OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2158/13

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2015:1111.2K2158.13.00
2mal zitiert
25Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei einer eingeschränkten Erkenntnisgrundlage zum Umfang nicht verbuchten Wareneinkaufs darf ein auf den gesamten Wareneinsatz angelegter Rohgewinnaufschlagsatz laut Richtsatzsammlung nicht zur Überschreitung des darin nachfolgend ausgewiesenen Reingewinnsatzes führen.(Rn.56) (Rn.58)
Tenor
I. Die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetrags-bescheide 1999 bis 2001 vom 19. September 2012, 2002 bis 2005 vom 20. September 2012 und 2006 bis 2007 vom 25. September 2012, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2013, werden dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus der Gaststätte von einem Reingewinn von 30% des Umsatzes gemäß den Beträgen in der Zeile „ermittelter Umsatz“ der Anlage 2 des Steuerfahndungsberichts vom 17. Juli 2012 ausgegangen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO). II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer eingeschränkten Erkenntnisgrundlage zum Umfang nicht verbuchten Wareneinkaufs darf ein auf den gesamten Wareneinsatz angelegter Rohgewinnaufschlagsatz laut Richtsatzsammlung nicht zur Überschreitung des darin nachfolgend ausgewiesenen Reingewinnsatzes führen.(Rn.56) (Rn.58) I. Die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbetrags-bescheide 1999 bis 2001 vom 19. September 2012, 2002 bis 2005 vom 20. September 2012 und 2006 bis 2007 vom 25. September 2012, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2013, werden dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus der Gaststätte von einem Reingewinn von 30% des Umsatzes gemäß den Beträgen in der Zeile „ermittelter Umsatz“ der Anlage 2 des Steuerfahndungsberichts vom 17. Juli 2012 ausgegangen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der festzusetzenden Steuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs.2 Satz 2 FGO). II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5 zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten zu Gunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist teilweise begründet. Die in den Gewinnermittlungen für die Streitjahre ausgewiesenen Betriebsergebnisse können der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden, da die Mängel der Buchführung bzw. deren gänzliches Fehlen in Teilbereichen, hier insbesondere bezüglich der Aufzeichnungen für eine ordnungsgemäße Kassenführung, so erheblich sind, dass den Gewinnermittlungen aller Streitjahre keine Beweiskraft beizumessen ist. Die vom Beklagten dem Grunde nach zu Recht vorgenommenen Zuschätzungen sind allerdings im Rahmen einer Schätzung durch das Gericht auf einen Reingewinnsatz von 30 % auf Basis der vom Beklagten ermittelten Nettoumsatzerlöse zu reduzieren gewesen. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO ist eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen insbesondere dann geboten, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können. Letzteres ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. AO zu beanstanden. Eine Buchführung/Aufzeichnungen ist/sind ordnungsgemäß und deshalb prima facie auch inhaltlich zutreffend, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann/können, § 145 Abs. 1 AO. Buchungen bzw. sonstige Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein, § 146 Abs. 1 Satz 1 AO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sollen die Kasseneinnahmen und –ausgaben täglich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es jederzeit möglich ist, den Kassensollbestand lt. Aufzeichnungen mit dem Kassenistbestand zu vergleichen (sog. Kassensturzfähigkeit). Tägliche Bestandsaufnahme bedeutet die Eintragung grundsätzlich am Tage des Geschäftes, ausnahmsweise am folgenden Geschäftstag. Die in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO zum Ausdruck kommende Notwendigkeit größtmöglicher Zeitnähe der Aufzeichnungen erfordert regelmäßig zudem, dass der Steuerpflichtige selbst das Kassenbuch führt bzw. einen Kassenbericht erstellt (BFH-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 54/87, BFH/NV 1990, 683). Kassenaufzeichnungen und die ihnen zu Grunde liegenden Unterlagen, z.B. die Registrierkassenstreifen, Tagesendsummenbons etc., sind aufzubewahren, § 147 AO. Nach § 147 Abs. 3 AO besteht die Verpflichtung, Unterlagen, wie Bücher und Aufzeichnungen (zum Beispiel Kassenberichte) sowie Buchungsbelege (§ 147 Abs. 1 Nummer 1, 4 AO) zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach § 147 Abs. 4 AO beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung zum Beispiel in ein Buch gemacht wurde oder der Buchungsbelege entstanden ist. Gleiches gilt für Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen. Die Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteht auch bei der Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In diesem Fall sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben entweder durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann, § 90 Abs. 1 AO (vgl. BFH, Beschluss vom 13. März 2013, X B 16/12, BFH/NV 2013, 902, m.w.N.). Darüber hinaus ergeben sich Aufzeichnungspflichten hinsichtlich des Wareneinganges aus § 143 AO und betreffend die Betriebseinnahmen sowie Entnahmen etc. aus den §§ 22 UStG i.V.m. §§ 63 ff. UStDV, die nicht nur für Zwecke der Umsatz-, sondern unmittelbar auch für die der Einkommensteuer gelten (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, Bundesteuerblatt II 2004, 599, m.w.N.). Gerade dann, wenn der Steuerpflichtige allgemein und im Wesentlichen Waren geringeren Wertes an eine Vielzahl ihm in der Regel nicht bekannter Personen gegen Barzahlung verkauft bzw. gegenüber einer Vielzahl unbekannter Personen Dienstleistungen geringen Wertes gegen Barzahlung erbringt, stellen die Kassenaufzeichnungen den ganz wesentlichen Teil und damit den Kernbereich der Gewinnermittlung dar. In einem solchen Fall sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH zwar die Einnahmen nicht einzeln aufzuzeichnen (das wäre unzumutbar), sondern täglich nur in einer Summe zu erfassen. Damit dann jedoch die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle gewährleistet und nachweisbar wird, sind bestimmte Verfahrensweisen einzuhalten. Zum einen ist es möglich, die Kasseneinnahmen nur in ihrer Summe in ein insofern als solches auch zu führendes