Urteil
2 K 2160/17
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2018:0509.2K2160.17.00
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Leitsätze
Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags (Rn.28)
(Rn.33)
.
Tenor
I. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2017 werden dahingehend geändert, dass Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.485,00 € im Jahr 2002, 7.020,00 € im Jahr 2003, 14.148,00 € im Jahr 2004 und 2.376,00 € im Jahr 2005 berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb mittels eines Sicherheitszuschlags (Rn.28) (Rn.33) . I. Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2017 werden dahingehend geändert, dass Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.485,00 € im Jahr 2002, 7.020,00 € im Jahr 2003, 14.148,00 € im Jahr 2004 und 2.376,00 € im Jahr 2005 berücksichtigt werden. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die vom Beklagten für die Streitjahre vorgenommenen Schätzungen von Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb sind zwar nicht dem Grunde nach, jedoch in ihrer Höhe teilweise rechtlich zu beanstanden. 1. a) Nach § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- setzt ein Gewerbebetrieb eine selbständige und nachhaltige Betätigung voraus, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal ist im Übrigen, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handelt (vgl. BFH, Urteil vom 17. März 2010, IV R 25/08, BFH/NV 2010, 1335). Dabei sind rein formale Handlungen wie etwa eine Gewerbeanmeldung für die steuerliche Einordnung als Gewerbebetrieb ebenso wenig maßgeblich wie die subjektive Einordnung der Tätigkeit durch den Steuerpflichtigen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. September, 2008 X B 158/07, BFH/NV 2008, 2024). Eine Tätigkeit ist regelmäßig nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also die Absicht besteht, weitere Geschäfte abzuschließen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009, IV R 10/06, BStBl II 09, 533); nicht jede einzelne Handlung der Tätigkeit braucht jedoch in Wiederholungsabsicht verwirklicht zu werden (vgl. BFH, Urteil vom 18. Januar 1995, XI R 28/94, BFH/NV 1995, 787). Entscheidend für das Merkmal der Nachhaltigkeit ist nicht das Erzielen von Einnahmen, sondern die Betätigung des Steuerpflichtigen. Grundsätzlich muss eine tatsächliche Wiederholung mehrerer Tätigkeitsakte vorliegen, die auf einen als Erwerbsquelle geeigneten Dauerzustand, der die Nachhaltigkeit der Tätigkeit objektiv dokumentiert, ausgerichtet ist (vgl. BFH, Urteil vom 21. August 1985, I R 60/80, BStBl II 1986, 88; vom 10. Dezember 1998, III R 61/97, BStBl II 1999, 390). Entscheidend ist stets, dass der Steuerpflichtige von Vornherein den Willen zur Wiederholung der Handlungen bei sich bietender Gelegenheit haben muss mit dem Ziel, daraus eine Erwerbsquelle zu machen (vgl. BFH, Urteil vom 7. März 1996, IV R 2/92, BStBl II 1996, 369). Die einzelnen Handlungen brauchen nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss zu beruhen, der auf bereits nach Ort und Zeit feststehende Handlungen gerichtet ist. Die Wiederholungsabsicht kann im Zweifel aus der tatsächlichen Vornahme mehrerer gleichartiger Handlungen gefolgert werden (vgl. BFH, Urteile vom 19. November 1985, VIII R 104/85, BStBl II 1986, 424; vom 12. Juli 1991, III R 47/88, BStBl II 1992, 143), ohne dass den einzelnen Handlungen die Absicht des Steuerpflichtigen zu Grunde zu liegen braucht, nachhaltig Gewinn zu erzielen (vgl. BFH, Urteile vom 14. November 1963, IV 6/60, BStBl III 1964, 139; vom 18. Januar 1995, a.a.O.). Bezüglich der Annahme einer Wiederholungsabsicht kommt den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zu. Bei einer Mehrzahl von Handlungen - im Gegensatz zu einer einmaligen Handlung - ist das Vorliegen der Wiederholungsabsicht und damit des Merkmals der Nachhaltigkeit regelmäßig zu bejahen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Dezember 1998, a.a.O.). Die Nachhaltigkeit kann selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen (Veräußerungs-)Vertrag abschließt und sich insoweit keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Februar 2009, IV R 10/06, BStBl II 2009, 533). Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäftes oder Vertrages eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2002, VIII R 40/01, BStBl II 2003, 294). Das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine Tätigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Es dient dazu, solche Betätigungen auszugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind. Erkennbar angeboten wird die Tätigkeit auch dann, wenn sie nur einem einzigen Marktteilnehmer angeboten wird. Maßgeblich ist dabei allein die Erkennbarkeit für einen oder mehrere Auftraggeber. Dritten Geschäftspartnern des Auftraggebers braucht demgemäß nicht deutlich zu werden, ob die Tätigkeit vom Auftragnehmer als Subunternehmer selbständig oder im Anstellungsverhältnis unselbständig geleistet wird (vgl. BFH, Urteil vom 16. Mai 2002, IV R 94/99, BStBl II 2002, 565). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sprechen Geschäftsbeziehungen mit mehreren, womöglich ständig wechselnden Kunden zwar im Allgemeinen deutlicher für das erforderliche Teilhaben am Marktgeschehen, sie sind aber kein unerlässliches Erfordernis. Dies folgt daraus, dass die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG den "typischen" Unternehmer im Blick haben, der als Händler, Produzent oder Dienstleistender seine Leistungen "am Markt" erbringt. Die Eigenschaft als Marktteilnehmer wird indes nicht in Frage gestellt, wenn die Leistungen an einen einzigen Abnehmer erbracht werden. Vielmehr sind die Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG in dem Sinne typus-bezogen auszulegen, dass - unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG - alle nachhaltigen und selbständigen Tätigkeiten von Produzenten, Händlern oder Dienstleistenden steuerlich erfasst werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. Januar 2003, X R 37/00, BStBl II 2003, 464). b) Nach § 162 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- sind Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie nicht zu ermitteln oder zu berechnen sind. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist u.a. dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Letzteres ist dann der Fall, wenn Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen nach §§ 140 ff. AO zu beanstanden. Die Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen zu den Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteht auch bei der Gewinnermittlung im Wege der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In diesem Fall sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben entweder durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage so festzuhalten, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann (§ 90 Abs. 1 AO, vgl. BFH, Beschluss vom 13. März 2013, X B 16/12, BFH/NV 2013, 902, m.w.N.). Darüber hinaus ergeben sich Aufzeichnungspflichten hinsichtlich des Wareneinganges aus § 143 AO und betreffend die Betriebseinnahmen sowie Entnahmen etc. aus den Vorschriften der §§ 22 Umsatzsteuergesetz -UStG- i.V.m. §§ 63 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung -UStDV-, die nicht nur für Zwecke der Umsatz-, sondern unmittelbar auch für die der Einkommensteuer gelten (stRspr, vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BStBl