Urteil
2 K 2164/16
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2018:0912.2K2164.16.00
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Leitsätze
Wird im Rahmen des Antrags auf Übertragung des Kinderfreibetrages auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen, kommt eine Änderung weder nach § 174 Abs. 2 AO noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht (Rn.31)
(Rn.32)
(Rn.34)
.
Tenor
I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2016 werden die am 21. Dezember 2015 geänderten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014 geändert. Es wird diejenige Einkommensteuer für 2011 bis 2014 festgesetzt, die sich ergibt, wenn der auf die Kindesmutter entfallende BEA-Freibetrag in Höhe von jeweils 1.320 € beim Kläger verbleibt, bei ihm also der doppelte BEA-Freibetrag berücksichtigt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 9/14 und der Beklagte zu 5/14 zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird im Rahmen des Antrags auf Übertragung des Kinderfreibetrages auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen, kommt eine Änderung weder nach § 174 Abs. 2 AO noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Betracht (Rn.31) (Rn.32) (Rn.34) . I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2016 werden die am 21. Dezember 2015 geänderten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014 geändert. Es wird diejenige Einkommensteuer für 2011 bis 2014 festgesetzt, die sich ergibt, wenn der auf die Kindesmutter entfallende BEA-Freibetrag in Höhe von jeweils 1.320 € beim Kläger verbleibt, bei ihm also der doppelte BEA-Freibetrag berücksichtigt wird. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuern wird dem Beklagten übertragen (§ 100 Abs. 2 FGO). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 9/14 und der Beklagte zu 5/14 zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist bezüglich des Kinderfreibetrages unbegründet und bezüglich des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs begründet. 1. Es kann dahingestellt blieben, ob die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sind. Jedenfalls ist der Beklagte nach § 174 Abs. 2 AO befugt gewesen, die gewährte Übertragung des Kinderfreibetrages für die beiden Töchter S sowie B für den Streitzeitraum 2011 bis 2014 in den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden vom 21. Dezember 2015 rückgängig zu machen. a) Gemäß § 174 Abs. 2 Satz 1 AO ist ein fehlerhafter Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise in mehreren Steuerbescheiden zugunsten eines Steuerpflichtigen berücksichtigt worden ist, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist (§ 174 Abs. 2 Satz 2 AO). aa) Daher ist die Änderung bzw. Aufhebung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 2 AO nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des ihn im Ergebnis begünstigenden Steuerbescheides vertrauen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 63/02, BFH/NV 2005, 1; BFH-Urteil vom 3. März 2011 III R 45/08, a.a.O.; BFH-Urteil vom 11. Dezember 2013 XI R 42/11, BStBl II 2014, 840). Die Ursächlichkeit ist zu verneinen, wenn der Sachverhalt richtig erklärt worden ist, die Finanzbehörde daraus aber zu Unrecht den rechtlichen Schluss gezogen hat, der Sachverhalt sei in dem fehlerhaften Bescheid zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 186/78, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 63/02, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 3. März 2011 III R 45/08, a.a.O.), denn Rechtsfehler sind der Finanzbehörde und nicht dem Steuerpflichtigen anzulasten. Beruht die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides sowohl auf Erklärungen des Steuerpflichtigen als auch auf unzulänglicher Sachverhaltsermittlung durch die Finanzbehörde, kommt es darauf an, welches Gewicht den jeweiligen Beiträgen zur Fehlerhaftigkeit beizumessen ist (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 22. September 1983 IV R 227/80, BStBl II 1984, 510; BFH-Urteil vom 6. September 1995 XI R 37/95, a. a. O.; BFH-Beschluss