Kassenbuch einzutragen und das Zustandekommen dieses Betrages zusätzlich durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachzuweisen. Stattdessen können die Bareinnahmen auch anhand eines Kassenberichtes nachgewiesen werden, indem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Hierfür ist der Bargeldendbestand auszuzählen, sodann rechnerisch um die belegmäßig festgehaltenen Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die dokumentierten Einlagen zu vermindern, so dass sich die jeweilige Bareinnahme ergibt. Bei dieser Methode ist die Feststellung des Kassenbestandes unentbehrliche Grundlage für die Berechnung der jeweiligen Tagesbareinnahmen, die Aufbewahrung von Kassenstreifen etc. ist dann obsolet. Auf die Kassenberichte kann nur dann verzichtet werden, wenn ein computerunterstütztes Kassenbuch geführt wird, bei dem die Kassenbestände laufend festgehalten und ausgewiesen werden können und bei dem die Daten nicht nachträglich ohne erkennbaren Storno-Vermerk abzuändern sind (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2011, 2 K 1277/10, EFG 2012, 10). Fehlen die bei auf Barzahlung angelegten Betrieben erforderlichen korrekten Kassenaufzeichnungen, ist die Gewinnermittlung nicht formell ordnungsgemäß und hat deshalb auch nicht die Vermutung sachlicher Richtigkeit für sich. Nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen lassen nach der Lebenserfahrung vielmehr umgekehrt darauf schließen, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht wurden (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits: BFH, Urteil vom 2. Februar 1982, VIII R 65/80, Bundessteuerblatt II 1982, 409). Sämtliche o.g. Anforderungen gelten selbstverständlich auch für Steuerpflichtige, in deren Betrieb eine elektronische Registrierkasse bzw. Computerkasse Verwendung findet. Art und Umfang von Aufzeichnungspflichten, die der Überprüfbarkeit der Angaben des Steuerpflichtigen dienen, haben aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, d.h. der Belastungsgleichheit, bei allen Gewinnermittlern gleich zu sein, unabhängig davon, auf welche Weise die Gewinnermittlung erfolgt. Im Gegenteil sind die Ordnungsvorschriften der §§ 140 ff. AO bei elektronischer Erfassung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben äußerst penibel zu befolgen, da Manipulationen in diesem Rahmen ganz besonders einfach und in besonders vielfältiger Art und Weise - und zwar mit schlüssigen Ergebnissen, die auch Nachkalkulationen standhalten - möglich sind. Nach diesen Maßstäben konnten im Streitfall betreffend die Jahre 1999 bis 2003 die Gewinnermittlungen bzw. die diesen zugrundeliegenden Grundaufzeichnungen des Klägers der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Es bestand vielmehr Anlass für eine Schätzung. Für die vorgenannten Jahre haben die Prüfungsdienste des Beklagten keine Grundaufzeichnungen zu den Tageseinnahmen der Gaststätte vorgefunden. Es fehlten Kassenausdrucke der vorhandenen Registrierkasse. In das Kassenbuch wurden nach den Feststellungen der Steuerfahndung die Tageseinnahmen als glatte Beträge, gerundet auf 5 oder 10 DM/Euro eingetragen. Dies wurde vom Kläger nicht bestritten. Die Pflicht zur Erfassung der Tageseinnahmen und die Dokumentation durch Aufbewahrung der Kassenausdrucke ergibt sich, wie oben dargestellt, auch für einen seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Gewerbetreibenden. Eine Nachprüfung der vollständigen Erfassung aller Betriebseinnahmen ist daher nicht möglich gewesen. Soweit für die Jahre 2004-2007 Z-Bons einer elektronischen Registrierkasse als Nachweis der tatsächlich vereinnahmten Tageseinnahmen vorgelegt wurden, ergaben sich hierbei Zweifel an ihrer diesbezüglichen Eignung. Mit keinem Kassensystem, insbesondere auch mit keinem EDV-System, lassen sich Manipulationen völlig ausschließen. Um den sich aus § 146 Abs. 4 AO ergebenden Anforderungen gerecht zu werden, sind die Kassenaufzeichnungen jedoch nach Möglichkeit davor zu schützen. Daher ist zu fordern, dass das System programmmäßige Sicherungen und Sperren beinhaltet, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern (sollen), dass einmal eingegebene Daten nachträglich verändert werden, ohne dass sich die Änderung nachvollziehen lässt (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2008, 16 K 4689/06 E, U, F, EFG 2008, 1256, m.w.N.). Im Streitfall ist zu erkennen, dass vom 31. Dezember 2006 auf den 1. Januar 2007 der (für jeden Tag vergebene) sogenannte Z 1 Zähler von 1113 auf 1247 springt. Die Anzahl der fortlaufenden Tagessatzschlüssel müsste also innerhalb eines Tages 134 Vorgänge erfasst haben. Dieser Vorgang lässt sich als Bestandteil einer ordnungsgemäß geführten Registrierkasse nicht erklären. Eine Erklärung hierzu ist nicht abgegeben worden, ebenso wenig ist die tatsächliche Dokumentation bzw. der theoretische Grund hierfür durch die Kasse festgehalten worden. Bewirkt wird dies durch den Umstand, dass die Kasse selbst sowie die hierzu erforderlichen Organisationsunterlagen der Prüfung nicht mehr zur Verfügung gestellt wurden. Die Unterlagen sind jedoch aufzuheben, um Manipulationen aufdecken zu können (Urteile des FG Münster vom 26. Juli 2012 4 K 2071/09 E, U, EFG 2012, 1982). Dies war nicht mehr möglich, weil die in den Streitjahren genutzte EDV-Registrierkasse angeblich durch den Lieferanten einer neuen Kasse entsorgt worden sein soll. Auch für 2004-2007 war wieder festzustellen, dass in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2005 die täglichen Einnahmen nicht zutreffend erfasst worden sein können, weil danach nur volle Euro-Beträge vereinnahmt worden wären, was nicht möglich ist (unter anderem für den Zeitraum Juli 2004 bis Januar 2005: Blatt 530-553 der Steuerfahndungsakten). Weiterhin ist bezüglich der genannten Z-Bons auffällig, dass sie keine Storni ausweisen. Für den ersichtlichen Zeitraum hätten solche Buchungen erfolgen müssen. Insbesondere ist nicht wahrscheinlich, dass kein Anlass zu einem so genannten "Manager-Storno“ bestanden haben soll. Dies wäre nach Auffassung des Senats dann erforderlich gewesen, wenn unbare Zahlungen für in die Kasse eingebuchte Bestellungen erfolgt wären. Diese drei Sachverhalte erschüttern jeglichen Vertrauensvorschuss in die Richtigkeit der Tagesabrechnungen. Diese hohen Anforderungen an die Dokumentation von Bargeschäften sind erforderlich, weil Fremdbelege fehlen und bei Abweichung von den o.g. Darstellungsvarianten letzten Endes nicht einmal