 E, U (vgl. BFH, Beschluss vom 30.09.2020 – VIII E 1/20, juris m.w.N.; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 66 Rdn. 14). Ihr hätten die Kosten des Verfahrens im Gerichtsbescheid daher offensichtlich und eindeutig nicht auferlegt werden dürfen. 28 III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).