Urteil
2 K 1234/17
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2019:1023.2K1234.17.00
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Leitsätze
1. Es ist zu vermuten, dass ein Wohnsitz i. S. des § 8 AO im Inland besteht, wenn ein in das Ausland versetzter Steuerpflichtiger eine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm jederzeit möglich und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann.(Rn.26)
(Rn.27)
(Rn.29)
2. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass trotz der Beibehaltung der Wohnung keine Absicht mehr besteht, diese ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Gewohnheit zu nutzen. Als Umstand, der z.B. gegen eine künftige regelmäßige Benutzung durch den Steuerpflichtigen spricht, ist die (Unter-)Vermietung der Wohnung anzusehen. Gleichermaßen denkbar ist, dass ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz im Inland mit der Versetzung aufgibt, weil seine Familie kurzfristig nachzieht und er am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliegt. Ist in diesem Sinne der Nachweis des Gegenteils erbracht, so kann das Verbleiben der Wohnung im Inland einen Wohnsitz eines versetzten Steuerpflichtigen nicht begründen.(Rn.27)
3. Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Entrichtung von Beiträgen des Arbeitgebers als Vertragspartner im Rahmen eines "401(k)-Plans", einem Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Recht, an einen Pensionsfonds bzw. "Trust".(Rn.33)
4. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 01.09.2020 I B 67/19, nicht dokumentiert).
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist zu vermuten, dass ein Wohnsitz i. S. des § 8 AO im Inland besteht, wenn ein in das Ausland versetzter Steuerpflichtiger eine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm jederzeit möglich und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann.(Rn.26) (Rn.27) (Rn.29) 2. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass trotz der Beibehaltung der Wohnung keine Absicht mehr besteht, diese ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Gewohnheit zu nutzen. Als Umstand, der z.B. gegen eine künftige regelmäßige Benutzung durch den Steuerpflichtigen spricht, ist die (Unter-)Vermietung der Wohnung anzusehen. Gleichermaßen denkbar ist, dass ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz im Inland mit der Versetzung aufgibt, weil seine Familie kurzfristig nachzieht und er am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliegt. Ist in diesem Sinne der Nachweis des Gegenteils erbracht, so kann das Verbleiben der Wohnung im Inland einen Wohnsitz eines versetzten Steuerpflichtigen nicht begründen.(Rn.27) 3. Zum Zufluss von Arbeitslohn bei Entrichtung von Beiträgen des Arbeitgebers als Vertragspartner im Rahmen eines "401(k)-Plans", einem Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Recht, an einen Pensionsfonds bzw. "Trust".(Rn.33) 4. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 01.09.2020 I B 67/19, nicht dokumentiert). I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 11. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). 1. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitjahr 2013 in berücksichtigter Höhe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, die der inländischen Besteuerung unterliegen. Der Senat folgt den Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 105 Abs. 5 FGO). 2. a) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im Streitjahr unbeschränkt steuerpflichtig war, denn er hatte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG seinen Wohnsitz im Inland. Nach § 8 AO hat jemand, d. h. eine natürliche Person, einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen kann. Ein Steuerpflichtiger kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, die im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Ein Wohnsitz i. S. des § 8 AO setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 1997, I R 69/96, BStBl II 1997, 447). Demgemäß ist es auch für das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland ohne Bedeutung, ob dieser den Mittelpunkt der Lebensinteressen der betreffenden Person bildet (vgl. BFH, Urteile vom 28. Januar 2004, I R 56/02, BFH/NV 2004, 917; vom 10. April 2013, I R 50/12, BFH/NV 2013, 1909). Vielmehr ist entscheidend, dass der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat. Danach muss die Wohnung in objektiver Hinsicht dem Steuerpflichtigen jederzeit (wann immer er es wünscht) als Bleibe zur Verfügung stehen und zudem in subjektiver Hinsicht von ihm zu einer entsprechenden Nutzung – d. h. für einen jederzeitigen Wohnaufenthalt – bestimmt sein. In dieser zur objektiven Eignung hinzutretenden subjektiven Bestimmung liegt der Unterschied zwischen dem bloßen Aufenthaltnehmen in einer Wohnung und dem Wohnsitz (stRspr, vgl. BFH, Urteile vom 26. Februar 1986, II R 200/82, BFH/NV 1987, 301; vom 22. April 1994, III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 23. November 2000, VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Dabei kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Ehepartner die Wohnung, in der seine Familie wohnt, auch benutzen und daher dort einen Wohnsitz haben wird (vgl. BFH, Urteile vom 6. Februar 1985, I R 23/82, BStBl II 1985, 331; vom 17. Mai 1995, I R 8/94, BStBl II 1996, 2). Die gleiche Vermutung gilt, wenn ein vom Inland ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger eine Wohnung im Inland beibehält, deren Benutzung ihm jederzeit möglich ist und die dergestalt ausgestattet ist, dass sie jederzeit als Bleibe dienen kann (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 1995, a.a.O.). Sachverhaltsvermutungen sind allerdings widerlegbar. