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Urteil

3 K 621/24

FG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhalte, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert sei, ist so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2007 III R 55/02, BeckRS 2007, 24003099; vom 19.02.2013 XI R 9/12, BeckRS 2013, 95046, BFH/NV 2013, 1077; vom 08.08.2013 III R 22/12, BeckRS 2013, 96360) (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, der sich rechtmäßig in Deutschland aufhalte, voraussichtlich dauerhaft in Deutschland einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehe und in das Sozialversicherungssystem eingegliedert sei, ist so zu behandeln, als sei er im Besitz eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitels (vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2007 III R 55/02, BeckRS 2007, 24003099; vom 19.02.2013 XI R 9/12, BeckRS 2013, 95046, BFH/NV 2013, 1077; vom 08.08.2013 III R 22/12, BeckRS 2013, 96360) (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid vom XX.02.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG, weil sie als amerikanische Staatsbürgerin für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Aufenthaltsberechtigung noch eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG. 1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG. a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er in Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist, oder eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, oder andere, hier nicht einschlägige Ausnahmetatbestände erfüllt. Die Vorschrift schränkt den Grundsatz des § 62 Abs. 1 EStG, dass die Bewilligung von Kindergeld an das Territorialitätsprinzip anknüpft, für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer erheblich ein (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 62 EStG Rn. 20). Ausländer ist gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG ist. b) Im Streitfall ist die Klägerin aufgrund ihrer ausschließlich amerikanischen Staatsbürgerschaft Ausländerin. Sie ist nicht im Besitz eines entsprechenden Aufenthaltstitels. Die Innehabung eines solchen Titels ist für sie auch nicht deswegen entbehrlich, weil sie als Angehörige des Mitglieds eines zivilen Gefolges der US-Streitkräfte den ausländerrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland nicht unterliegt. c) Die Klägerin ist als Angehörige des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte gemäß Art. III Abs. 1 NATO-Truppenstatut vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit. Gleichzeitig erwerben diese Personen – unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts – kein Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz im Aufnahmestaat. Sie erhalten auch keinen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Aufenthalt des genannten Personenkreises aufgrund der militärischen Aufgabenstellung in der Regel zeitlich beschränkt ist und dass die entsandten Personen in den Aufnahmestaat weder inkorporiert werden wollen noch sollen. Aufgrund des regelmäßig zeitlich befristeten, militärischen Auftrags dieses Personenkreises sind auch die deutschen Vorschriften über das Meldewesen und die Ausländerpolizei nicht anwendbar, Art. 6 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.06.2002 3 K 5708/00, EFG 2002, 1313 Rn. 14f; Helmke/ Bauer, Familienleistungsausgleich, 121. Ergänzungslieferung, November 2024, § 62 EStG, Rn. 54). Diese Regelung gemäß Art. III Abs. 1 NATO-Truppenstatut gilt auch für das „zivile Gefolge“ und damit für die Klägerin als Ehefrau eines US-Soldaten. d) Ob ein Ausländer freizügigkeitsberechtigt i.S.d. § 62 Abs. 2 EStG ist, richtet sich jedoch nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU, BGBl. I 2004, 1950) und nach Abkommensrecht (Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 62 EStG Rn. 21). US-Amerikaner werden nicht vom EU-Recht geschützt und sind daher nicht freizügigkeitsberechtigt; nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 EStG besteht kein Anspruch auf Kindergeld für im Inland Beschäftigte im zivilen Gefolge der US-Streitkräfte nach dem NATO-Truppenstatut, da das sich aus dem NATO-Truppenstatut ergebende Aufenthaltsrecht in Deutschland in dieser Vorschrift nicht erwähnt ist (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2022 7 K 1005/21, juris; Wendl in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 62 EStG, Rn. 22; Avvento in Kirchhof/Seer, EStG § 62 Tz. 12). Aus dem Wortlaut und der Zielsetzung dieser überstaatlichen Vereinbarungen wird deutlich, dass Mitglieder einer ausländischen Truppe, eines zivilen Gefolges und ihre Angehörigen nur eine auf den militärischen Aufgabenkreis beschränkte Berechtigung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet des jeweiligen Aufnahmestaates haben. Ohne Bindung an die militärische Aufgabenstellung hat dieser Personenkreis keine Berechtigung zum Aufenthalt im Aufnahmestaat (so auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 62 EStG, Rn. 54). 2. Eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG im konkreten Einzelfall ist nicht geboten. a) Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 08.08.2013 III R 22/12, BStBl. II 2014, 838; vgl. A 4.1 Abs. 5 DA-KG 2024) kann aus einer analogen Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG eine Kindergeldberechtigung bestehen, wenn ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitel verliert, weil sich sein Aufenthaltsstatus aufgrund seiner Eheschließung mit einer Angehörigen des zivilen Gefolges der NATO-Truppen nunmehr nach dem NATO-Truppenstatut richtet. Zwar bedarf es regelmäßig nicht lediglich eines möglichen Anspruchs, sondern vielmehr des tatsächlichen „Innehabens“ eines der in § 62 Abs. 2 EStG genannten Aufenthaltstitel (BFH-Urteil vom 28.04.2010 III R 1/08, BStBl. II 2010, 980). Von diesem Grundsatz machte der BFH im konkreten Einzelfall eine Ausnahme für den Fall, dass ein Ausländer nur deshalb einen zum Bezug von Kindergeld berechtigenden Aufenthaltstitel verlor, weil er nach seiner Eheschließung nicht mehr dem Ausländerrecht, sondern dem NATO-Truppenstatut unterlag. Für eine – ausnahmsweise – analoge Anwendung der Vorschrift wird zudem als erforderlich erachtet, dass Ausländer ohne Aufenthaltstitel hinsichtlich der Sozialversicherungssowie der Einkommensteuerpflicht als ständig ansässig behandelt worden sind (BFH-Urteil vom 25.07.2007 III R 55/02, BStBl. II 2008, 758; Selder, jurisPR-SteuerR 50/2013, Anm. 3; Siebenhüter, EStB 2013, 456; FG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2022 7 K 1005/21, juris). Würde der Kläger im vom BFH entschiedenen Verfahren (III R 22/12) nicht mehr dem NATO-Truppenstatut unterliegen, z.B. nach einem Arbeitgeberwechsel seiner Ehefrau, hätte er wieder Anspruch auf einen zum Daueraufenthalt berechtigenden Aufenthaltstitel, der ihm einen Anspruch auf Kindergeld verschaffen würde. b) Die vom BFH in dem Verfahren III R 22/12 entschiedene Fallkonstellation entspricht nicht der im Streitfall bestehenden Sachverhaltslage. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens war zu keinem Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung i.S.d. § 62 Abs. 2 EStG gewesen, welche sie zugunsten eines Aufenthaltsrechts nach dem NATO-Truppenstatut hätte aufgeben können bzw. müssen. Art. III Abs. 1 NATO-Truppenstatut vermittelt ausdrücklich keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz in dem Staat der Stationierung; das durch das NATO-Truppenstatut vermittelte Aufenthaltsrecht der Klägerin stellt sich damit als nur vorübergehend dar. Gesetzgeberisches Ziel ist jedoch, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, von denen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer in Deutschland bleiben (FG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2022 7 K 1005/21, juris). Weder die unbeschränkte Steuerpflicht noch die Sozialversicherungspflicht sagen aber etwas über die zu erwartende Aufenthaltsdauer aus (so auch Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 62 EStG, Rn. 54). c) Eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 2 EStG im konkreten Einzelfall ergibt sich auch nicht aus der vom Prozessbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung zu ausländischen Mitgliedern des Personals einer Botschaft (BFH-Urteile vom 25.07.2007 III R 55/02, BStBl. II 2008, 758; vom 19.02.2013 XI R 9/12, BFH/NV 2013, 1077), da diese Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen. 3. Zwar ist die Klägerin im Rahmen der Einkommensbesteuerung in Höhe des Existenzminimums ihres zu berücksichtigenden Kindes von der Einkommensteuer freizustellen. Dies geschieht gemäß § 31 Satz 1 EStG durch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder damit korrespondierend durch die Zahlung von Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG. Da die Klägerin als Ausländerin ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzungen zur Erlangung des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des EStG nicht erfüllt, erfolgt die steuerliche Entlastung bei ihr ausschließlich durch die Anwendung der Kinderfreibeträge. Dadurch ist gewährleistet, dass ihr Einkommen in Höhe des Existenzminimums ihres zu berücksichtigenden Kindes steuerfrei bleibt, soweit die Klägerin dem Kind anteilig zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Beschränkung der Entlastungswirkung für die Klägerin auf den Kinderfreibetrag ist unter den gegebenen Umständen und unter dem Gesichtspunkt der steuerlich gebotenen Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber hat insoweit bei der Ausgestaltung des Familienleistungsausgleichs einen Ermessensspielraum zur sachgerechten Differenzierung zwischen unterschiedlichen Sachverhalten. Dieses gesetzgeberische Ermessen hat er bei der Regelung der kinderbedingten steuerlichen Entlastung von ausländischen Arbeitnehmern ohne eine Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise genutzt (so auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.06.2002 3 K 5708/00, EFG 2002, 1313 Rn. 20f m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 FGO.