Urteil
1 K 1051/12
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2014:1119.1K1051.12.00
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Leitsätze
Bei einer Geschäftsbeziehung zwischen einem inländischen Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person iSd § 1 Abs. 2 AStG muss aus den nach § 90 Abs. 3 AO zu erstellenden Aufzeichnungen ersichtlich sein, welchen Sachverhalt der Steuerpflichtige im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat.(Rn.44)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Geschäftsbeziehung zwischen einem inländischen Steuerpflichtigen und einer ihm nahestehenden Person iSd § 1 Abs. 2 AStG muss aus den nach § 90 Abs. 3 AO zu erstellenden Aufzeichnungen ersichtlich sein, welchen Sachverhalt der Steuerpflichtige im Rahmen dieser Geschäftsbeziehungen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat.(Rn.44) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach dem Inhalt der Klagebegründung und der Klarstellung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Streitjahre 2002 bis 2004 betreffende Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Änderungsbescheide und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat die als Fremdleistungsaufwand gebuchten und an die SARL gezahlten Beträge zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzugerechnet. Der Senat folgt in vollem Umfang den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2011 sowie der Klageerwiderung vom 23.08.2012 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 105 Abs. 5 FGO). Lediglich ergänzend weist er auf Folgendes hin. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung iSd § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG iVm § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der BFH die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige BFH-Rechtsprechung seit dem Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Bereits die bloße Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 57/03, BFH/NV 2004, 1603 m.w.N.). Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahe stehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ebenfalls ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 2014 I R 76/13, DB 2014, 2022 m.w.N.). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Vermögensvorteil dem Gesellschafter unmittelbar selbst zufließt, sondern auch, wenn eine ihm nahe stehende Person den Vermögensvorteil erhält, wobei unerheblich ist, ob der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat (BFH-Urteil vom 30. November 2010 VIII R 19/07, BFH/NV 2011, 449). Für das Nahestehen genügt jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 10. April 2013 I R 45/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771 m.w.N; vom 08. Oktober 2008 I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62). Angesichts dessen, dass T.S. in den Streitjahren als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin auch beherrschender Gesellschafter - und Geschäftsführer - der SARL gewesen ist, liegt eine von der Rechtsprechung geforderte Beziehung für die Erfüllung des Merkmals einer „nahestehenden Person“ im Streitfall vor. Mit Zahlung der von der SARL in Rechnung gestellten Beträge in Höhe der tatsächlichen Zahlungen ist zwar nicht dem Gesellschafter der Klägerin, aber dieser nahestehenden Person auch ein Vermögensvorteil zugewandt worden, der dieser unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht gewährt worden wäre. Denn für den Streitfall ist eine diesen Zahlungen zugrunde liegende und diese rechtfertigende tatsächlich erbrachte Tätigkeit der SARL für ihre Schwestergesellschaft, die Klägerin, weder dem Grunde nach noch von ihrem Umfang her nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Der Beklagte hat bei der Überprüfung der von der SARL erbrachten Leistungen entgegen der Auffassung der Klägerin keine überzogenen Anforderungen an die von ihr - nicht, jedenfalls nicht unmittelbar von der SARL - zu erfüllenden Nachweis- und Dokumentationspflichten gestellt. Gemäß § 90 Abs. 3 Sätze 1 und 7 iVm § 97 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde die Vorlage der Aufzeichnungen zur Einsicht verlangen, die ein Steuerpflichtiger bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen iSd § 1 Abs. 2 AStG zu erstellen hat. Die Aufzeichnungspflicht umfasst nach § 90 Abs. 3 Satz 2 AO auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. In der Regel soll die Finanzbehörde die Vorlage von Aufzeichnungen nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen, § 90 Abs. 3 Satz 6 AO. Auf Anforderung hat die Vorlage innerhalb von 60 Tagen zu erfolgen, § 90 Abs. 3 Satz 8 AO. Die Verpflichtung nach § 90 Abs. 3 AO verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2013 I R 45/11, BFHE 241, 332, BStBl II 2013, 771 m.w.N.). Für - wie im Streitfall teilweise - vor dem Gültigkeitstag der Vorschrift des § 90 Abs. 3 AO, dem 21.05.2003, belegene Zeiträume ergaben sich für den hier relevanten Zusammenhang entsprechende Verpflichtungen bereits aus den Regelungen der bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften über die erhöhten Mitwirkungspflichten und die Beweisvorsorgepflicht der Beteiligten bei der Aufklärung von Sachverhalten mit Auslandsbezug nach § 90 Abs. 2 AO (vgl. zur Einführung des § 90 Abs. 3 AO im Zusammenhang mit Verrechnungspreisprüfungen vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 17. Oktober 2001 I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171 die Ausführungen in BTDrucks 15/119, 52). Die Voraussetzungen zur Anforderung eines solchen Nachweises bzw. einer solchen Dokumentation sind im Streitfall erfüllt. Die Anforderung durch den Beklagten betrifft Aufzeichnungen über einen Vorgang mit Auslandsbezug. Denn die Klägerin, die ihren Sitz im Inland hat, soll eine Dokumentation hinsichtlich der von der französischen SARL angeblich erbrachten Fremdleistungen - einer Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der SARL - vorlegen. Es handelt sich dabei zudem, wie ausgeführt, um eine Geschäftsbeziehung mit einer