OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 2119/15

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2017:1122.2K2119.15.00
2mal zitiert
25Zitate
17Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 17 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Soweit ein Steuerpflichtiger allgemein und im Wesentlichen Waren von geringem Wert an eine Vielzahl ihm in der Regel nicht bekannte Personen gegen Barzahlung verkauft, besteht zwar eine Erleichterung bei der Aufzeichnung der Einnahmen, die jedoch erhöhte Anforderungen an die Kassenführung als solche zur Folge hat.(Rn.20)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit ein Steuerpflichtiger allgemein und im Wesentlichen Waren von geringem Wert an eine Vielzahl ihm in der Regel nicht bekannte Personen gegen Barzahlung verkauft, besteht zwar eine Erleichterung bei der Aufzeichnung der Einnahmen, die jedoch erhöhte Anforderungen an die Kassenführung als solche zur Folge hat.(Rn.20) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom 5. September 2013 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. September 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die vom Beklagten für die Streitjahre vorgenommenen Zuschätzungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb (vgl. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG-) und zum Gewerbeertrag (vgl. § 7 Gewerbesteuergesetz -GewStG-) halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis Stand. 1. Nach § 162 Abs. 1 AO sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist u.a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Letzteres ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. AO zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteht auch bei der Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In diesem Fall sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben entweder durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann (§ 90 Abs. 1 AO, vgl. BFH, Beschluss vom 13. März 2013, X B 16/12, BFH/NV 2013, 902, m.w.N.). Darüber hinaus ergeben sich Aufzeichnungspflichten hinsichtlich des Wareneinganges aus § 143 AO und betreffend die Betriebseinnahmen sowie Entnahmen etc. aus den Vorschriften der §§ 22 Umsatzsteuergesetz -UStG- i.V.m. §§ 63 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -UStDV-, die nicht nur für Zwecke der Umsatz-, sondern unmittelbar auch für die der Einkommensteuer gelten (stRspr, vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BStBl II 2004, 599, m.w.N.). Aufzeichnungen sind dann ordnungsgemäß und deshalb prima facie auch inhaltlich zutreffend, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln können (vgl. § 145 Abs. 1 AO). Die Aufzeichnungen müssen gem. § 146 Abs. 1 Satz 1 AO vollständig, inhaltlich zutreffend, zeitgerecht und geordnet sein. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sollen sämtliche Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es jederzeit möglich ist, den Kassensollbestand laut den Aufzeichnungen mit dem Kassenistbestand zu vergleichen (sog. Kassensturzfähigkeit). Nach § 146 Abs. 4 AO sind Aufzeichnungen vor Manipulationen zu schützen. Sie dürfen auch nicht derart verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige - wie hier der Kläger - allgemein und im Wesentlichen Waren von geringem Wert an eine Vielzahl ihm in der Regel nicht bekannte Personen gegen Barzahlung verkauft, sind nach ständiger Rechtsprechung die Einnahmen zwar in Abkehr von dem o.g. Grundsatz nicht einzeln aufzuzeichnen, sondern täglich nur in ihrer Summe zu ermitteln. Diese Erleichterung bei der Aufzeichnung hat jedoch erhöhte Anforderungen an die Kassenführung als solche zur Folge. So hat der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang lediglich entweder die Möglichkeit, die Kasseneinnahmen in einer Summe in ein als solches zu führendes Kassenbuch einzutragen und das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Bons etc. nachzuweisen oder aber die Bareinnahmen und Barausgaben anhand eines täglichen Kassenberichts darzustellen, in dem sie mit dem jeweiligen Anfangs- und Endbestand der Kassen abgestimmt werden. Hierfür ist der Bargeldendbestand durch Auszählung zu ermitteln und sodann rechnerisch um die belegmäßig festgehaltenen Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen sowie um die ebenfalls dokumentierten Einlagen und den Kassenanfangsbestand zu mindern. Auf die Kassenberichte kann nur dann verzichtet werden, wenn ein computerunterstütztes Kassenbuch geführt wird, bei dem die Kassenbestände laufend festgehalten und ausgewiesen werden können und bei dem die Daten nicht nachträglich ohne erkennbaren Stornovermerk abzuändern sind (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2011, 2 K 1277/10, EFG 2012, 10). Bei Gewerbebetrieben, bei denen im Wesentlichen Bargeschäfte des täglichen Lebens abgewickelt werden, stellen die Kassenaufzeichnungen