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, im Einzelfall nachzuweisen, dass trotz der Beibehaltung der Wohnung keine Absicht mehr besteht, diese ständig oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Gewohnheit zu nutzen. Als Umstand, der z. B. gegen eine künftige regelmäßige Benutzung durch den Steuerpflichtigen spricht, ist die (Unter-)Vermietung der Wohnung anzusehen. Gleichermaßen denkbar ist, dass ein ins Ausland versetzter Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz im Inland mit der Versetzung aufgibt, weil seine Familie kurzfristig nachzieht und er am neuen Tätigkeitsort einer uneingeschränkten Residenzpflicht unterliegt. Ist in diesem Sinne der Nachweis des Gegenteils erbracht, so kann das Verbleiben der Wohnung im Inland einen Wohnsitz eines versetzten Steuerpflichtigen nicht begründen (vgl. zum Ganzen: BFH, Urteil vom 17. Mai 1995, a.a.O.). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger – weiterhin – eine Wohnung innehat, können alle Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (vgl. BFH, Urteil vom 19. März 1997, I R 69/96, BStBl II 1997, 447). Unter Berücksichtigung der Umstände des hier zu entscheidenden Falls ist der Senat unbeschadet der Ausführungen des Beklagten, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls 2012 sowie auch im Streitjahr 2013 ein inländischer Wohnsitz des Klägers bestand. Zwar hat sich der Kläger nach eigenen Angaben auf Grund seiner Tätigkeiten für die Firma „R“ und die Firma „L-3“ ab dem Jahr 2007 auch in den USA aufgehalten und dort eine Wohnung in Kalifornien angemietet. Die Anwesenheit des Klägers in B/Kalifornien endete allerdings zum 12. Februar 2012 (vgl. Bl. 84 Proz.-Akte 2 K 1211/18). Der weitere Aufenthalt in den USA dauerte im Jahr 2012 nach Durchführung mehrerer jeweils etwa einwöchiger Trainingsprogramme an unterschiedlichen Orten (M/Mississippi bzw. C.A./Indiana) lediglich bis zum 6. März an; im Folgejahr 2013 hielt sich der Kläger insgesamt lediglich elf Tage in den USA auf (vgl. Bl. 40 Rb-Akte Bd. I; Bl. 121 Proz.-Akte). Bei der Wohnung des Klägers in Kalifornien handelte es sich zwar um Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet und auch entsprechend eingerichtet waren. Der Kläger verfügte aber in den Jahren 2012 und 2013 (als Miteigentümer) über ein Gebäude in R (Deutschland), in welchem seine Ehefrau und seine – teilweise minderjährigen – Kinder wohnten (vgl. Bl. 30 f./2012, 56 f./2013 ESt-Akte). In dem Reihenhaus stand dem Kläger und seiner Familie auch ein ausreichender Wohnraum zur Verfügung. In die Familienwohnung in R (Deutschland) ist der Kläger im Rahmen von urlaubsbedingten Unterbrechungen seiner beruflichen Tätigkeit auch immer wieder zurückgekehrt. Im Jahr 2013 hat sich der Kläger eigenen Angaben zufolge (vgl. Bl. 40 Rb-Akte Bd. I, Bl. 121 Proz.-Akte) insgesamt 81 Tage mit seiner Familie in dem Gebäude in R (Deutschland) aufgehalten; im Einzelnen hat der Kläger den Wohnort vom 10. bis 24. März, 21. Juli bis 7. August sowie vom 11. November bis 31. Dezember 2013 aufgesucht. In diesen Zeiträumen haben sich dort auch die Klägerin sowie die gemeinsamen Kinder aufgehalten (vgl. Bl. 121 Proz.-Akte). Auch im Vorjahr ist der Kläger wiederholt, nämlich sowohl vom 7. bis 11. März als auch vom 17. bis 28. Dezember 2012, an den Wohnsitz seiner Familie zurückgekehrt, um dort mit seiner Familie zusammenzuleben. Die Kläger haben ferner angegeben, dass der Kläger während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit in den Vereinigten Staaten durchschnittlich 10 bis 15 Tage bei seiner Familie gewohnt habe (vgl. Bl. 94 Proz.-Akte 2 V 1602/17). Das Reihenhaus in R (Deutschland) hat dem Kläger jedenfalls in den Jahren 2012 und 2013 dadurch als Bleibe gedient, dass er es zusammen mit seiner Familie mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit als eigene Wohnung verwendet hat. Der Kläger hat die eingerichteten Räumlichkeiten auch tatsächlich immer wieder zu mehrtägigen bzw. -wöchigen Aufenthalten aufgesucht und sie dabei zu Wohnzwecken tatsächlich genutzt. Nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit in Afghanistan ist der Kläger auch im Jahr 2013 – nach einem kurzfristigen Aufenthalt in den USA – in das von seiner Ehefrau und seinen Kindern bewohnte Gebäude in R/Deutschland (vgl. Bl. 56 f./2013 ESt-Akte) wieder zurückgekehrt. Es sind auch keine durch Tatsachen begründeten Umstände erkennbar, dass für den Kläger keine Absicht mehr bestand, dass Reihenhaus in R mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Gewohnheit zu nutzen. Im Gegenteil haben die Kläger vorgetragen, dass sie (mit Unterbrechungen) seit 30 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland leben und ein Umzug ins Ausland weder vorbereitet noch beabsichtigt sei (vgl. Bl. 9 Proz.