II 2004, 599, m.w.N.). Um eine sachliche Unrichtigkeit der Aufzeichnungen zu rechtfertigen, kann ferner eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt werden. Die Geldverkehrsrechnung ist gleichfalls eine Schätzungsmethode, die bei richtiger Anwendung so zuverlässig ist, dass sie die Beweiskraft einer formell ordnungsmäßigen Buchführung widerlegen und in Höhe der ermittelten Fehlbeträge nicht verbuchte Betriebseinnahmen nachweisen kann (vgl. BFH, Urteil vom 8. September 1994, IV R 6/93, BFH/NV 1995, 573). Die Rechenmethode beruht auf der Tatsache, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Mittel verausgabt werden können, als vorhanden sind; die Einnahmen einschließlich etwa vorhandener Bestände müssen die Ausgaben decken. Übersteigen die Ausgaben die zur Verfügung stehenden Mittel oder liegt ein ungeklärter Vermögenszuwachs oder, so rechtfertigt dies grundsätzlich die Annahme, dass die Fehlbeträge aus unversteuerten, jedoch steuerpflichtigen Einnahmen stammen. Die sog. Bargeldverkehrsrechnung als Variante der privaten Geldverkehrsrechnung ist eine Ausgaben-Deckungsrechnung, in der die bekannten Barmittel den Barausgaben gegenübergestellt werden, die dem Steuerpflichtigen zur Verfügung standen, um seine Lebenshaltungskosten in Form der privaten Geldanlage und des privaten Konsums zu bestreiten (vgl. BFH, Urteil vom 28. Januar 2009, X R 20/05, BFH/NV 2009, 912). Tätigt der Steuerpflichtige höhere Barausgaben, als ihm aus den bekannten und vorhandenen Mitteln möglich ist, muss er den Unterdeckungsbetrag aus anderen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Quellen bezogen haben (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796). Bei der Bargeldverkehrsrechnung handelt es sich um eine vereinfachte Geldverkehrsrechnung, die auf die Differenz zwischen getätigten Ausgaben und den zu ihrer Bezahlung zur Verfügung stehenden Mitteln abstellt (BFH Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796). Die Geldflüsse können indes nur sachgerecht ermittelt werden, wenn das zu Beginn der Vergleichsrechnung zur Verfügung stehende Barvermögen in die Berechnung einbezogen wird. In gleicher Weise ist der zum Ende der Vergleichsrechnung bestehende Endbestand an Barvermögen zu berücksichtigen, wobei die Nichterfassung dieser Position sich nur zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt und somit nicht dessen Rechte beeinträchtigt (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 1991, XI R 27/89, BFH/NV 1991, 796). Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, der gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz FGO auch im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, sind Besteuerungsgrundlagen gleichfalls dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Erklärung zu geben vermag. Ein ungeklärter Geldzuwachs im Privatvermögen oder eine ungeklärte Einlage in das Betriebsvermögen rechtfertigen unter weiteren Voraussetzungen auch bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung die Annahme, dass höhere Betriebseinnahmen erzielt und höhere Privatentnahmen getätigt als gebucht wurden. Zeigt sich, dass höhere Einkünfte erzielt worden sind, ist die Buchführung sachlich unrichtig, so dass ein eigenständiger Schätzungsgrund und ein ausreichend sicherer Anhalt für die Höhe der Zuschätzung gegeben sind (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 1989, X R 16/86, BStBl II 1989, 462; Beschluss vom 30. Juli 2002, X B 40/02, BFH/NV 2003, 56). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Einzahlungen auf betriebliche Bankkonten aus dem Privatvermögen, die als Einlagen verbucht werden, zu einer verstärkten Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen, weil dieser durch die Mittelzuführung selbst eine Verbindung zwischen seinem Privat- und Betriebsvermögen herstellt (vgl. BFH, Urteil vom 15. Februar 1989, a.a.O.). Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten, bleibt die Mittelherkunft ungeklärt und kann das Finanzamt höhere Betriebseinnahmen nicht nachweisen, führt dies nicht zwangsläufig dazu, nach Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Finanzamts zu entscheiden. Vielmehr wird im finanzgerichtlichen Verfahren dann, wenn der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt werden kann, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, nach den Umständen des Einzelfalls die Sachaufklärungspflicht begrenzt und das Beweismaß für die vom Finanzamt nachzuweisenden steuerbegründenden Tatsachen gemindert (vgl. BFH, Beschluss vom 30. Juli 2002, a.a.O.). Der Sachverhalt kann dahingehend gewürdigt werden, dass unklare Einlagen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen, ohne dass es weiterer Verprobungsmethoden wie einer Geldverkehrsrechnung bedarf (vgl. BFH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2001, III B 76/01, BFH/NV 2002, 476; vom 30. Juli 2002, a.a.O.). Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen (vgl. § 157 Abs. 2 AO) mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BFH, Urteile vom 12. Juni 1986, V R 75/78, BStBl II 1986, 721; vom 19. Februar 1987, IV R 143/84, BStBl II 1987, 412). Ziel der Schätzung ist der Ansatz derjenigen Besteuerungsgrundlagen, die die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben und damit der Wirklichkeit am nächsten kommen dürften (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 1993, VIII R 128/84, BStBl II 1993, 594). Schätzergebnisse müssen daher insgesamt schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH, Urteil vom 18. Dezember 1984, VIII R 195/82, BStBl II 1986, 226; Beschluss vom 13. Oktober 2003, IV B 85/02, BStBl II 2004, 25). Sie dürfen nicht den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. Das Schätzungsergebnis muss insgesamt plausibel sein (vgl. BFH, Beschluss vom 26. Oktober 1995, I B 20/95, BFH/NV 1996, 378). Demgemäß darf die Verletzung von Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen das Finanzamt nicht zu einer Strafschätzung veranlassen, indem es bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt (vgl. BFH, Urteil vom 1. Oktober 1992, IV R 34/90, BStBl II 1993, 259). Andererseits darf die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht dazu führen, dass nachlässige Steuerpflichtige gegenüber denjenigen einen Vorteil erzielen, die ihre Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllen (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 1983, VIII R 38/82, BStBl II 1983, 618; vom 1. Oktober 1992, a.a.O.). Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss es ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, daher hinnehmen, dass die mit jeder Schätzung verbundenen Unsicherheiten zu seinem Nachteil ausschlagen (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 1983, a.a.O.; vom 18. Dezember 1984, a.a.O.). Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann auch durch einen Zuschlag zu den Betriebseinnahmen oder einen Abschlag von den Betriebsausgaben erfolgen, um dadurch den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die punktuelle Feststellung von sachlichen Fehlern in den Unterlagen des Steuerpflichtigen eingetreten sind (sog. (Un-) Sicherheitszuschlag). Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes; der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode (vgl. BFH, Beschluss vom 3. September 1998, XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290). Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die durch sie ermittelten Größen von den tatsächlichen Verhältnissen mehr oder minder abweichen. Im finanzgerichtlichen Verfahren räumt § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO dem Finanzgericht eine eigene selbständige Schätzungsbefugnis ein. Das Finanzgericht ist daher nicht auf eine Überprüfung der vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung beschränkt und kann seine eigene Schätzung an die Stelle der Schätzung des Finanzamtes setzen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. November 2011, 13 K 7/08, juris; Cöster, a.a.O., § 162 Rndr. 131 m.w.N). 2. a) Ausgehend von diesen Grundsätzen halten die vom Beklagten für die Streitjahre vorgenommenen Schätzungen der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb dem Grunde nach einer rechtlichen Überprüfung nach Stand. Dabei folgt die Befugnis zur Durchführung von Schätzungen im Sinne des § 162 AO zur Überzeugung des Senats allerdings nicht schon aus der angewandten Bargeldverkehrsrechnung und den hierbei ermittelten Unterdeckungsbeträgen. Zwar sind – nicht zuletzt im Hinblick auf die Angaben der Kläger zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wohnhauses in Q nebst Grundstück im Antrag auf Eigenheimzulage (vgl. Bl. 8 f. Steufa-Akte -Beiakte-) – Hinweise gegeben, die darauf hindeuten, dass der Leistung von Barausgaben durch die Kläger nicht in genügender Weise Barmittel zur Verfügung standen. Jedoch kann nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit festgestellt werden, wie hoch der Bargeldbedarf der Kläger in den Jahren 2001 ff. im Einzelnen gewesen ist, namentlich in welcher genauen Höhe Barmittel im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohngebäudes jährlich angespart und verauslagt worden sind. Gleichwohl ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitraum zwischen 2001 und 2010 eine – auf Wiederholung angelegte und auf einen Austausch von Leistungen gerichtete – in den Einkommensteuererklärungen nicht angegebene gewerbliche Tätigkeit in Gestalt von Stuckateur- und Verputzarbeiten sowie eines Gerüstverleihs ausgeübt und hieraus Einkünfte im Sinne des § 15 EStG erzielt hat. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, namentlich der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, um die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit des Klägers zu bejahen. So hat der Bruder des Klägers, Herr K.S., am 17. August 2009 (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) beim Hauptzollamt - erklärt, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft. Er habe sich ein eigenes Baugerüst, eine Verputzmaschine und einen Anhänger zum Transport der Arbeitsmittel angeschafft. In L habe der Kläger im Jahr 2004 Außen- und Innenputzarbeiten durchgeführt, in E in den Jahren 2006/2007 ebenfalls Verputzarbeiten. Der Bruder des Klägers hat weiterhin ausgeführt, dass die Entlohnung seiner Kenntnis nach in bar erfolgt sei. Er gehe davon aus, dass der Kläger 5,00 bis 6,00 € je Quadratmeter Verputzfläche zzgl. Sonderleistungen erhalte. Der Gesamtpreis je Haus belaufe sich auf durchschnittlich 5.000,00 €. Auch Extrakosten für die Stellung des Gerüstes seien berechnet worden. In einer weiteren Vernehmung vom 29. August 2012 (vgl. Bl. 4 Steufa-Akten -3. Beiheft-) hat Herr K.S. seine ursprünglichen Angaben nochmals bestätigt und ergänzend ausgeführt, der Kläger habe – etwa auf einer Baustelle in G – auch Estricharbeiten durchgeführt; in G habe er gleichfalls bei einer Altbaurenovierung gearbeitet. Außerdem habe der Kläger für einen Herrn Bl. bei einer Altbaurenovierung und einem Neubau gearbeitet. Er habe selbst auf einer Baustelle in L mitgeholfen. Auf der Baustelle in E habe er geholfen, ein Gerüst zu stellen. Das Material für die Durchführung der Arbeiten kaufe der jeweilige Bauherr ein und lasse dieses auf die Baustellen bringen. Der Kläger selbst kaufe kein Material ein. Es würden keine Rechnungen geschrieben. Die Zahlung erfolge bar; er sei bei der Baustelle in L dabei gewesen und habe mitbekommen, dass der Bauherr in bar bezahlt habe (vgl. Bl. 4 Steufa-Akten -3. Beiheft-). Der Senat erachtet die Aussagen von Herrn K.S., die der Entscheidungsfindung zu Grunde gelegt werden können (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. Januar 2012, VII B 88/11, BFH/NV 2012, 761; vom 24. Mai 2013, VII B 163/12, BFH/NV 2013, 1615 jew. m.w.N.; vgl. auch Stiepel in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober 2012, § 84 FGO Rdnr. 33), für schlüssig und nachvollziehbar. Herr K.S. hat in seinen beiden Erklärungen stimmige und widerspruchsfreie Angaben gemacht. Er hat erläutert, dass der Kläger bereits seit vielen Jahren und damit auch in den Streitjahren in nachhaltiger Weise ein gewerbliches Stuckateurgeschäft geführt hat. In diesem Zusammenhang hat er – nicht zuletzt auf Grund teilweise eigener Beobachtung und Beteiligung an den Arbeiten – im Einzelnen Tätigkeiten des Klägers auf dem Gebiet der Stuckateur- und Verputzarbeiten beschrieben. Auch hat er einzelne Bauvorhaben benannt und erläutert, wie die Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten sowie die Abwicklung der Bezahlung gestaltet war. Anhaltspunkte dafür, dass Herr K.S. – bewusst zum Nachteil des Klägers – (wiederholt) unzutreffende und falsche Erklärungen abgegeben hat, sind für den Senat nicht erkennbar, zumal die Aussagen mit einer Vielzahl weiterer objektiver Umstände, die ebenfalls für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit durch den Kläger sprechen, im Einklang stehen. In diesem Zusammenhang ist auch die Einlassung des Klägers vor dem Amtsgericht in der anberaumten Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2016 zu sehen, in welcher der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls erklärt hat, im Bereich der Stuckateur- bzw. Verputztätigkeiten und des Gerüstverleihs gewerblich tätig gewesen zu sein (vgl. Bl. 441 Rb-Akten Bd. II). Auch wenn der Kläger geltend gemacht hat, dass die entsprechende Aussage von seinem Bevollmächtigten abgegeben worden sei, sind für den erkennenden Senat keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten könnten, dass sie abweichend von den tatsächlichen Gegebenheiten und gegen den ausdrücklichen Willen des Klägers vorgenommen worden sein sollte. Es kommt hinzu, dass es der Erklärung zur Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Geldauflage von 4.200,00 € nicht bedurft hätte. Dass der Kläger im Übrigen, wie er vorträgt, lediglich aus „Lästigkeitserwägungen“ seine Zustimmung zur Einstellung des Strafverfahrens erteilt hat, hält der Senat im Hinblick auf die erheblichen negativen Folgen nicht für überzeugend, auch wenn ein (strafverfahrensrechtliches) Schuldeingeständnis mit einer Zustimmung eines Angeschuldigten im Sinne des § 153a Abs. 2 StPO nicht verbunden sein sollte. Dass der Kläger eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Stuckateur- bzw. Verputztätigkeiten und des Gerüstverleihs wahrgenommen hat, kommt daneben in weiteren Vernehmungen der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts von (potentiellen) Auftraggebern des Klägers zum Ausdruck (vgl. Bl. 8 ff. Steuerfahndungsakte -3. Beiheft-). Dabei haben etwa die Eheleute Bl. erklärt, im Jahr 1999 für Außenputzarbeiten 7.000,00 DM an den Kläger bar gezahlt zu haben; etwa im Jahr 2005 hätten sie für die Vornahme von Innenputzarbeiten ca. 250,00 bis 300,00 € geleistet. Herr B. hat mitgeteilt, dass der Kläger im Jahr 2003 an Wohnhaus