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Urteil

1 K 2605/10

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2013:1001.1K2605.10.0A
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Leitsätze
Der Ausschließlichkeit der Nutzung "eigenen" Grundbesitzes steht eine Phase, in der nur Kapitalvermögen verwaltet wird, entgegen(Rn.36) .
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausschließlichkeit der Nutzung "eigenen" Grundbesitzes steht eine Phase, in der nur Kapitalvermögen verwaltet wird, entgegen(Rn.36) . I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Klage ist im Ergebnis nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die hier streitgegenständlichen Erträge aus der Veräußerung der Grundstücke M versagt. Die Klage ist zulässig. Zwar ergibt sich grundsätzlich eine Beschwer durch einen Steuerbescheid aus der Steuerfestsetzung und gemäß § 157 Abs. 2 AO nicht aus den einzelnen Besteuerungsgrundlagen, die lediglich einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides bilden. Um eine solche unselbständige Besteuerungsgrundlage handelt es sich bei dem hier letztlich streitbefangenen, wegen der gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der T GmbH als Organgesellschaft und der Klägerin als Organträgerin dieser zuzurechnenden Ergebnis der Organgesellschaft. Gewerbesteuerrechtlich gelten Organgesellschaften jedoch als Betriebsstätte des Organträgers, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Der BFH versteht diese Fiktion in ständiger Rechtsprechung nicht in dem Sinne, dass die Organgesellschaft - nach Art einer bloßen Filiale des Organträgers - ihre rechtliche Selbständigkeit verliert. Organträger und Organgesellschaft behalten vielmehr ihre Selbständigkeit für Zwecke der Ermittlung des Gewerbeertrags. Sie bilanzieren jeweils für sich und ermitteln ihre Gewinne zur Errechnung des Gewerbeertrags voneinander getrennt (sog. gebrochene oder eingeschränkte Einheitstheorie). Die Organschaft führt aber dazu, dass die persönliche Gewerbesteuerpflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe - das sind die Gewerbebetriebe des Organträgers und der Organgesellschaft(en) - allein gegenüber dem Organträger festzusetzen (BFH-Urteil vom 28. Januar 2004, I R 84/03, BStBl II 2004, 539). Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die - unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) - getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen (BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, X R 4/10, BStBl II 2011, 887 m.w.N.). Für die Dauer des Bestehens der Organschaft ist der Organträger Steuerschuldner der auf den Gewerbeerträgen des Organkreises beruhenden Gewerbesteuer, nur gegen ihn, im Streitfall also die Klägerin, wird der Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt und ergeht folglich der Gewerbesteuermessbescheid (Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 2 Anm 358 m.w.N.). Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Gewerbeertrag der Organgesellschaft T GmbH unter Beachtung der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG zutreffend ermittelt und sodann den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag gegenüber der Klägerin als Organträgerin zutreffend festgesetzt. Dabei hat er zu Recht nur die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, nicht aber die nach Satz 2 dieser Vorschrift zur Anwendung gebracht. Die Klägerin kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht beanspruchen, weil die dazu erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen bei ihrer Organgesellschaft T GmbH nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Prozentsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes (gemäß Satz 1) um den Teil des Gewerbeertrages kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Zweck dieser erweiterten Kürzung ist es, die von einem kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen (Einzelpersonen oder Personengesellschaften) freizustellen, die (gewerbesteuerfrei) nur Grundstücksverwaltung betreiben (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2012, I B 136/11, BFH/NV 2012, 1176 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser begünstigenden Regelung ist allerdings insoweit eingeschränkt, als ein Steuerpflichtiger die begünstigte Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ ausüben muss bzw. daneben nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens oder etwa die Errichtung und Veräußerung bestimmter Wohngebäude betreiben darf (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG). § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gewährt dabei lediglich eine partielle Steuerbefreiung für die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Daneben kann die betreffende Gesellschaft weitere, für die Gewährung der erweiterten Kürzung unschädliche, aber nicht begünstigte Tätigkeiten ausüben (etwa die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens, Betreuung von Wohnungsbauten, Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen). Diese müssen jedoch neben derjenigen des Grundbesitzes erfolgen, nicht etwa zeitlich danach. Das Merkmal der Ausschließlichkeit gilt dabei umfassend in qualitativer, quantitativer und auch in zeitlicher Hinsicht. Der Steuerpflichtige muss durchgängig während des gesamten Erhebungszeitraums iSd § 14 Satz 2 GewStG, also während des