-Akte 2 V 1602/17). Auch im Streitjahr war dementsprechend die Annahme berechtigt, dass der Kläger das Reihenhaus nach Beendigung seines Auslandsaufenthalts mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder ständig nutzen wird; so hat es sich – wie dargelegt – auch tatsächlich verhalten. Dass das Gebäude in R auch in den Augen des Klägers selbst als Bleibe diente und von ihm als eigener, persönlicher Lebensbereich angesehen wurde, erhellt sich auch aus den Angaben der Kläger im Verwaltungsverfahren. Dort haben die Kläger über ihre Bevollmächtigten nicht nur mitgeteilt, dass sie in Deutschland ansässig und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (vgl. Bl. 103, 122, 123 Rb-Akte Bd. I), sie damit von einem Wohnsitz im Inland ausgegangen sind. Vielmehr haben die Kläger in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2013 auch die Anschrift S-Straße in R als ständige gemeinsame Wohnadresse angegeben. Gleichzeitig haben sie in der für den Bundesstaat Kalifornien bestimmten Steuererklärung für das Jahr 2012 ausgeführt, dass der Kläger ab dem 5. März 2012 nicht mehr Bewohner von Kalifornien gewesen sei (vgl. Bl. 54 Rb-Akte Bd. II). Aus der im Bundesstaat Kalifornien eingereichten weiteren Steuererklärung der Kläger für 2013 folgt ebenfalls, dass der Kläger von einem Wohnsitz in Deutschland ausgegangen ist. Im Vordruck CA (540 NR) haben die Kläger angegeben, im Jahr 2013 einen Wohnsitz in Deutschland gehabt zu haben. Den Wohnsitz in Kalifornien habe der Kläger (lediglich) bis zum 5. März 2012 innegehabt (vgl. Bl. 27 Rb-Akte Bd. I). Auch hiernach geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger das Reihenhaus in R (Deutschland), in welchem auch seine Familie gewohnt hat, bestimmungsgemäß genutzt und dort einen Wohnsitz begründet hat. Während demnach von einem Wohnsitz des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 2012 und 2013 auszugehen ist, gilt eine derartige Einschätzung jedoch nicht für die Vereinigten Staaten von Amerika. So ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger in den genannten Jahren in den USA eine Wohnung, die ihm jederzeit als Bleibe zur Verfügung steht, innegehabt hat. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, bis November 2013 in den USA gelebt zu haben. Allerdings hat er in der im Bundesstaat Kalifornien eingereichten Steuererklärung für 2013 angegeben, Kalifornien am 5. März 2012 verlassen zu haben. Auch im Jahr 2013 hat sich der Kläger lediglich elf Tage in den USA aufgehalten. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht erkennbar, dass dem Kläger in den USA eine Wohnung im Streitjahr 2012 und im Folgejahr jederzeit als Unterkunft zur Verfügung stand. Jedenfalls liegen auch keine Umstände dafür vor, dass der Kläger eine Wohnung in den USA weiterhin beibehalten und auch zukünftig als solche nutzen wollte. Vielmehr ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits Anfang des Jahres 2012 zu der Firma „L-3“ wechselte (vgl. Bl. 2 Rb-Akte Bd. II), er kurze Zeit später nach Afghanistan entsandt wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Streitjahr und den Folgejahren in den USA eine Unterkunft zum jederzeitigen Wohnaufenthalt bestimmt bleiben sollte. Auch lebten die Kläger eigenen Angaben zufolge seit etwa 30 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Umzug ins Ausland oder in die USA war nicht beabsichtigt (vgl. Bl. 9 Proz.-Akte 2 V 1602/17). Im Hinblick hierauf kann zur Überzeugung des Senats auch nicht angenommen werden, dass der Kläger in den Jahren 2012 und 2013 in den USA über einen Wohnsitz verfügt oder sich dort ständig aufgehalten hat. Die Art und Intensität der Nutzung einer Wohnung war auch nicht dergestalt, dass diese als eine nicht nur hin und wieder aufgesuchte, sondern in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogene Anlaufstelle des Klägers erschien und damit eine ständige Wohnstätte (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 5. Juni 2007, I R 22/06, BStBl II 2007, 812) vorlag. Selbst wenn aber – lediglich unterstellt – von einer ständigen Wohnstätte des Klägers in den USA auszugehen wäre, wäre dieser gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA-USA allein in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, weil er dorthin die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Zwar hat der Kläger auf Grund seiner teilweise in den USA ausgeübten beruflichen Tätigkeit und des Sitzes seines Arbeitgebers auch enge wirtschaftliche Bindungen in die USA gehabt. Allerdings bestanden auch wirtschaftliche Vermögensinteressen in der Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger dort Immobilien unterhalten hat. Es kommt hinzu, dass sich der Wohnsitz seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat und sich dort in den Streitjahren sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder aufgehalten haben. Der Kläger ist nach Deutschland auch bei Arbeitsunterbrechungen immer wieder zurückgekehrt; nach Beendigung seiner Tätigkeit für die Firma „L-3“ hat er sich im November und Dezember 2013 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Da ein Umzug ins Ausland oder in die USA weder vorbereitet noch beabsichtigt war, sollte der Wohnsitz in R auch nicht aufgegeben werden. Bei wertender Betrachtung befand sich somit auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen i. S. des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) DBA-USA für den Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. b) War der Kläger auf Grund seines Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (vgl. Art. 4 Abs. 1 DBA-USA), ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA, dass das Gehalt bzw. der Arbeitslohn des Klägers im Hinblick auf seine in Afghanistan ab dem 6./7. März 2012 ausgeübte berufliche Tätigkeit der deutschen Besteuerung unterliegt. Der Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Arbeit, auf Grund derer im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt worden sind, nicht in den USA wahrgenommen worden ist; der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017. Ein vom Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats abweichendes Besteuerungsrecht des anderen Vertragsstaats, nämlich der USA, bei Ausübung der Tätigkeit in einem Drittstaat ergibt sich aus Art. 15 DBA-USA nicht. Namentlich gelangt nicht Art. 15 Abs. 2 DBA-USA zur Anwendung, da die Vorschrift nur gilt, wenn eine unselbständige Arbeit nicht im Ansässigkeitsstaat, sondern im anderen Vertragsstaat des Doppelbesteuerungsabkommens ausgeübt wird. Dies ist vorliegend hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers in Afghanistan indes gerade nicht der Fall. c) Auch die weiteren Einwendungen der Kläger führen nicht zum Erfolg. Namentlich handelt es sich bei den in der „W-2“-Bescheinigung ausgewiesenen Beiträgen, die der Arbeitgeber des Klägers als Vertragspartner einer Altersvorsorgeeinrichtung im Rahmen eines „401(k)-Plans“, einem Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Recht, an einen Pensionsfonds bzw. „Trust“ entrichtet hat, um Arbeitslohn des Klägers, der diesem im Streitjahr zugeflossen ist. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zufluss von Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn dem Arbeitnehmer gegen einen Dritten, an den der Arbeitgeber Leistungen vorgenommen hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistungen zusteht (vgl. BFH, Urteil vom 15. September 2011, VI R 36/09, BFH/NV 2012, 201 m.w.N.; Portner, BB 2012, 2083, 2088). So verhält es sich indes im Streitfall. Unmittelbarer Begünstigter des „401(k)-Plans“ ist ausschließlich der Arbeitnehmer. Dieser kann wählen, ob er bestimmte Beträge als Vergütung vom Arbeitgeber erhält oder ob die Beträge in den Versorgungsplan eingezahlt werden sollen (vgl. Geringhoff, Die nachgelagerte Besteuerung der Zukunftssicherung in den USA und in Deutschland, 2009, S. 153 f.). Der Arbeitnehmer hat wirtschaftlich und im eigenen Interesse über die Beträge, die der Arbeitgeber abführt, verfügt. Ihm steht gemäß § 401(k) (2) (c) Internal Revenue Code i.V.m. § 1.401(k)-1 (c) (2) Income Tax Regulations ein unverfallbarer Anspruch („nonforfeitable“) auf Auszahlung der entrichteten Leistungen zu. Der Arbeitnehmer ist nach den Bestimmungen des Internal Revenue Code und der Income Tax Regulations nicht nur Begünstigter, sondern er erwirbt mit der Beitragszahlung an einen „Trustee“ diesem gegenüber einen eigenen und unentziehbaren Anspruch auf Leistung unter den in der Trustvereinbarung niedergelegten Voraussetzungen (vgl. im Einzelnen Portner, a.a.O., S. 2084, 2088; Geringhoff, a.a.O., S. 156 f.); ein Zufluss von Arbeitslohn ist mit Beitragszahlung an den „Trustee“ gegeben (vgl. Portner, a.a.O., S. 2088 m.w.N.). Mit dem Beklagten ist überdies davon auszugehen, dass die Kläger eine Steuerermäßigung für die Beitragszahlungen nach Art. 18A DBA-USA i.V.m. § 3 Nr. 63 EStG nicht nachgewiesen haben. Auch im Klageverfahren haben die Kläger die dem „401(k)-Plan“ zu Grunde liegenden (schriftlichen) Vereinbarungen trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der Beklagte hat ferner zutreffend angenommen, dass eine Anrechnung der vom Kläger in den USA für seine in Afghanistan wahrgenommene Tätigkeit gezahlten Steuer nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG nicht in Betracht kommt. Einer Anwendung der Vorschrift steht bereits § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG entgegen. Danach greifen die Anrechnungs- und Abzugsregeln des § 34c Abs. 1 bis 3 EStG (grundsätzlich) nicht ein, wenn wie im Streitfall mit dem DBA-USA ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Im Übrigen muss die ausländische Steuer für eine Anwendung des § 34c Abs. 1 EStG im Ursprungsland der Einkünfte erhoben werden (vgl. Wagner in Blümich, EStG, KStG und GewStG, Komm., Loseblatt, Stand Mai 2019, § 34c EStG Rdnr. 28). Im Streitfall stammen die vom Kläger bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit jedoch nicht aus den Vereinigten Staaten, sondern aus Afghanistan, weil die Arbeit in diesem ausländischen Staat ausgeübt worden ist (vgl. § 34d Nr. 5 EStG). Eine Anrechnung der für die berufliche Tätigkeit in Afghanistan entrichteten US-amerikanischen Steuer nach dem DBA-USA scheidet ebenfalls aus. Denn die Bundesrepublik Deutschland rechnet unter weiteren Voraussetzungen gemäß Art. 23 Abs. 5 Buchst. a) DBA-USA bei Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer nur die in den Vereinigten Staaten gezahlte Steuer an, die die Vereinigten Staaten nach dem DBA-USA erheben können. Für die in Afghanistan erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit steht indes den Vereinigten Staaten – wie dargelegt – das Besteuerungsrecht gerade nicht zu. Allenfalls kommt insoweit eine Besteuerung des Klägers in den USA nach Art. 1 Abs. 4 DBA-USA in Betracht; die hiernach entrichteten Steuern werden jedoch für eine Anrechnung nicht berücksichtigt (vgl. Art. 23 Abs. 5 Buchst. a) Halbsatz 2 DBA-USA). Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommen-steuer zu unterwerfen sind. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der im Jahr 1962 geborene Kläger ist US-amerikanischer Staatsbürger; seine Ehefrau, die Klägerin, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist, besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und Eltern von drei in den Jahren 1991, 1993 und 1999 geborenen Kindern. Nach eigenen Angaben leben die Kläger seit ca. 30 Jahren (mit Unterbrechungen) in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Bl. 9 Proz.-Akte 2 V 1602/17). Die Familie der Kläger wohnt seit August 2000 in R, Deutschland, in einem im Eigentum des Klägers stehenden Einfamilienhaus. Daneben sind die Kläger jeweils hälftige Miteigentümer eines in R befindlichen Einfamilienhauses, aus dem sie Vermietungseinkünfte erzielen. Der Kläger war von Juli 2007 bis Februar 2012, nachdem er zuvor ein Jahr ohne Beschäftigung gewesen war, in B/Kalifornien bei dem Unternehmen „R“ mit Sitz in A/Georgia beschäftigt und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; nach eigenen Angaben wohnte er in B in einem Apartment mit einer Größe von ca. 100 qm zur Miete. Mit Wirkung zum 13./14. Februar 2012 ging der Kläger ein Anstellungsverhältnis bei der Firma „L-3“ mit Sitz in S/Utah ein. Im Zeitraum vom 15. Februar bis 5. März 2012 bezog er eigenen Angaben zufolge zur Unterkunft ein 20 qm großes Zimmer bei einem Freund in P/ USA (vgl. Bl. 84 Proz.