und Garage in L den Außenputz angebracht habe. Das Material habe er selbst besorgt. An eine Bezahlung könne er sich nicht mehr erinnern. Herr R. hat angegeben, vom Kläger im Jahr 2011 ein Gerüst geliehen und diesem hierfür 800,00 € bar gegeben zu haben. Auch wenn in den Vernehmungen – worauf die Kläger zu Recht hinweisen – für die Streitjahre keine erheblichen Zahlungen eines Auftraggebers an den Kläger zugestanden worden sind, geht aus den Erklärungen der vernommenen Personen – in Übereinstimmung mit den Angaben von Herrn K.S. – doch hervor, dass der Kläger zumindest seit Ende der neunziger Jahre bis zum Jahr 2011 nachhaltig und auf Wiederholung ausgerichtete Stuckateur- und Verputzarbeiten durchgeführt hat und er auch auf dem Gebiet der Gerüstleihe entgeltlich tätig gewesen ist. In diesem Zusammenhang sind zur Überzeugung des Senats auch weitere objektive Umstände zu würdigen, die die Steuerfahndungsstelle ermittelt hat. So ergibt sich aus vorgefundenen handschriftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen, dass der Kläger wirtschaftliche Aktivitäten zur Vorbereitung von Baumaßnahmen etwa in Gestalt eines Kostenvoranschlags entfaltet und er etwa gegenüber einem Herrn M. H. in einer telefonischen Kurznachricht auch konkrete Anweisungen für die Beschaffung von Baumaterialien erteilt hat (vgl. Bl. 93 ff., 105 f. Proz.-Akte 6 K 2057/17; vgl. Bl. 111 f. Steufa-Akten -3. Beiheft-). Dass der Empfänger der Nachricht – wie dieser vorgebracht hat – mit dem Kläger nicht in Kontakt gestanden haben will, erachtet das erkennende Gericht vor dem Hintergrund der seiner Person zuzuordnenden telefonischen Rufnummer für nicht plausibel, zumal auch die in der Kurzmitteilung zutreffende Verwendung des Vornamens für eine tatsächlich erfolgte Kontaktaufnahme des Klägers spricht. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist außerdem in Rechnung zu stellen, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben von 1983 bis 1986 eine Lehre als Stuckateur absolviert hat und anschließend in diesem Beruf etwa 20 Jahre lang nichtselbständig beschäftigt gewesen ist, nicht nur über die entsprechenden handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Vornahme von Stuckateur- und Verputzarbeiten verfügt hat, sondern auch ein Baugerüst, eine Verputzmaschine und in den Jahren 2001 ff. zumindest zwei Fahrzeuganhänger (nach Angaben des Beklagten sogar drei) in seinem Besitz gewesen sind. Dass der Kläger die Arbeitsmittel ausschließlich zur Verwendung bei der Errichtung der eigenen Wohnhäuser angeschafft hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Erwerb der Gerätschaften durch den Kläger muss erhebliche Kosten verursacht haben (vgl. etwa Rechnung vom 13. Februar 2007, Bl. 91 ff. Steufa-Akten), die aber ein wirtschaftlich denkender Bauherr im Falle eines alleinigen Gebrauchs bei zwei (eigenen) Bauvorhaben vernünftigerweise nicht aufgebracht hätte. Auch liegt es nahe, dass ein derartiger Bauherr nach der Beendigung des privaten Gebrauchs die angeschafften Arbeitsmittel unverzüglich wieder veräußert und hieraus auch Einnahmen erzielt hätte; dass dies im vorliegenden Streitfall auch so geschehen ist, haben die Kläger indes weder in substanziierter Weise dargetan noch nachgewiesen. Mit dem Beklagten ist ferner davon auszugehen, dass sich ungeachtet dessen ein Grund für die Annahme gewerblicher Einkünfte des Klägers und ein Anlass für die Vornahme von Schätzungen bereits maßgeblich aus den ungeklärten Einzahlungen auf den Bankkonten der Kläger bei der Bank und der S-Bank ergibt. Nach den zutreffenden Feststellungen des Beklagten im Rahmen des Erlasses der Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2017, auf die der Senat Bezug nimmt (vgl. Bl. 54, 84, 111, 138 Rb-Akte Bd. III; vgl. auch die Angaben des Klägers im Einspruchsverfahren Bl. 182 ff. Rb-Akte Bd. II), sind allein in den Streitjahren auf den Konten der Kläger mit den Nrn. …04, …98 und …10 bei den Kreditinstituten Bareinzahlungen von jeweils bis zu mehr als 13.000,00 € verblieben (vgl. Bl. 37 ff. Steufa-Akten -Beiakte-), deren Herkunft nach verständiger Würdigung aller Umstände des Streitfalls von den Klägern nicht plausibel begründet worden ist. So sind etwa in den Streitjahren mehrfach innerhalb von Tagen Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt mehr als tausend Euro (vgl. z.B. Bl. 41 f., 44, 55 Steufa-Akten -Beiakte-) erfolgt, ohne dass geklärt werden konnte, woher die Gelder stammen und weshalb sie nicht in einer Summe, sondern in kürzeren Zeiträumen gestückelt in Teilbeträgen eingezahlt worden sind. Auch im weiteren Verlauf der Streitjahre haben die Kläger teilweise innerhalb weniger Wochen Bareinzahlungen in teilweise vierstelliger Höhe vorgenommen, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe zu benennen. Soweit die Kläger geltend gemacht haben, dass die Barmittel – jedenfalls zum Teil – aus aufgenommenen Krediten stammen, erschließt es sich dem Senat nicht, aus welchen Gründen die Darlehensgelder zunächst bar abgehoben worden sein sollten, um dann in der Folgezeit mit dem entnommenen Geld wieder Bareinzahlungen zu tätigen. Die Kläger haben auch weder im Einzelnen dargetan noch unter Angabe von näheren Umständen überzeugend geschildert, dass die fortlaufend und gestückelt eingezahlten Barmittel aus einer Erbschaft stammen könnten. Da sie auch im Übrigen bis auf wenige Zahlungsvorgänge (vgl. etwa die Zahlungen vom 30. August 2004 und 4., 14. Januar sowie 12. Mai 2005) keine ausreichenden und nachvollziehbaren Erläuterungen zur Herkunft der Bargelder für die in den Streitjahren erfolgten Einzahlungen gegeben haben, verbleibt zur Überzeugung des Senats bei einer Gesamtschau aller dargestellten Umstände des Streitfalls als einzige schlüssige Erklärung, dass die ungeklärten Einzahlungen auf den Bankkonten der Kläger aus Einnahmen des Klägers herrühren, die dieser für die Vornahme von Stuckateur- und Verputzarbeiten sowie für Gerüstleihen erhalten hat. Dass die Betriebseinnahmen teilweise innerhalb weniger Tage bzw. Wochen und gesplittet in Teilbeträgen eingezahlt worden sind, ist nach Einschätzung des Gerichts allein darauf zurückzuführen, dass die Herkunft der Mittel verschleiert werden sollte, um aus der Höhe des regelmäßig für ein Bauvorhaben fällig werdenden (Bar-) Gesamtentgelts des Klägers (vgl. hierzu die Angaben von K.S., Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) keine Rückschlüsse auf eine gewerbliche Tätigkeit ziehen zu können. Nach alledem hat der Senat auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens aus einer Vielzahl von Anhaltspunkten die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger in den Streitjahren wiederholt und nachhaltig gegen Entgelt Stuckateur- und Verputzarbeiten durchgeführt und er hieraus (mindestens) Betriebseinnahmen in Gestalt der verbliebenen ungeklärten Bareinzahlungen erzielt hat. Da die Kläger indes keine Angaben zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen gemacht haben, war der Beklagte gemäß § 162 Abs. 1 AO zur Vornahme von Schätzungen berechtigt. b) Die Schätzungen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind allerdings der Höhe nach zu begrenzen. Dabei kann im Streitfall der Umfang der Schätzungen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus den dargestellten Erwägungen nicht an Hand einer Bargeldverkehrsrechnung bestimmt werden. Die vom Beklagten in Ansatz gebrachten Gewinne aus Gewerbebetrieb bleiben dennoch teilweise