gesamten Kalenderjahrs, die Grundstücksverwaltung als Haupttätigkeit ausüben. Zwar ist es nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden haben muss, sie kann auch vorzeitig enden. Aber solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein. Daran fehlt es, wenn die grundstücksverwaltende Tätigkeit mit der Übertragung des einzigen Grundstücks endet und die Tätigkeit des Unternehmens sich danach nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens beschränkt. Denn dann wird nicht (mehr) ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt, die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens findet nicht neben derjenigen des Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die vom Unternehmen während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit besteht dann nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 1/10, BFH/NV 2011, 841 m.w.N.; Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, Juris, m.w.N., Revision unter I R 6/13 anhängig). Der Begriff der Verwaltung und Nutzung im Sinn von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht dem ertragsteuerlichen Begriff der Vermögensverwaltung. Darunter fällt insbesondere die Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks. Auch die Veräußerung des Grundbesitzes gehört dazu, wenn sie sich als letzter Akt der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt. Die Grenze zur Gewerblichkeit darf allerdings nicht überschritten werden (vgl. Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20. Februar 2013, 2 K 207/11, EFG 2013, 1065; Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 57-60). Nach diesen Grundsätzen, denen sich der Senat für den Streitfall anschließt, auch wenn die den zitierten Entscheidungen des BFH vom 19. Oktober 2010, I R 1/10 und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11 zugrunde liegenden Sachverhalte in Teilbereichen anders als der des Streitfalls gelagert waren, hat die T GmbH im Erhebungszeitraum 2008 nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz Kapitalvermögen verwaltet und genutzt. Der Senat vermag sich der Auffassung, die T GmbH habe in diesem Zeitraum angesichts ihrer Aktivitäten betreffend die Grundstücke M und betreffend die Anschaffung der neuen Grundstücke T ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt, nicht anzuschließen. Denn „Ausschließlichkeit“ im Sinne der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bedeutet, wie bereits oben ausgeführt, dass bezogen auf die Begünstigungstätigkeit (Haupttätigkeit) diese grundsätzlich allein ausgeübt werden darf, bezogen auf den Grundbesitz es sich ausnahmslos nur um eigenen handeln darf und bezogen auf den Besteuerungszeitraum die Begünstigungstätigkeit (Haupttätigkeit) vorbehaltlos während des gesamten Erhebungszeitraumes ausgeübt werden muss (Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 69). Im Streitfall fehlt es hierfür an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „eigener Grundbesitz“. Denn dabei muss es sich um eigenen Grundbesitz handeln, der zugleich zum Betriebsvermögen des Grundstücksunternehmens gehört. Dies ergibt sich aus § 9 Nr.1 Satz 1 GewStG, der die Kürzung wegen Grundbesitzes davon abhängig macht, dass dieser zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört. § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG knüpft an diese Regelung an. Die Begriffe "eigener Grundbesitz" und "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörender Grundbesitz" sind bedeutungsgleich (BFH-Urteile vom 22. Januar 1992, I R 61/90, BStBl II 1992, 628; vom 17. Januar 2006, VIII R 60/02, BStBl II 2006, 434; vom 19. Oktober 2010, I R 67/09, BStBl II 2011, 367; vgl. Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rn. 65; Güroff in Glanegger/Güroff, § 9 Nr. 1 GewStG Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dabei ist die Frage, ob und inwieweit Grundbesitz im Sinne der Vorschrift zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, nach den Vorschriften des EStG oder KStG zu beantworten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GewStDV). Einkommensteuerrechtlich gehören Wirtschaftsgüter, die bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich Vermögen eines Unternehmens sind, grundsätzlich zu dessen Betriebsvermögen. Zwar hat die T GmbH das zivilrechtliche Eigentum an den in M belegenen Grundstücken erst mit Eigentumsumschreibung am 17.03.2009, also nach dem streitgegenständlichen Erhebungszeitraum, verloren. Die Eigenschaft als zu deren Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter haben diese Grundstücke gleichwohl bereits zuvor verloren, nämlich als das wirtschaftliche Eigentum hieran mit dem Übergang von Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten zum 01.11.2008 an den Erwerber B übertragen worden ist. Konsequenterweise hat die T GmbH deswegen auch den Grundbesitz M in ihrer Bilanz zum 31.12.2008 nicht mehr aktiviert. Die von der T GmbH mit dem Vertrag vom 27.05.2008 übernommenen Tätigkeiten im Hinblick auf die Mietverhältnisse im Objekt M betreffen daher in diesem Sinne fremden, nicht ihren „eigenen“ Grundbesitz, sie stellen keine Begünstigungstätigkeit im Sinne der Vorschrift dar. Die T GmbH nimmt vielmehr in der Art eines Hausverwalters Aufgabenbereiche des Facilitymanagements für die wirtschaftliche Eigentümerin, die B, als quasi fremden Dritten wahr. Sie hatte, und das