ansatzweise überprüfbar ist, wie das Betriebsergebnis ermittelt wurde und ob es den Tatsachen entspricht. Weisen die danach erforderlichen Kassenaufzeichnungen Mängel auf, ist die Gewinnermittlung eines auf Massenbargeschäfte des täglichen Lebens ausgelegten Betriebes nicht formell ordnungsgemäß und hat deshalb auch nicht die Vermutung sachlicher Richtigkeit für sich. Je nach Schwere des Mangels ist sie sogar zur Gänze zu verwerfen. Ausgehend von diesen Grundsätzen können im Streitfall die Gewinnermittlungen und die diesen zu Grunde liegenden Einnahmenermittlungen weder für 1999 bis 2003 noch für 2004 bis 2007 der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Da für 1999-2003 jegliche Kassenaufzeichnungen fehlen, war daher anhand der hierfür vorgelegten Gewinnermittlung und der diesen zu Grunde liegenden gebuchten Wareneinkäufe und Umsätze sowie der exemplarischen Kalkulation für 2005 eine vollumfängliche Schätzung des Jahresergebnisses durch Übertragung der Schätzungsmethode für dieses Jahr vorzunehmen. Der Mangel ist derartig schwerwiegend, dass allein aufgrund fehlender Kassenaufzeichnungen die darauf beruhende fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung eine Vollschätzung rechtfertigt. Das Gleiche gilt für die Jahre 2004-2007, soweit aus der obigen Darstellung der Mängel der Kassenführung ersichtlich wird, dass diese die tatsächlichen Einnahmen nicht vollständig wiedergibt. Die daher mangels (ordnungsgemäßer) Kassenführung und aus diesem Grund mangels jeglicher Basis für die Gewinnermittlung gebotene Schätzung der Betriebseinnahmen bzw. Umsätze durch den Beklagten hält daher einer Hinzuschätzung in Höhe von 30 % des Nettoerlöses als Reingewinn stand. Ziel jeder Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, wobei es der Steuerpflichtige, der seinen Buchführungs- bzw. Aufbewahrungspflichten nicht nachkommt, weil er möglicherweise Einkünfte zu verheimlichen sucht, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinzunehmen hat, dass er ggfs. über das Maß seiner tatsächlichen Steuerschuld hinaus bis zur oberen Grenze des Schätzungsrahmens belastet wird (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits das Urteil des BFH vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, Bundessteuerblatt II 1986, 226, m.w.N.). Schätzungen müssen in sich schlüssig, ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Welche Schätzungsmethode dem Ziel der Schätzung am ehesten gerecht wird, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Dabei kommt der Art der zu schätzenden Besteuerungsgrundlagen, den vorliegenden verwertbaren Unterlagen sowie der Mitwirkungsbereitschaft des Steuerpflichtigen wesentliche Bedeutung zu (Finanzgericht Münster, Urteil vom 17. September 2010, 4 K 1412/07, G, U, EFG 2011, 506). Wegen der jeder Schätzung anhaftenden Unsicherheiten muss der Steuerpflichtige, will er eine abweichende Schätzung herbeiführen, erweisbare Tatsachen oder Erfahrungssätze vortragen, die geeignet sind, den Schluss zuzulassen, dass ein anderer als der von der Finanzbehörde geschätzte Betrag wahrscheinlicher ist (BFH-Beschluss vom 5. Februar 1993 VIII B 103/92, BFH/NV 1993, 351). Es bestehen keine Bedenken, die Schätzung nach Richtsätzen nicht an den mittleren, sondern an den oberen Werten zu orientieren. Ein Steuerpflichtiger, der wie hier Anlass für die Schätzung gegeben hat, hat keinen Anspruch darauf, dass lediglich Mittelsätze zu Grunde gelegt werden (Finanzgericht Münster, Urteil vom 31. Oktober 2000, 5 K 6660/98 E, EFG 2001, 401). Letztlich realisiert sich hierdurch das Risiko, dass die jeder Schätzung innewohnenden Unsicherheiten zu Lasten desjenigen gehen, der diese durch sein Verhalten verursacht hat. Im Rahmen der Bandbreite möglicher Wertansätze ist es darüber hinaus möglich und u.U. erforderlich, sog. Unsicherheitszuschläge anzusetzen (BFH-Beschluss vom 13. März 2000 III B 62/99, BFH/NV 2000, 1119). Da in dem nahezu ausschließlich auf Bargeschäfte des täglichen Lebens angelegten gastronomischen Betrieb des Klägers die wesentlichen Grundlagen für eine korrekte Kassenbuchführung von 1999 bis 2003 und damit das Kernstück der Buchhaltung quasi fehlt sowie für die restlichen Streitjahre erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist, die tatsächlichen Verhältnisse damit aus Gründen, die im alleinigen Einfluss- und Verantwortungsbereich des Klägers bzw. der für ihn handelnden Personen liegen, unklar geblieben sind und umfangreiche Manipulationsmöglichkeiten bestehen, kommt nach Dafürhalten des Senates, dem gem. § 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 AO eine eigene Schätzungsbefugnis obliegt, nur eine der mangelhaften Gewinn- bzw. Umsatzermittlung des klägerischen Betriebes entsprechende grobe Schätzung auf Basis der zum Betrieb durch die Steuerfahndung feststellbaren Besonderheiten und der Richtsätze lt. Richtsatzsammlung, denen die Daten einer Vielzahl buchführender Vergleichsbetriebe zu Grunde liegt, in Betracht. Wie die nicht nachgewiesenen und überdies wenig schlüssigen Ausführungen der Klägerseite hinsichtlich der eigenen Teilkalkulationen zeigen, ist eine solche klägerische Nachkalkulation, mit der die Ergebnisse der Fahndung erschüttert werden sollen, mit mutmaßlichen Rohgewinnaufschlagsätzen bei Speisen von jenseits der 500 % nicht geeignet, die nachfolgend dargestellte Methode der Schätzung des Beklagten zu widerlegen. Dessen Schätzung beruht vielmehr auf einer Betrachtung der speziellen betrieblichen Verhältnisse des klägerischen Gastronomiebetriebes. Der Beklagte hat als anerkannte Methode einer Schätzung zunächst anhand der als eingekauft verbuchten Getränke als feststehende Größe und der Einzelverkaufspreise einen geschätzten jährlichen (Mindest-)Nettoumsatz für die Getränke ermittelt. Dabei hat er einen Schankverlust von 10 % und gemäß den Einwendungen des Klägers Kaffee- und Spirituosenumsätze nicht oder zu 90 % nicht berücksichtigt. Daraus ergab sich ein Rohgewinnaufschlag für Getränke von 370 %. Dem stehen die Erfahrungswerte der nicht allein Getränkeumsatze abbildenden Richtsatzsammlung nicht entgegen. Sodann hat er aus dem sich aus den vorliegenden Z-Bons durchgehend ergebenden Verhältnis des Getränke- zum Speiseumsatz von unter 25 % zu über 75 % einen Speiseumsatz ausgehend vom kalkulierten Getränkeumsatz in Höhe des dreifachen Betrages geschätzt. In Anbetracht der betriebsintern vorliegenden Unterlagen erscheint es nicht zweifelhaft, vom üblichen