und damit die korrekte Durchführung einer dieser beiden Methoden den Kernbereich der Gewinnermittlung dar. Da insoweit echte Fremdbelege grundsätzlich fehlen und damit einerseits die Manipulationsmöglichkeiten groß, andererseits die Kontrollmöglichkeiten stark eingeschränkt sind, sind an die ordnungsgemäße Führung des Kassenbuches bzw. der Kassenberichte strenge Anforderungen zu stellen, um einen Betrug (zumindest) zu erschweren. Fehlen die bei auf Barzahlung angelegten Betrieben erforderlichen korrekten Kassenaufzeichnungen, ist die Gewinnermittlung nicht formell ordnungsgemäß und hat deshalb auch nicht die Vermutung sachlicher Richtigkeit für sich. Nicht ordnungsgemäße Kassenaufzeichnungen lassen nach der Lebenserfahrung darauf schließen, dass nicht alle Bareinnahmen verbucht wurden (stRspr, vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 1982, VIII R 65/80, BStBl II 1982, 409). Auch die Nachkalkulation durch inneren Betriebsvergleich kann eine Schätzung rechtfertigen. Sie stellt eine anerkannte Schätzungsmethode dar, die - richtig angewendet - die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 158 AO) und in Höhe der errechneten Beträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann (vgl. BFH, Urteil vom 8. September 1994, IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573; Beschluss vom 24. August 2006, V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Ferner kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen mit einem äußeren Betriebsvergleich, insb. mit einem Richtsatzvergleich, ermitteln. Beim äußeren Betriebsvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen durch Vergleich mit den Ergebnissen anderer, gleichartiger Betriebe ermittelt. Die Vergleichsbetriebe müssen zur gleichen Branche gehören und auch im Hinblick auf Betriebsgröße, Lage, Organisation und Kundenstamm dem jeweiligen Betrieb ähnlich sein. Zur Ermittlung der Vergleichsdaten darf die Finanzverwaltung auch Datenbanken aufbauen und verwenden, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BFH, Urteil vom 17. Oktober 2001, I R 103/00, BStBl II 2004, 171). Der Richtsatzvergleich ist eine besondere Art des äußeren Betriebsvergleichs. Zur Schätzung auf Grund von Richtsätzen gibt die Finanzverwaltung jährlich sog. Richtsatzsammlungen heraus, in denen sie für eine Reihe von Gewerbezweigen Kennzahlen (Richtsätze) zum Rohgewinnaufschlag auf den Wareneinsatz, zum Rohgewinn-, zum Halbreingewinn und zum Reingewinnsatz zusammenstellt. Die Kennzahlen werden regelmäßig aus den Betriebsergebnissen von Unternehmen bis mittlerer Größe gewonnen und stellen auf die Verhältnisse eines „normalen“ Richtsatzbetriebs ab. Sie sind nicht verbindlich, sondern dienen der Finanzbehörde lediglich als Anhaltspunkte. Die Richtsätze können nicht angewandt werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen eine andere Umsatzgröße hat als der Richtsatzbetrieb oder seine Betriebsgröße die der Richtsatzbetriebe wesentlich überschreitet (vgl. BFH, Urteil vom 18. Oktober 1983, VIII R 190/82, BStBl II 1984, 88) Die Ungenauigkeiten einer Richtsatzschätzung muss der Steuerpflichtige aber hinnehmen, wenn seine Buchführung nicht den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Buchführung entspricht (vgl. Coester in Koenig, AO, 3. Aufl., 2014, § 162 Rdnr. 109). Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann ferner eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt werden. Die Geldverkehrsrechnung ist gleichfalls eine Schätzungsmethode, die bei richtiger Anwendung so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der ermittelten Fehlbeträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann (vgl. BFH, Urteil vom 8. September 1994, IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573). Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind; die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen. Soll die Geldverkehrsrechnung die Schätzungsbefugnis des Finanzamts bejahen, muss sie strengen Anforderungen genügen (vgl. BFH, Urteil vom 24. November 1988, IV R 150/86, BFH NV 1989, 416). Dann sind ein eigenständiger Schätzungsgrund und damit eine Hinzuschätzung nach den allgemeinen Schätzungsregelungen, also gegebenenfalls auch einschließlich angemessener Unsicherheitszuschläge zu Lasten des Steuerpflichtigen, zulässig und geboten (vgl. BFH, Beschluss vom 7. November 1990, III B 449/90, BFH/NV 1991, 724). Im Rahmen der Geldverkehrsrechnung müssen die Vergleichszeiträume überschaubar sein, die jeweiligen Anfangs- und Endbestände genau ermittelt werden sowie die Einnahmen- und Ausgabenvorgänge vollständig erfasst werden; Vorgänge außerhalb des Vergleichszeitraums dürfen nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 2. März 1982, VIII R 225/80, BStBl II 1984, 504). Die Geldverkehrsrechnung kann sich auf den betrieblichen, den privaten, auf einzelne Teilbereiche oder auf den gesamten Geldverkehr des Steuerpflichtigen beziehen (vgl. BFH, Urteil vom 8. November 1989, X R 178/87, BStBl II 1990, 268). Berücksichtigt werden grundsätzlich sowohl der Bargeldverkehr als auch die Bewegungen auf den Bankkonten des Steuerpflichtigen (vgl. Cöster, a.a.O., § 162 Rdnr. 110 f.). Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, sind Besteuerungsgrundlagen gleichfalls dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag. Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen unter weiteren Voraussetzungen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, so dass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462; Beschluss vom 30. Juli 2002, X B 40/02, BFH/NV 2003, 56). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 1989, a.a.O.). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, bleibt die Mittelherkunft ungeklärt und kann das Finanzamt höhere Betriebseinnahmen nicht nachweisen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Finanzamts zu entscheiden. Vielmehr wird im finanzgerichtlichen Verfahren dann, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls die Sachaufklärungspflicht begrenzt und das Beweismaß für die vom Finanzamt nachzuweisenden steuerbegründenden Tatsachen gemindert (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juli 2002, a.a.O.). Der Sachverhalt kann dahingehend gewürdigt werden, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, ohne dass es weiterer Verprobungsmethoden wie einer Geldverkehrsrechnung bedarf (vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2001, III B 76/01, BFH/NV 2002, 476; vom 30. Juli 2002, a.a.O.). Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 157 Abs. 2 AO) mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH, Urteile vom 12. Juni 1986, V R 75/78, BStBl II 1986, 721; vom 19. Februar 1987, IV R 143/84, BStBl II 1987, 412). Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und damit der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 1993, VIII R 128/84, BStBl II 1993, 594). Schätzergebnisse müssen daher insgesamt schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226; Beschluss vom 13. Oktober 2003, IV B 85/02, BStBl II 2004, 25). Sie dürfen nicht den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. Das Schätzungsergebnis muss insgesamt plausibel sein (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1995, I B 20/95, BFH/NV 1996, 378). Demgemäß darf die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen das Finanzamt nicht zu einer Strafschätzung veranlassen, indem es bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 1992, IV R 34/90, BStBl II 1993, 259). Andererseits darf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht dazu führen, dass nachlässige Steuerpflichtige gegenüber denjenigen einen Vorteil erzielen, die ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllen (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 1983, VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618; vom 1. Oktober 1992, a.a.O.). Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, daher hinnehmen, dass die mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten zu seinem Nachteil ausschlagen (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 1983, a.a.O.; vom 18. Dezember 1984, a.a.O.). Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abweichen. Im finanzgerichtlichen Verfahren räumt § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO dem Finanzgericht eine eigene selbständige Schätzungsbefugnis ein. Das Finanzgericht ist daher nicht auf eine Überprüfung der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung beschränkt und kann seine eigene Schätzung an die Stelle der Schätzung des Finanzamtes setzen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. November 2011, 13 K 7/08, juris; Cöster, a.a.O., § 162 Rndr. 131 m.w.N). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte dem Grunde und der Höhe nach zu Recht im Wege einer Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb sowie den Gewerbeertrag in den Veranlagungszeiträumen 2003 bis 2005 erhöht. Der Kläger hat in diesen Jahren nicht alle erzielten Einnahmen und Umsätze verbucht und bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb und der steuerpflichtigen Umsätze berücksichtigt. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (vgl. § 96 Abs. 1 FGO) steht zur Überzeugung des Gerichts in mehrfacher Hinsicht fest, dass die Buchführung des Klägers in der festgestellten Form nicht ordnungsgemäß war und in dieser Art nicht der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann. Dies folgt zum einen bereits daraus, dass der Kläger in seinem Gewerbebetrieb den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Kassenbuchführung nicht in hinreichender Weise entsprochen hat. Zwar will der Kläger nach eigenen Angaben (vgl. Bl. 128 Rb-Akten) die Tageseinnahmen seines Imbissbetriebs ermittelt und in ein Kassenbuch eingetragen haben. Allerdings hat er das Zustandekommen der einzelnen Beträge nicht durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenaufzeichnungen nachgewiesen. Ebenso wenig hat er die Einnahmen und Ausgaben seines Imbissbetriebs anhand eines Kassenberichts unter Ermittlung des Anfangs- und Endbestands der Kasse erfasst. Ungeachtet dessen hat der Kläger weder Zählprotokolle noch sonstige handschriftliche Aufzeichnungen über die Ermittlung der Tageseinnahmen vorgelegt. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass die Buchungen im gewerblichen Betrieb des Klägers und die erforderlichen Aufzeichnungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen worden sind. Abgesehen hiervon hat der Kläger eigenen Angaben zufolge bei der Ermittlung der Tageseinnahmen lediglich die Geldscheine gezählt, nicht jedoch das ebenfalls eingenommene Münzgeld (vgl. Bl. 43, 45 Proz.-Akte). Darüber hinaus hat er die Tageseinnahmen nicht exakt, sondern lediglich in gerundeten Beträgen aufgezeichnet. Einen rechnerisch zutreffenden Kassenbestand hat der Kläger nach seiner eigenen Einlassung nicht ermittelt; die Eintragungen in dem – angeblich von ihm geführten – „Kassenbuch“ (vgl. Bl. 118 Rb-Akte) entsprechen somit nicht den Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen im Sinne des § 146 AO; namentlich war eine (jederzeitige) Kassensturzfähigkeit nicht gegeben. Die vom Kläger vorgenommene Erfassung der Betriebseinnahmen (vgl. Bl. 118 Rb-Akte) durch eine maschinenschriftliche Liste der täglichen Umsätze ohne Aufbewahrung von Belegen ermöglichte keine Nachprüfbarkeit der täglich erzielten Barumsätze wie bei Kassenaufzeichnungen. Auch vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann nach Auffassung des Senats nicht von einer fehlerfreien Kassenbuchführung ausgegangen werden. Abgesehen hiervon ist die Buchführung im Gewerbebetrieb des Klägers auch im Übrigen sachlich unrichtig. So hat der Kläger zur Überzeugung des Senats bei der Firma K neben Einkäufen über die zugewiesene Kundennummer …. auch Dönerspieße erworben, die nicht als Wareneingang erfasst wurden. Dabei geht der erkennende Senat mit dem Beklagten davon aus, dass der Kläger bei der Firma K über die Kundennummer …. Bareinkäufe von Dönerfleisch getätigt hat. Hierfür spricht, dass die Barverkäufe der Firma K im Rahmen von Auslieferungstouren auch nach L, dem Sitz des Gewerbebetrieb des Klägers, erfolgt sind („Filiale …“) und der abgerechnete Verkaufspreis des Fleisches mit 4,35 €/kg ferner exakt dem Einkaufspreis des Klägers über dessen (zugewiesene) Kundennummer bei der Firma K entsprach. Auch wenn der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens geltend gemacht hat, dass noch weitere Imbissbetriebe bei den Auslieferungsfahrten der Firma K aufgesucht worden sind und der von ihm entrichtete Preis für den Ankauf des Fleisches auch anderen Abnehmern gewährt worden ist, liegen doch weitere Indizien vor, die für einen Bareinkauf des Klägers bei der Firma K sprechen. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass ausweislich der vorgelegten Unterlagen in einer Reihe von Fällen die Firma K Dönerspieße an den Kläger unter seiner Kundennummer veräußert, gleichzeitig aber in unmittelbar nummerisch folgenden Rechnungen Barverkäufe vorgenommen hat, die in identischer Weise wie die zuvor erfolgte Rechnung an den Kläger mit seiner Kundennummer …. geheftet bzw. getackert waren (vgl. Anlagen 1 und 2 zum Schriftsatz der Steuerfahndungsstelle ... vom 8. Februar 2012). Zwar haben die Kläger hierzu eingewandt, dass verschiedene Rechnungen an unterschiedliche Abnehmer von der Firma K zusammengeheftet worden sein könnten. Der Beklagte hat aber in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Bearbeitung von Bestellungen und Vergabe von Rechnungsnummern bei der Firma K gegen diese Möglichkeit spricht. Da nach einer (telefonischen) Bestellung bei der Firma K sofort eine Rechnung mit einer Rechnungsnummer erstellt worden ist, müssten in sämtlichen Fällen mit identischen Heftungen unmittelbar nach der Bestellung seitens des Klägers über sein Kundenkonto (weitere) Bestellungen als Barverkäufe bearbeitet worden sein, die ebenfalls auf der Tour nach L („Filiale …“) auszuliefern gewesen sind. Dies erachtet der Senat jedoch angesichts der festgestellten Anzahl der Fälle mit identischen Heftungen für ausgeschlossen. Vielmehr folgt hieraus unter Berücksichtigung der weiteren angeführten Indizien, dass die Barverkäufe gegenüber dem Kläger stattgefunden haben müssen. Diese Einschätzung berechtigt im Einklang mit dem Beklagten auch zu der Annahme, dass der Kläger nicht alle erzielten Einnahmen und Umsätze der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb zu Grunde gelegt hat. Nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben stellen die unter der Barverkaufs-Kundennummer …. festgestellten