nahe stehenden Person. Nach § 1 Abs. 1 GAufzV (zu dessen zeitlicher Geltung vgl. oben) muss aus den nach § 90 Abs. 3 AO zu erstellenden Aufzeichnungen ersichtlich sein, welchen Sachverhalt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte bei seiner Anforderung die in § 6 Abs. 1 GAufzV vorgesehenen Erleichterungen für sog. kleinere Unternehmen iSd Abs. 2 dieser Vorschrift beachtet, nach denen die Aufzeichnungspflichten für derartige Unternehmen als durch die fristgerechte Erteilung von Auskünften und die Vorlage vorhandener Unterlagen erfüllt gelten. Denn der Beklagte hat darüber Hinausgehendes von der Klägerin nicht verlangt. Die Klägerin konnte Aufzeichnungen, die Art und Umfang der angeblich erbrachten Leistungen der SARL konkretisiert hätten, weder im Verlaufe der Betriebsprüfung noch im gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vorlegen. Geeignete Nachweise etwa in Form von Arbeitsbeschreibungen der Arbeitnehmer, Stundenaufzeichnungen, Berichten, Protokollen, Fahrtkostenbelegen, Dienstreiseaufzeichnungen oder Fahrtenbüchern waren offensichtlich nicht vorhanden. Nach den Angaben des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung wurden von der SARL geführte - branchenübliche - Rapportzettel nach Erstellung der Rechnungen entsorgt. Ob die Geschäftsbeziehungen zwischen Klägerin und SARL einer Prüfung nach Fremdvergleichsgrundsätzen standzuhalten vermochten, kann mangels grundlegender Vergleichsmöglichkeiten nicht überprüft werden. Die Klägerin hat zwar zu den von der SARL angeblich erbrachten Fremdleistungen, also zu der Frage der Geschäftsführer-Beschäftigung und -entlohnung, vertragliche Vereinbarungen mit der SARL vorgelegt. Sie hat auch Rechnungen der SARL und deren französische Gewinnermittlungen/Bilanzen vorgelegt. Zur tatsächlichen Durchführung der behaupteten Arbeiten durch die SARL sind indes keinerlei geeigneten Nachweise vorgelegt worden. Es ist daher nicht ansatzweise nachvollziehbar, welche Art von Leistungen, von wem, wann und wo genau für betriebliche Zwecke der Klägerin erbracht worden sein sollen. Unabhängig davon, dass bereits die Vereinbarungen zu den unterschiedlichen - und zudem nach den Nachträgen mehrfach wechselnden - Arbeitstagen der Gesellschafter und Geschäftsführer als zumindest untypisch anzusehen sind und im Übrigen nicht übersehen werden darf, dass ein Geschäftsführer der ihn anstellenden GmbH seine Arbeitskraft uneingeschränkt schuldet, begegnen auch die Rechnungen der SARL selbst erheblichen, gegen ihre Berücksichtigung sprechenden Bedenken. So sollen nach den Rechnungen „Monteurstunden“ erbracht worden sein. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin handelt es sich indes nicht um Leistungen der SARL, die sich ihrer Art nach unter die dergestalt beschriebenen fassen ließen. Hinzu kommt, dass nach der Rechnung vom 15.12.2002 angeblich Monteurstunden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 (d.h. in der Zeit vom 01.10.2002 - Gründung der SARL - bis 15.12.2002 - Rechnungsdatum-) in einem Umfang von 730 Stunden geleistet worden sein sollen. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags bedeutet dies bei 76 Tagen (inklusive Samstagen, Sonn- und Feiertagen) umgerechnet eine durchschnittliche Arbeitszeit von rd. 9,6 Stunden/Tag. Nähere Umstände zur Erbringung einer solch umfangreichen Tätigkeit hat die Klägerin nicht erläutert und nicht nachgewiesen. Abgesehen davon haben jedenfalls nach dem schriftlichen „Gewerberaummietvertrag“ vom 13.12.2002 zwischen E SARL und der SARL, nach dem das Mietverhältnis am 01.01.2003 beginnen sollte, der SARL in 2002 noch gar keine Räumlichkeiten zur Verfügung gestanden. Die Frage, an welchem Ort diese umfangreich in Rechnung gestellten Leistungen erbracht worden sein sollen, bleibt unbeantwortet. Aus den Rechnungen vom 28.09.2004, mit der angeblich 831,5 geleistete „Monteurstunden“ im Zeitraum vom 20.07.2004 (Datum der vorangegangen Rechnung) bis 28.09.2004 (= 70 Tage) abgerechnet wurden, sowie der Rechnung vom 15.10.2004, die den Zeitraum seit dem 28.09.2004 betreffen muss (= 18 Tage), mit der angeblich 571,5 geleistete „Monteurstunden“ berechnet wurden, ergeben sich rechnerisch durchschnittlich rd. 11,8 bzw. sogar rd. 31,75 Stunden/Tag. Für einen derartigen ganz erheblichen Arbeitseinsatz, der für die Klägerin geleistet worden sein soll, mangelt es unabhängig davon, dass völlig unklar ist, von welcher(n) Person(en) dieser Einsatz erbracht worden sein soll, an jeglichem Nachweis. Diese in Rechnung gestellten Stundensummen lassen sich auch nicht in Einklang bringen mit den Inhalten der zwischen der Klägerin und der SARL getroffenen Vereinbarungen samt Nachträgen über die Zuweisung von Arbeitszeiten der Herren T.S. und P.S. zu den jeweiligen Unternehmen. Die Rechnung vom 25.03.2003 weist zudem neben den üblicherweise abgerechneten „Monteurstunden“ auch sog. „Helferstunden“ aus. Unabhängig davon, dass es sich dabei nur um sieben Stunden handelt und auch nicht klar ist, was damit inhaltlich gemeint sein kann, ist dafür eine nachvollziehbare Begründung nicht zu erkennen. Entgegen der Auffassung der Klägerin entsprechen die Eingangsrechnungen der SARL auch nicht solchen von Fremdunternehmen. Denn gerade die von der Klägerin vorgelegte Rechnung der Firma M zeigt, dass zumindest eine tageweise Zuordnung der von diesem Unternehmen erbrachten „Lohnleistungen“ vorgenommen worden ist. Den Rechnungen der SARL fehlt eine solche Konkretisierung angesichts der pauschal berechneten großen Zahl an „Monteurstunden“- um die es sich nicht einmal gehandelt haben muss - nahezu vollständig, ein Zusammenhang mit Aufträgen der Klägerin, in deren Rahmen die Leistungen der SARL für die Klägerin erbracht worden sein sollen, lässt sich in keiner Weise herstellen. Hinzu kommen die von der Klägerin geschilderten Umstände betreffend die räumliche Unterbringung der SARL in N. Nach dem Mietvertrag mit der E SARL mietete die SARL das im Anwesen N, Zone d’activités, befindliche Büro und/oder Lagerraum für Sanitärbetrieb, Heizungsbau und Solarenergie für eine Miete von 200 € netto an. Eine eindeutige Identifikation des Mietgegenstandes war auf Grundlage dieser vertraglichen Regelung und auch unter Einbeziehung der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich bei dem Gesamt-Mietobjekt um einen 90 m² großen Raum mit acht Schreibtischen, von denen zwei der SARL zur Verfügung standen und die restlichen Schreibtische von anderen Unternehmen, der R SARL, der V SARL und schließlich der E SARL genutzt worden seien, nicht in der gebotenen Klarheit möglich. So erscheint eine derartige zusammengefasste Unterbringung verschiedener Unternehmen mit unterschiedlichen Unternehmensgegenständen ohne räumliche Trennung zumindest ungewöhnlich und angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Art der dort verrichteten Arbeiten, die zumindest zum Teil auch in handwerklichen Arbeiten wie dem Vorrichten von Modulen für Badezimmer, Kleinarbeiten oder der Reparatur von Einzelteilen bestanden haben sollen, wenig glaubwürdig. Der Senat erachtet auch diesen Umstand im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls als weiteres Indiz dafür, dass es an den nach der konkreten Sachverhaltsgestaltung gebotenen Nachweisen mangelt. Nur ergänzend sei bemerkt, dass der „Gewerberaummietvertrag“ vom 13.12.2002 auf S.7 unten den Vermerk „600mietvertragR…(Name)“ trägt. Dieser nicht auf die SARL hindeutende Vermerk auf einem sie betreffenden Dokument in Zusammenschau mit dem wenig differenziert beschriebenen Mietgegenstand gemäß § 1 des Vertrags mag vor dem Hintergrund des Umstandes, dass Vermieter des Objekts in N die vom Aufsichtsrat/Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn X, beherrschte E SARL gewesen ist, als Indiz dafür gelten, dass es sich im Streitfall ähnlich wie in einer Mehrzahl anderer Fälle - von der Klägerin wurden als weitere Mieter in diesem Objekt die R SARL sowie die V SARL genannt - mit der Überlassung von Räumlichkeiten in N um eine Gestaltungsvariante handelt, die auf den im Streitfall auftretenden Prozessbevollmächtigten der die Klägerin vertretenden Steuerberatungsgesellschaft zurückzuführen sein kann. Das Abrechnungsverhalten zwischen Klägerin und SARL erscheint im Hinblick auf die Räumlichkeiten in N inkonsequent. Wenn - nach dem klägerischen Vortrag - die SARL der Klägerin die für diese erbrachten Arbeitsleistungen (anteilig) in Rechnung stellt und - wiederum nach ihrem Vortrag - der Klägerin die seit 2002 in Frankreich von der E SARL angemieteten Räumlichkeiten auch für alle deren Tätigkeiten zur Verfügung gestellt haben sollte, wäre es folgerichtig und insbesondere auch fremdüblich gewesen, zur Abgrenzung der unternehmerischen Sphären der beiden Gesellschaften nicht nur die (anteiligen) Aufwendungen zu schließen für Gehälter, sondern auch diejenigen für weiteren Aufwand, und hier insbesondere die (anteilige) Miete für die Raumüberlassung, in Rechnung zu stellen, selbst wenn diese Aufwendungen relativ gering gewesen sind. Dies ist indes nicht geschehen. Bestätigt wird diese Einschätzung auch dadurch, dass es nach den von den Prüfern unwidersprochen getroffenen Feststellungen auch an der erforderlichen tatsächlichen Durchführung des Vereinbarten deswegen fehlt, weil die Beträge, so wie sie in den Rechnungen aufgeführt waren, von der Klägerin ganz offensichtlich nicht, jedenfalls nicht durchgängig, an die SARL bezahlt worden sind. Dies ergibt sich daraus, dass die Summe der Rechnungsbeträge sowohl im Streitjahr 2003 als auch in 2004 von den als Betriebsausgaben gebuchten Beträgen nicht unerheblich abweicht - in beide Richtungen. Nur ergänzend wirft der Senat an dieser Stelle die Frage nach der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Klägerin auf; nach den Feststellungen der Prüfer erklärt sich die Differenz zwischen tatsächlich verbuchten und in der Buchhaltung vorgefundenen Rechnungen der SARL damit, dass die Klägerin nicht immer eine kreditorische Verbuchung dieser Eingangsrechnungen vorgenommen hat. Dies ist auch der Grund für die von der Klägerin beanstandete, im Ergebnis aber zutreffende Behandlung des Betrags iHv 22.002,75 € durch den Beklagten. Angesichts dessen, dass der Kundenkreis der Klägerin im Bereich S ansässig gewesen ist, hätte es der Klägerin oblegen, den ungewöhnlichen Umstand, dass die Herren S Arbeiten für diesen Kundenkreis von einem ca. 60 Km entfernt liegenden Standort ausgeführt haben sollen, unter Vorlage von Geschäftsunterlagen oder Arbeitsnachweisen, denen eine solche Tätigkeit und deren Verbindung zu dem eigenen Kundenkreis der Klägerin zweifelsfrei zu entnehmen gewesen wäre, näher zu konkretisieren. Der Senat weist weiter darauf hin, dass er die von der Klägerin vorgebrachten EU-rechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine Missachtung der Niederlassungsfreiheit oder des Diskriminierungsverbots nicht zu teilen vermag. Ob die SARL nach den Gesetzen des französischen Staats errichtet und geführt wurde und es sich bei dieser um eine existente und mit einem beschränkten Angebot am Markt tätige französische Kapitalgesellschaft handelt, die ihren dortigen öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auch den steuerrechtlichen, ordnungsgemäß nachgekommen ist, kann letztlich - auch wenn der Senat dieser Einschätzung mit der Klägerin und wohl auch mit dem Beklagten zuneigt - dahinstehen. Denn, und nur darauf kommt es für den Streitfall an, es fehlt entscheidend daran, dass der Klägerin der Nachweis der den von der SARL erstellten Rechnungen zugrunde liegenden tatsächlich erbrachten Leistungen gelungen ist. Zu bedenken ist dabei, dass derartige Nachweispflichten auch zu erfüllen gewesen wären, wenn es sich bei der Rechnungsausstellerin nicht wie hier um eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige SARL, sondern um eine in Deutschland ansässige Schwestergesellschaft der Klägerin gehandelt hätte, mit der entsprechende Geschäftsbeziehungen behauptet worden wären. Auch bei einer solchen Konstellation hätte es der Klägerin im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs oblegen, die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen zu dokumentieren. Es hätte auch hier nicht genügt, lediglich vertragliche Vereinbarungen vorzulegen, deren tatsächliche Umsetzung jedoch nicht nachgewiesen worden wäre. Gerade weil es sich mit den Herren S um die identischen Personen gehandelt hat, die einerseits für die Klägerin, andererseits für die SARL tätig gewesen sein sollen, hätte es im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt werden müssen, wann, in welchem Umfang und welche dieser Personen für die Klägerin „auf Koste der SARL“ tätig geworden ist. Daraus hätte sich - selbst nach der klägerischen Vorstellung - ergeben müssen, dass die Geschäftsführer der SARL Aufgaben für die Klägerin innerhalb von „SARL-Zeiten“ und nicht innerhalb originär der Klägerin zugewiesenen Zeiten ausgeführt haben. Ohne eine entsprechende abgrenzende Dokumentation der Tätigkeiten für zwei verschiedene Arbeitgeber ist die Möglichkeit, dass mit dem von der SARL berechneten Fremdaufwand - nach dem Verständnis der Klägerin - originär ihr zugewiesene und bereits mit den von ihr zu zahlenden Gehältern abgegoltene Zeiten sich ein weiteres Mal als Aufwand auswirken, nicht ausgeschlossen. Einander fremde Arbeitgeber hätten hier auf klare und dokumentierte Abgrenzungen und deren Umsetzung geachtet. Der Beklagte hat mit dem Anforderungsschreiben der Bp vom 29.06.2007 zu Recht derartige Unterlagen und Nachweise angefordert. Soweit die Klägerin vorträgt, der Tätigkeitsort der Arbeitnehmer sei auch Grundlage für die Rechnungsstellung, vermag der Senat dem so nicht zu folgen. Denn unabhängig davon, dass schon der konkrete Tätigkeitsort der Arbeitnehmer S keineswegs zweifelsfrei feststeht, weil die körperlichen Anwesenheitszeiten nicht festgehalten worden sind, ließe sich selbst bei dokumentierter Präsenz an einem bestimmten Tätigkeitsort nicht zwingend auf die dort inhaltlich ausgeübte Tätigkeit schließen. Dem Tätigkeitsort könnte daher hier für die Frage der Rechnungsstellung eine allenfalls geringe indizielle Wirkung zukommen. Nicht zuletzt wegen dieser Überlegungen kam es im Streitfall auch nicht auf einen von der Klägerin angeregten Auskunftsaustausch mit französischen Finanzbehörden an. Für die Frage der Hinzurechnung verdeckter Gewinnausschüttungen im Inland ist ausschließlich auf die hierzu getroffenen Feststellungen im vorliegenden Verfahren abzustellen. Überdies, und darauf sei ergänzend hingewiesen, haben die französischen Behörden im Rahmen des durchgeführten Verständigungsverfahrens entsprechenden Korrekturen durch die deutsche Finanzverwaltung zugestimmt und entsprechende Gegenkorrekturen bei der SARL in Aussicht gestellt. Dass die Klägerin dieses Verständigungsergebnis nicht akzeptiert hat, führt allerdings nicht dazu, dass einem nicht vollzogenen Auskunftsaustausch eine rechtliche Relevanz zukäme. Soweit die Klägerin die Durchführung eines Verständigungsverfahrens nach Art. 6 der EU-Schiedskonvention beantragt hat, steht dieses - nach ihrem Vortrag noch immer anhängige - Verfahren einer Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf die Änderungsvorschrift des § 175a AO nicht entgegen (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 13. Juli 2006 IV B 6-S 1300-340/06, BStBl. I 2006, 461, Tz. 13 iVm 4). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, Gründe iSd § 115 Abs. 2 FGO bestehen nicht. Für eine Vorlage an den EuGH gaben die im Streitfall zu beantwortenden Fragen keine Veranlassung. Streitig ist der Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Fremdleistungsaufwand an eine französische Gesellschaft. Unternehmensgegenstand der 1999 mit Sitz in S gegründeten Klägerin ist der Betrieb eines Sanitär-, Gas- und Heizungsinstallationsunternehmens. Alleingesellschafter und -geschäftsführer war in den Streitjahren 2002 bis 2004 Herr T.S. Dieser ist neben seinem Sohn P.S. (20%) auch beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer der am 01.10.2002 gegründeten TS & Fils SARL in N, Frankreich (im Folgenden: SARL). Nach dem „Gewerberaummietvertrag“ vom 13.12.2002 mietete diese von der E SARL mit Sitz unter derselben Anschrift, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer („Gérant“) der Aufsichtsrat/Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herr X, ist, „das im Anwesen N, Zone d’activités, befindliche Büro und/oder Lagerraum für Sanitärbetrieb, Heizungsbau und Solarenergie“ für eine Miete von 200 € netto zuzüglich Nebenkosten an. Das Anlagevermögen der SARL bestand im Wesentlichen aus einer EDV-Ausstattung von geringem Wert. Sie erzielte in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 und 2003/2004 keine Gewinne, in Frankreich erfolgte daher keine Besteuerung. Im Wirtschaftsjahr 2004/2005 wurde dort ein Gewinn erzielt, der im Zusammenhang mit einem Ebay-Handel mit Sanitärartikeln stand. Nach einer Vereinbarung vom 15.09.2002 wurde zwischen Klägerin und SARL u.a. folgendes geregelt: „Arbeiten die Mitarbeiter einer der oben genannten Firmen für die andere, so werden diese Arbeiten mit den gegenseitig im Zeitpunkt der Abrechnung geltenden Stundensätzen für Monteure abgerechnet. Sind Mitarbeiter bei beiden Firmen beschäftigt, so ist festzulegen, an welchen Tagen sie bei welcher Firma arbeiten. Wird es notwendig, dass Mitarbeiter an den Tagen, an denen sie für die S.à.r.l. tätig sind, bei der GmbH arbeiten, so stellt die S.à.r.l. die von ihren Mitarbeitern geleisteten Stunden der GmbH in Rechnung (und umgekehrt). …“ In „Nachträgen“ zu dieser Vereinbarung wurde geregelt, an welchen Tagen die Herren S für die SARL arbeiten sollten. So sollte etwa T.S. zunächst freitags, samstags und sonntags für die SARL arbeiten, die restlichen Tage für die Klägerin (Nachtrag vom 15.10.2002), sodann nur freitags und samstags für die SARL (Nachtrag vom 01.10.2003), ab 01.12.2003 wieder freitags, samstags, sonntags, danach freitags und samstags (Nachtrag vom 01.08.2004). Für P.S. wurden ähnliche Nachträge vereinbart. In § 2 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags zwischen T.S. und der Klägerin vom 30.09.2002 wurde vereinbart, dass der Geschäftsführer seine Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen habe, „mit Ausnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer“ der SARL. Eine Genehmigung wurde in dem dazu notwendigen Umfang erteilt. Eine entsprechende Vereinbarung wurde unter demselben Datum auch zwischen T.S. und der SARL abgeschlossen. Die SARL stellte der Klägerin - erstmals zum 15.12.2002 - derartige „Monteurstunden“ wie folgt in Rechnung: Rechnungsdatum Rg.