Verhältnis von 30 % zu 70 % abzuweichen (so im Urteil des FG Düsseldorf vom 20. März 2008 16 K 4689/06 E, U, F, EFG 2008, 1256). Der mit einem Anteil von 25 % berücksichtigte Getränkeumsatz wurde zu Gunsten des Klägers vielmehr weitestgehend von Umsätzen für Kaffee- und bestimmte alkoholische Getränke (Ouzo, Liköre) befreit. Es ist davon auszugehen, wenn sie ohne Berechnung gereicht wurden, so dass hierdurch eine Minderung des Getränkeanteils am Gesamtumsatz vom üblichen bewirkt wurde. Zur Überzeugung des Gerichts ergibt sich hieraus ein kalkulatorischer Nettoumsatz laut der Zeile "ermittelter Umsatz" der Anlage 2 zum Steuerfahndungsbericht, der die erzielbaren Einnahmen der klägerischen Gaststätte zutreffender wiederspiegelt, als die verbuchten Umsätze (laut Zeile "bisher verbuchter Umsatz gesamt" der Anlage 2). Nach der Gewinnermittlung des Klägers hätte ein Verhältnis zwischen den laut der Kalkulation des Beklagten erzielbaren Umsätzen für Getränke ("Umsatz Getränke" laut der Anlage 2) zum erklärten Gesamtumsatz von rund 50 % bestanden (zwischen 44,21 % für 1999 und 53,10 % für 2000). Im Gegensatz zur Kalkulation des Beklagten ist ein aus dem Verhältnis der Umsatzanteile (25 % Getränke zu 75 % Speisen laut den vorgelegten Tagesendsummenbons) und unter Berücksichtigung der verbuchten Gesamtumsätze sich ergebender Umsatz für Getränke in Höhe von einem Viertel der gebuchten Gesamtumsätze in Anbetracht des verbuchten Wareneinsatzes "Getränke" unwahrscheinlich. Für 2000 würde sich zum Beispiel bei einem verbuchten Gesamtumsatz von 623.799,93 DM ein rechnerischer Anteil des Getränkeumsatzes von 155.950 DM ergeben. Dies würde bei einem gebuchten Wareneinsatz für Getränke ("verbleibender Wareneinsatz Getränke" laut Anlage 2 des Steuerfahndungsberichts) von 70.473,35 DM einen Rohgewinnaufschlagsatz von nur rund 120 % ergeben (Rohgewinnaufschlagsatz laut Steuerfahndung 370 %). Die weiter erfolgte Schätzung des Umsatzes des Speisenanteils seitens des Beklagten begegnet allerdings Zweifeln hinsichtlich der Frage, mit welchem Wareneinsatz der geschätzte Umsatz erzielt werden konnte. Der Beklagte hat zum gebuchten einen jährlich variierenden Wareneinsatz hinzu geschätzt. Hieraus ergab sich ein Rohgewinnaufschlagsatz von 270 % für alle Jahre. Dieser Zuschlag beruht auf einer nach Auffassung des Senates sehr eingeschränkten Erkenntnisgrundlage. So hat der Beklagte im Jahre 2005 von einem Lieferanten (F) unter der Kundennummer des Klägers gebuchte Einkäufe in dessen Buchhaltung nicht vorgefunden. Ein weiterer Vorgang betrifft nicht gebuchte Wareneinkäufe der Jahr 2004-2007 bei dem Lieferanten C. Der Gesamtumfang (Blatt 414 der Steuerfahndungsakten) der nicht erfassten Einkäufe verbleibt gering. Weitere nicht gebuchte Wareneinkäufe wurden nicht explizit festgestellt. Offen verblieb daher, ob mit dem vom Beklagten kalkulierten Wareneinsatz ein zutreffender Rohgewinnaufschlagsatz gefunden wurde. Im Ergebnis ergab sich hieraus für alle Jahre ein Reingewinn von ca. 40 % bei Schwankungen zwischen 58 % für 2000 und 30 % für 2007. Hiermit könnte in Anbetracht eines für diese Jahre unterstellten Reingewinns für Vergleichsbetriebe von maximal 23 % (2007: 25 %) gemäß den Richtsatzsammlungen der Rahmen einer zulässigen Schätzung überschritten worden sein. Konkrete Feststellungen zu einem derart hohen Reingewinn hat der Beklagte nicht getroffen. Es erscheint daher eher unwahrscheinlich, dass der Kläger bei den vom Finanzamt angesetzten (und vom Gericht als zutreffend erachteten) Umsatzerlösen die geschätzten Gewinne erzielt haben könnte (vgl. BFH, Urteil vom 17. Juni 2004, IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618). Der Senat macht daher insoweit von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FGO) und korrigiert die Schätzung im dargestellten Umfang. Mit einer Minderung des Reingewinns auf 30 % der dargestellten Bemessungsgrundlage berücksichtigt der Senat andererseits im Sinne eines Unsicherheitszuschlages eine Erhöhung zu den Werten der Richtsatzsammlung angesichts des Umstandes, dass im klägerischen Betrieb Verwandte ohne Entgelt tätig waren, entsprechende Betriebsausgaben für Löhne daher nicht in üblicher Höhe anfielen. Der Änderung der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) stehenden Streitjahre seit 1999 steht keine Festsetzungsverjährung entgegen. Die ältesten Steuererklärungen für 1999 gingen am 2. April 2001 beim Beklagten ein. Gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO beträgt die Festsetzungsfrist im Streitfall zehn Jahre, da Steuern hinterzogen worden sind. Gemäß § 170 Abs. 2 Nummer 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem eine Steuererklärung eingereicht wurde. Demgemäß wurden vor Ablauf der Festsetzungsfrist für 1999 mit Ablauf des Jahres 2011 gegenüber dem Kläger am 5. Oktober 2010 die Einleitung des Strafverfahrens und die Ausweitung des steuerlichen Ermittlungsverfahrens auf die Jahre ab 1999 bekannt gegeben. Damit wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 5 Satz 1, 2 AO bis zur Unanfechtbarkeit daraufhin erlassener Steuerbescheide gehemmt. Von einer Hinterziehungsabsicht nach § 370 AO ist zur Überzeugung des Gerichts auszugehen. Dies ergibt sich bereits aus der Vernichtung der gemäß den oben dargestellten Grundsätzen zu § 147 AO aufbewahrungspflichtigen Buchungsunterlagen, insbesondere der Unterlagen zur Kasse (Tagesendsummenbons, Kassenberichte). Auch wenn die Buchungsbelege für 1999 bei einer zehnjährigen Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres der Buchung (§ 147 Abs. 4 AO) bereits vor Einleitung der Betriebsprüfung und der Steuerfahndung hätten vernichtet werden können, kommt es hierauf nicht an. Aus den Gesamtumständen ergibt sich, dass diese Buchungsbelege wie auch die zum Zeitpunkt des Beginns der Fahndung bzw. Betriebsprüfung noch aufbewahrungspflichtigen Unterlagen der nachfolgenden Jahre in der Absicht vernichtet wurden, eine Überprüfung der Betriebseinnahmen des klägerischen Betriebes zu unterbinden. Auch für einen steuerrechtlichen Laien ist nachvollziehbar, dass bei einem Betrieb mit fast ausschließlichen Barumsätzen eine Überprüfung der erklärten Besteuerungsgrundlagen dann nicht mehr möglich ist. Auch die fehlende Verbuchung von Teilen des Wareneinsatzes spricht für eine Verkürzungsabsicht. Die Anwendung der Methode der so genannten Doppelverkürzung zur Vermeidung unrealistisch niedriger Rohgewinnaufschlagsätze ist allgemein bekannt