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Urteil

4 K 699/19

FG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. Ein Grund für die Aussetzung des Klageverfahrens gem. § 74 FGO liegt nicht vor. Das Klageverfahren 4 K 519/18 ist ebenfalls beim erkennenden Senat anhängig. II. Die Klage ist unbegründet. 1. Klagegegenstand sind die vom Kläger für das Jahr 2013 geltend gemachten Schuldzinsen. Es handelt es sich um Zinsen, die für ein Darlehen angefallen sind, mit dem der Kläger seine Inanspruchnahme als Bürge finanziert hat. 2. Schuldzinsen sind Werbungskosten, wenn sie mit einer Überschusseinkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). 3. Im vorliegenden Fall fehlt es am Zusammenhang mit einer Einkunftsart. a) Die Übernahme der Bürgschaft ist unentgeltlich erfolgt und steht nicht im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften. Nach Überzeugung des Senats haben die vom Kläger eingeräumten privaten Motive im Vordergrund gestanden. Durch die Bürgschaft hat der Kläger bewusst der Familie seiner zweiten Ehefrau die Fortführung des Familienunternehmens zumindest für eine Weile ermöglicht. Eine Absicht, durch die Bürgschaft Zinsen oder Vermögensgewinne zu erzielen, hat hingegen nicht vorgelegen. b) Ein Zusammenhang mit anderen steuerpflichtigen Einkünften liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere hat der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 keine Einkünfte aus stiller Gesellschaft oder Darlehen erzielt, denen die hier streitigen Zinsen zugeordnet werden könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil vom 18.11.2021 im Verfahren 4 K 519/18 verwiesen. Da der Kläger die Bürgschaft somit ohne Einkünfteerzielungsabsicht eingegangen ist, sind auch die ihretwegen angefallenen Schuldzinsen nicht abzugsfähig. Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. III. Die vom Kläger zunächst thematisierten Bescheide über die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2012 bzw. 31.12.2013 wären lediglich Folgebescheide zu den in den Klageverfahren 4 K 519/18 und 4 K 699/19 streitigen Einkommensteuerfestsetzungen 2012 und 2013. Einer diesbezüglichen Klageerweiterung wäre § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO bzw. § 44 FG entgegengestanden. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.