hält der Senat für einen wesentlichen Gesichtspunkt, die Mieterträge an die neue Eigentümerin, die B, weiterzugeben, arbeitete also nicht auf eigene Rechnung. Bei dieser Einschätzung verbleibt es auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebrachten Vereinnahmung von 2 Monatsmieten à 1.000 Euro aus einer nicht auf die Erwerberin übergegangen befristeten Mieterhöhungsvereinbarung. Unabhängig davon, dass es sich hierbei um einen gemessen an den gesamten erklärten Mieterträgen des Streitjahres (ca. 5,4 Mio. Euro lt. GuV) zu vernachlässigenden Betrag handelt, vermag dieser einer besonderen vertraglichen Konstellation entspringende Umstand nicht (unverändertes) wirtschaftliches Eigentum der T GmbH an den Grundstücken M in ihrer Gesamtheit zu begründen. Bei den von T GmbH entfalteten Tätigkeiten handelt sich nicht (mehr) um solche für die eigene Grundstücksverwaltung. Selbst wenn es sich dabei um einen Ausfluss der Veräußerung ihres eigenen Grundbesitzes handeln sollte - wogegen Umfang und zeitliche Dauer dieser Tätigkeit sprechen, die eher auf eine per se betrachtete eigene gewerbliche Tätigkeit hindeuten könnten -, ist diese Tätigkeit verglichen mit einer Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes derart unterschiedlich, dass sie nicht quasi den letzten Akt der vorangegangenen begünstigten Grundstücksverwaltung darstellt mit der Folge, dass sie deren Schicksal teilt. Es handelt sich dabei auch nicht um nicht begünstigungsschädliche Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen wären wie etwa der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter oder solchen im Rahmen der allgemeinen Bewirtschaftung (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778). Der Umstand, dass die T GmbH noch im Februar 2009 das Mietverhältnis mit einer Mieterin im Objekt M aufgehoben hat, erklärt sich allein vor dem Hintergrund ihrer noch bis zum 17.03.2009 bestehenden zivilrechtlichen Eigentümerstellung, die ein solches Tätigwerden aus zivilrechtlichen Gründen erfordert hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die T GmbH über den 01.11.2008 hinaus ihren Unternehmensgegenstand unverändert als „Vermietung und Verwaltung“ (zunächst des Gewerbeparks M, mit Umfirmierung die des Gewerbeparks T) bezeichnet und beibehalten hat. Denn maßgeblich für die Frage der ausschließlichen Betätigung ist allein das tatsächliche Verhalten des zu beurteilenden Unternehmens. An den Grundstücken T hat die T GmbH sowohl zivilrechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum erst am 30.12.2008 erworben. Dieses neue Grundstück hat sich nach den insoweit maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen mit der Veräußerin erst seit dem 30.12.2008 im Betriebsvermögen der T GmbH befunden. Die vorangegangenen vorbereitenden, auf den Erwerb dieses Grundstücks gerichteten Tätigkeiten führen, auch wenn sie in von der Klägerin nachvollziehbar dargestellter Weise weit über die vom Beklagten angesprochene gemeinsame Grundbucheinsichtnahme hinausgegangen sind, nicht zur Begründung wirtschaftlichen Eigentums als dem maßgeblichen Zuordnungsmerkmal vor dem 30.12.2008. Es handelt sich um für bei der Anschaffung derartiger komplexer Wirtschaftsgüter typische vorbereitende Maßnahmen der Informationsbeschaffung, der Grundlagenermittlung und letztlich der Preisfindung. Während der gesamten Phase der von der Klägerin geschilderten Einzelschritte und -maßnahmen bestand bis zum Vertragsabschluss stets die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass ein Kaufvertrag im Ergebnis, aus welchen Gründen auch immer, nicht zustande kommt. Unter diesen Voraussetzungen wird wirtschaftliches Eigentum, mit der Folge der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Erwerbers, auch bei weitem Verständnis dieses Instituts nicht begründet. Dass in dieser Phase angefallene Aufwendungen ggfls. als Anschaffungskosten eines zu einem späteren Zeitpunkt angeschafften und zu aktivierenden Wirtschaftsguts zu bilanzieren sein können, hat für die Frage des Zeitpunkts der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums als dem wiederum für die Annahme von Betriebsvermögen maßgeblichen Zeitpunkt keine Bedeutung. Im Ergebnis resultiert hieraus für die Phase vom 01.11.2008 bis zum 30.12.2008 ein Zeitraum, in dem die T GmbH ohne eigenen Grundbesitz im Sinne der Vorschrift gewesen ist, sodass sie solchen nicht „ausschließlich“ verwaltet und genutzt hat. In zeitlicher Hinsicht setzt das Ausschließlichkeitsmerkmal der Begünstigungsnorm nämlich voraus (s.o.), dass das Grundstücksunternehmen der begünstigten Tätigkeit während des gesamten Erhebungszeitraums durchgängig nachgeht. Hieran fehlt es vorliegend. Wegen des Charakters der Gewerbesteuer als Jahressteuer kommt auch die Gewährung einer zeitanteiligen Begünstigung nicht in Betracht. Danach liegt im Streitfall eine für die Annahme einer begünstigten Tätigkeit der T GmbH iSd § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG schädliche Unterbrechung einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes vor. In dieser Unterbrechungszeit hat die T GmbH vielmehr eigenes Kapitalvermögen verwaltet, aber nicht, wie die Vorschrift dies erfordert, neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, sondern zeitlich nach bzw. vor dieser. Es kommt auch nicht darauf an, ob Indizien dafür vorliegen, dass der Steuerpflichtige anstrebt, in Zukunft