-Akte). Nach Durchführung spezieller Trainings und einer praktischen Schulung wurde der Kläger von der Firma „L-3“ nach Afghanistan entsandt, wo er mit urlaubsbedingten Unterbrechungen bis Ende Oktober 2013 tätig war. Die Klägerin, die sich im Streitjahr 2012 mit Ausnahme einer Reise nach D vom 24. Juli bis 7. August in Deutschland aufhielt, erzielte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage negative gewerbliche Einkünfte. In der für den Bundesstaat Kalifornien bestimmten Steuererklärung der Kläger für das Jahr 2012 (vgl. Bl. 45 ff. Rb-Akte Bd. II), die dem Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 vorgelegt wurde, wird ausgeführt, dass der Kläger 2012 seinen Wohnsitz in Afghanistan gehabt habe und am 5. März 2012 „nonresident“ von Kalifornien geworden sei. Die Anzahl der Tage, die der Kläger in Kalifornien verbracht habe, belaufe sich auf 65. Betreten habe der Kläger Kalifornien im Januar 2010. In ihrer am 23. März 2014 erstellten ursprünglichen amerikanischen Steuererklärung für das Jahr 2013 und in einer korrigierten Erklärung vom 24. Februar 2015 gaben die Kläger gegenüber den US-Steuerbehörden als Zeiten der Anwesenheit des Klägers in den USA im Jahr 2013 den Zeitraum vom 1. bis zum 10. November 2013 an. Als „tax home“ wurde in der ursprünglichen Erklärung „Germany“ und in der korrigierten Erklärung zum 13. März 2012 „Afghanistan“ genannt. In der im Bundesstaat Kalifornien eingereichten weiteren Steuererklärung für 2013 erklärten die Kläger, dass der Kläger ab dem ... Juli 19.., also dem Tag seiner Geburt, bis zum 5. März 2012 „California resident“ gewesen sei und Kalifornien am 5. März 2012 verlassen habe. In der am 3. Juli 2013 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 war – ebenso wie für die Vorjahre – als Wohnort sowohl der Kläger als auch ihrer Kinder die Anschrift S-Straße in R (Deutschland) angegeben. Die Kläger erklärten im Rahmen des Veranlagungsverfahrens u.a., dass der Kläger Einkommensersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterlägen, in Höhe von 121.074,00 € erzielt habe. In einer in Kopie vorgelegten und von der Firma „L-3“ ausgestellten „W-2“-Bescheinigung für das Jahr 2012 ist ein Gehalt des Klägers in Höhe von 155.653,83 US-Dollar ausgewiesen (vgl. Bl. 37/2012 ESt-Akte). In „Box 12a“ ist mit dem Zusatz „D“ ein Betrag von 3.246,52 US-Dollar vermerkt; hierbei handelt es sich um Zahlungen, die der Arbeitgeber als Vertragspartner einer Altersvorsorgeeinrichtung für seinen Arbeitnehmer im Rahmen eines „401 (k)-Plans“, einem Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Recht, an einen Pensionsfonds bzw. „Pension Trust“ leistet. Handschriftlich ist auf der Kopie unter Anwendung eines Umrechnungskurses ein Betrag in Höhe von 121.074,85 € ermittelt. Zu der Beschäftigung bei der Firma „R“ waren in der Einkommensteuererklärung keine Angaben enthalten. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 19. August 2013 unterwarf der Beklagte den von der Firma „L-3“ gezahlten Arbeitslohn unter Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschbetrags in Höhe von 120.074,00 € dem Progressionsvorbehalt. In der am 23. Mai 2014 dem Beklagten übermittelten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 erklärten die Kläger u.a. Einkommensersatzleistungen des Klägers, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, in Höhe von 137.268,00 €. Der Steuererklärung war die Kopie einer vom Arbeitgeber des Klägers ausgestellten „W-2“-Bescheinigung für 2013 beigefügt, die u.a. folgende Angaben enthält (vgl. Bl. 61/2013 ESt-Akte): Box 1 (Wages, tips, other compensation) 182.292,30 US-Dollar Box 3 (Social security wages) 113.700,00 US-Dollar Box 5 (Medicare wages and tips) 205.292,30 US-Dollar Box 12a (Vermerk: Kategorie “D”) 23.000,00 US-Dollar Box 13 (Retirement plan) angekreuzt Auf der eingereichten Kopie ist handschriftlich unter Anwendung eines Umrechnungskurses ein Betrag von 137.268,29 € ermittelt. Im weiteren Verlauf der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2013 teilte der von den Klägern bevollmächtigte Steuerberater dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 (vgl. Bl. 85 f./2013 ESt-Akte) mit, dass der Kläger bis Februar 2012 bei der Firma „R“ als „Logistics Manager“ tätig gewesen sei. Von Februar 2012 bis November 2013 sei er bei den „Marines“ als „Site Supply Manager“ in S/Afghanistan (zivil-) angestellt gewesen. Die Besteuerung sei zutreffend ausschließlich in den USA erfolgt, da der Kläger sich jährlich weniger als 183 Tage in Deutschland aufgehalten habe (ca. drei Wochen im Jahr 2013), das Gehalt von einem US-Arbeitgeber gezahlt und auch nicht unmittelbar oder mittelbar von einer inländischen Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers getragen worden sei. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 11. Februar 2015 berücksichtigte der Beklagte Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 137.268,00 €. Zur Begründung führt er aus, dass die Einkünfte nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juni 2008 (BGBl II 2008, 611) -DBA-USA- voll der deutschen Steuerpflicht unterlägen. Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-USA nicht der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen seien, da das Doppelbesteuerungsabkommen den Vereinigten Staaten das Besteuerungsrecht zuweise. Mit Schreiben vom 17. April 2015 (vgl. Bl. 40 ff. Rb-Akte Bd. I) teilten die Kläger über ihren Steuerberater mit, dass sich der Kläger im Jahr 2013 fast ausschließlich in Afghanistan aufgehalten habe. Im Einzelnen lägen folgende Aufenthaltszeiten vor: 28.12.2012 – 09.03.2013 Afghanistan 10.03.2013 – 24.03.2013 Deutschland (Urlaub) 14 Tage 24.03.2013 – 20.07.2013 Afghanistan 21.07.2013 – 07.08.2013 Deutschland (Urlaub) 17 Tage 08.08.2013 – 30.10.2013 Afghanistan 31.10.2013 – 10.11.2013 USA 11.11.2013 – 31.12.2013 Deutschland (Rückkehr) 50 Tage Insgesamt betrage der Aufenthaltszeitraum in Deutschland im Jahr 2013 81 Tage. Da sich der Kläger fast ausschließlich in Afghanistan aufgehalten habe, unterlägen seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. Art. 15 Abs. 2 DBA-USA nicht der deutschen Einkommensteuer. Diese seien lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen. Der Beklagte erwiderte, dass die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie auf die Tätigkeit in Afghanistan entfielen, in vollem Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht unterlägen. Auch sei der Einkommensteuerbescheid zum Nachteil der Kläger zu ändern, da der Bruttoarbeitslohn des Klägers nach Aktenlage auf 154.587,00 € zu erhöhen sei. Bei der Veranlagung seien in der „W-2“-Bescheinigung 2013 ausgewiesene Einzahlungen des Arbeitgebers in einen Pensionsplan in Höhe von 23.000,00 US-Dollar nicht der inländischen Besteuerung unterworfen worden. Die Kläger entgegneten daraufhin, der Kläger habe einen US-amerikanischen Arbeitgeber mit alleinigem Sitz in den USA gehabt. Da die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA-USA vorlägen, habe zunächst der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Für ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland müssten die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA-USA gegeben sein. Dies sei indessen nicht der Fall. Befinde sich ein Arbeitgeber in einem Vertragsstaat, werde dessen Arbeitnehmer jedoch im anderen Vertragsstaat tätig, so sei nach Art. 15 DBA-USA der andere Vertragsstaat zur Besteuerung berechtigt. Nicht anwendbar sei die Regelung aber auf den Fall, dass der Ort der Arbeitsausübung in ein Drittland falle. So verhalte es sich aber im Streitfall, wobei noch hinzukomme, dass der Kläger für die Firma „L-3“ zunächst in den Vereinigten Staaten gearbeitet habe und von dort nach Afghanistan entsandt worden sei. Damit habe die Bundesrepublik Deutschland ihr Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-USA verloren. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 setzte der Beklagte unter Zurückweisung des Einspruchs im Übrigen die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2013 anderweitig auf 45.102,00 € fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Einkommensteuer 2013 abweichend vom angefochtenen Steuerbescheid höher festzusetzen sei. Der Bruttoarbeitslohn des Klägers sei auf einen Betrag von 154.587,00 € zu erhöhen. Die Kläger seien im Jahr 2013 auf Grund ihres inländischen Wohnsitzes gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Nach dem DBA-USA seien die im Jahr 2013 erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in vollem Umfang der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 DBA-USA könnten Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Ansässigkeitsstaat sei vorliegend unstreitig die Bundesrepublik Deutschland. Eine Ausnahme gelte nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 DBA-USA dann, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Nach den Angaben der Kläger habe der Kläger seine Tätigkeit für die Firma „L-3“ vom 1. Januar bis 30. Oktober 2013 in Afghanistan ausgeübt. Die in diesem Zeitraum erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit beruhten somit auf einer nichtselbständigen Tätigkeit, die weder in Deutschland noch in den USA, sondern in einem dritten Staat, nämlich in Afghanistan, ausgeübt worden sei. Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 DBA-USA greife jedoch nur dann ein, wenn eine Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten vorliege, die nichtselbständige Arbeit aber im anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Die Regelung beinhalte hingegen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer keine vom Ansässigkeitsprinzip abweichende Zuweisung des Besteuerungsrechts an die USA, soweit die Arbeit in einem Drittstaat ausgeübt worden sei, und zwar auch dann, wenn sich wie im Streitfall der Sitz des Arbeitgebers in den USA befinde. Auch wenn der Kläger im Kalenderjahr 2012 vor seinem Einsatz in Afghanistan entgegen seiner ursprünglichen Angaben noch in den USA für die Firma „L-3“ tätig gewesen sein sollte, hätte dies eine Zuweisung des Besteuerungsrechts an die USA nur für die dafür bezogenen Vergütungen zur Folge, d.h. soweit der in 2012 erzielte Arbeitslohn auf die in den USA ausgeübte Tätigkeit entfiele. Der ab dem Zeitpunkt der Entsendung nach Afghanistan für die dort ausgeübte Tätigkeit gezahlte Arbeitslohn sei hingegen keine Vergütung für eine in den USA ausgeübte Tätigkeit. Unstreitig sei, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Oktober 2013 – mit zwei Arbeitsunterbrechungen durch Urlaub – seine nichtselbständige Tätigkeit in Afghanistan ausgeübt habe. Hinsichtlich des verbleibenden Zeitraums im Streitjahr 2013 hätten die Kläger trotz Aufforderung keine konkreten Angaben zur Beschäftigung des Klägers gemacht. Im Anschluss an die Einspruchsentscheidung änderte der Beklagte durch Bescheid vom 14. Februar 2017 