bzw. drängt sich zur Verschleierung von nicht erklärten Betriebseinnahmen auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestanden nicht (§ 115 Abs. 2 FGO). Das Urteil beruht auf den Grundsätzen der Rechtsprechung zu § 162 AO. Streitig ist die Zulässigkeit einer Schätzung des Gewinns eines Gastronomiebetriebes. Der Kläger und seine damalige Ehefrau wurden bis einschließlich 2007 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Nach den Angaben der Steuererklärung lebten sie seit Anfang 2007 getrennt. Die Ehe wurde am 24. November 2009 geschieden. Der Kläger betrieb von 1996 bis Februar 2008 das griechische Restaurant … in … (130 Sitzplätze im Innenraum, 65 Sitzplätze im Biergarten, Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag jeweils 11:30 Uhr bis 14:30 Uhr und 17:30 Uhr bis 23:00 Uhr; Quelle Internetauftritt: … .de). Daneben erzielt er seit 2005 weitere gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb von Spielautomaten sowie Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte. Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 2007 übertrug er das Restaurant im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung zum 14. Februar 2008 auf die Ehefrau, welche das Restaurant seitdem weiterführt. Sie war im streitigen Zeitraum im Gastbetrieb angestellt und erzielte zuletzt 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 4908 €. Der Beklagte veranlagte die Streitjahre im Wesentlichen erklärungsgemäß. Im Oktober 2009 begann eine Betriebsprüfung für die Jahre 2005-2007. Im Rahmen dessen wurde durch die Steuerfahndung des Finanzamts … am 9. Juni 2010 das Strafverfahren für 2004-2008 eingeleitet und am 5. Oktober 2010 dem Kläger bekannt gegeben. Das steuerliche Ermittlungsverfahren wurde auf die Jahre ab 1999 ausgeweitet. In der Folge vertrat die Steuerfahndung die Auffassung, dass die Aufzeichnungen der Einnahmen für die Jahre 1999 bis 2007 nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Für 1999-2003 seien keine Kassenausdrucke der vorhandenen Registerkasse aufbewahrt worden. Die Tageseinnahmen seien lediglich als meist glatte Beträge (gerundet auf 5 oder 10 DM/Euro) in das Kassenbuch eingetragen worden. Für 2004-2007 seien Z-Bons einer Registrierkasse als Nachweis der Tageseinnahmen vorgelegt worden. Diese gäben offensichtlich nicht die tatsächlich erzielten Einnahmen wieder. Auffallend sei, dass nach ihnen in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. August 2005 täglich, mit ganz wenigen Ausnahmen, volle Euro-Beträge vereinnahmt worden seien. Neben weiteren Auffälligkeiten hätten die Z-Bons kein Storno ausgewiesen. Der Z-1 Zähler zum 31. Dezember 2006 weise die Nummer 1113 und der zum 1. Januar 2007 die Nummer 1247 aus. Der Sprung von 134 Einheiten bedeute, dass innerhalb dieses Tages gleich viele Tagesabschlüsse gemacht worden sein müssten. Solche Ausdrucke könnten nicht durch die ordnungsgemäße Bedienung der Registrierkasse erzielt worden sein. Daher seien die Grundaufzeichnungen und in der Folge die Einnahme-Überschussrechnung für 1999 bis 2002 bzw. die Buchführung für 2003-2007 nicht ordnungsgemäß. Neben formellen Mängeln weise sie auch tatsächliche Unrichtigkeiten auf. Daher seien unter Zugrundelegung des verbuchten Wareneinsatzes die Besteuerungsgrundlagen zu kalkulieren gewesen. Für 2005 habe eine Kalkulation anhand der eingekauften Getränke stattgefunden. Dies habe ohne Berücksichtigung des überwiegenden Spirituoseneinkaufs (Ouzo, Liköre) zu einem Rohgewinnaufschlagsatz von 423 % geführt. Da nach Angaben des Klägers der eingekaufte Kaffee überwiegend unentgeltlich abgegeben worden sei, sei dieser bei der Ermittlung des Aufschlagsatzes herausgenommen worden, ebenso sei ein überdurchschnittlicher Schankverlust von 10 % berücksichtigt worden. Daraus ergebe sich ein Rohgewinnaufschlagsatz von 370 %. Mit diesem Satz sei der Getränkeumsatz ermittelt worden. Der diesbezügliche Wareneinsatz sei nicht um Boni und Rabatte gemindert worden, da bei der Getränkekalkulation der Einkaufspreis auch nicht entsprechend gemindert worden sei. Eine Minderung hätte zu einem höheren Rohgewinnaufschlagsatz geführt. Zu seiner Ermittlung sei angenommen worden, dass die Getränke 25 % des Gesamtumsatzes ausgemacht hätten. Die vorgelegten Z-Bons hätten einen Getränkeanteil am Gesamtumsatz von 20 % bis 25 % ausgewiesen. Ein vorgefundener Kassenausdruck für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 5. Oktober 2010 im von der Ehefrau fortgeführten Betrieb weise einen Getränkeanteil von 22,34 % aus. Vorgefundene Rechnungen für die Zeit vom 23. September 2010 bis 1. Oktober 2010 (über 120 Stück) hätten einen durchschnittlichen Getränkeumsatzanteil unter 25 % ausgewiesen. In einem anderen griechischen Restaurant habe der Anteil 21,53 % betragen. Dass der damit ermittelte Umsatz nicht zu überhöhten Ergebnissen geführt habe, zeige eine Verprobung der Speisen 2005 unter Berücksichtigung der eingekauften Beilagen (Pommes Frites, Reis usw.). Auch der Wareneinkauf sei offensichtlich unvollständig. Einem Kaffeeeinkauf in 2000 von 30,5 kg (4357 Tassen bei 7 g pro Tasse) stehe ein Verbrauch von 26.000 Portionen Zucker entgegen. 2002 stünden einem Verbrauch von 19,5 kg Kaffee 18.000 Portionen Zucker entgegen. Im Hinblick auf die angeblich unentgeltliche Abgabe des Kaffees sei auf eine Zuschätzung verzichtet worden. Der Fleischeinkauf in 2005 (bei F) sei nachweislich nicht vollständig verbucht. Der Wareneinkauf, insbesondere der nicht verbuchte zur Herstellung von Speisen, sei für alle Jahre erhöht worden, so dass sich ein Rohgewinnaufschlag von 270 % ergebe. Ein Vergleich der Rohgewinnaufschläge 2005 mit den Rohgewinnaufschlägen für Getränke 2000-2002 ergebe keine wesentlichen Änderungen. Die Verhältnisse in 2005 seien deshalb auf die Vorjahre übertragbar. Wegen der Kalkulation der Steuerfahndung sei auf die Anlage 1 der Einspruchsentscheidung zu verweisen (Blatt 57 der Prozessakten). Danach erhöhe sich für 1999 der Gewinn von 72.306 DM auf 519.145 DM, für 2000 von 90.871 DM auf 779.356 DM, für 2001 von 85.691 DM auf 607.224 DM, für 2002 von 44.990 € auf 303.257 €, für 2003 von 48.509 € auf 76.537 €, für 2004 von 48.233 € auf 279.868 €, für 2005 von 37.132 € auf 334.735 €, für 2006 von 47.231 € auf 311.760 € und für 2007 von ./. 