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Urteil

15 K 2255/21 U

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2024:0311.15K2255.21U.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Besteuerungsgrundlagen geschätzt und die Vorsteuern nur teilweise zum Abzug zugelassen hat. Die Klägerin ist eine UG. Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister Folgendes eingetragen: „[…]“ Es wird Bezug genommen auf den Handelsregisterauszug HRB xxx beim Amtsgericht Q. Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin ist Frau I U . Im Jahr 2017 erteilte die Klägerin insgesamt 10 Ausgangsrechnungen an einen inländischen und an 9 Rechnungsempfänger mit Rechnungsanschrift in [Drittland]. Im Jahr 2018 erteilte die Klägerin insgesamt 14 Ausgangsrechnungen an zwei inländische und 12 Rechnungsempfänger mit Rechnungsanschrift in [Drittland]. Sämtliche Rechnungen enthielten eine offen ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Rechnung war die Leistung jeweils als „Dienstleistung gemäß Dienstleistungsvereinbarung – Korrespondenzen, Telefongespräche, Aktenbearbeitungen und aktenbezogene interne Besprechungen“ bezeichnet. Die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Honorare betrug im Jahr 2017 … EUR zzgl. … EUR Umsatzsteuer und im Jahr 2018 … EUR zzgl. … EUR Umsatzsteuer. Die Klägerin erklärte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2017, die sie am 1. Juni 2018 einreichte, steuerpflichtige Umsätze in Höhe von … EUR und brachte Vorsteuern in Höhe von … EUR in Abzug. Hieraus ergab sich eine festzusetzende Umsatzsteuer in Höhe von ./. … EUR. Der Beklagte stimmte der Erklärung am 13. Juni 2018 zu. In den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für 2018 erklärte die Klägerin umsatzsteuerpflichtige Umsätze in Höhe von insgesamt … EUR mit einer Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt … EUR sowie abziehbare Vorsteuern in Höhe von insgesamt … EUR. Zustimmungen zu den Voranmeldungen erteilte der Beklagte nicht. Im Jahr 2019 führte der Beklagte eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffend den Zeitraum 2017 und Januar bis August 2018 bei der Klägerin durch. Im Wesentlichen gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die Buchführung nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und die vorgelegten Belege überwiegend nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Bezüglich der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Prüfbericht vom 27. November 2019 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2019 änderte der Beklagte den Bescheid für den Voranmeldungszeitraum September 2018, mit Bescheiden vom 10. Dezember 2019 änderte der Beklagte die Bescheide für die Voranmeldungszeiträume Januar bis August 2018, mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2017 und mit Bescheiden vom 12. Dezember 2019 änderte der Beklagte die Bescheide über die Umsatzsteuervoranmeldungen Oktober bis Dezember 2018. Im Rahmen der geänderten Festsetzungen wurde der erklärte Vorsteuerabzug jeweils vollständig versagt und nur die erklärten Umsätze wurden der Besteuerung unterworfen. Gegen die geänderten Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (USt-VA September 2018), vom 7. Januar 2020 (USt-VA Januar – August 2018) und vom 8. Januar 2020 (USt 2017) bzw. 11. Januar 2020 (USt-VA Oktober – Dezember 2018) Einsprüche ein. Mit Bescheid vom 12. Februar 2020 schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen zur Umsatzsteuer 2018 und setzte die Umsatzsteuer in Höhe von … EUR fest. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2020 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2021 änderte der Beklagte die Bescheide und setzte nunmehr die Umsatzsteuer 2017 und 2018 in Höhe von jeweils 0 EUR fest. Der Beklagte versagte dabei den geltend gemachten Vorsteuerabzug nur noch in der Höhe, in der die Vorsteuern den Gesamtbetrag der auf die erklärten Umsätze entfallenden Umsatzsteuer überstieg. Hierdurch erkannte er letztendlich einen Vorsteuerabzug in Höhe von … EUR (2017) bzw. … EUR (2018) an. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2021 Bezug genommen. Am 6. September 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Umsatzsteuersonderprüfung nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Nach Übersendung des Prüfberichts habe sie einen Berichtigungsantrag gestellt, dem aber nicht nachgekommen worden sei. Der Beklagte sei nicht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt gewesen und habe zu Unrecht den erklärten Vorsteuerabzug versagt. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2017 und 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2021 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2017 auf ./. … Euro sowie die Umsatzsteuer für 2018 auf ./. … Euro festgesetzt wird; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung. Mit Verfügung vom 15. August 2023 hat das Gericht der Klägerin eine Frist gem.§ 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 12. September 2023 gesetzt, um alle Belege (Kopien ausreichend!) vorzulegen, aus denen ein Vorsteuerabzug in den Jahren 2017 und 2018 begehrt wird. Am 13. September 2023 gingen drei Paketen bei Gericht ein, in denen sich Einzelbelege befanden. Mit Verfügung vom 10. November 2023 hat das Gericht der Klägerin eine weitere Frist gem. § 79b Abs. 2 FGO bis zum 29. November 2023 gesetzt - Nachweise dafür zu erbringen, dass die von der Klägerin bezogenen Eingangsleistungen in den Streitjahren 2017 und 2018, für die der Vorsteuerabzug begehrt wird, im Zusammenhang mit von der Klägerin erbrachten steuerpflichtigen Ausgangsleistungen stehen, - sämtliche Ausgangsrechnungen vorzulegen, die die Klägerin in den Streitjahren 2017 und 2018 erteilt hat, - mitzuteilen, welche entgeltlichen Leistungen (z. B. Vermietung) Frau I U in den Streitjahren 2017 und 2018 gegenüber der Klägerin erbracht hat. Auf Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2023 hat das Gericht die Frist einmalig – unter Hinweis auf die Folgen einer Fristversäumung - bis zum 3. Dezember 2023 verlängert. Mit Fax vom 29. November 2023 (Eingang bei Gericht: 23:05 Uhr) hat die Klägerin die erteilten Ausgangsrechnungen vorgelegt und Rückfragen gestellt, wie die Zuordnung vorgenommen werden solle. Ferner hat die Klägerin Zeugenbeweis für den Zusammenhang zwischen den Eingangsumsätzen und den Ausgangsumsätzen angeboten, Akteneinsicht begehrt und nach Akteneinsicht eine weitere Frist von 14 Tagen für die Zuordnung der Eingangsleistungen zu den Ausgangsleistungen beantragt. Am 29. Dezember 2023 hat die Geschäftsführerin der Klägerin Akteneinsicht genommen. Im Rahmen der Akteneinsicht hat das Gericht ihr die drei Pakete mit Belegen, die am 13. September 2023 eingereicht worden waren, zurückgegeben. Mit Fax vom 15. Januar 2024, das bei Gericht am 22. Januar 2024 einging, hat die Klägerin eine Aufstellung mit einer Zuordnung von insgesamt 27 Belegen über Eingangsleistungen aus dem Streitjahr 2017 und insgesamt 15 Belegen über Eingangsleistungen aus dem Streitjahr 2018 zu ihren Ausgangsumsätzen übersendet. Bei sämtlichen Eingangsleistungen handele es sich danach um allgemeine Aufwendungen, die als solche Bestandteile der von ihr erbrachten Ausgangsleistungen seien. Mit Schreiben vom 10. Februar 2024 hat die Klägerin auch alle anderen Eingangsleistungen, aus denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens zugeordnet. Auf die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 11. März 2024 um 13 Uhr hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 2024 beantragt, den Termin wegen einer Terminkollision zu verlegen, weil „die Klägerin“ an diesem Tage in der mündlichen Verhandlung in zwei anderen Verfahren vor dem Finanzgericht Münster als Zeugin gehört werde. Die Vorsitzende hat den Antrag abgelehnt, weil die behauptete Terminkollision nicht - z. B. durch Vorlage einer Kopie der Zeugenladung - glaubhaft gemacht worden sei. Das Gericht hat der Klägerin zugleich mitgeteilt, dass der Senat das Ende der mündlichen Verhandlungen in den Sachen, zu denen die behauptete Terminkollision bestehen sollte, abwarten würde, falls die Klägerin dies wünsche. Auf Antrag des Beklagten vom 28. Februar 2024 hat der Senat dem Beklagten mit Beschluss vom 29. Februar 2024 gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung am 11. März 2024 ab 13:30 Uhr im Dienstgebäude des Beklagten aufzuhalten und dort im Rahmen der Videokonferenz Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Einen Antrag der Klägerin vom 6. März 2024, der am 7. März 2024 um 20:24 Uhr bei Gericht einging, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz, hat der Senat mit Beschluss vom 8. März 2024 – ohne Begründung – abgelehnt. Mit Schreiben vom 11. März 2024, das um 9:28 Uhr bei Gericht einging, hat die Klägerin beantragt, die Vorsitzende Richterin am Finanzgericht …, den Richter am Finanzgericht … und den Richter am Sozialgericht … wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen angeführt, dass ihr Antrag auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz ohne Begründung abgelehnt worden sei, während dem Antrag des Beklagten stattgegeben worden sei. Eine solche Ungleichbehandlung begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die abgelehnten Richter hätten auch gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen, weil sie auf das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin der Klägerin bestanden hätten, obwohl diese mehr als 200km entfernt wohnen würde und – gerichtsbekannt – bis eine Woche vor dem Termin wegen eines grippalen Infekts verhandlungsunfähig gewesen sei. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin durch die abgelehnten Richter sei nicht nur ermessensmissbräuchlich, sondern laufe auf Willkür hinaus. Die Klägerin hat ferner beantragt, den Termin am 11. März 2024 aufzuheben. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom 11. März 2024 Bezug genommen. Am 11. März 2024 ist mündlich vor dem Senat verhandelt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Senat konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11. März 2024 entscheiden. 1. Der Senat war an seiner Entscheidung nicht durch das Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 11. März 2024 gehindert, weil dieses wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig war und – hilfsweise – weil die Klägerin sich durch ihre Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und verhandelt und einen Antrag gestellt hat. a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. Bundesfinanzhof – BFH -, Beschluss vom 29. Dezember 2015, IV B 68/14, Sammlung der nichtveröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFH/NV – 2016, 575, m.w.N.). Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen (§ 51 Abs.1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO). Das Ablehnungsrecht ist dem Rechtsschutzsuchenden eingeräumt, um den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) im konkreten Verfahren zu gewährleisten. Dagegen ist es nicht mit Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts vereinbar, wenn es zu verfahrensfremden Zwecken eingesetzt wird. Ein solcher verfahrensfremder Einsatz liegt zum Beispiel vor, wenn das Ablehnungsgesuch ausschließlich mit einem Verfahrensverstoß oder einer fehlerhaften Entscheidung des abgelehnten Richters begründet wird, ohne dass Umstände darauf hindeuten könnten, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruhen könnte. Andernfalls hätten es die Verfahrensbeteiligten in der Hand, über den Umweg der Richterablehnung zum Beispiel die Nichtanfechtbarkeit von Entscheidungen zu umgehen oder an Stelle der Anfechtung der beanstandeten Entscheidung die Zusammensetzung eines Spruchkörpers zu verändern. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, ein entsprechendes Ablehnungsgesuch unzulässig (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BFH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1994, VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687; vom 16. April 1993, I B 155/92, BFH/NV 1994, 637; und vom 30. Januar 1995, X S 11-12/94 u.a., juris). So liegen die Dinge im Streitfall. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 11. März 2024 wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Senat den Antrag der Klägerin nach § 91a Abs. 1 FGO mit Beschluss vom 8. März 2024 abgewiesen hätte und zugleich auf das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin der Klägerin bestehen würde, während dem Beklagten die Teilnahme per Videokonferenz gestattet worden sei. Da die Vorsitzende Richterin in der Ladung zur mündlichen Verhandlung das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters der Klägerin nicht angeordnet hat, geht der Vorwurf der Klägerin, der Senat würde auf das persönliche Erscheinen der Geschäftsführerin der Klägerin bestehen, ins Leere. Dem verbleibenden Gehalt der Ausführungen nach macht die Klägerin damit lediglich geltend, die abgelehnten Richter des Senats folgten nicht ihrer Rechtsauffassung (nämlich im Hinblick auf einen - angeblichen - Anspruch auf Durchführung einer Videokonferenz i.S. des § 91a FGO sowie auf einen - angeblichen - Anspruch auf die Niederlegung von Ermessenserwägungen im Ablehnungsbeschluss vom 8. März 2024) und seien deshalb befangen. Diese von der Klägerin gerügten Rechtsauffassungen der abgelehnten Richter lassen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt i.S. der