Barverkäufe im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles einen wesentlichen Anhaltspunkt für nicht erklärte Einnahmen aus Gewerbebetrieb dar. Da in Folge der festgestellten Mängel bereits in mehrfacher Hinsicht eine Befugnis zur Vornahme von Zuschätzungen dem Grunde nach gegeben ist, kann im Streitfall auch dahinstehen, ob die im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung vorgenommene Geldverkehrsrechnung ebenfalls die Beurteilung erlaubt, dass die Buchführung des Klägers der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Die Höhe der vom Beklagten zugeschätzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bewegt sich ebenfalls innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens. Das Ergebnis der Schätzung ist nachvollziehbar, wirtschaftlich möglich sowie vernünftig und widerspricht weder den Denkgesetzen noch den allgemeinen Erfahrungssätzen. Die vom Beklagten insgesamt vorgenommenen Hinzuschätzungen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.518,00 € (2003), 7.865,00 € (2004) und 9.987,00 € (2005) verbleiben innerhalb des Schätzungsrahmens; ohnehin würden sich auch bei Vornahme einer eigenständigen Schätzung durch das Gericht (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO) die erfolgten Zuschätzungen in der Größenordnung von bis zu einem Drittel der erklärten Umsätze und die folgenden Gewinnerhöhungen im Hinblick auf die festgestellten Buchführungsmängel im nachvollziehbaren Rahmen halten. Der Beklagte ist unbeschadet dessen in nicht zu beanstandender Weise von nicht verbuchten Wareneinkäufen des Klägers ausgegangen, die unter der Kundennummer …. bei der Firma K vorgenommen worden sind. Die hiernach vom Beklagten angewendeten Rohgewinnaufschlagsätze auf den Waren- bzw. Materialeinsatz betragen 100 bzw. 130 v.H., sie liegen damit auf der Grundlage eines äußeren Betriebsvergleichs nach den Maßstäben der Richtsatzsammlungen des Bundesministeriums der Finanzen sogar unterhalb bzw. an der unteren Grenze der Rohgewinnaufschlagsätze, die für die Jahre 2003 bis 2005 eine Spannbreite von 113 bis 285 v.H. aufweisen. Die Rohgewinnaufschlagsätze bewegen sich auch noch weitgehend unterhalb der in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 aus den eigenen Gewinnermittlungen des Klägers folgenden Sätze von 124 bis 198 v.H.. Die sich aus den wirtschaftlichen Umsätzen ergebenden Gewinne liegen ebenfalls noch innerhalb einer zulässigen Bandbreite der Reingewinnsätze, zumal der für das Jahr 2005 auf der Grundlage der erklärten Umsätze des Klägers zu errechnende Reingewinnsatz sich schon auf 38 v.H. beläuft. Ein Steuerpflichtiger, der – wie der Kläger – im Wesentlichen Barumsätze tätigt, verhindert durch eine fehlerhafte Kassenführung die richtige Erfassung und Überprüfbarkeit seiner Umsätze und Gewinne. Er hat wegen der Verletzung dieser Pflichten keinen Anspruch darauf, dass lediglich Mittelsätze der Richtsatzsammlungen zu Grunde gelegt werden. Der Kläger übersieht mit seinen Einwänden, dass er durch seine unzureichenden und fehlerhaften Aufzeichnungen den Grund für die Schätzung hervorgerufen hat. Die noch verbleibenden Unwägbarkeiten der Schätzung gehen daher zu dessen Lasten. Im Hinblick hierauf sieht der Senat keinen Anlass, die Höhe der Zuschätzungen in Frage zu stellen. Der Beklagte ist vielmehr bei der Ermittlung der Höhe der Zuschätzungen – ungeachtet möglicher und auf Grund schuldhafter Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen zulässiger Sicherheitsaufschläge – nicht von überhöhten Beträgen ausgegangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Streitig ist, ob Zuschätzungen zu Recht erfolgt sind. Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, führt in L den Imbissbetrieb „A“, welcher türkische Essensgerichte anbietet. Die Gewinne aus dem Imbissbetrieb ermittelt er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Zur Berechnung der Einkünfte des Betriebs, in welchem keine elektronische Registrierkasse geführt wird, notiert der Kläger nach Ausführungen des Beklagten die Einnahmen auf einem Zettel mit Datum und einem Betrag auf; das Münzgeld bleibt hierbei unberücksichtigt (vgl. Außenprüfungsbericht für die Jahre 2007 bis 2009 vom 15. März 2011, Bl. 5). Eigenen Angaben zufolge führte der Kläger in den Streitjahren handschriftliche Aufzeichnungen der Tageseinnahmen, die er am Ende des Tages in ein Kassenbuch eingetragen hat. Da ihm das Nachzählen sämtlichen Kleingeldes zu mühsam gewesen sei, hat er nach eigener Aussage die Einnahmen in runden Beträgen im Kassenbuch erfasst (vgl. Bl. 128 Rb-Akte). Die Kebabspieße für den Imbissbetrieb bezog der Kläger in den Streitjahren von der Firma „K GmbH“ (im Folgenden: K) in F. In den Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen 2003 bis 2005 bezifferte der Kläger die gewerblichen Einkünfte aus dem Imbissbetrieb auf 15.802,00 € (2003), 18.693,00 € (2004) und 23.420,00 € (2005). Der Beklagte führte die Veranlagungen zur Einkommen- und Gewerbesteuer im Wesentlichen antragsgemäß durch. Im August 2010 teilte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts F I der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts K mit, es bestehe der Verdacht, dass die Firma K Kunden mit Dönerspießen beliefert und in eine Rechnung mit Kundennummer sowie eine Barverkaufsrechnung gesplittet habe. Es seien Anhaltspunkte gegeben, dass diese Vorgehensweise auch beim Kläger, der seit 1999 von der Firma K beliefert worden sei, erfolgt sei. In der Folgezeit leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts K gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommen- und Umsatzsteuer ein. Im Rahmen dieses Verfahrens trug der Kläger vor, er sei im Jahr 2005 nicht durchgängig im Wochenrhythmus beliefert worden. Das an seinen Imbiss gelieferte Fleisch sei tiefgefroren gewesen. Es sei ihm unmöglich gewesen, in F Fleisch einzukaufen und dies in genießbarem Zustand in L zu verarbeiten. Aus einer Bestätigung der Firma K ergebe sich, dass die an ihn gelieferten Waren ausschließlich über sein Kundenkonto Nr. .... erfasst worden seien. Auch der Fahrer der Firma K, der ihn seit 2004 beliefert habe, habe bestätigt, dass er ausschließlich Ware gegen Rechnung geliefert und keinerlei Ware bar verkauft habe. Er, der Kläger, habe die Ware stets bei der nächsten Lieferung bezahlt, der Auslieferungsfahrer der Firma K habe die Zahlungen entsprechend der bei der vorherigen Lieferung ausgehändigten Rechnung mit Datum quittiert. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts K erwiderte daraufhin, es sei niemand mehr in der Firma K vorhanden, der zu den Vorgängen bis zum Jahr 2005 Auskunft geben könne. Es habe zwar nicht zwei Lieferungen an einem Tag gegeben; die Lieferung sei jedoch in zwei Rechnungen aufgeteilt worden. Auch sei der Kläger auf der „Route …“ der einzige Kunde, dem der „B-Döner“ von der Firma K mit 4,35 €/kg in Rechnung gestellt worden sei. Aus Rechnungen über das Kundenkonto des Klägers folge, dass dieser wöchentlich beliefert worden sei. Ferner sei ersichtlich, dass der Kläger wöchentlich zwischen 12 und 16 Dönerspießen mit einem Gewicht von 88 bis 132 kg verbraucht habe. Bei dem von der Steuerfahndungsstelle F übersandten Original-Rechnungsbelegen wiesen die Rechnungen über das Kundenkonto und die Barverkaufsrechnung eines Tages übereinstimmende Tackerspuren aus. Die Rechnungen könnten somit dem Kläger zugerechnet werden. In ihrem Abschlussbericht vom 31. Juli 2013 gelangte die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts K zum Ergebnis, dass die steuerpflichtigen Umsätze und die gewerblichen Einkünfte des Klägers aus dem Imbissbetrieb zu erhöhen seien. Der Kläger habe bei der Firma K für die Jahre 2003 bis 2005 Wareneinkäufe über sein Kundenkonto und in unzulässiger Weise auch über Barverkäufe getätigt. Anhand der Buchhaltung sei festgestellt worden, dass keine Barrechnungen der Firma K als Wareneingang verbucht worden seien. Die Vernehmungen des Geschäftsführers der Firma K und eines Fahrers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Geschäftsführer der Firma K, der die vorgelegte Bestätigung ausgestellt habe, habe erst im Jahr 2007 nach dem Tod seines Vorgängers die kaufmännische Leitung der Firma übernommen. Weiterhin habe er erklärt, dass der Verkauf auf Barrechnungen weitgehend eingestellt worden sei. Der Fahrer habe erst seit dem Jahr 2007 oder 2008 die „Tour …“ (L) übernommen. Die vorgelegte Bestätigung könne sich somit nur auf den Zeitraum nach 2007 beziehen. Die Aufzeichnungen des Klägers zur Erfassung der Betriebseinnahmen seien nicht ordnungsgemäß und hätten keine Beweiskraft. Eine Geldverkehrsrechnung für das Jahr 2005 führe bereits ohne Ansatz der Lebenshaltungskosten zu einem Fehlbetrag. Der Bareinkauf des Klägers bei der Firma K habe anhand verschiedener Kriterien dem Kläger zugerechnet werden können. So sei der Bareinkauf über die „Filiale …“ (Auslieferungsroute L) erfolgt; daneben sei ein Kilopreis von 4,35 € nur mit dem Steuerpflichtigen abgerechnet worden. Es habe einen wöchentlichen Lieferrhythmus und Fleischverbrauch gegeben; vereinzelte identische Tackerspuren bei Rechnungen über Kundenkonto und Barrechnungen wiesen ebenfalls auf einen Bareinkauf hin. Anhand der vorliegenden Barrechnungen der Firma K ergäben sich nicht verbuchte Wareneinkäufe (netto) in Höhe von 8.895,00 € (2003), 7.350,00 € (2004) und 7.180,00 € (2005). Auf Grund der Gewinnermittlungen der Jahre 2005 bis 2009 ergäben sich im Imbissbetrieb des Klägers Rohaufschlagssätze von 124 bis 198 v.H. (im Jahr 2005: 198 v.H.). Zu Gunsten des Klägers werde für die Ermittlung der Einnahmeerhöhungen ein Rohaufschlagssatz von 100 v.H. (2003 und 2004) bzw. 130 v.H. (2005) angesetzt. Insgesamt seien die Gewinne des Klägers aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2003 bis 2005 um 9.518,00, 7.865,00 bzw. 9.987,00 € zu erhöhen. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und änderte mit Bescheiden vom 5. September 2013 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- die zuvor für die Streitjahre ergangenen Einkommensteuerbescheide; gleichzeitig erließ er gegenüber dem Kläger für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide. Die Kläger legten gegen die Steuerbescheide Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass der Kläger keine Bareinkäufe bei der Firma K vorgenommen habe. Die angeführten Barverkaufsrechnungen enthielten weder seine Kundennummer noch irgendwelche Hinweise, die Lieferungen an den Kläger belegen könnten. Die Unterschriften auf den angeblich über die Kundennummer …. bezogenen Lieferscheinen wichen so deutlich von dessen Unterschrift ab, dass sie von einer anderen Person stammen müssten. Die vermeintliche „Tackeridentität“ gebe keinen Hinweis auf den belieferten Imbiss. Da es sich in allen Fällen um fortlaufende Rechnungsnummern handele, sei davon auszugehen, dass mutmaßlich mehrere Rechnungen der betroffenen Tagestour mit dem gleichen Tacker zu einem Stapel zusammengeheftet worden seien. Auch die in sämtlichen Belegen aufgeführte „Tour …“ lasse keinerlei Rückschlüsse auf die Identität des belieferten Imbisses zu, weil auf dieser Tour mehrere Imbissbetriebe in Rheinland-Pfalz und im Saarland beliefert worden seien. Allein in L habe es im fraglichen Zeitraum zeitweise bis zu acht Döner-Verkaufsstellen gegeben, die allesamt potentielle Bezieher der Barverkaufsware gewesen sein könnten. Die gelieferte Dönervariante „B-Döner“ sei die klassische Normalvariante des Dönerspießes und nicht auf den Kläger zugeschnitten. Da der Kläger die Firma K bei zahlreichen ihm bekannten Imbissbesitzern empfohlen und dabei regelmäßig auch über den Einkaufspreis von 4,35 €/kg gesprochen habe, sei es nicht verwunderlich, wenn weitere Imbisse zum gleichen Preis mit der gleichen Ware beliefert worden seien. Zwei der belieferten Kunden der Firma K, die diesen Einkaufspreis auch gehabt hätten, seien dem Kläger bekannt. Darüber hinaus sei der Kilopreis branchenüblich und enthalte keinerlei Sonderkonditionen. Die Beziehung zwischen Mengen und Wochenturnus sei ebenfalls weder zwingend nachvollziehbar noch beweiskräftig. Im Hinblick darauf, dass es sich um Tiefkühlware gehandelt und der Kläger wie auch seine Mitbewerber mehrere Tiefkühltruhen unterhalten habe, seien die Fleischspieße monatelang haltbar gewesen. Auch die Geldverkehrsrechnung habe keinerlei Beweiskraft. Es lägen mehrere Bestätigungen vor, dass die Familie des Klägers von Verwandten und Freunden finanziell unterstützt worden sei und zwar sowohl von Familienangehörigen des Klägers als auch der Klägerin. Aus den Rechnungen der Firma K sei ersichtlich, dass diese bei der nächsten Anlieferung in bar bezahlt worden seien. Die Originalquittungsbelege der Fahrer seien mittels Klebestreifen an den Originalrechnungen befestigt. Daraus gehe hervor, dass der Kläger in der fraglichen Zeit nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich wöchentlich beliefert worden sei. Der Verbrauch des Klägers an Dönerspießen sei nicht gleichmäßig, sondern witterungsabhängig gewesen. Der Beklagte entgegnete den Klägern, dass die Grundaufzeichnungen des Klägers zu den Tageseinnahmen nicht Bestandteil der Buchhaltung gewesen seien. Auch seien die Tageseinnahmen in gerundeten Beträgen zum Monatsende von der Steuerberaterin des Klägers verbucht worden. Die von der Rechtsprechung geforderte Kassensturzfähigkeit sei wegen der fehlenden Grundbelege zu den Tageseinnahmen und den verbuchten gerundeten Tageseinnahmen nicht gewährleistet. Die Kläger trugen daraufhin vor, der Kläger habe handschriftliche Aufzeichnungen der Tageseinnahmen geführt, die er am Ende des Tages in das Kassenbuch eingetragen habe. Da ihm das Nachzählen sämtlichen Kleingeldes zu mühsam gewesen sei, habe er die Einnahmen in runden Beträgen im Kassenbuch erfasst. Identische Tackernadeln seien kein Beweis für Unregelmäßigkeiten einer Buchhaltung. Im Übrigen seien von den vorgelegten Wareneinkaufskonten der Firma K bei über 50 Geschäftsvorfällen lediglich sieben Vorgänge vorhanden, bei denen das Merkmal der „Tackeridentität“ festgestellt worden sei. Außerdem hätten die unterschiedlichen Unterschriften auf den Lieferscheinen einen weitaus höheren Aussagewert als die Tackernadeln. Die Belege könnten von allen damit in Berührung gekommenen Personen zusammengeheftet worden sein. Durch Einspruchsentscheidungen vom 25. September 2015 wies der Beklagte die Einsprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, dass eine Befugnis zur Vornahme von Schätzungen gegeben sei. Der Kläger habe in den Streitjahren nicht alle erzielten Einnahmen und Umsätze verbucht und bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Buchhaltung