Beschluss
7 K 150/21
FG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Anders als in den Fällen, in denen die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein nur von einem Ehegatten genutztes Arbeitszimmer (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23. September 2009 – IV R 21/08) oder von Drittaufwand bei verwandten Angehörigen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95) zu beurteilen ist, ist die Nutzung einer Wohnung bzw. die Führung eines weiteren Haushalts zusammen mit dem gemeinsamen Kind gegeben. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 28.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2021 werden die Aufwendungen der Klägerin für die doppelte Haushaltsführung in erklärter Höhe als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt und die Einkommensteuer 2018 entsprechend niedriger festgesetzt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die zulässige Klage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2018 vom 28.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.01.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO). Die Aufwendungen der Klägerin für die doppelte Haushaltsführung sind in erklärter Höhe als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Weitere Werbungskosten in Höhe von 4.723,20 € werden hierbei anerkannt, wodurch die Einkommensteuer 2018 entsprechend niedriger festzusetzen ist. Die Berechnung wird gemäß § 100 Abs. 2 FGO der Behörde übertragen. Das beklagte Finanzamt hat in rechtlich unzutreffender Weise die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung verneint und die erklärten Aufwendungen nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Im Streitfall sind die Voraussetzungen erfüllt, insbesondere ist der Lebensmittelpunkt der Kläger weiterhin am Familienwohnsitz in Stadt 1 zu verorten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung, dass zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem Unterhalten eines eigenen Hausstandes außerhalb dieses Ortes unterschieden werden kann. Mit dem „Hausstand“ ist der Ersthaushalt (Hauptwohnung) umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer – abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten – regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, an dem er also seinen Lebensmittelpunkt hat. Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten. Denn eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt liegt (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – VI R 16/14 –, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511). Ob eine außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen (Haupt-) Hausstand darstellt, ist nach ständiger Rechtsprechung anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dies gilt auch, wenn der Lebensmittelpunkt beiderseits berufstätiger Ehegatten zu bestimmen ist, die während der Woche und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres am Beschäftigungsort zusammenleben (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – VI R 16/14 –, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511). Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner Hauptbezugsperson zur verorten (BFH, Beschluss vom 9. Juli 2008 – VI B 4/08 –, juris). Allerdings hat die Rechtsprechung für die Gesamtwürdigung insofern eine Vermutung formuliert, nach der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen „in der Regel“ an den Beschäftigungsort verlagert, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – VI R 16/14 –, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511; BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – VI B 66/17 –, juris). Dementsprechend erfordert die Entscheidung über den Lebensmittelpunkt der Klägerin für die Streitjahre eine tatrichterliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergibt. In diese Würdigung einzustellende Indizien können neben der genannten Regelvermutung sein, wie oft und wie lange sich der Steuerpflichtige in der einen und der anderen Wohnung aufhält, wie beide Wohnungen ausgestattet und wie groß sie sind. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes am Beschäftigungsort, die Entfernung beider Wohnungen sowie die Zahl der Heimfahrten. Erhebliches Gewicht hat ferner der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen (z.B. Art und Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere Aktivitäten) bestehen (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – VI R 16/14 –, BFHE 247, 406, BStBl II 2015, 511). Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten (BFH, Beschluss vom 9. Februar 2015 – VI B 80/14 –, juris) Bezogen auf den Streitfall ist demnach der Haupthausstand der Kläger außerhalb der jeweiligen Beschäftigungsorte am gemeinsamen Familienwohnsitz in Stadt 1 zu verorten. Die Kläger verfügen an ihrem jeweiligen Beschäftigungsort über eine Unterkunft, welche zum Aufsuchen der jeweiligen Beschäftigung genutzt wurde. Eine gemeinsame Unterkunft der Familie an ihrem Beschäftigungsort ist für das Gericht nicht erkennbar geworden. Dies gilt auch hinsichtlich der im Streitjahr angeschafften Eigentumswohnung in Stadt 4. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung ist der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Kläger und der Familie in Stadt 1 befindet. Die Kläger verfügen in Straße 1/Stadt 1 über einen Wohnsitz, der sowohl von der Größe als auch von der Ausstattung für ein familiengerechtes Wohnen geeignet ist. Die mit 120 qm große Dachgeschosswohnung eines Zweifamilienhauses, zu welcher auch eine Terrasse gehört, wird von den Klägern bewohnt. Das Grundstück hat insgesamt 1800 qm, der Gartenanteil wird von der Familie der Kläger und auch von den Eltern des Klägers genutzt. Im Vergleich zu der angemieteten Dreizimmerwohnung mit ca. 65 qm in Stadt 4, welche von der Klägerin und der Tochter bis zum Umzug im Dezember 2018 genutzt wurde, ist das Anwesen in Stadt 1 deutlich größer und aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch stärker auf die Vorstellungen und Bedürfnisse der Kläger ausgelegt (z.B. größere Küche, Trainingsraum, Grillmöglichkeit, Rauchen von Zigarren). Das gilt sinngemäß auch für die neu angeschaffte Eigentumswohnung in Stadt 4 zum Ende des Streitzeitraums. Zwar handelt es sich um eine Vierzimmerwohnung mit ca. 111 qm, demnach nach Größe und Zuschnitt in etwa vergleichbar mit dem Anwesen in Stadt 1, dennoch sind die o.g. Nutzungsmöglichkeiten des Familienwohnsitzes mehr auf die Bedürfnisse der Kläger ausgelegt (z.B. insbesondere das Kochen s.u.). Die Anschaffung einer Eigentumswohnung ist bereits kein aussagekräftiges Kriterium und wird zudem durch den Umstand relativiert, dass der Kläger im Jahr darauf auch das Eigentum an dem Anwesen in Stadt 1 übernommen hat. Nach den Einlassungen der Kläger und auch aufgrund der eingereichten Unterlagen hielten sich die Kläger und auch die Tochter regelmäßig im Streitjahr in Straße 1/Stadt 1 auf. Für das Gericht ergibt sich dieser Umstand aus der eingereichten Aufstellung über die Aufenthalte bzw. der Fahrten der Kläger. Des Weiteren wird ein regelmäßiger Aufenthalt auch aufgrund der Kostenbelege über Lebenshaltungskosten sowie weiterer Aufwendungen ersichtlich. Der Stromverbrauch im Streitjahr ist zudem ausreichend groß, um eine intensive Nutzung begründen zu können. Zwischen den Beteiligten ist die Nutzung des Wohnsitzes weitgehend unstreitig, auch das beklagte Finanzamt geht davon aus, dass Heimfahrten in erheblichem Umfang stattgefunden haben. Ob eine beidseitige Heimfahrt an jedem Wochenende stattgefunden hat, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden. Allerdings ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen an fast jedem Wochenende von einer Heimfahrt auszugehen. Zudem haben die Kläger glaubhaft dargelegt, dass regelmäßige Aufenthalte während der Ferienzeit der Tochter stattfanden. Die Familie nutzte die Unterkunft auch fortwährend, um ihre sozialen Kontakte zu pflegen und um ihr Privatleben zu führen. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung sind die sozialen Kontakte der Kläger und der Tochter ganz überwiegend bzw. fast ausschließlich in Stadt 1 zu verorten. Die Eltern des Klägers lebten im Streitjahr ebenfalls in dem Mehrfamilienhaus in Stadt 1, aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen des Vaters infolge eines Unfalls, kümmerte sich der Kläger auch um deren Belange. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung überzeugend, dass er aufgrund seiner häufigen Arbeitsplatzwechsel weder am Arbeitsort noch in Stadt 4 über einen Freundeskreis verfügte, vielmehr befinden sich seine sozialen Kontakte in Stadt 1. Die Klägerin stammt ursprünglich aus Stadt 6, dort lebt auch ihre Verwandtschaft. Zwar war sie bereits mehrjährig in Stadt 4 berufstätig und hat auch Freundschaft mit einer Kollegin geschlossen. Zudem lebte sie seit mehreren Jahren mit der Tochter in Stadt 4. Dennoch ist der Familienwohnsitz beider Kläger, an welchem sie die eheliche Lebensgemeinschaft verwirklichen, in Stadt 1 zu sehen. Dort pflegte die Familie auch Kontakte zu anderen befreundeten Familien, insbesondere auch die jeweiligen Kinder zueinander. Die Tochter C besuchte im Streitjahr zwar die Schule in Stadt 4. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin überzeugend aus, dass die Tochter jedenfalls im Streitjahr kaum Gelegenheiten hatte, Anschluss zu gleichaltrigen Mitschülern in Stadt 4 zu finden. Sie konnte sich lediglich an einer Einladung zu einer Geburtstagsfeier einer Mitschülerin im Streitjahr erinnern. Nach den Einlassungen der Klägerin hat sich diese Situation in den Folgejahren etwas verändert, das Gericht hat jedoch die Verhältnisse des Streitjahres zu würdigen. Der Freundeskreis der Tochter befand sich vielmehr in Stadt 1, dort traf sie mit ihren Freundinnen während der Aufenthalte zusammen. Auch leben die Großeltern, die auch bereits seit mehreren Jahren die Betreuung der Enkeltochter übernommen haben und als Bezugspersonen dienen, in Stadt 1. Die Familie nutzte auch den Familienwohnsitz um gemeinsamen Aktivitäten nachzugehen. Die Einlassung, dass die Kläger gerne Wandern und den Familienwohnsitz als Ausgangspunkt für Wandertouren nutzen, ist für das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar. Das gilt auch für das gemeinsame Hobby Kochen, ein objektiver Beleg hierfür lässt sich aufgrund der größeren Küche in Stadt 1 entnehmen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten, kann das Gericht keinen Widerspruch zwischen gerne Essen kochen und gerne Essen gehen erkennen. Vielmehr wird ersichtlich, dass sich die Familie zumeist am Wochenende am Familienwohnsitz zusammengefunden hat, um durch gemeinsame Aktivitäten die eheliche und familiäre Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Zudem betrieb der Kläger auch eine Werkstatt in Stadt 1 und erzielte auch erklärte Einkünfte hieraus. Es ist ersichtlich, dass die eingegangenen Aufträge eine regelmäßige Anwesenheit des Klägers vor Ort erforderlich machten. Des Weiteren waren die Übernahme der Waldpflege und die eigene Versorgung mit Brennholz ein weiteres Kriterium für die Anwesenheit vor Ort. Auch diese Obliegenheiten bedingen einen starken Bezug zur Wohnung in Stadt 1. Aus den Gesamtumständen konnte das Gericht keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Stadt 4 erkennen. Die Annahme der Behörde, dass sich durch den Kauf der Eigentumswohnung eine Verlagerung bzw. eine Verfestigung in Stadt 4 stattgefunden habe, teilt das Gericht nicht. Zum einen ist der Kauf einer Immobilie zunächst eine wirtschaftliche Investition, die Kläger haben ausreichend dargelegt, dass es sich bei der Anschaffung primär um eine günstige und wirtschaftlich motivierte Geldanlage handelte. Zum anderen hat sich durch die Kaufentscheidung und durch den Umzug in die neue Wohnung an der Lebensführung der Kläger ersichtlich nichts geändert, der Lebensmittelpunkt verblieb weiterhin in Stadt 1. Es ist dabei zu beachten, dass der Kläger im Streitjahr ebenfalls einen doppelten Haushalt allein führte und deshalb umso mehr der Schluss gerechtfertigt ist, dass