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Urteil

7 K 3409/20 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO setzt voraus, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig ist; bloße Doppelbelastungen durch Erbschaft- und Einkommensteuer genügen hierfür nicht zwingend. • § 35b EStG gewährt eine Ermäßigung nur für die tarifliche Einkommensteuer; Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst. • Eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer führt nicht per se zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung; der Gesetzgeber hat bei der Wahl des Steuergegenstandes einen großen Gestaltungsspielraum.
Entscheidungsgründe
Keine Billigkeitsmaßnahme bei Doppelbelastung durch Erbschaft- und Abgeltungsteuer • Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO setzt voraus, dass die Erhebung der Steuer nach Lage des Einzelfalls unbillig ist; bloße Doppelbelastungen durch Erbschaft- und Einkommensteuer genügen hierfür nicht zwingend. • § 35b EStG gewährt eine Ermäßigung nur für die tarifliche Einkommensteuer; Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sind hiervon grundsätzlich nicht erfasst. • Eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer führt nicht per se zu einer verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung; der Gesetzgeber hat bei der Wahl des Steuergegenstandes einen großen Gestaltungsspielraum. Der Kläger ist Miterbe von Investmentanteilen eines thesaurierenden Geldmarktfonds, die zum Erbfall 2013 dem Nachlass zuzurechnen waren. Das Finanzamt setzte für den Erbfall Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei den Wert der Fondsanteile einschließlich aufgelaufener Stückzinsen. 2017 verkaufte der Kläger nahezu alle Anteile; die Bank bescheinigte hierfür Kapitalerträge in Form von Stückzinsen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer fest, gewährte jedoch keine Ermäßigung nach § 35b EStG mit der Begründung, diese Vorschrift gelte nur für die tarifliche Einkommensteuer. Die Kläger machten eine unbillige Doppelbelastung aus Erbschaftsteuer (30 %) und Abgeltungsteuer (25 % zzgl. SolZ) geltend und beantragten eine abweichende Steuerfestsetzung bzw. Erlass aus Billigkeitsgründen. Das Finanzamt lehnte ab, die Kläger klagten erfolglos vor dem Finanzgericht. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen richtet sich nach § 163 AO; Ermessensausübung ist an den gerichtlich prüfbaren Rechtsbegriff der Unbilligkeit gebunden. • Systematische Zuordnung: Die Fondsanteile unterlagen als Nachlass der Erbschaftsteuer; die erst 2017 realisierten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind keine zum Erbfall abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nach ErbStG. • Anwendbarkeit § 35b EStG: Die Vorschrift knüpft ausdrücklich an die tarifliche Einkommensteuer an; Einkünfte, die der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG unterliegen, sind nicht Teil der tariflichen Einkommensteuer und fallen damit nicht unter § 35b EStG. • Gesetzgeberwille: Bei Einführung von § 35b EStG war die Abgeltungsteuer bereits bekannt; die Beschränkung auf die tarifliche Steuer folgt dem Willen des Gesetzgebers und ist nicht als unbeabsichtigte Lücke zu qualifizieren. • Keine sachliche Unbilligkeit: Eine bloße kumulierte Steuerbelastung durch verschiedene Steuertatbestände entspricht nicht ohne Weiteres dem Merkmal der Unbilligkeit, zumal die Abgeltungsteuer oft niedriger als der progressive Tarif ist und eine Günstigerprüfung möglich ist. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Verfassungsrechtsprechung und BFH-Rechtsprechung lassen Doppelbelastungen verschiedener Steuerarten grundsätzlich zu; daraus ergibt sich keine verfassungsrechtliche Übermaßbesteuerung. • Fehlen persönlicher Billigkeitsgründe: Es sind keine besonderen persönlichen Umstände vorgetragen, die eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen; die Ablehnung der abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen war rechtmäßig. Der Beklagte durfte die Steuerermäßigung nach § 35b EStG versagen, weil diese Vorschrift nur die tarifliche Einkommensteuer erfasst und nicht die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge. Eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 163 AO liegt nicht vor, da die gesetzliche Regelung über die Anknüpfungspunkte der Ermäßigung erkennbar und vom Gesetzgeber so gewollt ist und die bloße Doppelbelastung nicht ohne weiteres unbillig macht. Persönliche Billigkeitsgründe wurden nicht vorgetragen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.