weiterhin grundstücksverwaltend tätig zu werden (so wie in der Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11) oder ob er, wie die T GmbH im Streitfall, zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb desselben Erhebungszeitraumes tatsächlich wieder eine begünstigte grundstücksverwaltende Tätigkeit entfaltet, sondern nur darauf, ob er diese Tätigkeit als Haupttätigkeit während des gesamten Kalenderjahrs ausübt. Dies liegt, wie ausgeführt, im Streitfall nicht vor. Daher kommt auch dem Umstand der - zumal erst im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgten - Inanspruchnahme von § 6b EStG in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Fehlt es an einer im Erhebungszeitraum durchgängigen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes als der Haupttätigkeit, steht selbst eine in zeitlicher Hinsicht nur geringfügige andere Haupttätigkeit der begehrten erweiterten Kürzung entgegen (Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, Juris, Revision anhängig unter I R 6/13). Angesichts dessen, dass die T GmbH die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens über etwa zwei Monate hinweg betrieben hat, handelt es sich im Streitfall nicht mehr um eine zeitlich bloß geringfügige Tätigkeit. Entgegen der klägerischen Auffassung steht der Versagung der Vergünstigung auch nicht der Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Zwar dient, wie bereits erwähnt, die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern - wie die T GmbH - nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen. Dieses Ziel wird durch die Neutralisation der gewerbesteuerpflichtigen Erträge durch Vornahme einer entsprechenden Kürzung erreicht. Dabei soll die Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sich auf die Gleichstellung der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform mit entsprechend tätigen Personenunternehmen beschränken, eine Bevorzugung der grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ist weder Gegenstand noch Ziel dieser Vorschrift (BFH-Urteil vom 18. Mai 2011, X R 4/10, a.a.O., m.w.N.). Unabhängig davon, dass - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - eine vollständige Gleichstellung grundstücksverwaltender Kapitalgesellschaften bereits deswegen als gesetzgeberisch nicht gewollt erscheint, weil diese sonst in den Katalog der Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG aufgenommen worden wären, ist die T GmbH insoweit einer schädlichen Tätigkeit nachgegangen, als sie vom 01.11.2008 bis 30.12.2008 nur ihr Kapitalvermögen verwaltet hat, sie dies also nicht neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes getan hat. Nur dann wäre diese Tätigkeit unschädlich. Einer Zulassung von Ausnahmen, die zur Unbeachtlichkeit einer bloßen - qualitativen, quantitativen oder zeitlichen - Unterbrechung führen würde, steht entgegen, dass die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Gewährung der - verfassungsrechtlich nicht unbedingt gebotenen - Begünstigung ausdrücklich von der Erfüllung enger tatbestandlicher Erfordernisse abhängig macht. Sind die normierten Voraussetzungen nicht vollen Umfangs erfüllt, ist die Begünstigung nicht zu gewähren. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich darin frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung, wie hier der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages, zu gelangen. Daher erscheint das Festhalten an der Erfüllung dieser Voraussetzungen im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber bei einer wie hier in ihrer Zielrichtung begünstigenden Norm in der Formulierung der Voraussetzungen frei ist, auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht bedenklich (vgl. BFH-Urteile vom 19. Oktober 2010, I R 67/09, a.a.O.; vom 11. August 2004, I R 89/03, BStBl II 2004, 1080; vgl. auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz. 69, 72 sowie Gosch in BFH-PR 2011, 183). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Reichweite des Tatbestandsmerkmals der „Ausschließlichkeit“ zuzulassen (vgl. auch Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2012, 12 K 12280/11, a.a.O.). Streitig ist, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken ist. Sie ist u.a. alleinige Gesellschafterin der T GmbH, die bis zum 22.01.2009 unter T Gewerbepark M GmbH firmierte und deren Unternehmensgegenstand im Streitjahr 2008 die Vermietung und Verwaltung des Gewerbeparks M auf dem ehemaligen Gelände der ...-Werke war. Mit der Umfirmierung änderte sich deren Gesellschaftszweck in Vermietung und Verwaltung des Gewerbeparks T. Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der T GmbH als Organgesellschaft besteht infolge des 2005 vereinbarten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags u.a. eine gewerbesteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer erfolgt bei der Organträgerin. Mit notariellen Verträgen vom 27.05./29.07.2008 (Bl. 66 ff PA sowie 99 ff PA) veräußerte die T GmbH die im Mai 2000 erworbenen, ihrem Betriebsvermögen zugeführten und vermieteten Grundstücke des Gewerbeparks M an die B zu einem Kaufpreis iHv 50.700.000 Euro, Übergang von Besitz, Nutzen, Gefahr und Lasten erfolgte zum 01.11.2008, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch am 17.03.2009. Die T GmbH wurde nicht liquidiert, das Vermögen nicht an die Gesellschafterin ausgekehrt. In der Folgezeit befasste sie sich mit der Verwaltung ihres Kapitalvermögens und entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen mit der Käuferin mit der zeitlich begrenzten Fortführung der Verwaltung der mit den veräußerten Grundstücken zusammenhängenden Mietverhältnisse. Am 31.10.2008 legte sie ein Festgeld iHv 18.000.000 Euro an und erzielte hieraus im Streitjahr Zinserträge iHv 82.199 Euro. Mit notariellem Vertrag vom 30.12.2008 (Bl. 102 ff PA) erwarb die T GmbH den in T, S-Strasse belegenen bebauten Grundbesitz (Gewerbepark T), Nutzen und Lasten gingen am selben Tag über, der zivilrechtliche Eigentumsübergang erfolgte in 2009. Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 6.520.317 Euro. In ihrer für das Streitjahr eingereichten Gewerbesteuererklärung machte sie eine zu einer Minderung des Gewerbeertrags führende erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe der Erträge aus dem Verkauf des Grundstücks und dessen Verwaltung von 25.346.161 Euro geltend, die der Beklagte auch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gewährte. Nach einer bei der Klägerin und der T GmbH für die Jahre 2004 bis 2008 durchgeführten Betriebsprüfung, in deren Verlauf die bislang unterbliebene Bilanzierung des Grundstücks S-Strasse nachgeholt und für einen Teil des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf der Grundstücke M eine Rücklage nach § 6b EStG auf dieses neu erworbene Grundstück gebildet worden war, kam der Prüfer u.a. zu der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht ganzjährig vorgelegen hätten und daher nicht die begehrte erweiterte Kürzung, sondern lediglich die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (1,2% des Einheitswerts = 62.515 Euro) zur Anwendung komme (vgl. Bp-Bericht vom 18.12.2009, Tz. 1.2, 1.4, 3). Dem schloss sich der Beklagte in den geänderten Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008, jeweils vom 25. Mai 2010, aufgrund der „Ermittlung des Gewerbeertrags für 2008 bei der Organgesellschaft“ mit der Folge an, dass der Gewerbeertrag der Organgesellschaft T GmbH ohne die begehrte erweiterte Vergünstigung mit 18.673.453 Euro in das Ergebnis der Klägerin einfloss. Die hiergegen erhobenen Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04. November 2010 zurück. Die erweiterte Kürzung setze voraus, dass das Unternehmen eine ausschließlich grundbesitzverwaltende Tätigkeit ausübe. Die Tätigkeit müsse für den gesamten Erhebungszeitraum durchgängig als Haupttätigkeit der Gesellschaft erfolgen. Zwar sei die T GmbH vor dem Streitjahr eigen-grundbesitzverwaltend tätig gewesen und habe diese Tätigkeit mit der Verwaltung der neu erworbenen Grundstücke fortgesetzt. In der Zeit von 01.11. bis 30.12.2008 habe sie aber keinen Grundbesitz im Betriebsvermögen gehalten. Die erweiterte Kürzung könne bereits wegen der zweimonatigen Unterbrechung der grundbesitzverwaltenden Tätigkeit nicht gewährt werden. Der klare Wortlaut der Norm verlange „ausschließlich“ das Verwalten eigenen und damit nach § 20 Abs. 1 GewStDV iVm den Vorschriften des EStG/KStG im Betriebsvermögen gehaltenen Grundbesitzes und lasse lediglich ausnahmsweise die Verwaltung und Nutzung eigenen Kapitalvermögens neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes als unschädliche Betätigung zu. Das Merkmal der „Ausschließlichkeit“ sei dabei umfassend, also in qualitativer, quantitativer und zeitlicher (d.h. vom 01.01.-31.12.) Hinsicht zu verstehen. Weil mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf die B die Grundstücke M aus dem Betriebsvermögen der T GmbH zum 01.11.2008 ausgeschieden gewesen seien, stellten die über zwei Monate betriebene Kapitalvermögensverwaltung sowie die Fortführung der Verwaltung der mit den veräußerten - nicht eigenen - Grundstücken zusammenhängenden Mietverhältnisse die einzigen und damit kürzungsschädlichen Tätigkeiten dar. Auch eine zeitanteilige Kürzung komme angesichts des Charakters der Gewerbesteuer als Jahressteuer nicht in Betracht. Bei Veräußerung eines einzigen oder letzten Grundstücks stelle die anschließende Verwaltung des hieraus erzielten Kapitalvermögens eine kürzungsschädliche Tätigkeit dar. Eine Ausnahme hiervon habe der BFH nur bei einem Verkauf zum 31.12., 23.59 Uhr zugelassen. Die vorbereitenden Handlungen zum Erwerb der Grundstücke in T seien für die Bestimmung der Tätigkeit nicht maßgeblich. So komme es auf die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG in demselben Erhebungszeitraum und für gleichartiges Immobilienvermögen und einen durch diese Reinvestition möglicherweise verdeutlichten ununterbrochenen Fortführungswillen nicht an, zumal sowohl der Antrag nach § 6b EStG als auch die Bilanzierung des Grundstücks T erst bei der Betriebsprüfung gestellt und im Wege der Bilanzänderung nachgeholt worden seien. Vorbereitende, auf eine ausschließlich grundbesitzverwaltende Tätigkeit angelegte Tätigkeiten wären anzunehmen, wenn die T GmbH zumindest einen notariell beurkundeten Vorvertrag über die später erworbenen Grundstücke geschlossen hätte und/oder eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen worden wäre und sich ihre Tätigkeit während der zwei grundbesitzlosen Monate auf die Vorbereitung der Verwaltung der neuen Grundstücke beschränkt hätte. Nicht ausreichend sei aber, wenn wie hier Käufer und Verkäufer im Vorfeld gemeinsam das Grundbuch eingesehen hätten. Die T GmbH habe zudem im