2173 € auf 187.524 €. Entsprechend wurde die Einkommensteuer mit Bescheiden für 1999 bis 2001 gemäß § 173 Abs. 1 Nummer 1 AO am 19. September 2012 und für 2002-2005 am 20. September 2012 höher festgesetzt. Die Änderungsbescheide 2006-2007 vom 25. September 2012 beruhten auf § 164 Abs. 2 AO. Entsprechend wurden geänderte Gewerbesteuermessbetragsbescheide erlassen, für 1999-2001 am 19. September 2012, für 2002-2005 am 20. September 2012 und für 2006-2007 am 25. September 2012. Mit fristgerechten Einsprüchen hiergegen wurde vorgetragen, ein Umsatzverhältnis von Speisen (75 %) zu Getränken (25 %) werde unterstellt und ein gegenüber der amtlichen Richtsatzsammlung erheblich höherer Rohgewinnaufschlag von 270 % zugrunde gelegt. Dieser überschreite einen zugebilligten Risikozuschlag bei weitem. Auch aus einer teilweise nicht anerkannten Buchführung sei eine Rechtfertigung nicht abzuleiten. Eine Schätzung dürfe sich nicht nur auf Teilbereiche stützen, die eine höhere Steuerbelastung indizierten. Fehlerhaft sei, dass die in der Kalkulation (18. Zeile) ausgewiesenen Boni/Rabatte vom Wareneinsatz nicht abgesetzt worden seien. Infolge der Minderung des Wareneinsatzes würde sich auch der Umsatzanteil der Speisen bzw. Getränke mindern. Das Umsatzverhältnis sei aufgrund preisgünstiger Mittagstische mit 35 % für Getränke anzusetzen. Die Rechtsprechung gehe für griechische Restaurants von einem Aufschlagsatz von 230 % aus. Für den Streitfall sei ein deutlich darunterliegender Satz angemessen. Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau seien als Gastronomen bezeichnet worden, die Ehefrau führe den Betrieb ab 2008 allein weiter. Sie habe umfangreiche Kenntnisse vom Geschäftsablauf gehabt. Es sei davon auszugehen, dass die Eheleute in der Vergangenheit die Gaststätte gemeinsam geführt hätten. Die Arbeit der Ehefrau sei wegen der Abwesenheit des Klägers erforderlich gewesen. Ohne Initiative beider Beteiligten sei die Existenz des Betriebs nicht denkbar gewesen. Ab 1999 seien beide Mitunternehmer gewesen. Die Bescheide hätten an beide als Gesellschafter adressiert werden müssen. Der Eigenverbrauch sei unvollständig berücksichtigt worden. Für Personal und Familienangehörige sei ein Wareneinsatz entsprechend der tatsächlichen Verbräuche zu berücksichtigen, pro Person und Schicht ein Kaffee, zwei Kaltgetränke und ein warmes Essen und für das Küchenpersonal drei Flaschen Wasser. Der Wareneinsatz 2007 hierfür betrage 25.360 € anstatt 17.335 € laut Fahndung. Bei einem Multiplikator von 291 % ergebe sich eine Minderung um 34.192 €. Überschreitungen des zulässigen Richtwerts von 233 % würden nicht weiter erläutert. Die Steigleitung und der Schankverlust würden bereits zu erheblichen Mindermengen führen. Vermögensmehrungen als Indiz für derartige hohe Hinterziehungen seien nicht festgestellt worden. In 2007 seien insgesamt 112.600 € unzulässig dem Einkommen hinzugerechnet worden. Für alle Jahre werde die Hälfte der ermittelten Steuern nicht geschuldet. Aus vorliegenden Z-Bons hätte das Verhältnis des Verkaufs von Speisen und Getränken ermittelt werden können. Soweit Zahlungen auf den Abschlussstichtag nach Übergang geleistet worden seien, seien dies nachträgliche Veräußerungsverluste des Klägers. Nach der Rechtsprechung könne eine Schätzung nicht dazu dienen, eine Verletzung der Steuererklärungspflicht zu sanktionieren. Ein Aufschlagsatz von 391 % bedeutet für jeden Euro Wareneinkauf einen Umsatz von fünf Euro. In der Branche sei ein Reingewinn von 13,3 % üblich, nicht von 45,38 %. Nach Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung der Einkommensteuerbescheide 1999-2007 wurde dem Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung/Aufteilung der Steuerschulden nach § § 268 AO mit Erlass entsprechender Bescheide am 11. Dezember 2012 entsprochen. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche will der Beklagte gesondert entscheiden. Mit Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2013 wurden die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1999-2007 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug hierzu vor, die Buchführung des Klägers sei formell nicht ordnungsgemäß gewesen. Für alle Jahre sei er verpflichtet gewesen, die Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung sei der Unternehmer hierzu gemäß § 22 Abs. 2 Nummer 1 UStG verpflichtet. Diese Aufzeichnungspflicht wirke für alle Besteuerungszwecke, sofern das Gesetz keine Beschränkung enthalte. Eine solche bestehe nach dem UStG nicht. Auch die Einkommensteuer sei ausgehend von einer Verletzung dieser Aufzeichnungspflichten zu schätzen. Die Verpflichtung zu Einzelaufzeichnungen sei entbehrlich, wenn alle Umsätze über eine Registrierkasse erfasst und die Tagesendsummenbons vollständig und lückenlos aufbewahrt würden. Für eine Kassenbuchführung sei es erforderlich, dass die Einnahmen täglich in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen würden und das Zu-Stande-Kommen dieser Summe durch Aufbewahrung der Buchungsbelege nachgewiesen werde. Alle Buchungsbelege seien aufzubewahren, ansonsten seien die Einnahmen/Ausgaben anhand eines Kassenbuchs zu ermitteln, indem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt würden. Buchungsbelege seien insbesondere die Z-Bons. Zur Überprüfung der Vollständigkeit dienten Stornobuchungen, Retouren, Entnahmen sowie Belege und alle Ausdrucke der EDV-Registrierkasse. Dies sei insbesondere bei Bargeschäften von großer Bedeutung. Die Organisationsunterlagen einer verwendeten Registrierkasse seien aufzubewahren. Für die Jahre ab 2003 sei der Kläger buchführungspflichtig gewesen, er hätte den Wareneingang und den Warenausgang aufzuzeichnen gehabt. Für 1999 bis 2003 seien die Z-Bons nicht aufbewahrt worden. Lediglich die Tageseinnahmen seien als glatte Beträge, gerundet auf 5 oder 10 DM/Euro eingetragen worden. Tagesendsummenbons für 2004-2007 seien nicht korrekt. Hierzu sei auf den Fahndungsbericht zu verweisen. Ein Chi-Quadrattest zeige Auffälligkeiten. Ebenso sei der Bendford-Test auffällig gewesen. Im Zeitraum 2005-2007 sei es insgesamt 237mal zu Mehrfachbelegungen bei den Tageseinnahmen gekommen. Ein durchgeführter Zeitreihenvergleich habe erhebliche Schwankungen bei den Rohaufschlägen ergeben. Eine Negativerprobung mit 7 Getränken in 2005 habe gezeigt, dass mit den verbuchten Einkäufen ein Umsatz von ca. 200.000 € pro Jahr erzielbar gewesen wäre. Bei einem erklärten Gesamtumsatz von 350.000 € seien 150.000 € für die Speisen verblieben. Dies widerspreche der Aufteilung gemäß den Z-Bons (75 % zu 25 %). Fleischeinkäufe seien nicht verbucht worden. Auf die Diskrepanz zwischen Kaffee und