des Klägers sei nicht ordnungsgemäß gewesen und könne der Besteuerung für die Streitjahre nicht zu Grunde gelegt werden. So habe der Kläger seine Einnahmen nicht korrekt gezählt, sondern lediglich in einer runden Summe auf einen Zettel notiert. Die Grundaufzeichnungen des Klägers seien nicht Bestandteil der Buchhaltung. Entgegen seinen Ausführungen habe er auch nicht selbst ein Kassenbuch geführt. Da infolge der festgestellten Mängel eine Befugnis zur Vornahme von Zuschätzungen dem Grunde nach gegeben sei, könne auch dahinstehen, ob die im Rahmen der Steuerfahndungsprüfung angewandte Prüfmethode der Geldverkehrsrechnung letztlich betragsmäßig korrekt sei. Die Höhe der zugerechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergebe sich aus den Feststellungen der Steuerfahndungsstellen K und F. Die Höhe des Rohaufschlagsatzes sei mit 100 v.H. (2003 und 2004) und 130 v.H. (2005) nicht überhöht. Laut Richtsatzsammlung beliefen sich die Rohaufschlagsätze für die Jahre 2003 bis 2005 auf 113 bis 285 v.H. mit einem Mittelwert von 178 v.H.. Die Rohaufschlagsätze des Klägers bewegten in den Kalenderjahren 2005 bis 2009 in einem Rahmen von 124 v.H. bis 198 v.H. Mit der hiergegen gerichteten Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, der Kläger habe in der streitigen Zeit seine Tageseinnahmen nur zum Teil zählweise ermittelt; er habe lediglich die Scheine ausgezählt. Das Hartgeld habe er dagegen nur wöchentlich gezählt, ohne jedoch zwischenzeitlich hieraus Barentnahmen zu tätigen. Über die gebuchten Umsätze hinaus habe der Kläger aber keinerlei weitere Einnahmen erwirtschaftet. Die bei der Firma K aufgefundenen Barverkaufsrechnungen über Dönerspieße seien weder an den Kläger gerichtet noch habe dieser die entsprechende Ware erhalten oder bezahlt. Es sei unrichtig, dass der Kläger auf der beschriebenen Tour der einzige Kunde mit den gleichen Fleischpreisen gewesen sei. Der Grund dafür, dass die Firma K ein Debitorensammelkonto habe, liege darin begründet, dass viele Imbisse im Gegensatz zu dem des Klägers von verschiedenen Händlern ihr Fleisch bezögen und daher für deren sporadische Bestellungen keine Kundenummer erhielten. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, weshalb verschiedene Rechnungen mit verschiedenen Unterschriften zusammengeheftet worden seien. Die Umsätze des Klägers im fraglichen Zeitraum seien sehr schlecht gewesen. In der Folge habe er seinen Imbiss mittags nicht mehr geöffnet, um vormittags als geringfügig Beschäftigter Taxi zu fahren. Auch zeige der Stromverbrauch des Klägers, dass eine Abweichung nach oben nicht vorgelegen habe. Nachdem seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der Nebentätigkeit als Taxifahrer für den Lebensunterhalt der Familie noch immer nicht genügt hätten, hätten seine Schwiegereltern mit monatlich mindestens 300,00 € ausgeholfen. Gleiches gelte für seinen Onkel, Herrn A-K, der neben monatlichen Zuwendungen in Höhe von mindestens 300,00 € den Klägern im Jahr 2005 mit 1.000,00 und 1.650,00 € ausgeholfen habe. Zwar sei die Kassenbuchhaltung mit nur wöchentlichem Auszählen des Hartgeldes formell nicht ordnungsgemäß gewesen. Die alleinige formelle Unrichtigkeit führe aber nur dann zur Schätzung, wenn Mängel im Sinne des § 158 AO wesentlich seien. Hier gelte insoweit, nachdem der Kläger nicht zur Buchhaltung verpflichtet gewesen sei, ein großzügigerer Maßstab. Soweit eine ergänzende Schätzung wegen geringfügiger Mängel vorzunehmen sei, werde der Grad des Verschuldens des Klägers zu berücksichtigen sein. Hier sei zu bedenken, dass er nach jedem Arbeitstag noch ca. 1 ½ Stunden benötigt habe, um seinen Imbiss zu reinigen. In der streitigen Zeit habe ein automatischer Hartgeldzähler noch mehrere hundert Euro gekostet, die der Kläger nicht habe aufbringen können. Auch sei ihm bekannt gewesen, dass er durch tägliches und komplettes Auszählen der Ladenkasse die jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen habe. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2005 vom 5. September 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 25. September 2015 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass sich vor dem Döner-Imbiss des Klägers in den ersten Jahren nach dessen Neueröffnung immer lange Warteschlagen gebildet hätten, so dass der Kläger gezwungen gewesen sei, schon bald größere Räumlichkeiten anzumieten, um den Kundenansturm besser bewältigen zu können. Bis zum heutigen Tag verzeichne der Döner-Imbiss des Klägers regen Andrang. Der Kläger habe im Wettbewerb mit anderen Kebab-Anbietern in und um L eine starke Position. Es sei auch nicht zutreffend, dass für den Kläger ein großzügigerer Maßstab bei der Buchführung gelte. Bei bargeldintensiven Betrieben wie dem des Klägers sei es zur Vermeidung der Einnahmen-Einzelaufzeichnung kaum zu umgehen, ein detailliertes Kassenkonto oder ein Kassenbuch zu führen.