maßgeblichen Zeitraum zusätzlich zur Kapitalvermögensverwaltung auch die Verwaltung der Mietverhältnisse der sich bereits im wirtschaftlichen Eigentum der B befindlichen Grundstücke übernommen. Dies sei aber nicht als Nachveräußerungs- und damit kürzungsunschädliche Tätigkeit zu sehen, zumal die Mieterträge bereits der neuen Eigentümerin zugestanden hätten. Zwar sei für die Begünstigung nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden habe, jedoch müsse, solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig sei, seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen. Ende die Grundstücksverwaltung vorzeitig, sei dies bei nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften nur dann unschädlich für die erweiterte Kürzung, wenn das Unternehmen zugleich jede weitere Tätigkeit einstelle. Die kurzzeitige Unterbrechung sei auch nicht deshalb unschädlich, weil nach Sinn und Zweck der Vorschrift vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform nur gewerbliche Einkünfte haben könnten, hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastungen den Einzelpersonen und Personengesellschaften, die ausschließlich nicht gewerbesteuerpflichtige Vermögensverwaltung betrieben, gleichgestellt werden sollten. Denn hätte der Gesetzgeber in solchen Fällen die vollständige Gleichstellung herbeiführen wollen, hätte er grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften unter den Befreiungsvorschriften des § 3 GewStG erfasst. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin die Berücksichtigung der erweiterten Kürzung iHv 18.611.886 Euro. Die Voraussetzungen hierfür seien erfüllt, weil es sich bei dem von der T GmbH in 2008 verwalteten Grundbesitz um ausschließlich „eigenen“ iSd § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehandelt habe. Eigener Grundbesitz sei nur der zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz. Dabei werde neben dem zivilrechtlichen auch das wirtschaftliche Eigentum erfasst, maßgeblich für die Zuordnung seien die Vorschriften des EStG, ggfls. iVm dem KStG. Es komme anders als bei Satz 1 der Vorschrift nicht darauf an, ob der Grundbesitz zu Beginn des Erhebungszeitraums oder bei Beginn der Steuerpflicht zum Betriebsvermögen gehört habe. Zwar bestimme § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV, dass für die Frage, ob und inwieweit iSd § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehöre, der Stand zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sei. Aus dem Sachzusammenhang dieser Bestimmung ergebe sich aber, dass sich diese lediglich auf die Kürzung nach Satz 1 beziehe, nicht die des Satzes 2. Der veräußerte Grundbesitz sei der T GmbH wirtschaftlich bis zum 01.11.2008 zuzurechnen gewesen, an dem neuen Immobilienvermögen habe sie wirtschaftliches Eigentum am 30.12.2008 erlangt, sodass dieser Grundbesitz in 2008 der T GmbH „eigen“ gewesen sei. Die T GmbH habe während des Erhebungszeitraums 2008 „ausschließlich“ neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt. Der Beklagte zweifle zu Unrecht an der Ausschließlichkeit des eigenen Grundbesitzes und des zeitlichen Umfangs, weil zum 01.11.2008 die Übergabe des veräußerten Grundbesitzes stattgefunden habe und der neue Grundbesitz erst zum 30.12.2008 erworben worden sei. Denn unabhängig davon, dass vom 01.11. bis 30.12.2008 kein Grundbesitz zum Betriebsvermögen der T GmbH gehört habe, habe deren Haupttätigkeit, die Verwaltung eigenen Grundbesitzes, weder mit der Übergabe am 01.11.2008 geendet noch habe sie in dieser Zeit fremden Grundbesitz verwaltet. Vielmehr habe sich die Verwaltungstätigkeit in dieser Zeit auf ehemaligen und zukünftigen eigenen Grundbesitz bezogen. Denn die begünstigte Verwaltungstätigkeit könne nicht immer nur dann ausgeübt werden, wenn sich zum Zeitpunkt der Verwaltungstätigkeit der verwaltete Grundbesitz auch im Betriebsvermögen des Unternehmens befinde. Die T GmbH habe weder ihre bisherige begünstigte Tätigkeit aufgegeben noch diese durch eine andere nichtbegünstigte ersetzt. Es handele sich auch nicht um den Fall einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft, die ihr einziges und letztes Grundstück veräußert habe, um danach endgültig liquidiert zu werden. Sie sei vielmehr während des gesamten Erhebungszeitraumes 2008 zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks in M gewesen, erst mit Eigentumsumschreibung am 17.03.2009 habe diese Stellung geendet. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie gegenüber den Mietern des veräußerten Grundbesitzes als Vermieterin aufgetreten und habe die Mieten vereinnahmt, diese habe sie nach Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Erwerberin weiter zu verrechnen gehabt. Noch am 09.02.2009 habe sie das Mietverhältnis mit der Mieterin K GmbH aufgehoben. Damit sei sie ihrer Rolle als zivilrechtliche Eigentümerin gerecht geworden, habe damit auch ihre aus § 9 Abs. 3 des Kaufvertrags vom 27.05.2008 resultierende Verpflichtung erfüllt und somit eine Tätigkeit erbracht, die Ausfluss der Veräußerung ihres eigenen und ausschließlich verwalteten und genutzten Grundbesitzes gewesen sei. Sie habe hinsichtlich der Mieteinnahmen eine nicht nur durchleitende Funktion gehabt, denn aus einem Mietvertrag mit einer befristeten Mieterhöhung habe sie, weil nur der Grundmietvertrag auf die Erwerberin übergegangen sei, die Mieterhöhungsbeträge iHv 1.000 Euro für zwei Monate