-Nr. Kd-Nr. Anzahl Monteurstunden Betrag 2002 15.12.2002 1 3 730 28.105,00 € Summe Rechnungsbeträge 2002 28.105,00 € als Betriebsausgaben gebucht 28.105,00 € 2003 25.03.2003 3 3 157 5.985,98 € 12.05.2003 49 3 130 5.005,00 € 08.06.2003 52 3 130 5.005,00 € 04.11.2003 56 3 387 14.899,50 € Summe Rechnungsbeträge 2003 30.895,38 € als Betriebsausgaben gebucht 56.679,15 € 2004 16.04.2004 148 3 468 18.018,00 € 20.07.2004 168 3 519,5 20.000,75 € 28.09.2004 1 59 831,5 32.012,75 € 15.10.2004 1 59 571,5 22.002,75 € Summe Rechnungsbeträge 2004 92.034,25 € als Betriebsausgaben gebucht 59.033,50 € Am 18. Juli 2006 ordnete der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO für die Jahre 2002 bis 2004 an, als Prüfer war Herr H angegeben. Prüfungsbeginn war am 09. Oktober 2006. Diese Anordnung wurde am 24. Januar 2007 dahingehend ergänzt, dass Frau M an der Prüfung teilnimmt. Frau M ist als Auslandsfachprüferin bei dem Finanzamt X tätig. Hintergrund war, dass der Prüfer H im Verlauf der Prüfung erhebliche als Fremdleistungsaufwand gebuchte Zahlungen an die SARL festgestellt hatte. Zudem waren dem Beklagten erstmals am 24.11.2006 mit einer Anlage AUS für T.S. für die Streitjahre dessen französisches Geschäftsführergehalt angezeigt worden sowie eine Mitteilung über dessen Beteiligung an der SARL eingegangen. Im Bp-Bericht vom 05.11.2007 (Tz. 1.9) kamen die Prüfer zu dem Ergebnis, dass die o.g. als Fremdleistungsaufwand an die SARL gebuchten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin zu behandeln seien. Nach dem Sachvortrag der Klägerin handele es sich bei den Fremdleistungen weder um Monteurstunden aufgrund zugrunde liegender Werkverträge noch - mangels Arbeitnehmer - um Arbeitnehmerüberlassung, sondern um Leistungen der Geschäftsführer der SARL – T.S. und P.S. -, die im Auftrag der Klägerin an denjenigen Tagen von den in Frankreich durch die SARL angemieteten Räumen für die Klägerin in Deutschland tätig gewesen seien, die nach dem Vertrag zwischen Klägerin und SARL als Arbeitstage der SARL vereinbart gewesen seien. Nachweise in Form von Arbeitsbeschreibungen der Arbeitnehmer, Stundenaufzeichnungen, Berichten, Protokollen, Fahrtkosten, Dienstreiseaufzeichnungen oder Fahrtenbüchern seien nicht vorgelegt worden, weil nicht vorhanden. Während in Rechnungen fremder Subunternehmen der Klägerin der einzelne Leistungstag und die Stundenzahl/Tag ausgewiesen seien, sodass diese einzelnen Aufträgen leicht zuzuordnen seien, werde bei den Eingangsrechnungen der SARL pauschal eine große Zahl von Stunden in Rechnung gestellt. Für angeblich durchgeführte Büroarbeiten wie Angebotserstellung, Besprechungen, Schreiben von Rechnungen seien keine konkreten Aufträge der Klägerin benannt oder dokumentiert worden. Dass auf dem Betriebsgelände der SARL handwerkliche Arbeiten wie Vorrichten von Modulen für Badezimmer, Kleinarbeiten oder die Reparatur von Einzelteilen durchgeführt worden seien, sei angesichts dessen, dass die Kunden der Klägerin im Großraum S und damit ca. 60 Km von N entfernt ansässig seien, nicht nachvollziehbar. Zudem hätten für keinen konkreten Kundenauftrag der Klägerin entsprechende Leistungen dokumentiert werden können. Die SARL habe außer den Geschäftsführern S keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt, die die berechneten Monteurleistungen (über 3.900 Stunden) hätten erbringen können. Es sei also ausgeschlossen, dass diese Leistungen von Arbeitnehmern der SARL erbracht worden seien, die nicht ihrerseits Arbeitnehmer der Klägerin gewesen seien. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter aber hätte keine zusätzliche Vergütung für Leistungen von Arbeitnehmern gezahlt, die ohnehin schon als Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens beschäftigt gewesen seien. Überdies stelle die Rückbelastung der Gehälter der SARL einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO dar. Denn die Herren S hätten als Arbeitnehmer der Klägerin ihre volle Arbeitskraft geschuldet, die Arbeitsverträge mit der Klägerin seien hinsichtlich der Arbeitszeiten bei Gründung der SARL nicht geändert worden, es sei lediglich die zusätzliche Tätigkeit für die SARL ergänzt worden. Das könne aber nur insoweit gelten, als sich dies auf die eigenwirtschaftliche Geschäftstätigkeit der SARL beziehe. Eine eigene Geschäftstätigkeit der SARL etwa für eigene Kunden in Frankreich oder andere Geschäftsfelder sei aber weder dokumentiert noch habe eine solche zu einer Aufwandsrückbelastung an die Klägerin führen dürfen. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 10. Dezember 2007. Änderungsbescheide für das Jahr 2005 ergingen lediglich infolge des Wegfalls des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2004. Nach Einleitung eines von der Klägerin beantragten Verständigungsverfahrens nach dem deutsch-französischen DBA wurde nach Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern vom 15.10.2008 am 09.10.2008 eine Vereinbarung getroffen, nach der Frankreich den deutschen Korrekturen zustimmte und entsprechende Gegenkorrekturen bei der französischen Gesellschaft durchführen werde. Die Klägerin konnte dem entsprechenden Mitteilungsschreiben des Beklagten vom 17.02.2009 „kaum Glauben schenken“, bat um Vorlage eines entsprechenden Dokuments der zuständigen französischen Finanzbehörde und teilte mit, dass sie für den Fall, dass der Beklagte derartige Dokumente nicht vorlegen könne, davon ausgehen müsse, dass diese nicht existierten; dann allerdings müsse sie das Mitteilungsschreiben des Beklagten als Täuschungsversuch gemäß § 263 StGB werten. Mit Schreiben vom 16.06.2009 an das Bundeszentralamt erklärte die Klägerin, dass sie das Verständigungsverfahren, so wie es allem Anschein nach durchgeführt worden sei, verfassungs- und EU-rechtlich für nicht haltbar erachte. Sie könne daher keine Lösung erkennen, der sie zustimmen könne; vielmehr führten die Regelungen zum Verständigungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention, Art. 6 ff, zu einer wohl eher sachgerechten und akzeptablen Entscheidung. Von der Klägerin gegen die Prüfungsanordnung vom 18. Juli 2006 und deren Ergänzung vom 24. Januar 2007 erhobene Einsprüche vom 18. Mai 2010 bzw. 10. August 2009 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2010 als unzulässig. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit rechtskräftig gewordenem Urteil unter dem Az. 6 K 2129/10 vom 14. Juni 2011 ab. Die gegen die geänderten Bescheide erhobenen und mit Einwendungen gegen die verdeckten Gewinnausschüttungen sowie die Ergänzung der Prüfungsanordnung begründeten Einsprüche vom 07. Januar 2008 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2011 zurück. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Vorgehen der BP sei nach deutschem und EU-Recht vorsätzlich rechtswidrig, die Ermittlungen vorsätzlich falsch. Zudem habe die Auslandsfachprüferin einer unzuständigen Behörde Anforderungen an den Kleinbetrieb der Klägerin gestellt, die üblicherweise nach den Vorschriften des § 1 GAufzV nur an internationale Großbetriebe und Konzerne gestellt würden, die Erleichterungen nach § 6 GAufzV für kleinere Unternehmen, zu denen die Klägerin zähle, seien nicht berücksichtigt worden. So habe der Beklagte etwa Nachweise in Form von Arbeitsbeschreibungen oder Arbeitsberichten für die Arbeitnehmer der SARL, Protokolle über von diesen ausgeführte Arbeiten oder deren Fahrtenbücher und weitere Unterlagen angefordert, wie sich dies aus dem Schreiben der Prüferin vom 29.06.2007, insb. unter 3.1, ergebe (Bl. 66 PA). Vergleichbare Unterlagen würden in Deutschland von einer kleinen GmbH nicht gefordert. Für die Klägerin gälten nur minimale Aufzeichnungspflichten als „kleinstes Unternehmen“ iSd § 6 Abs. 2 GAufzV. Diese habe sie durch die Erteilung von Auskünften und Vorlage vorhandener Unterlagen fristgerecht erfüllt. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Klägerin und SARL seien mit den Gesellschafter-Geschäftsführerverträgen beider Firmen geregelt, die entsprechende Ausnahmen zum Wettbewerbsverbot enthielten. Zudem gebe es mit der Vereinbarung vom 15.09.2002 und den jeweiligen Nachträgen dazu weitere Vereinbarungen iSd §§ 90 Abs. 3 AO iVm §§ 1 Abs. 2 AStG, 1, 6 GAufzV, mit denen geregelt worden sei, an welchen Tagen die Herren S für welche Gesellschaft tätig geworden seien. Daraus werde klar, zu welchen Zeiten die Geschäftsführer Arbeitnehmer der SARL und zu welchen Zeiten sie Arbeitnehmer der Klägerin gewesen seien. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass sich die Klägerin iSd § 1 Abs. 1 GAufzV ernsthaft bemüht habe, ihre Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen unter Beachtung des Fremdvergleichs zu gestalten. Am französischen Sitz der SARL befänden sich, wie sich dies auch aus dem Mietvertrag ergebe, großzügige Büro-, Lager- und Werkstatträume, von denen aus die Waren per Spedition oder Post an Kunden in ganz Frankreich, andere EU-Staaten und Drittländer verschickt worden seien. Dieses Büro sei mit einer Geschäftsausstattung ausgestattet, die über alle für einen Betrieb notwendigen Einrichtungen verfüge. Dort seien auch Toilette, Küche, Aufenthaltsraum und Besprechungszimmer vorhanden. Die Räume hätten der SARL entsprechend dem Mietvertrag auch dauerhaft zur Verfügung gestanden. Der größte Teil des Geschäfts der SARL habe in einem Versandhandel von Sanitärartikeln bestanden und sei dementsprechend vor Ort in Frankreich ausgeführt worden. Die Gesellschafter-Geschäftsführer seien die einzigen fest Angestellten der SARL gewesen und hätten somit die in Frankreich anfallenden Arbeiten weitgehend allein erledigen müssen, sofern nicht zusätzliche externe Mitarbeiter von Fremdfirmen wie etwa der E Sárl für betriebsinterne Angelegenheiten, Finanz- und Wirtschaftsberatung, Buchführungsarbeiten, des Avocat Y für steuerliche Beratung sowie Herrn X von der prozessbevollmächtigten Steuerberatungsgesellschaft in Anspruch genommen worden seien. Daraus und auch weil die Herren S mehrheitsbeteiligte Gesellschafter der SARL mit Sitz in Frankreich und der Klägerin in Deutschland seien, ergebe sich, dass zwei Betriebsstätten, sowohl in Frankreich als auch in Deutschland, vorliegen würden, ebenso der jeweilige Sitz der Geschäftsleitung. Die SARL sei also selbständige juristische Person mit Sitz und Betriebsstätte in Frankreich. Das bloße Tätigwerden der Mitarbeiter der SARL für die Klägerin in deren Räumen oder auf deren Baustellen führe nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht bei der Klägerin über die Mitarbeiter der SARL - und umgekehrt. Die Geschäftsführer verfügten wegen der vertraglich vorgesehenen Anwesenheit an den beiden Betriebssitzen über zwei regelmäßige Arbeitsstätten bei zwei verschiedenen Firmen, sie seien für die SARL bei deren Auftraggebern, zu denen auch die Klägerin zähle, weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz gekommen, wie sich dies auch nach der neueren BFH-Rechtsprechung ergebe. Der Tätigkeitsort der Arbeitnehmer sei auch Grundlage für die Rechnungsstellung. Die Klägerin arbeite nur in Deutschland. Seit die SARL ihre in Frankreich angemieteten Räume der Klägerin in 2002 auch für alle deren Tätigkeiten zur Verfügung gestellt habe, arbeiteten die Herren S im Rahmen ihrer Tätigkeit für die SARL auch für die Klägerin vom französischen Büro/Werkstatt/Lager aus oder vor Ort bei den Kunden. Die Klägerin verfüge in S nur über ein kleines Büro im Keller des kleinen Wohnhauses der Familie S, das in dieser Zeit nur noch selten, etwa zur Lagerung von Akten, genutzt worden sei sowie eine kleine Garage mit Lagerraum. Die Herren S hätten daher viele Tätigkeiten mit Ausnahme der vor Ort bei Kunden auszuführenden vom SARL-Büro aus erledigt. In der Gründungsphase der