vom 26. Juni 2004 XI B 63/02, a. a. O.). Dabei kann sich ein Steuerpflichtiger, der eine unrichtige Steuererklärung abgegeben hat, regelmäßig nicht auf Ermittlungsfehler des Finanzamtes berufen (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 63/02, BFH/NV 2005, 1). bb) An diesen Grundsätzen gemessen liegen die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 AO bezüglich der antragsgemäß gewährten Übertragung des Kinderfreibetrages vor. aaa) Der „bestimmte Sachverhalt“ im Sinne des § 174 Abs. 2 Satz 1 AO ist hier in der Gewährung des hälftigen auf die Kindesmutter entfallenden Kinderfreibetrages für die beiden Töchter S und B zu sehen. Dieser ist in mehreren Steuerbescheiden berücksichtigt worden, nämlich zum einen in den Einkommensteuerbescheiden 2011 bis 2014 der Kindesmutter und zum anderen in den Einkommensteuerbescheiden 2011 bis 2014 des Klägers. bbb) Der hälftige auf die Kindesmutter entfallende Kinderfreibetrag für die beiden Töchter S und B hat nach dem in § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG verankerten Halbteilungsgrundsatz aber nur einmal berücksichtigt werden dürfen. Danach steht der Kinderfreibetrag von 2.184 € für das sächliche Existenzminimum sowie der Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA-Freibetrag) grundsätzlich beiden Elternteilen in gleicher Höhe zu. Daher verdoppeln sich beide Freibeträge, wenn die Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden und das Kind zu beiden Eltern in einem Kindschaftsverhältnis steht (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG). Eine Ausnahme hiervon gilt nur in den Fällen der gesetzlich geregelten Übertragung des Kinderfreibetrages. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrages sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG in der Fassung der Streitjahre wird abweichend von Satz 1 bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG der Zusammenveranlagung – wie hier – nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Die „Unterhaltspflicht“ im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 III R 18/15, BStBl II 2016, 893). Für den Lebensunterhalt, der den gesamten Lebensbedarf umfasst (§ 1610 Abs. 2 BGB), haften die Eltern als gleich nahe Verwandte ihren Kindern nicht gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB), sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB); d.h., jeder von ihnen schuldet nur den Teil des Gesamtunterhalts, der sich nach seinen individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestimmt. Da im Streitfall eine gerichtliche oder vertragliche Unterhaltsverpflichtung der Eltern offenbar nicht vorhanden ist, bemisst sich der angemessene Lebensbedarf des Kindes und damit die Unterhaltsverpflichtung der Eltern aus Gründen der Vereinfachung nach der sogen. Düsseldorfer Tabelle (vgl. z.B.: FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10. Juli 1998 3 K 1843/96, EFG 1998, 1470; Urteil des BFH vom 12. April 2000 VI R 148/97, BFH/NV 2000, 1194; Abschnitt R 32.12 Absatz 1 Satz 2 EStR 2016; Selder in: Blümich, EStG, 134. A. 2016, § 32 TZ 138; Seiler in: Kirchhof, EStG, 16. A. 2017, § 32 TZ 28). Laut Düsseldorfer Tabelle hat der angemessene – Gesamtunterhaltsbedarf – eines Studierenden im Streitzeitraum 2011 bis 2014 jeweils monatlich 670 € betragen. Seiner Barunterhaltsverpflichtung kommt ein Elternteil „im Wesentlichen“ nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 12. April 2000 VI R 148/97, BFH/NV 2000, 1194; Selder, jurisPR-SteuerR 46/2016 Anm. 4; L. Schmidt/Loschelder, EStG, 37. A. 2018, § 32 TZ 87). Auf den Fall übertragen bedeutet dies Folgendes: Geht man mit dem Kläger zu seinen Gunsten davon aus, dass die Kindesmutter trotz ihres minderjährigen Kindes aus zweiter Ehe einer Erwerbsobliegenheit unterlegen habe und ihr Einkommen hieraus den auf sie entfallenden Anteil des angemessenen Lebensbedarfs des Kindes gedeckt hätte, so wäre die Kindesmutter demnach einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung den beiden Töchtern S und B gegenüber in Höhe von jeweils 335 € ausgesetzt gewesen, denn der – angemessene Gesamtunterhaltsbedarf – eines Studierenden betrug in den Streitjahren nach der Düsseldorfer Tabelle jeweils 670 €/Monat. Gezahlt hat die Kindesmutter demgegenüber lediglich einen Betrag in durchschnittlicher Höhe von 298 € (= 193 € weitergeleitetes Kindergeld zuzüglich 105 € freiwillige Leistung), wie den von der Kindesmutter zu den Akten gereichten Kontoauszügen (Blatt 8-36 ESt-A Bd. II) entnommen werden kann. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die 105 € vom Konto des Stiefvaters überwiesen wurden, denn hierbei handelt es sich in Anbetracht dessen, dass die Ehe nach dem gesetzlichen Leitbild nicht nur als Lebensgemeinschaft, sondern auch als Wirtschaftsgemeinschaft ausgestaltet ist (siehe dazu z.B.: BVerfG-Beschluss vom 3. Oktober 1989 1 BvL 78-79/86, BVerfGE 81, 1-12), um eine der Kindesmutter zuzurechnende Leistung. Bezogen auf ihre Unterhaltsverpflichtung entspricht der von der Kindesmutter gezahlte Betrag von 298 € einem Prozentsatz von 88,95 %. Damit ist die Kindesmutter ihrer Unterhaltspflicht „im Wesentlichen“ nachgekommen, so dass es auf die vom Kläger aufgeworfenen Frage der Erwerbsobliegenheit der Kindesmutter nicht mehr ankommt. Der Kindesmutter steht daher der auf sie entfallende Kinderfreibetrag für die beiden Töchtern S und B zu, denn der Kläger hat allenfalls die von der Kindesmutter im geringen Umfang nicht erbrachten Unterhaltsleistungen in unwesentlicher Höhe von monatlich 57 € abgedeckt. ccc) Der Kläger hat die fehlerhafte Berücksichtigung des Kinderfreibetrages im Streitzeitraum 2011 bis 2014 auch verursacht. Die Gewährung des doppelten Kinderfreibetrages geht darauf zurück, dass er in seinen Steuererklärungen 2001 bis 2014 in der Anlage Kind für beide Töchter stets den Antrag auf den „vollen Kinderfreibetrag“ gestellt hat. Dabei hat er die im Vordruck gegebene Begründung „… weil der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist …“ durch Eintragung der Ziffer 1 (= Ja) vollumfänglich übernommen. Demgemäß ist die Doppelgewährung des Kinderfreibetrages in Höhe von 4.368 € (= 2 x 2.184 €) auf eine – unrichtige – Erklärung des Klägers zum Sachverhalt zurückzuführen und somit ursächlich (Urteil des Niedersächsisches FG vom 23. Mai 1997 XII 103/97, EFG 1997, 1313). ddd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die von ihm gesetzte Ursächlichkeit nicht durch eine unzulängliche Sachverhaltsermittlung des Beklagten kompensiert worden. Das Finanzamt verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO) nur, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Es kommt im Wesentlichen auf die Angaben des Steuerpflichtigen und insbesondere darauf an, ob mit diesen die steuerlich relevanten Sachverhalte richtig, vollständig und deutlich dem Finanzamt zur Prüfung unterbreitet wurden. Dabei kann das Finanzamt regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit einer Steuererklärung ausgehen (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 3. Mai 1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221; BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502). Im Streitfall ist bereits fraglich, ob sich dem Beklagten eine weitere Sachverhaltsermittlung hat aufdrängen müssen. Die Erklärung des Klägers zu den Unterhaltsleistungen der Kindesmutter sind nämlich unzweideutig und in sich schlüssig gewesen, so dass der Beklagte nach Lage der Akten von einem richtig und vollständig unterbreiteten Sachverhalt hat ausgehen können und von daher auch nicht gehalten gewesen ist, den erklärten Sachverhalt beispielsweise durch weitere Nachfragen bei der Kindesmutter und Anforderung von Unterlagen weiter aufzuklären. Selbst wenn man bei dieser Sachlage dennoch von einer Obliegenheit des Beklagten zur Sachaufklärung ausgehen müsste, würde es sich hierbei im Vergleich zum Pflichtenverstoß des Klägers bloß um eine Pflichtverletzung von geringem Gewicht handeln. Während der Kläger einen von ihm ungeprüften Sachverhalt sehenden Auges, also wissentlich und willentlich, und damit vorsätzlich als gegeben hingestellt