selbst vereinnahmt. Weil der bei einer Veräußerung von Grundbesitz erzielte Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen sei, könne die Abwicklung des Veräußerungsgeschäftes und die Erfüllung kaufvertraglicher Pflichten nicht bereits dem Grunde nach eine schädliche Tätigkeit sein. Denn die T GmbH habe gerade nicht die weitere Verwaltung des veräußerten Grundbesitzes als gesonderte Leistung gegenüber der Erwerberin übernommen. Die hier vorliegenden Tätigkeiten seien Ausfluss und letzter Akt der vorangegangenen begünstigten Grundstücksverwaltung und teilten deren Schicksal. Die T GmbH habe sich nach dem 01.11.2008 zwar auch um die Verwaltung des Veräußerungserlöses sowie, wie während des gesamten Jahres 2008, ihres sonstigen Kapitalvermögens gekümmert. Dies habe sich aber in der Anlage eines Festgeldes iHv 18 Mio. Euro am 31.10.2008 erschöpft. Das Verhältnis der begünstigten Grundstücksverwaltung zur erlaubten, aber nicht begünstigten Verwaltung von Kapitalvermögen sei für die Gewährung der erweiterten Begünstigung nicht mehr relevant. Es sei ohne Belang, wenn das Unternehmen nur zu einem geringen Teil einer grundstücksverwaltenden Tätigkeit nachgehe, im Übrigen aber eigenes Kapitalvermögen verwalte und nutze. Die nicht begünstigten Tätigkeiten müssten nicht von untergeordneter Bedeutung sein. Zudem habe die T GmbH bereits seit September 2007 Aktivitäten zum Neuerwerb von Immobilienvermögen entfaltet. So habe ihr die Verkäuferin des neuen Grundstücks S-Strasse bereits im September 2007 ein Verkaufsexposé für das Objekt übermittelt, im November 2007 habe die erste Besichtigung stattgefunden. Am 13.12.2007 habe die Gesellschafterversammlung beschlossen, dass grundsätzlich Bereitschaft zum Ankauf bestehe und den Kaufpreis mit 6,5 bis 7 Mio. Euro beziffert. Am 21.12.2007 habe die T GmbH ihr grundsätzliches Erwerbsinteresse der Veräußerin signalisiert und einen Kaufpreis von 6,5 Mio. Euro als Verhandlungsbasis genannt. Nach Überlassung einer Werteübersicht im Mai 2008 und einer weiteren Besichtigung am 05.06.2008 habe sie einen Kaufpreis auf Basis von 6,8 Mio. Euro mitgeteilt. Dabei sei konkret der 30.09.2008 als möglicher Zeitpunkt für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums genannt worden. Am 18.08.2008 hätten sodann die ersten Verkaufsverhandlungen zwischen dem Geschäftsführer der T GmbH und dem Vertreter der Veräußerin stattgefunden. Zudem sei bereits Anfang September 2008 die Übernahme des Stromliefervertrags für dieses Objekt für ein weiteres Jahr geklärt worden. Im Rahmen der Kaufpreisfindung, bei der sich Unklarheiten hinsichtlich der Berücksichtigung ggfls. nicht umlagefähiger Betriebskosten ergeben hätten, sei ein erster Kaufvertragsentwurf durch einen Notar erstellt und nach gemeinsamer Einsichtnahme der Beteiligten in das Grundbuch der T GmbH am 30.09.2008 übermittelt worden. In der Folgezeit seien die Nichtumlagefähigkeit diverser Betriebskosten und deren Auswirkung auf den Kaufpreis weiter diskutiert worden. Obwohl der T GmbH an einem zügigen Abschluss des Vertrags gelegen gewesen sei, habe der abschließende Verhandlungstermin wegen verschiedener Auslandaufenthalte des Vertreters der Veräußerin immer wieder verschoben werden müssen, bis es dann am 10.12.2008 zu einem Zusammentreffen der entscheidungsberechtigten Personen gekommen sei, dabei sei auch der letztlich mit 6.290.000 Euro festgelegte Kaufpreis noch diskutiert worden. Am 22.12.2008 sei schließlich der Notartermin für den 30.12.2008 vereinbart worden. Dies zeige, dass Handlungen bezüglich einer Einstellung der werbenden Tätigkeit nicht vorgenommen worden seien, die T GmbH vielmehr weiter ihrem Geschäftszweck, Nutzung und Verwaltung eigenen Immobilienvermögens, nachgegangen sei. Während des gesamten Erhebungszeitraumes 2008 seien Aufwendungen/Erträge im Zusammenhang mit dem veräußerten bzw. dem erworbenen Immobilienvermögen entstanden. Dies und auch die frühzeitige Umfirmierung zeigten, dass es keine Unterbrechung gegeben habe und stets ein Bezug zu dem bzw. den verwalteten eigenen Objekten bestanden habe. Auch nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen beginne die Anschaffung eines Wirtschaftsguts bereits mit auf die Anschaffung gerichteten Handlungen, Anschaffungskosten könnten bereits vor dem Anschaffungszeitpunkt eines Wirtschaftsguts entstehen und seien zu aktivieren. Der Beklagte sehe zwar auch auf eine ausschließlich grundbesitzverwaltende Tätigkeit gerichtete vorbereitende Handlungen als ausreichend an, beschränke dies aber auf bestimmte Rechtsakte und würdige die Tätigkeiten der T GmbH seit 2007 nicht. Zur Verwaltung der später erworbenen Grundstücke gehörten neben dem eigentlichen „vermieten und verpachten“ sowie damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden weiteren Tätigkeiten wie dem Erstellen von Nebenkostenabrechnungen oder der Beauftragung/Überwachung von Handwerkern auch dies erst ermöglichende Tätigkeiten, also die Suche nach Mietern und die Bereitstellung des Objekts. Da dies wiederum erst nach entsprechenden Erwerbsaktivitäten möglich sei, gehörten auch die mit der Beschaffung des Mietobjekts im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten wie etwa Objektbesichtigung oder Verhandlungen mit dem Veräußerer zur Verwaltung im weiteren Sinne. Mit der Inanspruchnahme von § 6b EStG in demselben Erhebungszeitraum werde nicht nur vom Wortlaut der Vorschrift eine Tätigkeitsfortführung vorausgesetzt („Reinvestition“), auch die Investition in gleichartiges Immobilienvermögen verdeutliche den ununterbrochenen Fortführungswillen. Dass vom 01.11.