die Familie im Streitfall ihren Haupthausstand dort innehat, wo man überwiegend gemeinsam Aktivitäten nachgeht und Kontakt mit Freunden und Verwandten pflegt. Dies ist zur Überzeugung des Senats die (Familien-) Wohnung in Stadt 1, deren Nutzbarkeit und Ausstattung nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung gegenüber der gemieteten Wohnung in Stadt 4 als höherwertiger und im Vergleich zur Ende 2018 gekauften Wohnung in Stadt 4 als zumindest gleichwertig einzustufen ist. Aus Sicht des Gerichts ist es unschädlich, dass die Kläger und ihre Tochter in Stadt 4 Einkäufe getätigt und dort auch Aktivitäten entfaltet haben. Die Fokussierung der Behörde auf Lebenseinkäufe, Besuche eines Fitnessstudios, Frisör- und Nagelstudiobesuche u.ä. in Stadt 4 erscheint nicht zielführend. Bei bereits erfolgter Erledigung bestimmter Aufgaben am Beschäftigungsort verblieb für die Eheleute bzw. für die Familie zudem mehr gemeinsame Zeit am Familienwohnsitz. Es entspricht nicht Sinn und Zweck der Vorschriften über die doppelte Haushaltsführung, dem Steuerpflichtigen die Lebensführung am Beschäftigungsort einzuschränken. Die Übernahme einer Reitbeteiligung am Pferd D ändert hieran nichts, zumal die Klägerin und auch die Tochter C am Familienwohnsitz in Stadt 1 ebenfalls regelmäßig ausgeritten sind. Bei den gelegentlichen Aufenthalten des Klägers in Stadt 4 (anlassbezogen z.B. während des Umzugs bzw. während des Berufswechsels im Frühjahr 2018) handelte es sich nach Meinung des Senats um Besuchsaufenthalte, die nicht zu einer Verlagerung des Mittelpunktes geführt haben. Im Übrigen liegt Stadt 4 verkehrstechnisch auf der Fahrtstrecke zwischen dem Familienwohnsitz Stadt 1 und der Unterbringung des Klägers in Stadt 3, gelegentliche Lebensmitteleinkäufe und Aufwendungen des Klägers in Stadt 4 sind auch im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes plausibel. Die weiteren Voraussetzungen für den vollen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung der Klägerin sind ebenfalls erfüllt. Eine ausreichend finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung für die Annahme eines eigenen Hausstands ist im Streitfall erfüllt. Ebenso sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin zuzurechnen. Anders als in den Fällen, in denen die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein nur von einem Ehegatten genutztes Arbeitszimmer (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 23. September 2009 – IV R 21/08 –, BFHE 227, 31, BStBl II 2010, 337) oder von Drittaufwand bei verwandten Angehörigen (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375) zu beurteilen ist, ist im Streitfall die Nutzung einer Wohnung bzw. die Führung eines weiteren Haushalts zusammen mit dem gemeinsamen Kind gegeben. Dies betrifft nicht nur die Erwerbssphäre der Klägerin bzw. eines Ehegatten, sondern das Familienleben und den Unterhalt insgesamt mit der Folge, dass die v. g. Grundsätze zur Kostentragung oder zum sog. Drittaufwand bzw. Kostenausgleich nicht angewendet werden können. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führt vielmehr dazu, diese Kosten zwar beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung, aber dennoch allgemeiner Lebensführung der Familie, bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der aufgrund seiner Einkunftserzielung den doppelten Haushalt begründet, selbst wenn der andere Ehegatte die Mietkosten von seinem Konto überweist ohne einen Ausgleich zu verlangen. Im Übrigen hat die Klägerin für die angemietete Wohnung Hausgeld und Kosten für den Tiefgaragenplatz gezahlt, was zeigt, dass die Ehegatten der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft entsprechend gemeinsam die Kosten der Wohnung, die gelegentlich auch der Kläger nutzte, wirtschaftlich aus einem Topf getragen haben. Dies führt aber bei Ehegatten nicht dazu, Aufwendungen für den doppelten Haushalt nur anteilig oder nur in Höhe tatsächlich getragener Kosten steuerlich zum Abzug zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig erklärt.