innerhalb des vom erkennenden Senats durch seine selbständige Schätzungsbefugnis ausgefüllten Schätzungsrahmens. Das Gericht legt hierbei den Schätzungen – wie ausgeführt – zunächst die zu seiner Überzeugung aus den verbliebenen ungeklärten Bargeldeinzahlungen stammenden Betriebseinnahmen des Klägers aus Gewerbebetrieb zu Grunde, deren Höhe von jährlich 2.200,00 bis zu 13.100,00 € (vgl. Bl. 54, 84, 111, 138 Rb-Akte Bd. III) der Beklagte im Rahmen des Erlasses der angegriffenen Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2017 zutreffend ermittelt hat. Um den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus möglichen weiteren – nicht auf Bankkonten eigezahlten – (Bar-) Einnahmen sowie den gänzlich fehlenden Angaben der Kläger zu Grund und Höhe der Einkünfte ergeben, erachtet der Senat in Wahrnehmung seiner eigenen Schätzungsbefugnis darüber hinaus einen Sicherheitszuschlag zu diesen Betriebseinnahmen in Höhe von 20 v.H. für gerechtfertigt. Daraus errechnen sich insgesamt schlüssige und wirtschaftlich denkbare Einnahmen aus Gewerbebetrieb, die schon mit Stuckateur- und Verputztätigkeiten des Klägers an wenigen Bauvorhaben erreicht werden konnten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach den Angaben der Eheleute Bl. für Außenputzarbeiten des Klägers an einem Bauvorhaben (im Jahr 1999) 7.000,00 DM gezahlt worden sind (vgl. Bl. 68 f. Steuerfahndungsakte -3. Beiheft-). Der vom Senat für nachvollziehbar und plausibel erachteten Aussage von Herrn K.S. vom 17. August 2009 zufolge hat sich der Gesamtpreis je Haus sogar auf durchschnittlich 5.000,00 € (ohne Extrakosten) belaufen; bereits an zwei Baustellen hat der Kläger danach 10.000,00 € verdient (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17). Im Hinblick hierauf erscheinen die Schätzungen der Betriebseinnahmen ihrer Höhe nach im Streitjahr auch unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlags nicht wirtschaftlich unvernünftig, zumal in den Jahren 2001 sowie 2006 ff. gleichfalls erhebliche – als betriebliche Einnahmen zu wertende – ungeklärte Bareinzahlungen stattgefunden haben. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb sind zwar ebenfalls noch Betriebsausgaben anzuerkennen; bei deren Schätzung ist jedoch nicht außer Betracht zu lassen, dass in der Regel wesentliche Aufwendungen eines Stuckateur- und Verputzbetriebs im Streitfall nicht angefallen sind oder schon bei den zu Grunde gelegten (Bar-) Einnahmen Berücksichtigung gefunden haben. So sind gemäß den Erklärungen von Herrn K.S. dem Kläger etwa keine Kosten für Verputzmaterialien entstanden, weil diese vom jeweiligen Bauherrn selbst angeschafft worden sind. Auch Herr B. und die Eheleute S. haben erklärt, das Material für die Außenputzarbeiten selbst besorgt zu haben; dies kommt im Übrigen auch in den weiteren vorgefundenen handschriftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen (vgl. Bl. 93 ff., 105 f. Proz.-Akte 6 K 2057/17; vgl. Bl. 111 f. Steufa-Akten -3. Beiheft-) zum Ausdruck. Der Senat nimmt ferner an, dass entsprechend den Angaben von Herrn K.S. (vgl. Bl. 4 Steufa-Akten -3. Beiheft-) der Kläger bei der Durchführung seiner gewerblichen Tätigkeit Arbeitskräfte beschäftigt hat, an die Lohnzahlungen indes aus Praktikabilitätsgründen sowie zur Vermeidung weiterer Zahlungsvorgänge bereits unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten und vor den Bareinzahlungen der Restbeträge auf die Bankkonten erfolgt sind, so dass derartige Aufwendungen nicht zusätzlich als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen sind. Da gleichwohl noch einzelne Betriebsausgaben angefallen sein dürften, ist es nach Einschätzung des Senats geboten, aber auch ausreichend, von den Betriebseinnahmen (verbliebene ungeklärte Bareinzahlungen zzgl. Sicherheitszuschlag) nochmals einen Abzug von 10 v.H. vorzunehmen. Im Ergebnis folgen hieraus für die Streitjahre die aus dem Tenor ersichtlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, deren Schätzungen nicht weiter rechtlich zu beanstanden sind. Die Kläger übersehen mit ihren Einwänden, dass sie durch ihre unzureichenden Angaben den Grund für die Schätzungen hervorgerufen haben. Die noch verbleibenden Unwägbarkeiten der Schätzungen gehen deshalb zu ihren Lasten. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, die ermittelten Besteuerungsgrundlagen in Frage zu stellen. Der Änderung der angegriffenen Einkommensteuerbescheide zu Lasten der Kläger steht im Streitfall auch keine Festsetzungsverjährung entgegen; auch war beim Kläger durch die Sicherstellungsmaßnahmen sowie auf Grund der Hinweise anlässlich der Durchsuchung am 27. September 2011 eine Erkennbarkeit der steuerlichen Prüfungen für die Streitjahre gegeben (vgl. § 171 Abs. 5 AO). Der Senat verweist im Übrigen zur Begründung auf die Ausführungen des Beklagten in den Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2017 und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 105 Abs. 5 FGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung -ZPO-. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Streitig ist, ob eine Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Recht erfolgt ist. Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, absolvierte von 1983 bis 1986 eine Lehre als Stuckateur; anschließend war er nach eigenen Angaben in diesem Beruf etwa 20 Jahre lang nichtselbständig beschäftigt. Die Kläger errichteten 1997 in Q ein Wohnhaus, das sie bis zum Jahr 2007 selbst nutzten; danach vermieteten sie das Gebäude und veräußerten es im Jahr 2013. In den Jahren 2006 und 2007 erstellten sie ein Wohngebäude in Q, welches nach Fertigstellung im März 2007 eigenen Wohnzwecken diente. Die Einkommensteuererklärung für das Jahre 2001 bis 2010 reichten die Kläger jeweils im Folgejahr beim Beklagten ein. Am 17. August 2009 erstattete Herr K.S., der Bruder des Klägers, beim Hauptzollamt - Anzeige (vgl. Bl. 50 ff. Proz.-Akte 2 K 2220/17) und erklärte, der Kläger betreibe seit ca. 20 Jahren ein gewerbliches Stuckateurgeschäft. Er habe sich ein eigenes Baugerüst, eine Verputzmaschine und einen Anhänger angeschafft. In L habe der Kläger im Jahr 2004 Außen- und Innenputzarbeiten durchgeführt, in E in den Jahren 2006/2007 ebenfalls Verputzarbeiten. Der Bruder des Klägers führte weiterhin aus, dass die Entlohnung seiner Kenntnis nach in bar erfolgt sei. Er gehe davon aus, dass der Kläger 5,00 bis 6,00 € je Quadratmeter Verputzfläche zzgl. Sonderleistungen erhalte. Der Gesamtpreis je Haus belaufe sich auf durchschnittlich 5.000,00 €. Auch Extrakosten für die Stellung des Gerüstes seien berechnet worden. Im Jahr 2011 leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts eine Steuerfahndungsprüfung für das Jahr 2001 und die Folgejahre beim Kläger ein. Im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume des Klägers am 27. September 2011 wurden auf die entsprechenden Jahre bezogene Barkaufbelege, weitere Unterlagen sowie Daten sichergestellt sowie der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn für die genannten Jahre steuerlich ermittelt wird (vgl. Bl. 12 Steufa-Berichtsakte; Niederschrift vom 27. September 2011). Im Verlauf des Verfahrens stellte die Steuerfahndungsstelle fest, dass in den Jahren 2001 bis 2010 auf Bankkonten des Klägers Bareinzahlungen in einer Größenordnung zwischen 4.700,00 und 20.600,00 € jährlich erfolgt waren (vgl. Bl. 37 ff., 95 Steufa-Akten -Beiakte-). In dem im Mai 2007 beim Beklagten eingereichten Antrag auf