-30.12.2008 kein Grundbesitz zum Betriebsvermögen der T GmbH gehört habe, schließe eine andauernde Verwaltung ehemals und zukünftig eigenen Grundbesitzes nicht aus, denn hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bestünden keine Erfordernisse oder Einschränkungen zeitlicher Art, der fragliche Grundbesitz müsse nur irgendwann einmal zum Betriebsvermögen gehört haben. Es schade nicht, dass wirtschaftliches Eigentum an einem letzten und einzigen Grundstück (eine Minute) vor Ablauf des Erhebungszeitraumes auf einen Erwerber übergehe, sofern tatsächlich gesehen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG während des gesamten Erhebungszeitraums erfüllt würden. Im Streitfall habe das Merkmal „Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes“ wie ausgeführt im gesamten Erhebungszeitraum vorgelegen, auch in den zwei Monaten, in denen die T GmbH nicht wirtschaftliche Eigentümerin eines Grundstücks gewesen sei. Dabei sei auch zu bedenken, dass bei grundstücksverwaltenden Gesellschaften die tatsächliche Tätigkeit aufgrund des rein vermögensverwaltenden Charakters oft lediglich in einer einfachen (passiven) Nutzungsüberlassung bestehe. Je nach Umfang des verwalteten Vermögens könne sich die Verwaltung auf nur wenige Tage aktiver Tätigkeit im Jahr beschränken. In Leerstandszeiten stehe der Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht entgegen, wenn nur an einzelnen Tagen aktiv die Suche nach einem neuen Mieter betrieben werde, während der restlichen Zeit jedoch keine Aktivität entwickelt werde und zeitgleich durchgängig ein Festgeldkonto unterhalten werde. Im Streitfall sei die gesamte Geschäftstätigkeit der T GmbH in 2008 neben der aktiven Vermietung der Grundstücke M auf den Erwerb des Grundstücks T und damit die Verwaltung eigenen Grundbesitzes gerichtet gewesen. Dass sich dies über einen gewissen Zeitraum hingezogen habe, sodass zwischenzeitlich keine aktive Tätigkeit vorhanden gewesen sei, stehe der Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nicht entgegen. Die Tätigkeit während der zwei grundbesitzlosen Monate habe sich nicht auf die Verwaltung des Grundbesitzes beschränken müssen. Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei neben der Verwaltung des Grundbesitzes die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens zulässig. Selbst wenn mit Übergabe des veräußerten Grundbesitzes zum 01.11.2008 die Verwaltung eigenen Grundbesitzes unterbrochen und erst zum 30.12.2008 wieder aufgenommen worden sei, seien die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. Nach Sinn und Zweck dieser Norm sollten vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sei, hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung den ausschließlich nicht gewerbesteuerpflichtige Vermögensverwaltung betreibenden Einzelpersonen oder Personengesellschaften gleichgestellt werden, bei denen weder die Veräußerung des einzigen bzw. letzten Grundstücks noch die darauf folgende Verwaltung des Veräußerungsgewinns zur Gewerbesteuerpflicht führe. Dies werde verfehlt, wenn Kapitalgesellschaften bis zum Ende des Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgehen müssten. Das gelte erst recht, wenn eine kurzfristige Unterbrechung der grundstücksverwaltenden Tätigkeit, ohne Aufnahme einer schädlichen gewerblichen Tätigkeit, als schädlich angesehen würde. Denn das Ausschließlichkeitsmerkmal solle lediglich die Begünstigung von Kapitalgesellschaften verhindern, die neben der Grundstücksverwaltung gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten nachgingen, die bei einer Personengesellschaft ebenso zur Gewerbesteuerpflicht führten. Eine Ausdehnung des Begriffs in zeitlicher Hinsicht sei mit dem Zweck der Norm nicht zu vereinbaren. Die T GmbH habe in 2008 keine schädliche Tätigkeit ausgeübt, sondern ausschließlich neben der Verwaltung von eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 04. November 2010 die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2008 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008, jeweils vom 25. Mai 2010, dergestalt zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaften die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen in Höhe von 18.611.886 Euro vorgenommen wird, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass die von der T GmbH in der Zeit vom 01.11.-30.12.2008 ausgeführten Tätigkeiten, Verwaltung ihres Kapitalvermögens und Fortführung der Mietverhältnisse des veräußerten Grundstücks M für den Erwerber, neben einer grundstücksverwaltenden Tätigkeit unschädlich seien. Würden sie aber ausschließlich betrieben, führe dies zum Verlust der Begünstigung. Die T GmbH habe auch nicht wegen des erst in 2009 erfolgten zivilrechtlichen Eigentumsübergangs eigenen Grundbesitz verwaltet, denn, und nur dies sei maßgeblich, das wirtschaftliche Eigentum sei am 01.11.2008 übergegangen, das Grundstück damit aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden. Die den Kauf des Grundstücks T vorbereitenden Erwerbsvorgänge zählten nicht zu den grundstücksverwaltenden Tätigkeiten, denn wirtschaftliches Eigentum daran sei erst am 30.12.2008 begründet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).