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung -AO- die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2012, indem er Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 123.600,00 € der Besteuerung unterwarf. Im Verlauf des anschließenden Einspruchsverfahrens trugen die Kläger vor, die Tätigkeit des Klägers für die Firma „L-3“ habe am 13. Februar 2012 begonnen. Vom 12. bis 17. Februar 2012 habe sich der Kläger in M (Mississippi/USA) zu einem IT-Training aufgehalten. Vom 17. bis 24. Februar 2012 habe er auf der US-Armee-Base in C. A. in Indiana ein weiteres Training absolviert. Vom 24. bis 29. Februar sei der Kläger nach Kalifornien gereist, um seine Sachen in Verwahrung zu geben. Vom 29. Februar bis 6. März 2012 sei der Kläger zu einem weiteren Training in M (Mississippi) gewesen; vom 6. bis 13. März 2012 sei er zu Besuch in K (Deutschland) gewesen. In der Folgezeit habe er bis 24. Juli 2012 für die Firma „L-3“ in Afghanistan gearbeitet. Vom 24. Juli bis 7. August 2012 habe der Kläger mit der Klägerin in D (Vereinigte Arabische Emirate) Urlaub gemacht. Vom 7. August bis 17. Dezember 2012 habe der Kläger wieder in Afghanistan gearbeitet. In der Zeit vom 17. bis 28. Dezember 2012 sei der Kläger in Deutschland zu Besuch gewesen (vgl. Bl. 41 f. Rechtsbehelfsakte Bd. 2). Mit ihrer Klage hinsichtlich der Einkommensteuer 2013 tragen die Kläger vor, dass der Kläger 2012 und 2013 seinen alleinigen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika begründet habe. Er sei einige Wochen von der Firma „L-3“ auf seine Tätigkeit in Afghanistan durch spezielle Trainingsmaßnahmen vorbereitet worden. Erst danach sei er in Afghanistan eingesetzt worden. Der Vertrag mit der Firma „L-3“ sei am 14. Februar 2012 in Kraft getreten. Während des gesamten Monats Februar 2012 sei der Kläger in M (Mississippi) im Rahmen eines speziellen Trainings geschult worden. Vom 1. März bis ca. Mitte März 2012 habe eine praktische Schulung auf einer Militärbasis in Indiana stattgefunden, von wo aus der Kläger nach Afghanistan entsandt worden sei. Seine Vergütung habe der Kläger von seiner in den Vereinigten Staaten ansässigen Arbeitgeberin erhalten. Die Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma „L-3“ habe der Kläger vollständig in den Vereinigten Staaten versteuert. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz DBA-USA verlagere das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auf den Tätigkeitsstaat. Der Kläger sei in den Jahren 2012 und 2013 in den USA für die Firma „L-3“ tätig gewesen, die ihn nach Afghanistan zur Verrichtung der Tätigkeit als unter den Schutz des „SOFA-Statuts“ fallenden Mitarbeiter entsandt habe. Vor der Entsendung sei der Kläger auf seine Tätigkeit in Afghanistan in den Vereinigten Staaten für die Dauer von ca. einem Monat gründlich vorbereitet worden. Entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Vereinigten Staaten und Afghanistan sei der Kläger von sämtlichen steuerlichen Belastungen in Afghanistan ausgenommen gewesen. Er sei im Jahr 2012 in den Vereinigten Staaten tätig gewesen und seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien zu Recht nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 DBA-USA in den USA versteuert worden. Der Kläger habe in den Jahren 2012 und 2013 in Kalifornien einen eigenen Wohnsitz begründet. Von einem Innehaben einer Wohnung im Inland und einer tatsächlichen Verfügungsmacht könne nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Bei einem Auslandsaufenthalt, der auf eine Zeit von über einem Jahr angelegt sei, werde ein inländischer Wohnsitz nicht beibehalten, wenn nur kurze Besuche zu urlaubs- oder familiären Zwecken stattfänden, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichen würden. Im Jahr 2013 habe sich der Kläger vom 10. bis 24. März, 21. Juli bis 7. August sowie vom 11. November bis 31. Dezember im Anwesen in R (Deutschland) aufgehalten. In diesen Zeiträumen hätten sich dort auch die Klägerin sowie die gemeinsamen Kinder aufgehalten. Der Kläger habe während seines Aufenthalts in den USA vom 1. bis zum 10. November 2013 seine kranke Mutter in Kalifornien besucht. Für die Zeit des Aufenthalts habe der Kläger von seinem Arbeitgeber einen Betrag von 1.500,00 US-Dollar erhalten. Soweit der Beklagte die in den Vereinigten Staaten steuerfreien Beträge zu einem Pensionsplan („401 (k)-Plan“) in Höhe von 23.000,00 US-Dollar als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen habe, sei ein Zufluss im Streitjahr nicht erfolgt. Den im „401 (k)-Plan“, einem Altersvorsorgeplan, angesparten Betrag habe sich der Kläger im Jahr 2015 auszahlen lassen. Der Geldbetrag sei in den USA versteuert worden. Der „401 (k)-Plan“ werde vom Arbeitnehmer freiwillig während des Arbeitsverhältnisses bedient; große Unternehmen zahlten einen zusätzlichen prozentualen Betrag in den Rentenplan ein. Gesonderte Vereinbarungen in schriftlicher Form bestünden nicht. Für das Jahr 2013 ergebe sich für den Kläger eine in den USA gezahlte Steuerbelastung von 13.188,00 US-Dollar. Soweit eine inländische Steuerpflicht bestehe, wäre dieser Betrag gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG in voller Höhe anzurechnen. Es dürfte zutreffend sein, dass die vom Kläger 2013 geleisteten tatsächlichen Arbeitstage auf seine Tätigkeit in Afghanistan entfielen. Die Einkünfte des Klägers stammten aus den Vereinigten Staaten. Dort habe die Firma „L-3“ ihren Sitz und von dort sei der Kläger auch bezahlt worden. Sinn und Zweck des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG sei es zu vermeiden, dass ein Steuerpflichtiger für dieselben Einkünfte zweimal steuerlich belastet werde. Der Kläger sei aufgrund seiner in den USA bezogenen Einkünfte zur Besteuerung herangezogen worden. Es sei unzutreffend, dass dies aufgrund der sogenannten „Saving Clause“ erfolgt sei. Die Vereinigten Staaten seien der Auffassung, dass der Kläger dort rechtmäßig zur Einkommensteuer herangezogen worden sei und deutsches Besteuerungsrecht nicht in Frage komme. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 11. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt bleiben und lediglich dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen sind, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Kläger die im Jahr 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit für die Firma „L-3“ nicht vollständig in den Vereinigten Staaten versteuert habe. Für die Dauer der Tätigkeit in Afghanistan habe der Kläger vielmehr den anteiligen Freibetrag für Auslandseinkommen in Anspruch genommen. Nach den eigenen Angaben in den US-Steuererklärungen habe ein Wohnsitz des Klägers in den USA nur bis zum 5. März 2012 bestanden. Seitens der US-amerikanischen Steuerbehörden habe es auch nicht der Bejahung einer „residence“ des Klägers bedurft, um diesen im Streitjahr 2012 der Einkommensteuer zu unterwerfen. Hier habe unabhängig vom Wohnsitz bereits die US-Staatsbürgerschaft des Klägers genügt. Der Vortrag, der Kläger habe im Jahr 2012 in den USA einen Wohnsitz gehabt, könne nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis 15. Februar 2012 zutreffen. Der tatsächliche Aufenthalt in der Wohnung eines Freundes in Kalifornien habe sich auf den Zeitraum vom 24. bis 29. Februar 2012 beschränkt. Ein Wohnsitz im Sinne des § 8 AO sei an diese Adresse keinesfalls begründet worden; vielmehr habe es sich offenbar um einen auf wenige Tage beschränkten besuchsweisen Aufenthalt gehandelt. Ein bis zum 15. Februar 2012 vorhandener zweiter Wohnsitz des Klägers in den Vereinigten Staaten stehe der Annahme nicht entgegen, dass der Kläger im gesamten Jahr 2012 einen Wohnsitz i.S. des § 8 AO in dem Einfamilienhaus in R (Deutschland) gehabt habe. Ein Steuerpflichtiger könne gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, welche sowohl im Inland als auch im Ausland gelegen sein könnten. Der Kläger habe sich im Zeitraum vom 1. bis 10. November 2013 nicht zur Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit in den Vereinigten Staaten aufgehalten. Vielmehr habe er sich in diesem Zeitraum ausschließlich aus privaten Gründen in den USA befunden. Die für die Firma „L-3“ geleisteten Arbeitstage entfielen ausschließlich auf die Tätigkeit des Klägers in Afghanistan. Ein Besteuerungsrecht der USA als Tätigkeitsstaat sei demnach für das Streitjahr 2013 zu verneinen. Hinsichtlich der Einzahlungen in den „401 (k)-Plan“ lägen die Voraussetzungen des § 3 Nr. 63 EStG nicht vor. Zwar gälten als Arbeitgeberbeiträge im Sinne dieser Vorschrift auch Beiträge, die vom Arbeitnehmer aufgrund einer Gehaltsumwandlung finanziert worden seien. Im Streitfall sei jedoch nicht nachgewiesen, dass die in der „W-2“-Bescheinigung ausgewiesenen Beträge des Klägers in den „401 (k)-Plan“ durch Gehaltsumwandlung finanziert worden seien. Im Übrigen sei nicht der Nachweis erbracht, ob der Höchstbetrag gemäß § 3 Nr. 63 EStG nicht bereits durch zusätzliche, aus der Bescheinigung nicht ersichtliche Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft worden sei. Unterlagen hierzu hätten die Kläger nicht vorgelegt. Der Arbeitnehmer erwerbe aufgrund der Einzahlungen in den „401 (k)-Plan“ einen unverfallbaren Anspruch gegenüber dem Pensionsfonds auf spätere Auszahlungen. Deshalb führten in der Einzahlungsphase die vom Arbeitgeber geleisteten sowie die vom Arbeitnehmer mittels Gehaltsumwandlung finanzierten Beiträge zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Eine Anrechnung der vom Kläger gezahlten US-amerikanischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG komme nicht in Betracht. Einer entsprechenden Anrechnung stehe bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift entgegen. Eine Steueranrechnung nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG käme nur in Betracht, wenn der Kläger in Afghanistan zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei. Aus dem DBA-USA ergebe sich ebenfalls keine Anrechnung der für 2013 gezahlten US-amerikanischen Steuer. Dass die Vereinigten Staaten die Steuer von dem in Afghanistan erzielten Arbeitslohn des Klägers erhoben hätten, sei auf die „Saving Clause“ in Art. 1 Abs. 4a DBA-USA zurückzuführen. Einer Anrechnung der allein aufgrund dieser Klausel erhobenen Steuer auf die für das Jahr 2013 festgesetzten inländischen Einkommensteuer stehe jedoch die Regelung in Art. 23 Abs. 5a DBA-USA entgegen. Wolle man im Übrigen der Auffassung folgen, wonach die vom Kläger in 2013 erzielten Einkünfte aus den USA stammten, wäre im Übrigen § 34c Abs. 1 EStG gar nicht einschlägig. Die Vorschrift sei nämlich nur anwendbar, wenn die Einkünfte aus einem Staat stammten, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen habe. Bestehe mit dem Staat, aus dem die Einkünfte stammten, ein Doppelbesteuerungsabkommen, so sei eine Anrechnung der im anderen Vertragsstaat gezahlten Steuer nur nach Maßgabe des § 34c Abs. 6 Satz 2 und 3 EStG zulässig. Da sich aus Art. 15 DBA-USA kein Besteuerungsrecht der USA für die in 2013 erzielten Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit ergebe, erfolge gemäß Art. 23 Abs. 5a DBA-USA auch keine Anrechnung der vom Kläger gezahlten US-Steuer auf die deutsche Einkommen-steuer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Prozessakten 2 K 1211/18 und 2 V 1602/17 nebst Steuerakten verwiesen.