Zucker werde nochmals verwiesen. Die Übertragung der Schätzung 2005 auf die anderen Streitjahre führe zu keiner überhöhten Schätzung. Dieser liege eine detaillierte Kalkulation anhand der vorliegenden Unterlagen zu Grunde. Ein Schankverlust von 10 % statt üblicher 3-5 % sei angesetzt worden. Kaffee und Spirituosen seien nicht erfasst worden, da diese überwiegend unentgeltlich abgegeben worden sein sollen. Die Richtsatzsammlung biete lediglich Richtwerte und sei isoliert betrachtet für die Gerichte nicht bindend. Der zu Grunde gelegte Gewinnaufschlag von 270 % liege deutlich unter dem obersten Richtwert dieser Spanne, welche sich im Jahr 2007 zwischen 170 % und 335 % bewege. Ein Aufschlagsatz von 270 % und ein Verhältnis der Getränke zum Gesamtumsatz von 25 % seien zutreffend. Übernommene Erkenntnisse aus der Fortführung durch die Ehefrau stellten keinen Bruch des Steuergeheimnisses dar. Ein Eigenverbrauch sei angesetzt worden. Die Zahlen des steuerlichen Beraters hierzu seien nicht unterlegt. Dieser habe in Unkenntnis der Personalsituation eine Überschlagsrechnung vorgelegt. Die Steuerfahndung habe die vom vormaligen Berater überlassene Personalaufstellung zugrunde gelegt. Die Fahndung habe auch die Getränkearten differenziert betrachtet. Aus Anlage 2 zur Einspruchsentscheidung sei ersichtlich, dass eine detaillierte Berechnung der verschiedenen Arten erfolgt sei. Hieraus sei dann mathematisch korrekt der durchschnittliche Aufschlagsatz ermittelt worden. Dass der angeblich von der Fahndung ermittelte Aufschlagsatz von 391 % unzutreffend sei, ergebe sich erst ohne den Ansatz eines hinzugeschätzten Wareneinkaufs. Daraus ergebe sich auch die vom Kläger behauptete angeblich unzutreffende Gewinnmarge der Fahndung. Soweit bemängelt werde, die Kalkulation der Fahndung ergebe einen Reingewinnaufschlag von 45 %, bleibe es dem Kläger unbenommen, die offensichtlich zu niedrig erklärten Löhne gegenüber dem Finanzamt in zutreffender Höhe anzugeben. Die Getränke seien zu Gunsten des Klägers nur gemäß vorliegenden Einkaufsrechnungen verprobt worden. Zur Vermeidung eines zu hohen Aufschlagsatzes sei eine Zuschätzung des Wareneinkaufs vorgenommen worden. Tatsächlich seien nicht verbuchte Einkaufsbelege bei den Lieferanten festgestellt worden. Ein niedrigerer Rohgewinnaufschlagsatz in einem zitierten Urteil (Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 29. Juni 2005) beruhe auf einem anderen Verhältnis des Getränke- zum Speiseumsatz. Eine verdeckte Mitunternehmerschaft habe nicht vorgelegen. Nachweise zur Mitunternehmerinitiative der Ehefrau seien wieder vorgelegt worden noch erkennbar. Es fehle auch an einer gesellschaftsrechtlichen Gewinnbeteiligung. Die Ehefrau habe nur ein geringes Gehalt bezogen und sei nicht an den stillen Reserven beteiligt gewesen. Die Gewerbeanmeldung und eingereichte Schreiben gingen nur von einer Einzelunternehmung aus. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage, eingereicht durch seine nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, trägt der Kläger vor, die von der Steuerfahndung erstellte Kalkulation führe zu einer erheblichen Abweichung von den amtlichen Richtsatzsammlungen der Streitjahre im Bereich des Rohaufschlagsatzes sowie des Reingewinns. Dies gelte umso mehr, wenn man alternativ einen Garverlust von 20 % zu Grunde lege und auf den Ansatz eines in Höhe von 47 % vom gebuchten Wareneinsatz hinzugeschätzten Wareneinsatzes verzichte. Zu den wesentlichen Prinzipien einer ordnungsgemäßen Buchführung gehöre das so genannte Belegprinzip. Zu jedem Vorfall bzw. jeder Zahl im Jahresabschluss müsse ein eindeutiger Beleg vorhanden sein. Der Aufbewahrung von Kassenstreifen, Kassenzetteln und Bons bedürfe es nicht, wenn ein fortlaufend abgestimmtes Kassenbuch mit Anfangs- und Endbestand durch den Steuerpflichtigen geführt werde. Die Buchführung und sonstigen Unterlagen seien ausnahmsweise der Besteuerung nicht zugrunde zulegen, wenn sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ordnungsgemäß seien. Die objektive Beweislast hierfür trage die Finanzbehörde. Die Schätzung sei für jeden Veranlagungszeitraum gesondert festzustellen. Bei einer fehlerhaften Buchführung eines Jahres sei nicht automatisch die Buchführung anderer Jahre infrage zu stellen. Die Schätzung sei zu Gunsten exakter Ermittlungen möglichst niedrig zu halten. Die wahrscheinlichsten Werte seien zu finden. Auch wenn der Steuerpflichtige wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht keinen Anspruch darauf habe, dass die Schätzung der Einnahmen im untersten Rahmen verbleibe, so müssten diese doch schlüssig und ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig sein. Eine Schätzung müsse sich an dem für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert orientieren, wenn er im Rahmen der Schätzung seine Mitwirkungspflichten nicht willkürlich verletze, für den Ansatz eines Mittelwertes bestehe regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Eine vorschnelle, auf bloßem Verdacht beruhende Besteuerung sei nicht zulässig. Zum bereits verbuchten Wareneinkauf seien Schätzungen nicht vorzunehmen, sofern ein Schwarzeinkauf nicht eindeutig belegt sei. Dies gelte auch bei nicht ordnungsgemäßer Buchführung. Nehme das Finanzamt eine Hinzuschätzung beim Wareneinsatz vor, liege es nicht in seinem Ermessen, die steuerliche Bemessungsgrundlage insoweit und in einem zweiten Schritt zu kürzen. Im umgekehrten Falle verstoße es gegen § 160 AO. Derjenige, der keine Aufzeichnungen vorlege, würde besser gestellt, als derjenige der Ausgaben in tatsächlicher Höhe tätige, aber die Empfänger nicht benenne. Mit dem Vorbringen des Steuerpflichtigen und allen anderen bedeutsamen Umständen sei sich auseinanderzusetzen. Eine Abweichung der erklärten von den Werten der Richtsatzsammlung begründe keine Befugnis zur Schätzung. Lägen die Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze, so seien hohe Anforderungen an die Qualität der vorgenommenen Schätzung zu stellen. Eine Abweichung von 10 % des Umsatzes sei unwesentlich. Eine Abweichung von Vorjahren oder von Betrieben vergleichbarer Art genüge nicht. Die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung sei durch eine Kalkulation zu widerlegen. Ausgehend von diesen Grundsätzen habe der Kläger ein abgestimmtes Kassenbuch mit Anfangs- und Endbestand von 1999-2002 führen lassen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers seien lediglich als Uraufzeichnungen zum Kassenbuch