Urteil
1 K 3623/20 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Haftungsbescheide sind rechtswidrig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Familienkasse erlassen wurden.
• Für das Inkasso von Kindergeldrückforderungen verbleibt die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Familienkasse; eine Übertragung auf andere Dienststellen ist nicht durch § 5 Abs.1 S.1 Nr.11 S.4 FVG gedeckt.
• Die bis dahin ergangenen BFH-Entscheidungen zur sachlichen Zuständigkeit sind auch ohne Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anwendbar.
Entscheidungsgründe
Haftungsbescheide wegen Kindergeldrückforderung: sachliche Unzuständigkeit der übertragenden Familienkasse • Haftungsbescheide sind rechtswidrig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Familienkasse erlassen wurden. • Für das Inkasso von Kindergeldrückforderungen verbleibt die sachliche Zuständigkeit bei der örtlichen Familienkasse; eine Übertragung auf andere Dienststellen ist nicht durch § 5 Abs.1 S.1 Nr.11 S.4 FVG gedeckt. • Die bis dahin ergangenen BFH-Entscheidungen zur sachlichen Zuständigkeit sind auch ohne Veröffentlichung im Bundessteuerblatt anwendbar. Die Kläger sind Erben ihres 2014 verstorbenen Vaters. Die örtliche Familienkasse hob Kindergeld für eine Klägerin ab und forderte Rückzahlung für Dezember 2009 bis November 2010, der Vater zahlte nicht. Nach Kenntnis vom Tod des Vaters erließ die Beklagte am 05.04.2019 gegenüber beiden Klägern Haftungsbescheide gemäß § 1967 BGB einschließlich Säumniszuschlägen. Die Kläger legten Einspruch ein; über den Einspruch eines Klägers wurde mit Entscheidung vom 20.11.2020 entschieden, der andere Einspruch blieb unbehandelt. Die Kläger klagten und machten ergänzend geltend, die Beklagte sei sachlich nicht zuständig. Die Beklagte hielt an ihrer Zuständigkeit fest und verwies auf die vermeintliche Nichtanwendbarkeit bisheriger BFH-Urteile vor deren Veröffentlichung. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage ist zulässig, auch wenn nur über einen Einspruch entschieden wurde; ein nicht in angemessener Frist getroffener Bescheid der Behörde rechtfertigt Klageerhebung nach § 46 FGO. • Rechtswidrigkeit der Haftungsbescheide: Haftungsbescheide nach § 191 Abs.1 AO dürfen nur von sachlich zuständigen Behörden erlassen werden. • Zuständigkeit nach FVG/AO: Nach § 16 AO i.V.m. § 5 FVG obliegt der Durchführung des Familienleistungsausgleichs und damit dem Erhebungsverfahren das Bundeszentralamt für Steuern; die Bundesagentur für Arbeit stellt Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. • Begrenzte Übertragungsmöglichkeit: Die Übertragungsnorm des § 5 Abs.1 S.1 Nr.11 S.4 FVG erlaubt die Übertragung bestimmter Aufgaben innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Vorstands, betrifft jedoch nicht die sachliche Zuständigkeit für Inkasso und Erlass von Haftungsbescheiden. • Rechtsanwendung und BFH-Rechtsprechung: Der Senat folgt den BFH-Urteilen zur sachlichen Zuständigkeit (III R 36/19, III R 28/20, III R 21/18) und hält deren Anwendung auch ohne Veröffentlichung im Bundessteuerblatt für möglich. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten (§ 135 Abs.1 FGO); das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 151 Abs.3,155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr.10,711 ZPO). Die Klage ist begründet: Die Haftungsbescheide vom 05.04.2019 sowie die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2020 sind aufzuheben, weil sie von einer sachlich unzuständigen Familienkasse erlassen wurden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten. Die Entscheidung stützt sich auf die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit nach AO und FVG und auf die einschlägige BFH-Rechtsprechung, wonach Inkasso und Erlass von Haftungsbescheiden der örtlichen Familienkasse verbleiben.