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Urteil

5 K 1130/17

FG NUERNBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente kann nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden, wenn sie eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt. • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich i.S. des § 34 Abs. 1 EStG, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht. • Ist eine Kapitalabfindung im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht vorgesehen, liegt regelmäßig eine nicht vertragsgemäße und damit außerordentliche Auszahlung vor, die eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen kann. • Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt und ist auf Kapitalabfindungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen anwendbar.
Entscheidungsgründe
Ermäßigte Besteuerung einer nicht vertragsgemäßen Kapitalabfindung bei Riester-Kleinbetragsrente • Die Kapitalabfindung einer Riester-Kleinbetragsrente kann nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden, wenn sie eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten darstellt. • Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich i.S. des § 34 Abs. 1 EStG, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der Einkünfteerzielung entspricht. • Ist eine Kapitalabfindung im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag nicht vorgesehen, liegt regelmäßig eine nicht vertragsgemäße und damit außerordentliche Auszahlung vor, die eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes rechtfertigen kann. • Die Vorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt und ist auf Kapitalabfindungen aus geförderten Altersvorsorgeverträgen anwendbar. Der Kläger erhielt 2015 eine Einmalzahlung (Kapitalabfindung) für eine Riester-Kleinbetragsrente in Höhe von 7.018,59 €. Der streitgegenständliche Riestervertrag von 2003 sah keine Möglichkeit einer Einmalauszahlung vor; die Auszahlung sollte als lebenslange Rente erfolgen. 2015 bot die Bank dem Kläger eine zulagenunschädliche Kapitalabfindung an, die dieser annahm. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als sonstige Einkünfte zu vollem Tarif und lehnte eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG ab. Der Kläger begehrte die ermäßigte Besteuerung der Einmalzahlung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG. Das FG prüfte, ob die Abfindung eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten und zugleich außerordentlich im Sinne des § 34 EStG ist. • Anwendbarkeit des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG: Die Vorschrift ist nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt und erfasst auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, sofern die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. • Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten: Die Kapitalabfindung ist als Vergütung zu qualifizieren, weil sie wirtschaftlichen Vorteil aus früheren, über mindestens zwei Veranlagungszeiträume geleisteten Beiträgen darstellt; die Mehrjährigkeit ist erfüllt. • Außerordentlichkeit der Einkünfte: Nach Wortlaut und Rechtsprechung sind Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nur dann begünstigt, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf entspricht. • Nicht vertragsgemäßer Ablauf: Im vorliegenden Altvertrag von 2003 war eine Kapitalabfindung vertraglich ausgeschlossen; die nachträgliche Vereinbarung der Abfindung 2015 ändert nicht die ursprüngliche vertragliche Ausgangslage, sodass die Auszahlung nicht vertragsgemäß war. • Atypischer Ablauf: Bis zur Rechtslage vor 2005 waren bei Basisversorgung und Riester-Renten Rentenzahlungen typisch; die einseitige Ablösung durch Kapitalabfindung war untypisch, sodass auch hier die Voraussetzung der Außerordentlichkeit erfüllt ist. • Rechtsänderungen ab 2018 sind für den streitigen Fall ohne Einfluss: Die spätere gesetzliche Regelung, die Kapitalabfindungen für Kleinbetragsrenten gesondert regelt, betrifft neuere Vertragsgestaltungen und ändert nichts an der Beurteilung historischer Verträge. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG als auch die Voraussetzung der Außerordentlichkeit sind erfüllt; daher ist die Kapitalabfindung ermäßigt zu besteuern. Der Kläger hat überwiegend gewonnen. Das FG hat den Einkommensteuerbescheid 2015 dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 1.353 € herabgesetzt wurde, weil die Kapitalabfindung aus der Riester-Kleinbetragsrente nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt zu besteuern ist. Die Abfindung stellt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten dar und ist außerordentlich, weil sie im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen und damit nicht vertragsgemäß sowie atypisch für die Einkünfteerzielung war. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern ist.