zu interpretieren. Insofern bestehe keine Aufbewahrungspflicht für Kassenstreifen, Kassenzettel oder Kassenbons des vorgenannten Zeitraums im Sinne des § 147 AO. Das Missverhältnis zwischen Kaffee und Zucker beruhe auf dem Angebot anderer Heißgetränke. Unklar sei, warum der Beklagte aus dem Schwarzeinkauf die Vorsteuer nicht gewähre, obwohl er Einkaufsbelege habe. Schwarzlohnzahlungen habe der Beklagte nicht nachgewiesen. Er habe für die Kalkulation nicht die Datenbasis des betroffenen Unternehmens zugrunde gelegt. Er berufe sich auf einen anderen Betrieb sowie auf das durch die Ehefrau fortgeführte Unternehmen. Damit stünde die Aufteilung von 25 % Getränke- zu 75 % Speisenumsatz im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Der Beklagte habe einen Schank- und Garverlust von 20 % nicht berücksichtigt. Seine Schätzungen seien wirtschaftlich unvernünftig und außerhalb des Möglichen. Bei den Getränken gebe die Richtsatzsammlung einen Rohgewinnaufschlagsatz von 245 % vor, der Beklagte komme auf 422,22 %. Bei isolierter Betrachtung der zugeschätzten Beträge laut Steuerfahndung liege der Aufschlagsatz bei 390,61 % und damit 73 Prozentpunkte über dem Höchstsatz der Richtsatzsammlung. Der vorgenannte Satz steige dann über 500 %, wenn ein typischer Schank- und Garverlust von 20 % zum Tragen käme. Entsprechend verhalte es sich bei dem Reingewinn. Zusammenfassend habe der Beklagte Zuschätzungen auf Verdacht vorgenommen und die Gesamtumstände des Betriebs komplett ausgeblendet. Der Kläger beantragt, die Einkommensteueränderungsbescheide 1999 bis 2001 vom 19. September 2012, 2002 bis 2005 vom 20. September 2012, 2006 bis 2007 vom 25. September 2012 und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 1999 bis 2001 vom 19. September 2012, 2002 bis 2005 vom 20. September 2012 und 2006 bis 2007 vom 25. September 2012 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 28. August 2013 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, auch ein den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Gewerbetreibender habe nach § 22 Abs. 1 UStG zu seinen Umsätzen Einzelaufzeichnungen zu führen. Hierauf könne bei Erfassung aller Umsätze über eine Registrierkasse verzichtet werden, wenn die Tagesendsummenbons vollständig und lückenlos aufbewahrt würden. Für eine ordnungsgemäße Kassenführung sei es erforderlich, dass entweder die Kasseneinnahmen täglich in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen würden und das Zu-Stande-Kommen dieser Summe durch Aufbewahrung der Buchungsbelege nachgewiesen werde oder aber die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts ermittelt würden, indem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt würden. Nach § 147 Abs. 1 Nummer 4 AO seien Buchungsbelege aufzubewahren. In einem Gastronomiebetrieb mit Registerkasse seien dies die so genannten Z-Bons, Stornobuchungen, Retouren, Entnahmen sowie die Belege und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV- Registrierkasse im Belegzusammenhang mit den Tagesendsummenbons. Gerade bei Bargeschäften sei dies von großer Bedeutung. Für 1999-2003 seien trotz Registrierkasse keine Ausdrucke aufbewahrt worden. Die Tageseinnahmen seien mit glatten Beträgen in das Kassenbuch eingetragen worden. Das Zu-Stande-Kommen sei weder durch Aufbewahrung der Buchungsbelege noch anhand eines Kassenberichts belegt. Hierauf sei nur bei einem Kassenbericht mit allen Einnahmen und Ausgaben und einer Abstimmung mit den Beständen der Kasse zu verzichten. Aufbewahrungspflichtig seien auch die Organisationsunterlagen einer elektronischen Kasse. Im Streitfall seien Anfangs- und Endbestand sowie Entnahmen und Einlagen nicht erfasst. Die Einnahmen seien nicht durch eine tatsächliche Ermittlung der Bargeldbestände am Tagesende und deren Abgleich mit dem Anfangsbestand und den aus der Kasse getätigten Tagesausgaben festgestellt worden. Der Rohgewinnaufschlag von 370 % beziehe sich nur auf die Getränke. Einschließlich Speisen betrage er 270 %. Die Aufteilung der Umsatzanteile von Speisen und Getränken beruhe nicht nur auf 120 Rechnungen des Jahres 2010, sondern auch auf Kassenausdrucken dieses Jahres. Diesbezüglich habe sich zu den Streitjahren nichts geändert. Auch die für 2004-2007 vorgelegten Z-Bons wiesen ebenso einen Getränkeanteil von höchstens 25 % aus. Dies ergebe sich auch aus einem mutmaßlichen Verzehrverhalten der Gäste. Durchschnittliche Preise für den Mittagstisch von 6,10 € stünden im Verhältnis zu alkoholfreien Getränken von 1,50 € (19 %). Bei einem großen Getränk (2,90 €) betrage der Anteil 32 % Gleiches gelte bei einem Abendessen. Nie sei ein Getränkeanteil mutmaßlich höher als 29,1 %. Die Zuschätzung nicht verbuchten Wareneinkaufs beruhe auf nicht vollständig erfassten Fleischeinkäufen bei der Firma F (Blatt 302-303 und 414 der Steuerfahndungsakten). Nachweislich unter der offiziellen Kundennummer bei der Firma C erworbene Waren und solche unter einer zweiten Kundennummer seien nicht im Wareneinkauf enthalten. Für 2007 beliefen sich diese Beträge auf 4638 € (Blatt 414 der Steuerfahndungsakten). Die Diskrepanz zwischen Kaffee- und Zuckereinkauf sei nicht durch den Ausschank anderer Heißgetränke zu erklären, deren Anteil sei zu gering. Ein Ansatz des verbuchten Getränkeeinkaufs unter Berücksichtigung der laut Getränkekarte erzielbaren Preise in 2005 ergebe einen Umsatz von 200.000 €. Der Gesamtumsatz liege bei 350.000 €. Dies widerspreche dem festgestellten Anteil von 25 % zu 75 %. Vorsteuern seien nicht zu gewähren gewesen, da hierzu berechtigende Rechnungen nicht vorgelegt worden seien. Ein Garverlust bei der Zubereitung von Speisen habe keine Rolle gespielt, da keine Einzelkalkulation durchgeführt worden sei. Unzutreffend seien der vom Kläger behauptete Rohgewinnaufschlagsatz von 391 % und die hypothetischen Berechnungen bei Außerachtlassung des hinzugeschätzten Wareneinsatzes und eines Warenverlustes von 20 %. Die der Kalkulation zu Grunde liegende Datenbasis stamme aus dem betroffenen Betrieb. Die vom Kläger genannten Aufschlagsätze beruhten auf konstruierten Sachverhaltsvariationen. Schwarzlohnzahlungen seien nicht zu beweisen, da sie bei der Gewinnermittlung nicht angesetzt worden seien und keine diesbezüglichen Forderungen berechnet worden seien. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, der Kläger habe während der Prüfung zu diesem Thema angegeben, dass Familienangehörige unentgeltlich im Betrieb beschäftigt gewesen seien.