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Beschluss

12 V 16/21 AO

FG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist zulässig, wenn sich durch nachträgliche höchstrichterliche Rechtsprechung neue Umstände ergeben. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 über die Unanwendbarkeit der Vollverzinsung ab 01.01.2019 kann als solcher neuer Umstand einen Änderungsantrag rechtfertigen. • Säumniszuschläge nach § 240 AO sind nicht pauschal wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufzuheben, soweit sie Verzinsungsfunktionen erfüllen; insoweit gelten die verfassungsrechtlichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bis 31.12.2018 fort. • Die Zuständigkeit für den Änderungsantrag bestimmt sich nach dem Gericht der Hauptsache; der Senat ist zuständig, weil die Hauptsache unter demselben Aktenzeichen anhängig ist.
Entscheidungsgründe
Änderung eines Aussetzungsbeschlusses wegen veränderter höchstrichterlicher Rechtsprechung • Ein Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist zulässig, wenn sich durch nachträgliche höchstrichterliche Rechtsprechung neue Umstände ergeben. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 über die Unanwendbarkeit der Vollverzinsung ab 01.01.2019 kann als solcher neuer Umstand einen Änderungsantrag rechtfertigen. • Säumniszuschläge nach § 240 AO sind nicht pauschal wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufzuheben, soweit sie Verzinsungsfunktionen erfüllen; insoweit gelten die verfassungsrechtlichen Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts bis 31.12.2018 fort. • Die Zuständigkeit für den Änderungsantrag bestimmt sich nach dem Gericht der Hauptsache; der Senat ist zuständig, weil die Hauptsache unter demselben Aktenzeichen anhängig ist. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2013. Die Säumniszuschläge waren teilweise (50 %) bereits wegen sachlicher Unbilligkeit erlassen worden; der verbleibende Betrag wurde im Abrechnungsbescheid vom 25.05.2020 ausgewiesen. Die Antragstellerin hat parallel Klage erhoben (12 K 3010/20 AO). Mit Beschluss vom 16.03.2021 hob der Senat die Vollziehung insoweit aus, als Säumniszuschläge ausgewiesen sind; dagegen richtete sich Beschwerde, die der BFH zurückwies. Nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vollverzinsung ab 01.01.2019 beantragte der Antragsgegner die Änderung des Aussetzungsbeschlusses. Die Antragstellerin rügte Zuständigkeitsmängel und machte unionsrechtliche Bedenken geltend. • Zuständigkeit: Nach § 69 Abs. 1, 6 FGO entscheidet das Gericht der Hauptsache über Änderungsanträge; die Hauptsache ist beim Senat (12. Senat) anhängig, daher ist dieser zuständig. Die vom Antragstellerin angeführte BFH-Rechtsprechung zur Amtsänderung betrifft einen anders gelagerten Fall und greift hier nicht. • Geschäftsverteilung: Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen, aber keine Spezialzuständigkeit des 5. Senats liegt vor, weil es allein um die Höhe der Säumniszuschläge zu bereits festgesetzten Umsatzsteuern geht. • Neue Umstände im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO: Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zählen zu den Umständen, die einen Änderungsantrag rechtfertigen können. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 betreffen die Verfassungsmäßigkeit der Vollverzinsung und sind als solche neuen Umstände einzustufen. • Rechtsfolgen der BverfG-Entscheidung: Das BVerfG erklärte die Vollverzinsung gemäß § 233a i. V. m. § 238 AO ab dem 01.01.2019 für unanwendbar, ließ die Regelungen bis 31.12.2018 jedoch bestehen. Soweit Säumniszuschläge Verzinsungsfunktionen erfüllen, entfällt damit kein genereller verfassungsrechtlicher Aufhebungsgrund für Zeiträume vor dem 01.01.2019. • Substanzielle Prüfung: Säumniszuschläge verfolgen neben Verzinsungszwecken auch Druck- und Ausgleichsfunktionen für Verwaltungsaufwand. Da die Antragstellerin bereits 50 % Erlass erhielt, entspricht der verbleibende Anteil im Wesentlichen einem Verzinsungszweck; vor dem 01.01.2019 sind hier keine erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich. • Unionsrecht: Die vorgebrachten unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsbedenken greifen nicht, weil § 240 AO nicht in einem unmittelbaren Widerspruch zu unionsrechtlichen Richtlinien steht und dessen Regelungsbereich innerstaatlich ist. • Kosten und Beschwerde: Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Beschwerde wird nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 25.05.2020 wird abgelehnt. Der Änderungsantrag nach § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ist begründet, weil die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts neue Umstände darstellen, führt aber nicht zur Aufhebung der Vollziehung für die hier streitigen Säumniszuschläge, da die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verzinsungsanteile vor dem 01.01.2019 nicht gegeben sind. Der Senat ist zuständig, und die Beschwerde wird nicht zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt wie getroffen.