oben zitierten Rechtsprechung darauf schließen, dass sie auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhen könnten. Die Entscheidung über einen Antrag i.S. des§ 91a Abs.1 Satz 1 FGO ist gem. § 91a Abs. 3 Satz 2 FGO unanfechtbar und muss damit als prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO auch nicht begründet werden (§ 113 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Klägerin hatte somit keinerlei Anlass, auf Grund des genannten Beschlusses anzunehmen, der Senat habe keine Ermessensentscheidung getroffen. Nach den geltenden Gesetzen ist die Ermessensentscheidung vielmehr einer (weiteren) richterlichen Überprüfung entzogen. Da das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und daher offensichtlich unzulässig war, konnten die abgelehnten Richter an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch selbst mitwirken. Die Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter, wie von der Klägerin beantragt, war ebenfalls nicht erforderlich (BFH, Beschluss vom 8. Mai 1992, III B 123/92, BFH/NV 1993, 244). Der Senat konnte vielmehr ohne weiteres im Rahmen des Urteils unter Mitwirkung seiner geschäftsplanmäßig berufenen Richter über das unzulässige Ablehnungsgesuch mitentscheiden. b) Im Übrigen konnte der Senat auch deshalb aufgrund der mündlichen Verhandlung am 11. März 2023 entscheiden, weil die Klägerin sich durch ihre Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und in der Sache verhandelt und einen Antrag gestellt hat. Ein Richter kann nicht mehr wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen und dort einen Sachantrag gestellt hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO). So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat sich – nach der mündlichen Erläuterung der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Teilnahme an der Videokonferenz durch die Vorsitzende – rügelos eingelassen und einen Sachantrag gestellt. 2. Der Senat musste auch nicht dem erneuten Antrag der Klägerin vom 11. März 2024 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nachkommen. Nach § 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus er-heblichen Gründen aufgehoben werden. Solche erheblichen Gründe waren nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin hat jedenfalls auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und rügelos verhandelt und einen Antrag gestellt. II. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Beklagte zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt war. Denn jedenfalls steht der Klägerin kein höherer Vor-steuerabzug zu, als der Beklagte bereits zuerkannt hat. Die Höhe der steuerpflichtigen Umsätze hat er zudem erklärungsgemäß seinen Festsetzungen zugrunde gelegt. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe nicht zu. 1. Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 15. April 2015, V R 44/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – BFHE – 250, 263, 679, Rn 9; vom 16. Dezember 2020, XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, Rn. 19). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -MwStSystRL-), wonach der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt ist, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2020, XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, Rn. 20). § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 178 Buchst. a MwStSystRL, der in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung verlangte, dass der Steuerpflichtige für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a MwStSystRL eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen muss. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für den Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz ei-ner Rechnung ist (vgl. Europäischer Gerichtshof – EuGH –, Urteile Terra Baubedarf-Handel vom 29. April 2004, C-152/02, EU:C:2004:268, Rn. 34; Senatex vom 15. September 2016, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 35; A. (Exercice du droit a deduction) vom 18. März 2021, C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 40). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und der Rechtsprechung des BFH muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. z.B. EuGH, Urteile SKF vom 29. Oktober 2009, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 57; AES-3C Maritza East 1 vom 18. Juli 2013, C-124/12, EU:C:2013:488, Rn 27; Sveda vom 22. Oktober 2015, C-126/14, EU:C:2015:712, Rn. 27; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14. September 2017, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 28; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie vom 16. September 2020, EU:C:2020:712, Rn. 26; Vos Aannemingen vom 1. Oktober 2020, C-405/19, EU:C:2020:785, Rn. 26; BFH, Urteile vom 13. Dezember 2017, XI R 3/16, BFHE 261, 84, Rn. 27; vom 16. Dezember 2020, XI R 26/20 (XI R 28/17), BFHE 272, 240, Rn. 21). Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen bestimmten Eingangs-umsätzen und einem oder mehreren zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen, kommt gleichwohl ein Recht zum Vorsteuerabzug in Betracht, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und - als solche - Kostenelemente der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. EuGH, Urteile SKF, EU:C:2009:665, Rn. 58; AES-3C Maritza East 1, EU:C:2013:488, Rn. 28; Sveda, EU:C:2015:712, Rn 28; Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, EU:C:2017:683, Rn. 28; Ryanair vom 17. Oktober 2018, C-249/17, EU:C:2018:834, Rn. 27; Mitteldeutsche Hartstein-Industrie, EU:C:2020:712, Rn 27; BFH, Urteile in BFHE 261, 84, Rn. 28; BFHE 272, 240, Rn. 22). Der Unternehmer ist somit zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten) zu verwenden beabsichtigt (vgl. EuGH, Urteil Securenta vom 13. März 2008, C-437/06, EU:C:2008:166, Leitsatz 1; BFH, Urteil vom 6. Mai 2010, V R 29/09, BFHE 230, 263, Rn 14 ff.) und in Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. 3. Nach diesen Grundsätzen berechtigen die streitigen Aufwendungen der Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug. a) Zahlreiche Belege genügen bereits nicht den formalen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung. So weist eine Vielzahl der Rechnungen Frau I U – und nicht die Klägerin – als Leistungsempfänger aus. Einige „Rechnungen“ sind keine Rechnungen im Sinne des §§ 14, 14a UStG, sondern Zahlungsbelege, Mahnungenoder Lieferscheine, die auch keine offen ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten. Andere Rechnungen weisen nicht die deutsche, sondern die schweizerische Mehrwertsteuer aus. b) Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und nachgewiesen, dass ein Zusammenhang der Eingangsleistungen zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen bestanden hat. Bereits nach den eigenen Angaben der Klägerin lassen sich die bezogenen Eingangsleistungen nicht unmittelbar den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen der Klägerin zuordnen. Auch der für einen Vorsteuerabzug ausreichende mittelbare Zusammenhang zu steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen liegt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht höher vor, als bereits vom Beklagten in Höhe von insgesamt … EUR (2017) bzw. … EUR (2018) EUR (z. B. für Telefon-; Spritkosten, Bürobedarf etc.) anerkannt. Für einen weitergehenden Vorsteuerabzug fehlen Nachweise dafür, dass die Kosten der Eingangsleistungen (kalkulatorisch) im Preis der getätigten Ausgangsumsätze enthalten waren. Der Senat geht – wie der Beklagte – davon aus, dass die Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012, C-549/11, Becker, ECLI:EU:C:2012:832; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2022, 12 V 2329/20, juris) den privaten Interessen der Geschäftsführerin der Klägerin dienten (Wohnen, Lebensmittel, Parfum, Kosmetik, Medikamente, Bewirtung u.s.w.). Soweit die Klägerin schriftsätzlich Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung von Herrn F C sowie weiterer noch zu benennender Mitarbeiter dafür angeregt hat, dass sämtliche bezogene Eingangsleistungen im Zusammenhang mit den Unternehmensumsätzen stehen, musste das Gericht dem nicht nachkommen. Das Beweisanerbieten genügt bereits nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag. Ein Beweisantrag der Beteiligten muss die konkreten Tatsachen (das Beweisthema) und das bestimmte Beweismittel benennen. Der Antrag darf nicht lediglich auf die gewünschte Rechtsfolge abzielen. Vorliegend wurde in der mündlichen Verhandlung kein ordnungsgemäßer Beweisantrag gestellt. Die Klägerin hat auch in dem schriftsätzlichen Beweisangebot nicht die konkreten behaupteten Tatsachen benannt, für die durch den Zeugen Beweis erbracht werden soll. Die Klägerin wollte im Streitfall vornehmlich eine rechtliche Würdigung beweisen, nämlich die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Dies ist aber keine Tatsache. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.