Beschluss
7 V 2136/22 – Finanz- und Abgaberecht
Finanzgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGMS:2023:0124.7V2136.22.00
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Tenor
Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 03.06.2022 wird ab Fälligkeit aufgehoben und bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder bis zu einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrenes ausgesetzt, soweit sich die Haftung auf Einkommensteuer 2015 bis 2017, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2015 bis 2017, Kirchensteuer 2015 bis 2017, Zinsen zur Einkommensteuer und Säumniszuschläge bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 30 % und der Antragsgegner zu 70 %.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 03.06.2022 wird ab Fälligkeit aufgehoben und bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder bis zu einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrenes ausgesetzt, soweit sich die Haftung auf Einkommensteuer 2015 bis 2017, Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2015 bis 2017, Kirchensteuer 2015 bis 2017, Zinsen zur Einkommensteuer und Säumniszuschläge bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 30 % und der Antragsgegner zu 70 %. Die Beschwerde wird zugelassen.