Urteil
2 K 58/21
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine steuerliche Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO ist bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, grundsätzlich zulässig ohne weiteren besonderen Anlass.
• Die sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach § 195 AO, den landesrechtlichen Zuständigkeitsübertragungen (hier FA-ZVO NRW § 22) und den Vorschriften der Finanzverwaltung (§§ 16, 17 AO i.V.m. § 17 FVG).
• Für die Einordnung als Konzern ist mangels Regelung in AO oder FVG auf die §§ 15 ff. AktG zurückzugreifen; eine natürliche Person kann dabei herrschendes Unternehmen sein, wenn sie maßgebliche Beteiligungen und damit die Möglichkeit zur bestimmenden Einflussnahme hat.
• Liegt zu einem Konzern mindestens ein Großbetrieb vor (hier C GmbH), kann gemäß § 22 FA-ZVO NRW die Zuständigkeit für Außenprüfungen auf ein spezialisiertes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung übertragen sein.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei Konzernzugehörigkeit • Eine steuerliche Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO ist bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, grundsätzlich zulässig ohne weiteren besonderen Anlass. • Die sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Anordnung einer Außenprüfung richtet sich nach § 195 AO, den landesrechtlichen Zuständigkeitsübertragungen (hier FA-ZVO NRW § 22) und den Vorschriften der Finanzverwaltung (§§ 16, 17 AO i.V.m. § 17 FVG). • Für die Einordnung als Konzern ist mangels Regelung in AO oder FVG auf die §§ 15 ff. AktG zurückzugreifen; eine natürliche Person kann dabei herrschendes Unternehmen sein, wenn sie maßgebliche Beteiligungen und damit die Möglichkeit zur bestimmenden Einflussnahme hat. • Liegt zu einem Konzern mindestens ein Großbetrieb vor (hier C GmbH), kann gemäß § 22 FA-ZVO NRW die Zuständigkeit für Außenprüfungen auf ein spezialisiertes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung übertragen sein. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien zu 100 % von der K GmbH gehalten werden. Herr X C hält während der Streitjahre 100 % der Anteile an mehreren Gesellschaften, darunter die C GmbH und die K GmbH. Die C GmbH erzielte in den Jahren 2015–2018 hohe Gewinne, die Klägerin dagegen Verluste bzw. geringe Gewinne. Der Beklagte ordnete mit Bescheid vom 27.10.2020 eine steuerliche Außenprüfung für 2015–2018 an; die Klägerin beantragte Verlegung an Amtsstelle und legte Einspruch ein. Die Klägerin rügte, der Beklagte sei sachlich nicht zuständig, weil sie kein Großbetrieb und kein Konzern im Sinne der BpO sei und Herr X C als natürliche Person nicht herrschendes Unternehmen sei. Der Beklagte berief sich auf die konzernbezogene Zuständigkeitskonzentration nach § 22 FA-ZVO NRW, da die C GmbH als Großbetrieb die Leitung der Prüfung begründe. Das Finanzgericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Zulässigkeit der Außenprüfung: Nach § 193 Abs. 1 AO sind Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen mit gewerblichem Betrieb grundsätzlich zulässig; bei solchen Steuerpflichtigen bedarf es keines besonderen Prüfungsanlasses. • Zuständigkeit: § 195 AO bestimmt, dass Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt werden; maßgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. • Rechtsverordnung und Übertragung: Gemäß § 17 Abs. 2 FVG kann die Landesregierung Zuständigkeiten per Rechtsverordnung (FA-ZVO NRW) einem Finanzamt für Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen; § 22 FA-ZVO NRW überträgt die Zuständigkeit für Außenprüfungen bei Konzernen mit mindestens einem Großbetrieb auf das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung. • Konzernbegriff: Mangels Regelung in AO/FVG ist für die Begriffsbestimmung auf §§ 15 ff. AktG zurückzugreifen; diese Normen sind sinngemäß auf andere Rechtsformen und natürliche Personen anwendbar. • Unternehmens- und Herrschaftsverhältnisse: Herr X C hielt jeweils 100 % an den beteiligten Gesellschaften, sodass ihm jeweils die gesellschaftsrechtliche Möglichkeit der bestimmenden Einflussnahme zukommt; damit liegt eine Unternehmereigenschaft und ein herrschendes Unternehmen vor. • Abhängigkeit und Vermutungen: Nach §§ 16–18 AktG wird bei Mehrheitsbeteiligungen die Abhängigkeit vermutet; die C GmbH, K GmbH und die Klägerin sind abhängige Unternehmen unter einheitlicher Leitung von X C. • Großbetrieb: Die C GmbH überschritt in den Streitjahren die Schwellenwerte des § 3 BpO und ist damit als Großbetrieb einzuordnen, wodurch die konzernbezogene Zuständigkeit nach § 22 FA-ZVO NRW greift. • Formelle Anforderungen: Die Prüfungsanordnung nennt Prüfungsgegenstand und -umfang hinreichend konkret und stützt sich auf § 193 Abs. 1 AO; weitergehende Begründungen waren nicht erforderlich. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung vom 27.10.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.12.2020; der Beklagte war sachlich und örtlich zuständig. Entscheidungsgrund ist, dass die Klägerin Teil eines Konzerns ist, zu dem mit der C GmbH ein Großbetrieb gehört, und dass die Zuständigkeit nach § 22 FA-ZVO NRW auf das für Groß- und Konzernbetriebsprüfung zuständige Finanzamt übertragen ist. Ferner erfüllt die Anordnung die materiellen Voraussetzungen des § 193 Abs. 1 AO, da die Klägerin einen gewerblichen Betrieb unterhält, und die formellen Anforderungen der §§ 196, 197 AO sind gewahrt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.