Urteil
8 K 467/21
FG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. gilt für alle Kindergeldberechtigten, d. h. für solche mit Wohnsitz im Inland oder in anderen EU-Mitgliedsstaaten, so dass eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Kindergeldberechtigten aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht vorliegt (vgl. FG Nürnberg, Urteile vom 08.05.2019, 3 K 193/19, BeckRS 2019, 16397; 28.07.2021, 3 K 1589/20, BeckRS 2021, 22124). (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung von Differenzkindergeld für den Streitzeitraum von August 2018 bis Oktober 2018, da nach § 66 Abs. 3 EStG a. F. eine rückwirkende Festsetzung nur noch für sechs Monate vor dem Monat der Antragstellung möglich ist. 1. Das Kindergeld wird nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. a) § 66 Abs. 3 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG – vom 23.06.2017, BGBl I 2017, 1682) betrifft nicht das Erhebungs-, sondern das Festsetzungsverfahren und begrenzt die Festsetzung von Kindergeld auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung (vgl. BFH-Urteile vom 19.02.2020 III R 66/18, BStBl II 2020, 704; vom 19.02.2020 III R 26/19, BFH/NV 2020, 1062; vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449; vom 26.05.2021 III R 50/19, juris). Die Regelung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 StUmgBG am 01.01.2018 in Kraft getreten und gemäß § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG i. d. F. des Art. 7 Nr. 6 Buchst. c StUmgBG nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch (SozialMissbrG) vom 11.07.2019 (BGBl I 2019, 1066, BStBl I 2019, 814) wurde § 66 Abs. 3 EStG a. F. mit Wirkung ab 18.07.2019 aufgehoben. Die Vorschrift ist deshalb nach § 52 Abs. 49a Satz 7 EStG i. d. F. des SozialMissbrG auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58, Rn. 21). b) Da der Kindergeldantrag bei der nach § 67 EStG zuständigen Familienkasse am 22.05.2019 eingegangen ist, hat diese zutreffend keine Kindergeldfestsetzung für die Streitmonate vorgenommen, da § 66 Abs. 3 EStG a. F. anzuwenden ist. 2. Es besteht auch keine Möglichkeit, den bei Geburt des Kindes in Rumänien gestellten Kindergeldantrag so zu behandeln, als wenn er damals bereits bei der beklagten Familienkasse gestellt worden wäre. a) Bezieht der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person laufend Familienleistungen für das betreffende Kind, genügt es für einen nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Antrag auch, dass der Wanderarbeitnehmer oder eine andere berechtigte Person gegenüber dem zuständigen Träger des Heimatlandes innerhalb der Sechsmonatsfrist den durch die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entstandenen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzeigt und hierdurch die Durchführung des Koordinierungsverfahrens ermöglicht (BFH-Urteil vom 14.07.2022 III R 28/21, BStBl II 2023, 32). Dieser Grundsatz könnte auf die Regelung des § 66 Abs. 3 EStG a. F. sinngemäß übertragen werden. b) Es fehlt jedoch an einer Antragstellung in Rumänien während der sechs der Antragstellung in Deutschland vorausgehenden Monate. Aus der ersten Antwort der rumänischen Verbindungsstelle ist ausdrücklich zu entnehmen, dass in Rumänien keine Informationen über die „grenzüberschreitende Situation der Familie“ vorgelegen haben. Das Vorliegen eines Auslandssachverhalts in Rumänien war also unbekannt. c) Die Stellung des Kindergeldantrages bei Geburt des Kindes ist nicht ausreichend. aa) Der Kindergeldantrag für das älteste Kind wurde bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen EU-Verordnung gestellt. bb) Die für die beiden jüngeren Kinder im März 2010 bzw. April 2016 gestellten Kindergeldanträge wurden vor der Sechsmonatsfrist und vor Verwirklichung des grenzüberschreitenden Sachverhalts gestellt. cc) Der Hinweis auf das Vorliegen eines Auslandssachverhalts, der die Einleitung eines Koordinierungsverfahrens ermöglicht, muss innerhalb der Ausschlussfrist zumindest bei einem der Träger – also im In- oder Ausland – angebracht werden. Bei Abwägung des Prinzips der europaweiten Antragsgleichstellung und dem Erfordernis einer zeitnahen Einleitung des Koordinierungsverfahrens ist es dem Antragsteller zuzumuten, seine Interessen dadurch zu wahren, dass er wenigstens einem der potentiell Leistungsverpflichteten das Vorliegen eines Auslandssachverhalts offenbart. Dem Doppelbezug von Leistungen wäre ansonsten Tür und Tor geöffnet. 3. § 66 Abs. 3 EStG a. F. ist nicht verfassungswidrig (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 12 f., und vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58; vgl. auch Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260). Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. ist danach zu differenzieren, ob das Kindergeld als Steuervergütung dazu dient, den existenznotwendigen Bedarf des Kindes in angemessener, realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen, oder ob es einen Sozialzweck verfolgt, der in der Förderung der Familie besteht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260). a) Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes wird nach der gesetzgeberischen Konzeption des Familienleistungsausgleichs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG bewirkt (§ 31 Satz 1 EStG). Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung monatlich gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach § 31 Satz 1 EStG gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum (§ 31 Satz 4 Halbsatz 1 EStG). Das Kindergeld dient mithin nur der vorläufigen Freistellung des Existenzminimums während des laufenden Veranlagungszeitraums (§ 31 Satz 3 EStG). Die endgültige Freistellung erfolgt erst durch die nach Ablauf des Veranlagungszeitraums durchzuführende Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG. Entsprechend hat die Verfassungsmäßigkeitsprüfung auch erst bei der Günstigerprüfung anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH 2021, 449, Rn. 15; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 66 EStG Rn. 4). Ein durch die Frist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. ausgeschlossener Anspruch ist bei der Günstigerrechnung und Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG i. H. v. 0 € zu berücksichtigen. Zwar ist bei Anwendung des § 31 Satz 4 EStG auch in den Fällen des Eingreifens der Ausschlussfrist nach § 66 Abs. 3 EStG a. F. dem Grunde nach auf den Kindergeldanspruch und nicht etwa auf das gezahlte Kindergeld abzustellen. Was die Höhe des anzusetzenden Anspruchs anbelangt, ist jedoch bei verfassungskonformer Auslegung des § 31 Satz 4 EStG die materiell-rechtliche Wirkung der Ausschlussfrist auf den Kindergeldanspruch zu berücksichtigen und ein derart ausgeschlossener Kindergeldanspruch bei der Vergleichsrechnung und bei der Hinzurechnung nur i. H. v. 0 € zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 III R 50/19, BFHE 273, 462, BStBl II 2022, 58). b) Soweit das Kindergeld der Förderung der Familie dient (§ 31 Satz 2 EStG), ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen die Obliegenheit auferlegt, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs zu beantragen (vgl. BFH-Urteile vom 09.09.2020 III R 37/19, BFH/NV 2021, 449, Rn. 13; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.11.2003 2 BvR 1240/02, HFR 2004, 260; Urteil des FG Nürnberg vom 19.01.2022 5 K 258/21). 4. Der Senat kann durch Urteil entscheiden. a) Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht geboten. aa) Eine Vorlageverpflichtung besteht nur für einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit innerstaatlichen Rechtsmitteln angefochten werden können. Als Instanzgericht, gegen dessen Urteil mit Nichtzulassung der Revision das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist, ist das Finanzgericht gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV zur Vorlage an den EuGH berechtigt, aber nicht verpflichtet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 02.12.2014 2 BvR 655/14, WM 2015, 122, Rn. 18). bb) Eine Vorlage an den EuGH ist außerdem nicht geboten, da nach Überzeugung des Senats die in den Streitmonaten maßgebliche deutsche Rechtslage europarechtskonform gewesen ist. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Kindergeldberechtigten aus anderen EU-Mitgliedstaaten liegt nicht vor. Die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG a. F. gilt für alle Kindergeldberechtigten, d. h. für solche mit Wohnsitz im Inland oder in anderen EU-Mitgliedsstaaten (so auch FG Nürnberg, Urteile vom 08.05.2019 3 K 193/19, juris, und vom 28.07.2021 3 K 1589/20, juris, zu § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG). Jeweils beim Wechsel der Verhältnisse hätte der im Inland ansässige Kindergeldberechtigte in gleicher Weise wie ein EU-Bürger in den Streitmonaten die Sechsmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG a.F. zu beachten. b) Die Zulassung der Revision ist schon deshalb nicht geboten, da es sich bei § 66 Abs. 3 EStG a. F. um ausgelaufenes Recht handelt. Rechtsfragen, die solches auslaufendes Recht betreffen, kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (BFH-Beschluss vom 28.04.2016 IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173; Ratschow in Gräber, FGO, § 115 Rn. 132). c) Andere finanzgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich kein Anlass für eine Aussetzung (BFH-Beschluss vom 14.02.2006 II B 30/05, BFH/NV 2006, 1056). Die Klage war daher abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.