Eigenheimzulage für das Gebäude in Q gaben die Kläger an, dass die Anschaffungskosten des Grund und Bodens 60.000,00 € betragen hätten; die Herstellungskosten des Wohngebäudes hätten sich auf 360.000,00 € belaufen. In einer Aufstellung für die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - BG Bau - wurden die Baukosten zum 31. Dezember 2006 mit 300.000,00 € angegeben; die Elektroinstallationsarbeiten habe die Fa. G durchgeführt. Die Fahndungsprüferin gelangte anlässlich der Überprüfung der Baukostenaufstellung im Antrag auf Eigenheimzulage zu der Einschätzung, dass keine Rechnungen für Statiker, Architekt, Elektroinstallateur, Maurer, Fußboden- und Fliesenleger zzgl. weiteren Materialkosten vorgelegen hätten. In einer Vernehmung vom 29. August 2012 sagte Herr K.S. aus, der Kläger habe – etwa auf einer Baustelle in G – auch Estricharbeiten durchgeführt (vgl. Bl. 4 Steufa-Akten -3. Beiheft-). In G habe er gleichfalls bei einer Altbaurenovierung gearbeitet. Außerdem habe der Kläger für einen Herrn Bl. bei einer Altbaurenovierung und einem Neubau gearbeitet. Seit 2008 habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder und kenne keine neuen Baustellen mehr. Er habe selbst auf einer Baustelle in L mitgeholfen. Auf der Baustelle in E habe er nur geholfen, ein Gerüst zu stellen. Das Material für die Durchführung der Arbeiten kaufe der jeweilige Bauherr ein und lasse dieses auf die Baustellen bringen. Der Kläger selbst kaufe kein Material ein. Es würden keine Rechnungen geschrieben. Die Zahlung erfolge bar. Er sei bei der Baustelle in L dabei gewesen und habe mitbekommen, dass der Bauherr in bar bezahlt habe. Während der Steuerfahndungsprüfung vernahm die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts (potentielle) Auftraggeber des Klägers (vgl. Bl. 8 ff. Steuerfahndungsakte -3. Beiheft-). Im Einzelnen wurden die Eheleute S. und B. B., Frau E. K. und ihr Sohn W., die Eheleute Bl., Herr W. M., die Eheleute R. und B. S., die Eheleute P. und J. R., Herr M. H., Herr A. W. und Herr H. H. vernommen. Dabei erklärten die Eheleute Bl., im Jahr 1999 für Außenputzarbeiten 7.000,00 DM an den Kläger bar gezahlt zu haben; etwa im Jahr 2005 hätten sie für die Vornahme von Innenputzarbeiten ca. 250,00 bis 300,00 € geleistet. Herr B. gab an, dass der Kläger im Jahr 2003 an Wohnhaus und Garage in L den Außenputz angebracht habe. Das Material habe er selbst besorgt. An eine Bezahlung könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei mit den Außenputzarbeiten des Klägers nicht zufrieden gewesen. Die Eheleute S. führten aus, dass der Kläger im Jahr 2001 Außenputzarbeiten an ihrem Wohnhaus in M durchgeführt habe. Das Material sei selbst gekauft worden. Der Kläger habe unentgeltlich gearbeitet und nur Essen und Trinken erhalten. Herr R. erklärte, vom Kläger im Jahr 2011 ein Gerüst geliehen zu haben. Er habe ihm dafür 800,00 € bar gegeben. In ihrem Abschlussbericht vom 20. Januar 2016 gelangte die Prüferin der Steuerfahndungsstelle zum Ergebnis, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2010 eine gewerbliche Tätigkeit als Stuckateur und Gerüstverleiher ausgeübt und hieraus bisher nicht erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Da der Kläger keine Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgezeichnet und er während der Prüfung nicht mitgewirkt habe, seien die Umsätze und Gewinne an Hand der Ausgabenüberhänge einer Bargeldverkehrsrechnung geschätzt worden. Dabei seien die Lebenshaltungskosten in Anlehnung an Hartz IV-Regelsätze berechnet und tatsächlich bar gezahlte diverse Kosten (einschließlich Baukosten) an Hand von Rechnungen und Quittungen zusammengestellt worden. Die Reingewinne seien im oberen Rahmen der Richtsatzsammlung für Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei vom wirtschaftlichen Umsatz (netto) berechnet worden, da die Auftraggeber/Bauherren das Material direkt beim Baustoffhändler bezahlt und keine Löhne für angestellte Arbeiter angefallen seien. Für die Jahre 2001 bis 2003 seien 62 v.H. des wirtschaftlichen Umsatzes (gerundet auf volle 1000), für 2004 bis 2007 61 v.H. und für 2008 bis 2010 65 v.H. als verbleibender Reingewinn angesetzt worden. Betriebsausgaben seien als Differenz zwischen Bruttoumsatz und Reingewinn in der Schätzung berücksichtigt worden. Im Einzelnen seien die Gewinne aus Gewerbebetrieb auf 21.000,00 DM (2001), 8.000,00 € (2002), 11.000,00 € (2003), 9.000,00 € (2004), 8.000,00 € (2005), 31.000,00 € (2006), 29.000,00 € (2007), 14.000,00 € (2008), 13.000,00 € (2009) und 8.000,00 € (2010) zu schätzen. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und änderte jeweils unter dem 10. März 2016 die für die Jahre 2001 bis 2010 gegenüber den Klägern zuvor ergangenen Einkommensteuerbescheide. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens erließ das Amtsgericht unter dem 23. Juni 2016 gegen den Kläger wegen Verkürzung von Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2010 einen Strafbefehl, gegen den der Kläger Einspruch einlegte. In der daraufhin vom Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2016 erklärte der Kläger, im Bereich Stuckateur- bzw. Verputztätigkeiten und Gerüstverleih gewerblich tätig gewesen zu sein (vgl. Bl. 441 Rb-Akten Bd. II). Im Anschluss hieran stellte das Amtsgericht das Strafverfahren nach § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung -StPO- gegen Geldauflage von 4.200,00 € mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten ein. Zur Begründung ihres Einspruchs trugen die Kläger vor, dass die Anzeige von Herrn K.S. auf bloßen Vermutungen und Mutmaßungen beruhe. Nur zwei der befragten 12 Zeugen hätten ausgesagt, Geld an den Kläger gezahlt zu haben. Aus diesen beiden Aussagen könne keine gewerbliche Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2001 bis 2010 abgeleitet werden, da die Aussagen die Jahre 1996 und 2011 beträfen. Der Kläger sei bei seinen Freundschaftsdiensten und Nachbarschaftshilfen stets von Verlusten ausgegangen und habe nicht aus Profitgründen gehandelt. Der Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldauflage habe er nur zugestimmt, um die Sache abzuschließen. Er sei bei überschlägiger Einschätzung stets von Verlusten ausgegangen und der irrigen Meinung gewesen, nichts unternehmen zu müssen. Es sei lediglich von einer leichtfertigen Steuerverkürzung auszugehen. Bei der Bargeldverkehrsrechnung seien die Lebenshaltungskosten ihrer Familie zu hoch angesetzt worden. Die Familie habe sehr sparsam und nicht auf großem Fuß gelebt. Für jede Person seiner Familie sei die Regelbedarfsstufe konkret zu ermitteln. Für einzelne angeblich bar gezahlte Rechnungen sei der Nachweis erbracht worden, dass sie vom Girokonto abgebucht worden seien. Auch seien Erlöse aus Baugerätschaften vorhanden. Die Bargeldverkehrsrechnung sei hinsichtlich der geschätzten Baukosten für fehlende Gewerke des Gebäudes in Q falsch. Fliesenleger- und Elektroninstallationsarbeiten seien in Eigenleistung erbracht worden seien. Außerdem müssten bei den Rechnungsbeträgen die in Anspruch genommenen Skonti beachtet werden. In 2005 seien Ausgaben in Höhe von 10.000,00 € unterstellt worden für die Kosten von Architekt und Statiker; angefallen seien jedoch nur Kosten von 800,00 €. Eine Schätzungsbefugnis liege nicht vor. Die Feststellungs- und Beweislast treffe die Finanzverwaltung. Ungewissheiten in tatsächlicher Hinsicht gingen zu Lasten des Finanzamts. Die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO setze kein Schuldeingeständnis voraus; der Kläger habe der Einstellung nur aus „Lästigkeitserwägungen“ zugestimmt. Außerdem sei für das Jahr 2001 Festsetzungsverjährung eingetreten. Mit Einspruchsentscheidungen vom 25. August, 29. September und 17. Oktober 2017 setzte der Beklagte unter Zurückweisung der Einsprüche im Übrigen die Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2009 anderweitig fest; den Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wies er zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger in den Jahren 2001 bis 2010 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Der Kläger habe im Jahr 2011 über ein eigenes Baugerüst und eine Verputzmaschine verfügt. Er habe im Prüfungszeitraum 2001 bis 2010 drei Anhänger angemeldet. Zeugenaussagen bewiesen, dass er in der Vergangenheit sowohl Verputzarbeiten getätigt als auch das Baugerüst vermietet und Bargeld für seine Dienste erhalten habe. Die getätigten Bareinlagen auf sein Girokonto habe er nicht begründen können. An Hand einer Bargeldverkehrsrechnung seien Unterdeckungsbeträge ermittelt worden, die der Kläger aus anderen Quellen als den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietungseinkünften bezogen haben müsse. Es sei naheliegend, dass er mit Hilfe der vorgefundenen Geräteausstattung die Unterdeckungsbeträge erwirtschaftet habe. Die Zeugenaussagen, auch wenn für den Zeitraum 2001 bis 2010 entgeltliche Vorgänge nur bei der Baustelle in L und in Q bezeugt worden seien, ließen ebenfalls den Rückschluss zu, dass der Kläger außerhalb seiner nichtselbständigen Arbeit tätig gewesen sei. Dass es sich hierbei nur um unentgeltliche Freundschaftsdienste und Nachbarschaftshilfen gehandelt haben solle, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Gerade die Bareinzahlungen auf dem Girokonto, deren Herkunft der Kläger nicht habe begründen können, ließen darauf schließen, dass er Schwarzeinnahmen gehabt habe. Da der Kläger weder Bücher noch Aufzeichnungen vorgelegt habe und keine Aufklärung über die Bareinlagen auf seinem Girokonto habe geben können, habe die Verpflichtung des Finanzamts bestanden, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Auch vor dem Amtsgericht habe der Kläger erklärt, dass er in den Bereich Stuckateur- bzw. Verputztätigkeiten und Gerüstverleih gewerblich tätig gewesen sei. Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei eine Ausgaben-Deckungsrechnung in Gestalt der Bargeldverkehrsrechnung durchgeführt worden. Sie sei generell geeignet, ungeklärte Einnahmen aufzudecken. Dem bei der Bargeldverkehrsrechnung ermittelten Unterdeckungsbetrag bzw. dem Mindestbetrag an Schwarzeinnahmen (Bareinzahlungen) werde noch ein Sicherheitszuschlag von jährlich 6.000,00 € hinzugefügt, auch im Hinblick darauf, dass die Lebenshaltungskosten nur hinsichtlich der Beträge für Nahrung und Kleidung/Schuhe in die Bargeldverkehrsrechnung einflössen. Bei der Bargeldverkehrsrechnung seien die Lebenshaltungskosten der Familie in Anlehnung an die Regelsätze für die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II geschätzt worden. Soweit der Kläger nachgewiesen habe, dass Beträge nicht in bar, sondern per Überweisung vom Konto bezahlt oder doppelt erfasst worden seien, sei die Berechnung geändert worden. Rechnungen über Baukosten für das Gebäude der Kläger seien in Höhe von ca. 250.000,00 € vorgefunden worden. Die Baukosten habe der Kläger im Antrag auf Eigenheimzulage mit 360.000,00 € angegeben. Die Differenz der beiden Beträge betrage 110.000,00 €. Eine ähnliche Differenz ergebe sich auch beim Vergleich mit der Aufstellung für die BG Bau. Dieser Betrag sei in die Bargeldverkehrsrechnung der Jahre 2005 bis 2007 einbezogen worden. Zwar habe der Kläger behauptet, dass die Fliesenleger- und Elektroinstallationsarbeiten in Eigenleistung erbracht worden seien. Dies sei allerdings nicht glaubhaft. Schließlich sei der Kläger kein Fliesenleger und kein Installateur. Auch habe er in der Aufstellung für die BG Bau für die Elektroinstallationsarbeiten die Firma G angegeben. Die Baukosten für fehlende Gewerke in Höhe von 110.000,00 € seien von der Prüferin in die Bargeldverkehrsrechnung der Jahre 2005 bis 2007 eingearbeitet worden. Die Verteilung sei durch die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die Handwerker, die die Gewerke durchgeführt hätten, auch in diesen Jahren bezahlt habe. Es könne aber nicht angenommen werden, dass der Kläger das Schwarzgeld zur Bezahlung der Handwerker auch in den drei Kalenderjahren durch Verputzarbeiten erwirtschaftet habe. Allerdings sei vorstellbar, dass er die Beträge in den Jahren vor Beginn des Hausbaus angespart und zu Hause auch verwahrt habe. Ein Ansparen von insgesamt 110.000,00 €, gleichmäßig verteilt auf die Jahre 2002 bis 2005, werde angenommen und der Bargeldendbestand kontinuierlich erhöht. Auch werde angenommen, dass Baukosten in Höhe von 10.000,00 € im Jahr 2005, in Höhe von 70.000,00 € im Jahr 2006 und in Höhe von 30.000,00 € im Jahr 2007 bar bezahlt worden seien. Die insgesamt ermittelten Betriebseinnahmen abzgl. der darin enthaltenen Umsatzsteuer stellten den wirtschaftlichen Umsatz dar. Zur Berechnung des Reingewinns sei der wirtschaftliche Umsatz mit dem Reingewinnsatz lt. Richtsatzsammlung multipliziert worden. Damit würden Betriebsausgaben geschätzt in Höhe der Differenz zwischen dem wirtschaftlichen Umsatz und den Reingewinn. Für das Jahr 2006 sei ein Sicherheitszuschlag nicht angesetzt worden, da der Kläger in diesem Jahr mit dem Bau seines Hauses beschäftigt gewesen sei und angenommen werde, dass er zeitlich nicht dazu gekommen sei, weitere Schwarzarbeiten vorzunehmen. In 2007 sei nur ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 4.500,00 € angesetzt worden, weil der Kläger bis März 2007 mit dem Bau seines eigenen Hauses beschäftigt gewesen sei. In den Jahren 2006 bis 2010 seien zur Schätzung der Betriebseinnahmen die Bareinzahlungen auf dem Girokonto angesetzt worden. In den Jahren 2007 bis 2010 seien bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes die angesetzten Betriebseinnahmen (zzgl. Sicherheitszuschlag) nicht um die darin enthaltene Umsatzsteuer vermindert worden (im Unterschied zu den Jahren 2001 bis 2006). Insgesamt ergäben sich folgende Gewinne aus Gewerbebetrieb (ab 2002 in €): 2001 16.942,00 (DM = 8.662 €) 2002 20.820,00 2003 22.153,00 2004 15.771,00 2005 11.815,00 2006 2.629,00 2007 8.326,00 2008 8.417,00 2009 10.055,00 2010 8.000,00 Mit der hiergegen gerichteten Klage tragen die Kläger vor, dass der Kläger nie mehr als zwei Anhänger in unterschiedlicher Größe für die Beschaffung von Baumaterial für seine beiden Eigenheime besessen habe. Für die Streitjahre hätten lediglich die Eheleute Bl. angegeben, dass der Kläger im Innenbereich teilweise noch Rauputz aufgebracht und sie hierfür ein Trinkgeld von 250,00 bis 300,00 € gezahlt hätten. Gleichwohl hätten die Zeugenaussagen für einen Strafbefehl vom 23. Juni 2016 ausgereicht, nachdem der Beklagte über die Staatsanwaltschaft dem Kläger zur Last gelegt habe, von September 2008 bis Juni 2011 in K und Q Einkommensteuer auf Grund von Einnahmen aus Gewerbebetrieb verkürzt zu haben. Nach Einspruch gegen den Strafbefehl habe der Bruder des Klägers in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2016 vor dem Amtsgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Kläger habe die Aussagen der Zeugen B., Bl., M., S., R. und H. als zutreffend bzw. richtig über seinen