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Urteil

13 K 3663/18 K,G

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Sechs gleichartige und zentral verwaltete Photovoltaikanlagen einer Kommune können als ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. von § 4 Abs.1 Satz1 KStG anzusehen sein. • Für die Abgrenzung einer Einrichtung i.S. des § 4 Abs.1 KStG ist maßgeblich, ob eine funktionelle Einheit vorliegt; Indizien sind einheitliche Leitung, eigenständiger Geschäftskreis und zusammengeführte Buchführung. • Sind mehrere gleichartige Betätigungen unter zumindest geringfügigem wirtschaftlichen, organisatorischen oder finanziellen Zusammenhang verbunden, rechtfertigt dies eine einheitliche Qualifikation; dies verhindert zudem eine steuerliche ‚Atomisierung‘ zur mehrfachen Inanspruchnahme von Freibeträgen (§ 24 KStG, § 11 Abs.1 Satz3 Nr.2 GewStG).
Entscheidungsgründe
Zentrale Verwaltung mehrerer kommunaler Photovoltaikanlagen begründet ein einheitliches BgA • Sechs gleichartige und zentral verwaltete Photovoltaikanlagen einer Kommune können als ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art (BgA) i.S. von § 4 Abs.1 Satz1 KStG anzusehen sein. • Für die Abgrenzung einer Einrichtung i.S. des § 4 Abs.1 KStG ist maßgeblich, ob eine funktionelle Einheit vorliegt; Indizien sind einheitliche Leitung, eigenständiger Geschäftskreis und zusammengeführte Buchführung. • Sind mehrere gleichartige Betätigungen unter zumindest geringfügigem wirtschaftlichen, organisatorischen oder finanziellen Zusammenhang verbunden, rechtfertigt dies eine einheitliche Qualifikation; dies verhindert zudem eine steuerliche ‚Atomisierung‘ zur mehrfachen Inanspruchnahme von Freibeträgen (§ 24 KStG, § 11 Abs.1 Satz3 Nr.2 GewStG). Die Klägerin, eine Gemeinde, betreibt seit 2010/2011 sechs Photovoltaikanlagen auf verschiedenen städtischen Gebäuden. Sie reichte für jede Anlage getrennte Körperschaftsteuererklärungen ein und beantragte keine Gewerbesteuererklärungen, da einzelne Gewinne unter den Freibeträgen lagen. Die Finanzverwaltung stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass die Anlagen als ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu qualifizieren seien und erließ geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide, in denen Freibeträge nur einmal berücksichtigt wurden. Die Klägerin erhob Einspruch und anschließend Klage, weil sie jede Anlage als eigenständigen BgA ansah. Entscheidungsrelevant sind die Fragen, ob die Anlagen eine funktionelle Einheit bilden, ob die gewerbesteuerlichen Grundsätze übertragbar sind und wie die Freibeträge anzuwenden sind. • Rechtliche Einordnung: BgA sind nach § 4 Abs.1 Satz1 KStG Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen darstellen; Hoheitsbetriebe bleiben außen vor. • Funktionelle Einheit: Nach BFH-Rechtsprechung ist eine Einrichtung eine funktionelle Einheit; maßgebliche Indizien sind u.a. einheitliche Leitung, eigenständiger Geschäftskreis, gemeinsame Buchführung. Hier liegen einheitliche Leitung und in Jahresberichten zusammengeführte Teilergebnisdarstellungen vor, sodass die Anlagen eine funktionelle Einheit bilden. • Anwendung gewerbesteuerlicher Grundsätze: Die für die Gewerbesteuer entwickelten Kriterien (Gleichartigkeit und Vorliegen eines zumindest geringfügigen wirtschaftlichen, organisatorischen oder finanziellen Zusammenhangs) sind sinngemäß auf BgA übertragbar; hier sind die Tätigkeiten gleichartig und in organisatorischer Hinsicht verbunden. • Verhinderungsgründe gegen Atomisierung: Eine voneinander getrennte steuerliche Betrachtung nur zur mehrfachen Nutzung der Freibeträge (§ 24 KStG, § 11 Abs.1 Satz3 Nr.2 GewStG) wäre systemwidrig und würde zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung der öffentlichen Hand gegenüber Kapitalgesellschaften führen. • Ergebnis der Anwendung: Vorliegend bestehen die genannten Indizien (einheitliche Leitung, zusammengeführte Berichterstattung, organisatorische Zusammenfassung), weshalb die sechs Photovoltaikanlagen als einheitlicher BgA zu qualifizieren sind; dementsprechend war die einmalige Berücksichtigung der Freibeträge zutreffend. Die Klage wird abgewiesen. Die Finanzbehörde hat die sechs Photovoltaikanlagen zu Recht als einheitlichen BgA i.S. des § 4 Abs.1 Satz1 KStG eingeordnet und daher den Freibetrag nach § 24 KStG sowie den gewerbesteuerlichen Freibetrag nur einmal berücksichtigt. Maßgeblich sind die funktionelle Einheit der Anlagen durch einheitliche Leitung und die zusammengeführte Darstellung in der Buchführung sowie die Übertragbarkeit der gewerbesteuerlichen Zusammenfassungsgrundsätze auf BgA. Eine Aufspaltung der Anlagen in mehrere steuerlich selbständige BgA würde eine nicht gerechtfertigte ‚Atomisierung‘ und eine unzulässige Ausweitung der Freibetragswirkung ermöglichen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde zugelassen.