hat, ohne auf die fehlende Prüfung bzw. zuverlässige Kenntnis des in der Steuererklärung unterbreiteten Sachverhalts hingewiesen zu haben, kann dem Beklagten allenfalls vorgeworfen werden, aus Unachtsamkeit bzw. aus Gutgläubigkeit unter Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und damit fahrlässig die Voraussetzungen der Übertragung für den Kinderfreibetrag nicht geprüft zu haben. Insoweit überwiegt der Verursachungsbeitrag des Klägers für die fehlerhafte Berücksichtigung des doppelten Kinderfreibetrages gemessen am Grad des Verschuldens deutlich, weshalb sich der Kläger auf einen (unterstellten) Ermittlungsfehler des Beklagten bei der Sachaufklärung nicht erfolgreich berufen kann. 2. Allerdings wird der Kläger durch die in den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden vorgenommene Korrektur des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) in seinen Rechten verletzt, denn es liegen weder die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 174 Abs. 2 AO noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vor. a) Eine Änderungsbefugnis des Beklagten scheitert vorliegend an § 174 Abs. 2 Satz 2 AO. aa) Nach dieser Vorschrift kommt eine Änderung nur in Betracht, wenn der fehlerhafte Bescheid auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist. Daran mangelt es hier. bb) In seinen Steuererklärungen der im Streit befindlichen Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 hat der Kläger die Übertragung des BEA-Freibetrages nicht beantragt; sein Antrag ist lediglich auf die Übertragung des Kinderfreibetrages der Kindesmutter gerichtet gewesen. Der Antrag des Klägers auf Übertragung des Kinderfreibetrages der Kindesmutter ist zwar ursächlich dafür gewesen, dass ihm auch der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen worden ist. Jedoch kann diese Ursächlichkeit dem Kläger nicht zugerechnet werden. Denn hierbei handelt es sich um einen Rechtsfehler des Beklagten. Er hat nämlich zum einen die Übertragung des BEA-Freibetrages in unzulässiger Weise mit der Übertragung des Kinderfreibetrages verknüpft und dabei nicht beachtet, dass die Übertragung dieses Freibetrages gerade nicht davon abhängt, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt hat (BFH-Urteil vom 18. Mai 2006 III R 71/04, BStBl II 2008, 352). Darüber hinaus hat er zudem nicht beachtet, dass die Übertragung des BEA-Freibetrages nach § § 32 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 2 EStG in der Fassung des Streitjahres 2011 bzw. nach § 32 Abs. 6 Satz 8 EStG in der Fassung der Streitjahre 2012 bis 2014 nur bei minderjährigen Kindern gilt. Ihr 18. Lebensjahr hat die Tochter S im Jahr 2009 und die Tochter B im Jahr 2010 erreicht. Beide Töchter sind also in den Streitjahren bereits volljährig gewesen, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des BEA-Freibetrages in den Streitjahren 2011 bis 2014 – unabhängig vom Antrag des Klägers auf Übertragung des Kinderfreibetrages – nicht vorgelegen haben. Dieser Rechtsanwendungsfehler geht mit dem Beklagten heim, denn Rechtsanwendungsfehler sind nicht dem Steuerpflichtigen, sondern allein der Finanzbehörde anzulasten (Tipke/Kruse, AO/FGO, 151. Lieferung 02.2018, § 174 AO TZ 26). b) § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kommt ebenfalls nicht zur Anwendung. aa) Diese Vorschrift erfordert, dass Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Erforderlich hierfür ist u. a., dass die nachträglich bekannt gewordene Tatsache oder das Beweismittel rechtserheblich (ursächlich) für die Fehlerhaftigkeit des Steuerbescheides gewesen ist. Anzunehmen ist dies, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen und Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung gekommen wäre (grundlegend: BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BStBl II 1988, 180). Nicht in die AO übernommen worden ist die Möglichkeit der Beseitigung von Rechtsanwendungsfehler; sie können daher auch nicht auf dem Umweg über § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berichtigt werden (BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, a. a. O.). bb) Da dem Beklagten vorliegend bei der Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in den Streitjahren 2011 bis 2014 aus den vorgenannten Gründen ein Rechtsanwendungsfehler unterlaufen ist, scheidet eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aus. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben. Die Entscheidung des erkennenden Senats basiert auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. 3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Strittig ist, ob die Voraussetzungen für die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2014 formell-rechtlich und materiell-rechtlich gegeben sind. Der Kläger sowie seine geschiedene Ehefrau C, die in zweiter Ehe verheiratet ist, sind die leiblichen Eltern von S. (geboren am 03. März 1991) sowie B. (geboren am 23. Juni 1992). Mit der Behauptung, der andere Elternteil sei seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 % nachgekommen bzw. mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig, beantragte der Kläger in den Steuererklärungen für 2011 bis 2014 in der Anlage Kind jeweils die Übertragung des Kinderfreibetrages für seine beiden damals studierenden Kinder. In den Einkommensteuerbescheiden 2011 bis 2014 gewährte der Beklagte dem Kläger für jede seiner beiden Töchter antragsgemäß den vollen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 € und außerdem den – nicht beantragten – vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.640 €, insgesamt also jeweils ein Betrag in Höhe von 7.008 €. Nachdem das Finanzamt N dem Beklagten im Schreiben vom 30. Juli 2015 mitgeteilt hatte, dass nach Sachlage die Kindesmutter ihrer Unterhaltspflicht nachgekommen sei, erließ der Beklagte nach vorheriger Anhörung unter dem Datum vom 21. Dezember 2015 für die Veranlagungszeiträume 2011 bis 2014 – gestützt auf § 174 AO – geänderte Einkommensteuerbescheide und gewährte dem Kläger darin für jede Tochter nur noch den einfachen Kinderfreibetrag (2.184 €) und den einfachen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.320 €) in Gesamthöhe von jeweils 3.504 €. Den gegen diese Änderungsbescheide am 21. Januar 2016 erhobenen Einspruch begründete der durch den Verfahrensbevollmächtigten vertretene Kläger im Fax vom 17. Februar 2016 damit, dass keine Änderungsbefugnis nach § 174 AO bestünde und die Kindesmutter ihrer Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen, d. h. zu § 75 %, nachgekommen sei. Unter Zugrundelegung der niedrigsten Unterhaltsstufe von 488 € lt. Düsseldorfer Tabelle habe die Kindesmutter bei einer monatlichen Zahlung von 298 € eine Unterhaltsquote lediglich in Höhe von 61,07 % erbracht. Durch Einspruchsentscheidung vom 31. August 2016 wies der Beklagte den Einspruch mit folgender Begründung zurück: Das FG Bremen habe in seinem Urteil vom 25. November 1993 (I 91 180 K 1, EFG 1994, 879) entschieden, dass ein Elternteil ohne Einkünfte und verwertbares Einkommen seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkomme, wenn er die Kindergeldzahlung an das Kind weiterleite. So verhalte es sich hier. Die Kindesmutter habe unstrittig in den Streitjahren 2011 bis 2014 das entsprechende Kindergeld sowie jeweils 105 € an beide Kinder gezahlt. Ihre Einkommen hätten sich zudem in 2011 auf 2.578 € (= 1.165 € Dozententätigkeit + 1.413 € Vermietung), in 2012 auf 0 € (= 72 € Dozententätigkeit + 4.020 € Vermietungsverlust), in 2013 auf 12.189 (= 1.865 € Dozententätigkeit + 2.400 € Freibetrag + 7.924 € Vermietung) und in 2014 auf 7.386 € (= 913 € Dozententätigkeit + 2.400 € Freibetrag + 4.073 €) belaufen. Im Verhältnis zum Einkommen des Klägers (= 86.783 € in 2011, 88.610 € in 2013 und 95.672 € in 2014) sei die Kindesmutter im Jahr 2011 in Höhe von 2,88 %, im Jahr 2012 aufgrund fehlender positiver Einkünfte in Höhe von 0 %, im Jahr 2013 in Höhe von 12,09 % und im Jahr 2014 in Höhe von 7,17 € zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Ausgehend von einem Regelbedarf eines Studierenden lt. Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 670 € habe die absolute Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter somit 19,30 € im Jahr 2011, 0 € im Jahr 2012, 81 € im Jahr 2013 und 48,04 € im Jahr 2014 betragen. Dieser Unterhaltspflicht sei die Kindesmutter durch die monatliche Zahlung von jeweils 105 € nachgekommen. Da der Kinderfreibetrag mehrfach zugunsten mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden sei, hätten die Voraussetzungen für die Änderung der Einkommensteuerbescheide nach § 174 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AO vorgelegen. Außerdem hätten die Einkommensteuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert werden können, da dem Finanzamt erst durch das Schreiben des Finanzamtes N vom 30. Juli 2015 und damit erst nach Abschluss der Willensbildung bekannt geworden sei, dass die Berücksichtigung der vollen Freibeträge nicht zutreffend gewesen wäre. Für das Finanzamt habe keinen Grund bestanden, an den Angaben des Klägers zu zweifeln und diesbezüglich eigene Ermittlungen anzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 31. August 2016 verwiesen. Mit der Klage begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung der für die Jahre 2011-2014 ergangenen Änderungsbescheide. Er hält an seiner im Verwaltungsverfahren geäußerten Rechtsansicht fest und hat vertiefend vorgetragen: Es fehle bereits an einer Änderungsbefugnis. Eine Änderung nach § 174 Abs. 2 AO setze voraus, dass die Fehlerhaftigkeit der widerstreitenden Steuerfestsetzung vom Steuerpflichtigen verursacht worden sei (BFH-Urteil vom 6. September 1995 XI R 37/95, BStBl II 1996, 148; BFH-Urteil vom 13. November 1996 XI R 61/96, BStBl II 1997, 170; BFH-Urteil vom 3. März 2011 III R 45/08, BStBl II 2011, 673). Vorliegend habe sich der Beklagte die nach vollständigem und bestem Wissen des Klägers erfolgte Erklärung zu Eigen gemacht und daraus gegebenenfalls rechtlich unzutreffende steuerliche Folgerungen gezogen. In diesem Falle beruhe die fehlerhafte Steuerfestsetzung auf der unrichtigen Beurteilung der Rechtsauffassung des Klägers (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 186/78, BStBl II 1981, 388). Lediglich eine überwiegende Mitverursachung des Steuerpflichtigen durch falsche tatsächliche Angaben würde ausreichen, wenn sie eine überwiegende Mitverursachung darstellen würde (BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 63/02, BFH/NV 2005, 1). Vorliegend beruhe die Festsetzung jedoch darauf, dass das beklagte Finanzamt entgegen seiner Ermittlungspflicht keine Ermittlungen vorgenommen habe, um den vom Kläger nach seiner Kenntnis dargestellten Sachverhalt auf Seiten der Kindesmutter zu ermitteln. Auch komme eine Änderung nach § 173 AO nicht in Betracht. Der Kläger habe keine unrichtigen Angaben gemacht, sondern sei lediglich nach seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, dass die Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen erfüllt worden sei. Diese Angabe hätte das beklagte Finanzamt im Rahmen seiner Ermittlungspflicht prüfen müssen. Die angefochtenen Bescheide seien zudem materiell-rechtlich unrichtig. Zu Unrecht nehme der Beklagte an, dass die Kindesmutter in den Streitjahren 2011 bis 2014 monatlich 105 € an die beiden Kinder gezahlt hätte. Dies treffe jedoch nicht zu. Da die 105 € nicht von ihr, sondern von dem Stiefvater freiwillig an die beiden Kinder geleistet worden seien, würden diese Zahlungen keine Unterhaltsleistungen der Mutter darstellen. Ferner gehe das beklagte Finanzamt davon aus, dass die Kindesmutter mangels eigenem Einkommen nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Es stelle insoweit auf die im Einspruchsbescheid dargestellten Vermögensverhältnisse der Kindesmutter ab, die diesseits nicht bekannt seien und daher mit Nichtwissen bestritten werden müssten. Hierbei lasse es jedoch außen vor, dass § 1603 BGB eine Erwerbsobliegenheit bei noch in Ausbildung befindlichen Kindern vorschreibe (Urteil des OLG Köln vom 26. Mai 1998 4 UF 12/98, FamRZ 1999, 1011). Es komme somit für die Frage der konkreten Unterhaltspflicht nicht lediglich auf die tatsächlichen Einkünfte der Kindesmutter an. Vielmehr müsse mit Blick auf die Erwerbsobliegenheit berücksichtigt werden, ob die Kindesmutter im Rahmen der Erwerbsobliegenheit einer völlig anderen Einkommenssituation unterstellt werden müsse. Es könne nicht angehen, dass die Kindesmutter, die in neuer Ehe verheiratet sei, eine mit Blick auf das nahezu erwachsene weitere Kind konkret gebotene Erwerbsobliegenheit unterlasse, den Kindern einen geringeren Betrag zuwende und dies dann als wesentliche Erfüllung der konkreten Unterhaltsleistung angesehen werden könnte. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der gemeinsamen Kinder sei eine fiktive Vollzeittätigkeit der Kindesmutter anzunehmen mit entsprechendem Gehalt. Darüber hinaus habe der Unterhaltsschuldner die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel zum Unterhalt einzusetzen, wenn und soweit er sie zur Bestreitung des eigenen angemessenen Lebensunterhaltes wegen der Ehe gerade nicht benötige. Festzuhalten bleibe somit, dass der Beklagte nicht ermittelt habe, ob die Kindesmutter ihre Arbeitskraft (gegebenenfalls auch ihr Vermögen, dass hier nicht bekannt sei) vorwerfbar nicht genutzt habe. Sei dies der Fall, sei sie so zu behandeln, als verfügte sie tatsächlich über die erzielbaren Einkünfte (BGH-Urteil vom 15. November 1995 XII ZR 231/94, BGH NJW 1996, 517). Die Kindesmutter, deren Kind aus zweiter Ehe nahezu volljährig sei, wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Selbst bei Unterstellung einer Teilzeitarbeit würde sich ein Gehalt ergeben, dass für die Unterhaltsansprüche der Kinder hätte genutzt werden können. Mit Blick auf diese zu unterstellenden Einkünfte sei ersichtlich, dass die konkrete Unterhaltsverpflichtung nicht einmal annähernd zu 75 % von der Kindesmutter erfüllt worden sei. Der Kläger beantragt, 1. die am 21. Dezember 2015 geänderten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2011 bis 2014 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 31. August 2016 aufzuheben, 2. hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen und ergänzend Folgendes vorgetragen: Die Finanzbehörden könnten im Regelfall davon ausgehen, dass die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung vollständig und richtig seien. Sie könnten den Angaben des Steuerpflichtigen Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorlägen, die darauf hindeuten würden, dass seine Angaben falsch oder unvollständig seien. Die Finanzbehörde verletze ihre Aufklärungspflicht nur, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lasse und offenkundigen Zweifelsfragen nicht nachgehe, die sich ihnen den Umständen nach ohne weiteres hätten aufdrängen müssen (mit Hinweis auf AEAO zu § 88 Nr. 2). Ihm, dem Beklagten, habe sich nicht die Frage aufdrängen müssen, ob die Angaben des Klägers zum Unterhalt der Kindesmutter zutreffend gewesen seien. Er habe den Angaben insoweit Glauben schenken können. Die fehlerhaften Steuerfestsetzungen würden auf falschen tatsächlichen Angaben des Klägers beruhen, der damit die fehlerhaften Steuerfestsetzungen überwiegend mitverursacht habe. Ermittlungsfehler des Finanzamts schlössen eine Änderung nicht aus, insbesondere dann nicht, wenn eine unrichtige Steuererklärung abgegeben worden sei (Klein/Rüsken, AO, 13. Auflage, § 174 TZ 33). Da von Seiten der Finanzverwaltung keine Mitwirkungspflichten verletzt worden seien, wäre auch eine Änderung unter den Voraussetzungen des § 173 AO möglich gewesen. In den Jahren 2011, 2013 und 2014 habe die Kindesmutter ausreichende eigene Einkünfte gehabt, um monatlich jeweils 105 € zusätzlich zum Kindergeld an die Kinder zu zahlen. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der jetzige Ehemann der Kindesmutter dieses Geld insoweit zur Verfügung gestellt habe, dass sie an ihre beiden Kinder S und B jeweils 105 € habe überweisen können. Diese Zahlungen seien der Kindesmutter zuzurechnen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet, der Beklagte in seinem Anschreiben vom 4. Januar 2017 und der Kläger im Beraterschreiben vom 17. Januar 2017.