Verteidiger bestätigt. Mit der Erklärung des Klägers über seinen Verteidiger und der Verfahrenserledigung gem. § 153a StPO sei weder ein Schuldeingeständnis noch eine positive Feststellung von Schuld verbunden. Die Fahndungsprüferin habe bei ihrer Bargeldverkehrsrechnung unberücksichtigt gelassen, dass die finanzierende Bank lediglich 300.000,00 € finanziert habe bei einem vorhandenen Eigenkapital in Höhe von 14.000,00 € und einem zusätzlichen KfW-Darlehen in Höhe von weiteren 50.000,00 €. Die Bank habe drei Darlehen über insgesamt 300.000,00 € bewilligt und daraus insgesamt 299.850,00 € ausbezahlt. Unter Berücksichtigung des vorhandenen Eigenkapitals hätten ihnen, den Klägern, insgesamt 313.850,00 € zur Verfügung gestanden. Die Gesamtbaukosten inkl. Grundstück hätten sich in den Jahren 2006 und 2007 auf 343.621,00 € belaufen. Abzüglich der vorhandenen Mittel von 313.850,00 € ergebe sich ein Betrag von 29.771,00 € für Eigenleistungen. Im Jahr 2006 habe der Beklagte fehlerhaft fehlende Baukosten in Höhe von 70.000,00 € als Ausgabe angesetzt. Der Fehler setze sich bis in das Jahr 2010 fort, wobei für 2009 und 2010 die Mieteinnahmen für das frühere Eigenheim als verfügbare Mittel vergessen worden seien. Ein Ausgabenüberschuss sei in keinem der Streitjahre vorhanden, insbesondere auch wegen des zusätzlich vorhandenen KfW-Kredits. Anzuknüpfen sei an Baukosten von 279.850,00 € laut Darlehenskonten nebst gezahlten Grundstückskosten von 59.057,00 €, mithin 338.907,00 €. Die reinen Baukosten seien auch auf 271.570,00 € vermindert worden. Stelle man dieser Summe die Darlehensauszahlungen der Bank in Höhe von 279.850,00 € gegenüber, ergebe sich kein Raum für Zuschläge. Auch die Lebenshaltungskosten der Familie seien vom Beklagten zu hoch angesetzt worden. Eine Schätzungsbefugnis folge auch nicht aus dem Besitz eines Baugerüsts und einer Verputzmaschine, die im Zusammenhang mit der Errichtung von zwei Eigenheimen angeschafft worden seien. Das Eigentum an und die Haltereigenschaft von zwei Anhängern trage dem Umstand Rechnung, dass diese zum Transport des für Eigenleistungen am Bau erforderlichen Baumaterials angeschafft worden seien. Inkonsequent sei auch die Unterstellung von Schwarzeinnahmen, nachdem der Kläger ganztätig1Hinweis des Dokumentars: (sic!)Hinweis des Dokumentars: (sic!) im Angestelltenverhältnis gearbeitet habe und auch mit dem Beklagten davon auszugehen sei, dass der Kläger nach Dienstschluss und am Wochenende mit dem Bau seines eigenen Hauses beschäftigt gewesen sei. Seitens des Finanzamts werde innerhalb der Geldverkehrsrechnung auch übersehen, dass die Bank ein viertes Darlehen in Höhe von weiteren 50.000,00 € ausgezahlt habe, das für die Renovierung des verkauften ersten Eigenheims im Januar 2007 aufgenommen worden sei, jedoch zum größten Teil für den zweiten Neubau verwendet worden sei. Die Zimmererarbeiten seien von der Firma M ausgeführt worden. Alsdann habe die Firma K das fertige Gebälk aufgeschlagen. Die gesamte Elektroninstallation im Objekt habe der Bruder der Klägerin, ein Elektriker, der in Polen lebe, ausgeführt. Die Firma G habe lediglich dafür unterschrieben, nachdem man zuvor die Ausführung der Elektroinstallation durch den Bruder der Klägerin nach den anerkannten Regeln der Technik überprüft und für gut befunden habe. Zudem sei bei der Firma G das komplette Elektromaterial gekauft worden. Bei der Dacheindeckung sei im Rahmen von Nachbarschaftshilfe mitgearbeitet bzw. geholfen worden. Es gebe Eigenleistungen durch Hilfe von Verwandten und Freunden sowie Nachbarn. Das erste Wohnhaus in Q, das von 2007 bis 2013 vermietet gewesen sei, sei im Dezember 2013 verkauft worden. Alle Darlehensauszahlungen der Bank seien auf das laufende Konto mit der Nr. …04 bei der gleichen Bank überwiesen bzw. vom Darlehenskonto anfangs bar abgehoben und auf besagtes Girokonto dann wiederum bar eingezahlt worden. Von den Eheleuten R. seien im I. Quartal 2011 800,00 € für den Aufbau des Gerüstes durch den Kläger und den Abbau durch die Klägerin und den Sohn als Anerkennung gezahlt worden. Der Geldbetrag sei den drei genannten Personen gezahlt worden. Das Taschengeld aus dem Bauvorhaben R. sei für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Aus dem Bauvorhaben B. (2002 bis 2003) habe der Kläger keine Einnahmen erzielt. Soweit der Außenputz der Familie Bl. in Rede stehe, sei Verjährung eingetreten. Bei einer Gegenüberstellung der Bareinzahlungen und -auszahlungen für die Jahre 2002 bis 2005 ergäben sich keine Unklarheiten, nachdem immer genug in bar ausgezahlte Beträge vorhanden gewesen seien, aus denen auch wieder in bar eingezahlt werden konnte. Es komme hinzu, dass nach Abschluss der Bauphase bezüglich beider Eigenheime auch Baugeräte verkauft worden seien und der Verkaufserlös in bar gutgeschrieben worden sei. Die Kläger beantragen, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 vom 10. März 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. September 2017 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinen Einspruchsentscheidungen. Ergänzend trägt er vor, dass entscheidend für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit die Anzeige des Bruders, die Zeugenaussagen, die vorhandenen Geräte und die ungeklärten Bareinzahlungen gewesen seien. Die Zeugenaussagen zu Zeitpunkten außerhalb der Streitjahre seien nicht unerheblich. Sie leisteten einen Beitrag zum Gesamtbild und belegten, dass der Kläger seit Jahren als Stuckateur tätig gewesen und dafür Bargeld angenommen habe. Die Anwendung des höchsten in der Richtsatzsammlung ausgewiesenen Prozentsatzes sei gerechtfertigt. Dem Kläger seien keine Kosten für Material entstanden. Auch die Herkunft der Barbeträge, die der Kläger auf sein Girokonto eingezahlt habe, sei nicht erläutert worden. Wäre es tatsächlich so gewesen, dass der Kläger Darlehensbeträge, die vor dem Kalenderjahr 2001 ausgezahlt worden seien, in 2001 wieder eingezahlt hätte, ergäbe diese Vorgehensweise für einen Außenstehenden keinen wirtschaftlichen Sinn. Rechnungen bzw. Abbuchungen von den Girokonten für die Zimmererarbeiten und die Elektroinstallationen seien nicht vorgefunden worden. Es fehlten in den Unterlagen auch Rechnungen für den Architekten/Statiker sowie die Maurer- und Fliesenlegerarbeiten. Soweit der Kläger geltend mache, dass er über ein Kreditvolumen von insgesamt 350.000,00 € verfügt habe, stehe dies im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben. Nach Aktenlage seien 50.000,00 € für die Renovierung des Hauses in Q aufgenommen worden. Für den Neubau in Q hätten daher nur 300.000,00 € zur Verfügung gestanden. Die Zinsen für den Kredit von 50.000,00 € seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht worden. Der Kläger trage auch vor, dass die Darlehensauszahlungen bar abgehoben und wiederum bar eingezahlt worden seien. An Hand der Kontoauszüge sei allerdings nachvollziehbar, dass die Darlehensauszahlungen mittels Überweisung auf dem Girokonto Nr. …04 bzw. auf dem Konto Nr. …98 eingegangen seien. Ein Zusammenhang der Bareinzahlungen mit den Darlehensauszahlungen seien nicht nachvollziehbar. Die Bareinzahlungen könnten auch nicht mit der vereinnahmten Miete aus den Objekten Q stammen, da die Miete auf das Konto Nr. …04 überwiesen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Prozessakten 2 K 2014/17, 2 K 2220/17, 2 V 2015/17, 2 V 2161/17, 2 V 2221/17, 6 K 2057/17, 6 K 2151/17, 6 K 2223/17, 6 V 2152/17 und 6 V 2224/17 nebst Steuerakten verwiesen.