Urteil
9 K 280/21
FG Niedersachsen, Entscheidung vom
ECLI:DE::2024:1120.9K280.21.00
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Leitsätze
1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. 2. Dem Steuerpflichtigen ist das sorgfaltswidrige Verhalten seines steuerlichen Beraters zuzurechnen, wenn dieser im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung die bei Angaben zur und damit die Frage des Besteuerungsrechts nicht näher prüft und dies zu fehlerhaften Eintragungen in der Steuererklärung führt. Dieses Verschulden ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und schließt eine nachträgliche Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus.
Entscheidungsgründe
1. Ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung wegen Krankheit nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Gericht die Verhandlungsunfähigkeit des Antragstellers weder aus dem Antrag selbst noch aus den übermittelten Unterlagen feststellen kann. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (für den Arbeitgeber), aus der weder die Diagnose noch die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht, ist zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. 2. Dem Steuerpflichtigen ist das sorgfaltswidrige Verhalten seines steuerlichen Beraters zuzurechnen, wenn dieser im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung die bei Angaben zur und damit die Frage des Besteuerungsrechts nicht näher prüft und dies zu fehlerhaften Eintragungen in der Steuererklärung führt. Dieses Verschulden ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und schließt eine nachträgliche Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aus.