Urteil
8 K 2620/19 GrE
FG MUENSTER, Entscheidung vom
3Normen
Leitsätze
• Der Übergang von Eigentum an Grundstücken im förmlichen Umlegungsverfahren ist nach §1 Abs.1 Nr.3 Satz2 lit. b) GrEStG nur dann steuerfrei, wenn kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach §42 AO vorliegt.
• Ein Umlegungsverfahren, das im Wesentlichen dazu dient, einen reinen Rechtsträgerwechsel herbeizuführen und dadurch eine Steuerersparnis zu erzielen, stellt eine unangemessene Gestaltung i.S.v. §42 AO dar, soweit keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe gegeben sind.
• Bei einem Erwerb kraft Gesetzes im Umlegungsverfahren kann die Finanzbehörde den Erwerber als Steuerschuldner heranziehen; Festsetzungsverjährung kann durch Anzeige der zuständigen Behörde nach §18 GrEStG ausgelöst werden.
Entscheidungsgründe
Kein Grunderwerbsteuerbefreiung bei missbräuchlicher Umlegung • Der Übergang von Eigentum an Grundstücken im förmlichen Umlegungsverfahren ist nach §1 Abs.1 Nr.3 Satz2 lit. b) GrEStG nur dann steuerfrei, wenn kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach §42 AO vorliegt. • Ein Umlegungsverfahren, das im Wesentlichen dazu dient, einen reinen Rechtsträgerwechsel herbeizuführen und dadurch eine Steuerersparnis zu erzielen, stellt eine unangemessene Gestaltung i.S.v. §42 AO dar, soweit keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe gegeben sind. • Bei einem Erwerb kraft Gesetzes im Umlegungsverfahren kann die Finanzbehörde den Erwerber als Steuerschuldner heranziehen; Festsetzungsverjährung kann durch Anzeige der zuständigen Behörde nach §18 GrEStG ausgelöst werden. Die Klägerin ist Immobiliengesellschaft und wurde durch Vorwegentscheidung des Umlegungsausschusses im Rahmen eines sukzessiv erweiterten Umlegungsverfahrens Eigentümerin mehrerer Flurstücke. Teile des Umlegungsgebiets waren ursprünglich anders zugeschnitten; die Klägerin hatte bereits benachbarte Grundstücke und brachte formal einige Einwurfgrundstücke ein, ohne dass deren Zuschnitt oder Eigentum sich änderte. Die Stadt zahlte an einen Dritten (Person B) einen höheren Entschädigungsbetrag und forderte im Gegenzug von der Klägerin Geldleistungen für die Zuteilung. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest; die Klägerin rügte u.a. Festsetzungsverjährung und Steuerbefreiung nach §1 Abs.1 Nr.3 Satz2 lit. b) GrEStG. Die Finanzbehörde und später das Gericht sahen in der konkreten Vorwegentscheidung vom 30.11.2010 einen überwiegend darauf gerichteten Rechtsträgerwechsel zur Steuervermeidung. • Anwendbare Normen: §1 Abs.1 Nr.3 Satz1 und Satz2 lit. b) GrEStG; §13 Nr.2 und Nr.3 GrEStG; §§45 ff., §52 Abs.3, §72, §76 BauGB; §42 AO; §170 AO; §18 GrEStG. • Erwerb kraft Gesetzes: Mit der Bekanntmachung der unanfechtbaren Vorwegentscheidung ging das Eigentum kraft Gesetzes auf die Klägerin über, sodass grundsätzlich Grunderwerbsteuerpflicht nach §1 Abs.1 Nr.3 Satz1 GrEStG entstehen kann. • Missbrauchsprüfung (§42 AO): Steuerbefreiung nach §1 Abs.1 Nr.3 Satz2 lit. b) GrEStG entfällt, wenn das Umlegungsverfahren tatsächlich nur dazu benutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel herbeizuführen und dadurch ein nicht vorgesehenes steuerliches Ergebnis erzielt wird. • Sachliche Anwendung: Die Vorwegentscheidung zielte ersichtlich darauf ab, der Klägerin gegen Geldzahlung das Eigentum an bestimmten Flurstücken zu verschaffen, ohne dass sie faktisch Einwurfgrundstücke einbrachte oder tatsächliche Umlegungsfunktionen erfüllte; daher liegt eine unangemessene Gestaltung vor. • Außersteuerliche Gründe: Die von der Klägerin behaupteten städtebaulichen und wirtschaftsfördernden Ziele genügen nicht, um den Missbrauch zu rechtfertigen; insbesondere war Person B bereit, das Grundstück zu einem höheren Preis zu veräußern, sodass die Einbeziehung in das Umlegungsverfahren nicht erforderlich erschien. • Steuerschuldner und Verjährung: Die Festsetzung gegenüber der Klägerin als Erwerber war zulässig; die Festsetzungsfrist wurde durch die Anzeige der Stadt ausgelöst und war nicht abgelaufen, da die Klägerin rechtzeitig in das Einspruchsverfahren einbezogen wurde. Die Klage wird abgewiesen. Das Finanzgericht hält den Erwerb der streitgegenständlichen Flurstücke nicht für nach §1 Abs.1 Nr.3 Satz2 lit. b) GrEStG steuerfrei, weil die Vorwegentscheidung des Umlegungsausschusses in der konkreten Durchführung einen missbräuchlichen Rechtsträgerwechsel im Sinne des §42 AO darstellt. Die Klägerin konnte keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe darlegen, die die gewählte Gestaltung rechtfertigen würden; die Umlegung diente im Wesentlichen dazu, ihr gegen Zahlung ein zusammenhängendes Betriebsareal zu verschaffen und dadurch Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Die Festsetzung gegenüber der Klägerin als Steuerschuldner war zulässig und die Festsetzungsverjährung trat nicht ein. Damit bleibt die Steuerfestsetzung gegenüber der Klägerin in der geltend gemachten Höhe bestehen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wurde zugelassen.