SARL 2002-2005 hätten deren Geschäftsführer sehr viel Zeit in Frankreich aufwenden und ständig präsent sein müssen, um das Unternehmen in Gang zu bringen. Daher seien bei der Klägerin ein weiterer Meister und Mitarbeiter angestellt worden, um dort Tätigkeiten der Herren S zu übernehmen und diese zu entlasten. Weil die Geschäftsführer der SARL zwar in Frankreich hätten präsent sein müssen, sie aber wegen deren zu Beginn wenigen Aufträge nicht ausgelastet gewesen seien, habe man die „SARL-Zeiten“ in Frankreich auch genutzt, um entsprechend den Vereinbarungen an und von ihrem Betriebssitz aus Tätigkeiten für die Klägerin auszuführen, die dieser dann entsprechend berechnet worden seien. Zudem seien der Klägerin auch solche Zeiten berechnet worden, die dadurch entstanden seien, dass es in dringenden Fällen während der „SARL-Zeiten“ notwendig gewesen sei, nach Deutschland zu fahren, um z.B. das Geschehen auf deutschen Baustellen zu dirigieren, Anweisungen zu geben oder kurzfristig mit Lieferanten/Kunden der Klägerin Gespräche zu führen, wenn der angestellte Meister dies nicht allein habe tun können. Dies habe man als Geschäftsführer der SARL getan, was dazu geführt habe, dass gemäß dem zugrunde zu legenden Fremdvergleich iVm den Grundsätzen über Verrechnungspreise diese Zeiten hätten abgerechnet werden müssen und auch worden seien. Wenn also an Tagen, an denen die Herren S als Geschäftsführer für die SARL tätig gewesen seien, Arbeiten für die Klägerin ausgeführt worden seien, seien die dafür aufgewandten Zeiten gemäß den unmissverständlichen Vereinbarungen von der SARL der Klägerin weiter berechnet worden. Dies sei unter fremden Gesellschaften üblich. Gleichwohl habe die Bp diese Rechnungen unter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nicht anerkannt und die Betriebsausgaben als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt, andererseits habe sie eine Stundenabrechnung der Klägerin an die SARL nicht beanstandet (Rechnung vom 16.08.2006, Bl. 73 PA). Die Beachtung des Fremdvergleichs ergebe sich auch aus den unbeanstandet gebliebenen Rechnungen der Fremdfirma M Sanitär-und Heizungstechnik an die Klägerin, die ebenso wie die beanstandeten Rechnungen der SARL die Arbeitstage mit entsprechenden Stundenzahlen und Stundensatz auflisteten. Auch die Ausgangsrechnungen der Klägerin an ihre Kunden wiesen lediglich eine Gesamtzahl von Stunden und den Stundensatz aus. Bei einem Kleinbetrieb sei dem mitarbeitenden Geschäftsführer sehr wohl bekannt, wie viele Stunden ein Subunternehmer abzurechnen habe, er wisse daher, ob dessen Rechnungen in Ordnung seien und benötige keine gesonderten Nachweise. Die SARL sei nach den Gesetzen des französischen Staats errichtet und geführt worden. Dies hätten sowohl Prüfungen u.a. der französischen Finanzbehörde als auch der französische Rechtssachverständige S bestätigt. Gleichwohl wende der Beklagte widerrechtlich deutsches Recht auf dieses französische Unternehmen an. Die SARL sei wegen des vorsätzlich rechtsmissbräuchlichen Vorgehens der Bp zwischenzeitlich liquidiert worden. Nach der EG-Richtlinie 77/799 EWG erteilten sich die Behörden der Mitgliedstaaten gegenseitig alle für die korrekte Einkommensteuerfestsetzung geeigneten Auskünfte. Daraus ergebe sich, dass ein Prüfer nicht Einkommen, das in einem anderen Mitgliedstaat bereits erklärt und versteuert worden sei, im Inland nochmals der Einkommensteuer unterziehen könne, ohne die Behörden des anderen Mitgliedstaates mittels Auskunftsersuchen oder -austausch heranzuziehen. Die Prüfer hätten unter Verstoß gegen höherrangiges EU-Recht trotz entsprechender Hinweise die französischen Finanzbehörden nicht um rechtlich klarstellende Auskünfte ersucht. Die Möglichkeit gegenseitiger Amtshilfe in Steuersachen oder ein Auskunftsaustausch sei vorsätzlich nicht genutzt worden. Die verfälschende Sachverhaltsabwandlung durch die Prüfer erfülle den Tatbestand der Rechtsbeugung § 339 StGB, der Diskriminierung iSd EU-Rechts und verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit, sie führe zu einer nicht korrekten Körperschaftsteuerfestsetzung und habe nach rein territorialer deutscher Sicht der Erzielung eines entsprechenden Prüfungsergebnisses gedient. Es sei Betrug und internationale Steuermanipulation iSd Einführungsschreibens zur EG-Richtlinie 77/799/EWG, wenn aufgrund einer Prüfung in einem Mitgliedstaat vorsätzlich unrechtmäßig Einkommensteuern verlangt würden, die rechtmäßig dem anderen Mitgliedstaat zustünden und der Steuerpflichtige gezwungen sei, ein Klage- und/oder ein EU-Verständigungsverfahren anzustrengen. Die Prüfer hätten den Gewinn der SARL unrechtmäßig nach Deutschland verlagert, ohne sich an diese Richtlinie zu halten. Die Höhe der verwendeten Verrechnungspreise entspreche in fremdüblicher Weise sowohl der Preisvergleichsmethode als auch der Wiederverkaufspreismethode. Zudem seien die Zahlen nach dem Bp-Bericht unzutreffend. Der aufgeführte Betrag iHv 22.002,75 € sei keine gesonderte Rechnung, sondern in einem anderen Rechnungsbetrag über 32.012,75 € enthalten. Weil die zugrunde liegenden Verträge das beinhalteten, was auch fremde Geschäftsführer vereinbart hätten, komme auch ein Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 AO nicht in Betracht. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2002, 2003 und 2004, Feststellungen nach dem KStG auf den 31.12.2002, 31.12.2003 und 31.12.2004, die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2002, 31.12.2003 und 31.12.2004, den Gewerbesteuermessbetrag 2002, 2003, 2004, die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2002, 31.12.2003 und 31.12.2004, jeweils vom 10. Dezember 2007, sowie die Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2011 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen, hilfsweise, dem EuGH die europarechtlich relevanten Fragen zur Entscheidung vorzulegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen seien gegeben. T.S. sei als alleiniger Gesellschafter der Klägerin und beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der SARL nahestehende Person iSd § 1 Abs. 2 Nr. 2 AStG. Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug beträfen, habe ein Steuerpflichtiger nach § 90 Abs. 3 AO über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen iSd § 1 Abs. 2 AStG, hier der Fremdleistungen der Schwestergesellschaft SARL, Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasse auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden. Weil es sich bei der Klägerin um ein kleineres Unternehmen iSd § 6 Abs. 2 GAufzV handele, würden diese Aufzeichnungspflichten als durch die Erteilung von Auskünften, die den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 2 GAufzV entsprächen, und durch Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung des Finanzamtes als erfüllt gelten, wenn die in § 90 Abs. 3 Sätze 8, 9 AO genannten Fristen eingehalten würden. Hieran fehle es im Streitfall. Bei den geltend gemachten Fremdleistungen habe es sich weder um Monteurleistungen aufgrund von Werkverträgen noch um Arbeitnehmer-Überlassung gehandelt, sondern um Leistungen der Geschäftsführer an bestimmten Tagen. Nachweise in Form von Arbeitsbeschreibungen der Arbeitnehmer, Stundenaufzeichnungen, Berichte, Protokolle, Fahrtkosten, Dienstreiseaufzeichnungen bzw. Fahrtenbücher seien nicht vorgelegt bzw. nicht vorhanden. Die von der Klägerin vorgelegten Eingangsrechnungen eines fremden Subunternehmers seien mit denen der SARL nicht vergleichbar, denn diese wiesen jeweils einzelne Leistungstage und Stundenzahlen/Tag explizit aus, sodass diese leicht einzelnen Aufträgen zugeordnet werden könnten. Subunternehmer verfügten auch über entsprechende Stundenachweise, die angefordert werden könnten. Demgegenüber sei mit den Eingangsrechnungen der SARL pauschal eine große Stundenanzahl berechnet worden. Nachweise über tatsächlich erbrachte Leistungen der SARL für die Klägerin seien nicht vorgelegt worden. Unabhängig davon sei bei tatsächlich erbrachten Leistungen die Rückbelastung der Geschäftsführergehälter der SARL an die Klägerin steuerlich nicht anzuerkennen, weil dieses Gehaltssplitting (Payroll-Split-Verfahren) einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Herren S hätten als Arbeitnehmer der Klägerin ihre volle Arbeitskraft geschuldet. Die Arbeitsverträge mit der Klägerin seien hinsichtlich der geltenden Arbeitszeit für die Arbeitnehmer bei Gründung der SARL nicht geändert worden, es sei lediglich die Gestattung, zusätzlich für die SARL tätig zu werden, ergänzt worden. Diese Gestattung könne aber nur insoweit gelten, als sich diese auf die eigenwirtschaftliche Geschäftstätigkeit der SARL beziehe. Eine solche z.B. für eigene Kunden in Frankreich oder andere Geschäftsfelder sei zumindest für den Prüfungszeitraum nicht dokumentiert und hätte auch nicht zu einer Rückbelastung des Aufwands an die Klägerin führen dürfen. Ein gewissenhafter Geschäftsleiter hätte ohne entsprechenden Nachweis, dass ein fremder Subunternehmer tatsächlich im berechneten Umfang tätig geworden sei, ebenso wenig zusätzliche Vergütung an diesen gezahlt wie für Leistungen derjenigen Arbeitnehmer, die ohnehin schon als Arbeitnehmer der eigenen Firma beschäftigt gewesen seien. Soweit sich die Klägerin gegen die Höhe der als verdeckte Gewinnausschüttung angesetzten Beträge wende, werde darauf hingewiesen, dass nach dem Bp-Bericht nur die tatsächlich verbuchten Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung hinzugerechnet worden seien, nicht die Rechnungsbeträge, und es daher nicht zu der von der Klägerin behaupteten doppelten Berücksichtigung gekommen sei. Unabhängig davon, dass die von der Klägerin angesprochene Ausgangsrechnung an die SARL vom 16.08.2006 stamme und damit nicht die Streitjahre betreffe, seien bei der Prüfung der Jahre 2006-2008 mehrere solcher Rechnungen festgestellt worden. Dies sei als verdeckte Gewinnausschüttung der SARL an Herrn S und in gleicher Höhe als verdeckte Einlage in die Klägerin qualifiziert worden; dies führe zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung an der Klägerin. Dem klägerischen Vortrag zur Rechtsprechung des BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte/Mittelpunkt der Tätigkeit könne er nicht folgen. Die vom BFH entschiedene Frage einer regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers bei Aufsuchen verschiedener Betriebsstätten eines Arbeitgebers stelle sich im Streitfall nicht. Die Folgerung der Klägerin, wonach der Tätigkeitsort der Arbeitnehmer zwingend auch der Ort der Rechnungsstellung sein müsse, könne auf diese BFH-Rechtsprechung nicht gestützt werden. Abgesehen davon hätten zwei fremde Arbeitgeber die durch die Klägerin mit der Schwestergesellschaft praktizierte Regelung kaum vereinbart, denn es widerspreche dem Verständnis eines ordentlichen Geschäftsleiters, einerseits eigenen Arbeitnehmern das vereinbarte Gehalt für die vereinbarte Arbeitszeit zu zahlen und daneben einem anderen Arbeitgeber für die gleichen bereits bezahlten Arbeitszeiten in Rechnung gestellte Fremdleistungsaufwendungen zu erstatten. Ohnehin stelle sich unter Fremdvergleichsgesichtspunkten die Frage, warum ein Arbeitnehmer (Geschäftsführer) für Zeiten, in denen er vertraglich für den einen Arbeitgeber (hier die SARL) arbeiten solle, an dessen Betriebssitz fahre, um dann dort für den anderen Arbeitgeber (hier die Klägerin) zu arbeiten. Dies umso mehr, als sich die Kunden der Klägerin ganz überwiegend im Großraum S befänden und es daher nicht nachvollziehbar sei, dass Arbeiten im ca. 60 Km entfernten N durchgeführt worden sein sollen. Für keinen konkreten Kundenauftrag der Klägerin hätten entsprechende Leistungen dokumentiert werden können. Die Klägerin sei mit dem Ergebnis des von ihr beantragten Verständigungsverfahrens mit Frankreich nicht einverstanden gewesen. Ggfls. für die Klägerin günstigere Ergebnisse eines von ihr später beantragten Verfahrens nach der EU-Schiedskommission seien über die Vorschrift des § 175 a AO umzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Prozessakten zu 6 K 2126/10 sowie zu 6 K 2218/11, jeweils betreffend Prüfungsanordnungen, wurden beigezogen.