Urteil
2 K 1418/17
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2019:1211.2K1418.17.00
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Leitsätze
Legt ein Miterbe gegen seinen Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein, kann dieser Einspruch nicht als Einspruch auch des anderen Miterben ausgelegt werden, wenn aus dem Einspruchsschreiben eindeutig hervorgeht, dass die Einspruchseinlegung nur für den Einspruchseinlegenden selbst erfolgen sollte. In diesem Fall fehlt es an der Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit selbst dann, wenn die Miterben miteinander verheiratet sind (Abgrenzung zum Urteil des FG München vom 03.11.2014 7 K 1464/13, juris).(Rn.33)
(Rn.48)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt ein Miterbe gegen seinen Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein, kann dieser Einspruch nicht als Einspruch auch des anderen Miterben ausgelegt werden, wenn aus dem Einspruchsschreiben eindeutig hervorgeht, dass die Einspruchseinlegung nur für den Einspruchseinlegenden selbst erfolgen sollte. In diesem Fall fehlt es an der Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit selbst dann, wenn die Miterben miteinander verheiratet sind (Abgrenzung zum Urteil des FG München vom 03.11.2014 7 K 1464/13, juris).(Rn.33) (Rn.48) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. I. Die Klage ist unbegründet. 1. Zu Recht hat der Beklagte den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 (nachfolgend unter 1) im Hinblick auf den verspätet eingelegten Einspruch als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. Der Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 ist in Bestandskraft erwachsen; eine erneute Sachprüfung findet deshalb nicht statt. a) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. aa) Wird – wie hier – der Bescheid durch die Post übermittelt, gilt er nach § 365 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 2 AO bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Laut Aktenvermerk gab das Finanzamt S den an die Erblasserin adressierten Erbschaftsteuerbescheid am 12. September 2014 zur Post. Damit gilt der Erbschaftsteuerbescheid am 15. September 2014 als bekannt gegeben. Die Einspruchsfrist begann folglich gemäß §§ 365 Abs. 1, 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 187 Abs. 1 BGB am 16. September 2014 und endete gemäß §§ 365 Abs. 1, 108 Abs. 1 AO i. V. m. § 188 BGB mit Ablauf des 15. Oktober 2014. bb) Innerhalb dieser Frist ging beim Beklagten kein Einspruch der Erblasserin ein. Lediglich das Telefax-Schreiben vom 1. Oktober 2014 des Klägers zu 1. traf beim Beklagten innerhalb der Einspruchsfrist ein, mit dem er gegen den an ihn adressierten Erbschaftsteuerbescheid „vorsorglich Widerspruch“ einlegte. Dieses Schreiben des Klägers zu 1. kann – entgegen der Ansicht der Kläger – nicht als Einspruch der Erblasserin gegen den an sie adressierten Erbschaftsteuerbescheid gewertet werden. Die Einspruchsschrift muss erkennen lassen, wer Einspruchsführer ist (§ 359 Nr. 1 AO). Hierfür genügt es nach § 357 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn aus dem Einspruch hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wer die Verwaltungsentscheidung angreift, muss sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergeben (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BStBl II 2007, 823). Bei Ehegatten ist zu beachten, dass diese selbständige Steuersubjekte bleiben und daher jeder für sich nach § 350 AO einspruchsbefugt ist (Gosch/Bartone, AO/FGO, Loseblattsammlung Stand Dezember 2016, § 357 Tz. 25). Demzufolge gilt der Einspruch des einen Ehegatten nicht ohne Weiteres auch für den anderen Ehegatten. Das ist insbesondere der Fall, wenn den Ehegatten ein Steuerbescheid in je einer Ausfertigung unter ihrem jeweiligen Namen bekannt gegeben worden sind (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 64/90, BFH/NV 1996, 729). Vielmehr muss der Ehegatte, der im eigenen Namen und zugleich für seinen Ehepartner Einspruch einlegen will, dies klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Denn es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein von dem einen Ehegatten eingelegter Rechtsbehelf auch für den anderen eingelegt wird, und zwar selbst dann nicht, wenn die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben haben (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B.: BFH-Urteil Urteil vom 27. November 1984 VIII R 73/82, BStBl II 1985, 296; BFH-Urteil vom 3. August 1993 VIII R 82/91, BStBl II 1994, 561; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1997 III R 27/93,BFH/NV 1998, 942; BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 68/12 (Anm. Dok-Stelle: zutreffendes Az. IV R 68/02), BFH/NV 2005, 553; BFH-Beschluss vom 24. März 2005 XI B 222/03, juris; BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 X R 17/12, BFH/NV 2012, 1939; BFH-Urteil vom 20. Dezember 2012 III R 59/12, BFH/NV 2013, 709). Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des tatsächlich Gewollten, ist der Einspruch durch rechtschutzgewährende Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359; BFH-Urteil vom 26. April 1988 VIII R 292/82, BStBl II 1988, 855; BFH-Urteil vom 19. August 2013 X R 44/11, BStBl II 2014, 234), eventuell auch durch Rückfrage (BFH-Urteil vom 18. Januar 2007 IV R 35/04, BFH/NV 2007, 1509; BFH-Urteil vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BStBl II 2009, 116; BFH-Urteil vom 19. August 2013 X R 44/11, a.a.O.). An der Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit fehlt es aber, wenn die Erklärung ihrem Wortlaut und Zweck nach einen eindeutigen Inhalt hat (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 29. Juli 1986 IX R 123/82, BFH/NV 1987, 359; BFH-Urteil vom 28. November 2001 I R 93/00, BFH/NV 2002, 613; BFH-Urteil vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BStBl II 2009, 116; BFH-Urteil vom 19. August 2013 X R 44/11, a.a.O.). So verhält es sich hier. Das Einspruchsschreiben vom 1. Oktober 2014 des Klägers zu 1. ist eindeutig und somit nicht auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Aus dem Einspruchsschreiben geht nämlich nicht hervor, dass der Einspruch auch für die Erblasserin eingelegt werden sollte. Der in dem Einspruchsschreiben verwendete Briefkopf, die im Betreff angegebene Steuer-, Identifikations- und Vorgangsnummer, die verwandte Ich-Form sowie die Unterschrift nur des Klägers zu 1. unter dem Einspruchsschreiben sprechen erkennbar für eine Einspruchseinlegung allein durch den Kläger (ebenso: BFH-Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, a.a.O.). Umstände, die innerhalb der Einspruchsfrist Zweifel an der Person des Einspruchsführers aufkommen gelassen hätten, sind nicht gegeben. Maßgeblich sind nicht etwa – wie die Kläger meinen – die „Gesamtumstände“ und die „Vorgeschichte“, sondern ausschließlich der Inhalt der Rechtsmittelschrift selbst und eine etwaige Begründung, sofern sie noch innerhalb der Einspruchsfrist abgegebenen wurde. Von daher lässt sich die Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsfähigkeit weder aus der gemeinschaftlich mit Formular vom 21. Mai 2011 abgegebenen Erbschaftsteuererklärung noch aus der Korrespondenz über den Kläger zu 1. im Wertfeststellungsverfahren und im Erbschaftsteuerverfahren oder aus den einspruchsbegründenden Ausführungen im Beraterschreiben vom 1. Dezember 2014 herleiten. Ob die Erblasserin dem Kläger zu 1. Vollmacht zur Einlegung des Einspruches einräumte oder ob der Kläger zu 1. zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben als Anscheins- bzw. Duldungsbevollmächtigter anzusehen wäre, kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben. Denn an dem Auslegungsergebnis würde sich hierdurch nichts ändern, da der Kläger zu 1. von der Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Einlegung seines Einspruches keinen Gebrauch gemacht hatte. b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gewähren. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 Abs. 1 Satz 1 AO). Ein Vertretener muss sich ein Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO); die Zurechnung hat selbst dann zu erfolgen, wenn der Vertreter nicht weisungsgerecht handelt (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 16. Oktober 1990 VII R 64/89, BFH/NV 1991, 567; BFH-Beschluss vom 8. Januar 2019 IX R 8/17, juris). Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 110 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AO). Hiernach schließt jedes Verschulden – also auch einfache Fahrlässigkeit – die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Antragsteller muss innerhalb der Antragsfrist von einem Monat (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO) diejenigen Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass ihm hinsichtlich der Versäumung der gesetzlichen Frist kein Verschulden trifft. Nach Ablauf der Frist des § 110 Abs. 2 Satz 1 AO können (selbstständige) Wiedereinsetzungsgründe nicht mehr nachgeschoben werden. Jedoch können unklare oder unvollständige Angaben auch nach Ablauf der Antragsfrist noch erläutert oder ergänzt werden, sofern innerhalb der Frist der Kern der Wiedereinsetzungsgründe in sich schlüssig vorgetragen ist. Das erfordert eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Umstände innerhalb der Monatsfrist. Danach sind Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Zweck dieser Befristung ist die zügige und sachgemäße Behandlung eines Wiedereinsetzungs-begehrens, um die Unsicherheit, ob es bei den Folgen einer Fristversäumnis bleibt, in engen Grenzen zu halten. Der Antragsteller soll nicht neue, möglicherweise wechselnde Gründe vortragen können, für deren Glaubhaftmachung er sich bessere Erfolgsaussichten verspricht. Das spätere Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nicht zulässig. Sollen wesentliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung nachträglich nach Fristablauf geschlossen werden, stellt dies ein unzulässiges Nachschieben von Gründen dar (vgl. z.B.: BFH-Beschluss vom 17. November 2015 V B 56/15, BFH/NV 2016, 222; BFH-Urteil vom 31. Januar 2017 IX R 19/16, BFH/NV 2017, 885; jeweils mit weiteren Nachweisen). aa) Von diesen Grundsätzen ausgehend rechtfertigt das Vorbringen in der Antragsschrift auf Wiedereinsetzungsgewährung vom 27. April 2015, der Kläger zu 1. wäre einem Versehen erlegen, sollte sein Einspruchsschreiben vom 1. Oktober 2014 nicht auch zugleich als Einspruch für seine Ehefrau ausgelegt werden, nicht den Schluss, die Fristsäumnis sei für die Erblasserin unverschuldet gewesen. Diese Sacheinlassung geschah zwar innerhalb der Antragsfrist von einem Monat. Ist einem Beteiligten die Fristversäumung nicht bekannt, fällt das Hindernis spätestens weg, wenn die Behörde ihm oder seinem Vertreter mitgeteilt hat, dass die Frist versäumt ist (vgl. z.B.: BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X B 104/05, juris; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 156. Lieferung 04/2019, § 110 TZ 31 m. w. N.). Das war hier spätestens mit Zugang des Schreibens vom 15. April 2015 der Fall, denn darin wies der Beklagte auf die Verfristung des Rechtsbehelfs der Erblasserin ausdrücklich hin (Blatt 96/97 ErbSt-Akte Bd. I). Jedoch trägt die Berufung auf das Versehen des Klägers zu 1. aus den vom Beklagten in seiner Einspruchsentscheidung dargelegten Gründen nicht. Der erkennende Senat nimmt insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2017 und den dort genannten Beschluss des BFH vom 23. Januar 2008 (I B 101/07, BFH/NV 2008, 1290) vollinhaltlich Bezug. Ergänzend weist er auf Folgendes hin: Zur ordnungsmäßigen Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung hätte es zudem der näheren Darlegung bedurft, wie es zu dem behaupteten Versehen des Klägers zu 1. habe überhaupt kommen können. Das behauptete Versehen des Klägers zu 1. kann nämlich nicht nur auf einem Rechtsirrtum des Klägers zu 1. beruhen, dass es genüge, im eigenen Namen gegen seinen eigenen Bescheid Einspruch einzulegen, sondern auch darauf, dass er den Inhalt des an die Erblasserin adressierten Erbschaftsteuerbescheid nicht vollständig zur Kenntnis nahm. In letzterem Fall läge ein zurechenbares Vertreterverschulden vor, da amtliche Schreiben gelesen und die Rechtsbehelfsbelehrung beachtet werden müssen (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 15. September 1992 VIII R 26/91, BFH/NV 1993, 219). An der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens des Klägers zu 1. fehlt es somit auch aus diesem Grunde. bb) Ebenso wenig vermag die im Schreiben vom 6. Mai 2015 und damit innerhalb der einmonatigen Antragsfrist angeführte Lungenkrebserkrankung der Erblasserin die verspätete Einspruchseinlegung zu entschuldigen. Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit dem Beklagten ferner davon aus, dass die Erblasserin – trotz ihrer Krebserkrankung – in der Lage war, den Einspruch selbst einzulegen. Hierfür spricht das im Verlauf des Einspruchsverfahrens vorgelegte ärztliche Attest vom 26. Oktober 2015 des Hausarzt- und Internisten-Team. Dort ist bescheinigt, dass der Tumor am 1. Oktober 2014 mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vorgelegen habe, ohne aber im Anfangsstadium Beschwerden bereitet zu haben (Blatt 175 ErbSt-Akte Bd. I). Eine Verhinderung an der Einspruchseinlegung der Erblasserin kann bei dieser Sachlage nicht als hinreichend glaubhaft gemacht angenommen werden. cc) Nicht gehört werden können die Kläger schließlich mit ihrem im Klageverfahren erstmals gemachten Vortrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zu gewähren, da der Kläger zu 1. aufgrund der Vorgeschichte gemeinsamer Verfahrensbevollmächtigter geworden sei, so dass nach dem Urteil des FG München vom 3. November 2014 (7 K 1464/13, a. a. O.) alle Adressaten des Bescheides als Einspruchsführer anzusehen seien. Hierbei handelt es sich um einen bislang nicht vorgebrachten und damit neuen Wiedereinsetzungsgrund, der nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, nicht nachgeschoben werden kann. Ungeachtet dessen können sich die Kläger auf das in Rede stehende Urteil des FG München auch deshalb nicht berufen, weil es zu einem völlig anderen Sachverhalt ergangen ist, der auf den hiesigen Streitfall nicht übertragen werden kann. Im Urteil des FG München ging es um einen (geänderten) Einkommensteuerbescheid, der an beide Ehegatten gerichtet war und gegen den der steuerliche Berater unter Nennung des Namens nur des Ehemannes Einspruch einlegte. Für diese besondere Fallgestaltung hat das FG München den Rechtssatz aufgestellt, dass im Regelfall alle Adressaten des Bescheids als Einspruchsführer anzusehen seien, was jedenfalls gelte, wenn im Einspruchsschreiben zur Bezeichnung der Einspruchsführer die im wesentlich gleiche Adressatenbezeichnung wie im angegriffenen Steuerbescheid verwendet werde und nicht ausnahmsweise aus den Umständen oder einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Beschränkung im Kreis der Einspruchsführer erkennbar werde. Vorliegend war der Erbschaftsteuerbescheid jedoch nicht an beide Ehegatten gerichtet. Vielmehr erging sowohl an die Erblasserin als auch an den Kläger zu 1. jeweils getrennte Erbschaftsteuerbescheide. Sind an die Ehegatten – wie hier – in je einer Ausfertigung Steuerbescheide bekannt gegeben worden, so ist der nur von einem Ehegatten eingelegte Einspruch eines Ehegatten nicht auch für den anderen Ehegatten eingelegt worden (so ausdrücklich: BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 III R 64/90, BFH/NV 1996, 729; zustimmend: Keß in: Schwarz/Pahlke, AO, Stand 04.01.2019, § 357 TZ 23 a. E.). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene weitere Frage, ob die beiden Erbschaftsteuer-bescheide zusammen zugestellt (so die Kläger; Blatt 7 PA) oder in unterschiedlichen Briefumschlägen versandt wurden (so der Beklagte; Blatt 136 PA) kommt es nach alledem nicht mehr maßgeblich an. 2. Dass der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2016 als unzulässig verworfen hat, lässt gleichfalls keine Rechtsfehler erkennen. a) Nach § 351 Abs. 1 AO können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas Anderes ergibt. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift hat der Beklagte zutreffend bejaht. Der ursprüngliche Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 ist im Hinblick auf die verspätete Einspruchseinlegung und wegen des Fehlens von Wiedereinsetzungsgründen (siehe dazu näher voranstehend unter I. 1) sowie von Änderungsvorschriften (§§ 172 ff, § 129 AO) in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar. Insoweit konnte der Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 nur angegriffen werden, als die Änderung reicht. Da die Änderung zugunsten der Kläger erfolgte, war der geänderte Bescheid gemäß § 351 Abs. 1 AO grundsätzlich nicht mehr angreifbar (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 24. Januar 2002 III R 49/00, BStBl II 2002, 408; BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 53/03, BFH/NV 2004, 156). Ein gleichwohl eingelegter Einspruch ist mangels Beschwer (§350 AO) nach § 358 AO als unzulässig zu verwerfen, denn bei § 351 Abs. 1 AO handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (allg. Meinung; vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 18. März 1976 V R 127/71, BStBl II 1976, 438; Koenig/Cöster, AO, 3. A. 2014, § 351 TZ 22; Bartone in: Gosch, AO/FGO, 1. A. 1995, 147. Lieferung 01.11.2013, § 351 AO TZ 16; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 156. Lieferung 04.2019, § 351 AO TZ 44). b) Aus den beiden von den Klägern genannten Urteilen des BFH vom 11. April 1990 (I R 82/86, a.a.O.) und vom 25. Juni 1991 (IX R 57/88, a.a.O.) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Das Urteil des BFH vom 11. April 1990 befasste sich mit der Rechtsfrage, was zu gelten hat, wenn der Grundlagenbescheid mangels Feststellungsbefugnis für einen bestimmten Sachverhalt (Erfindereinkünfte) geändert wird. Für diese Fallgestaltung hat der BFH entschieden, dass es sich bei einer negativen Entscheidung, den Sachverhalt nicht mehr in das Grundlagenbescheidsverfahren einzubeziehen, um eine negative Feststellung handele, die ebenso wie eine positive Feststellung der Auswertung im Folgebescheidsverfahren bedürfe. Die Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt von der einheitlichen Feststellung nicht mehr erfasst werde, führe dazu, dass das Finanzamt insoweit bei der Einzelveranlagung im Rahmen des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO freie Hand erhalte und an die früheren Berechnungen nicht mehr gebunden sei, sodass das Finanzamt die Erfindereinkünfte in eigener Zuständigkeit hinsichtlich Grund und Höhe habe neu würdigen können. Demgegenüber ging es im Urteil des BFH vom 25. Juni 1991 um die Rechtsfrage, ob das Finanzamt berechtigt war, den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn der Feststellungsbescheid ersatzlos aufgehoben worden war. Für diese Fallgestaltung hat der BFH entschieden, dass das für den Folgebescheid zuständige Finanzamt den Sachverhalt, der bisher Gegenstand des Grundlagenbescheids gewesen sei, in eigener Zuständigkeit ermitteln und steuerrechtlich beurteilen könne, um aufgrund dessen den Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Weder liegt im Streitfall ein den beiden BFH-Entscheidung vergleichbarer Sachverhalt vor noch geht es um eine vergleichbare Rechtsfrage. Insoweit lässt sich aus den beiden BFH-Entscheidungen – entgegen der Ansicht der Kläger – auch nicht herleiten, dass der Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2016 deshalb zulässig sei, weil der Beklagte im Hinblick auf die Nichtigkeit der ursprünglichen Grundbesitzbescheide eine Änderungsbefugnis und damit die Möglichkeit der Berücksichtigung der diesbezüglichen Einwendungen gehabt habe. Eine Befugnis des Beklagten zur Änderung der ursprünglichen Grundbesitzbescheide bestand – trotz seiner Nichtigkeit – nicht, denn örtlich zuständig für die Feststellung der Grundbesitzwerte ist und bleibt das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 152 Nr. 1 BewG). Insoweit konnte das Lagefinanzamt W am 11. April 2016 geänderte Grundbesitzwertbescheide als Grundlagenbescheide erlassen, die für den Beklagten bereits beim Erlass des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2016 bindend waren (§ § 182 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG) und von ihm auch später im Einspruchsverfahren gegen den Änderungsbescheid beachtet werden mussten. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben. 3. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 und gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2016 in zulässiger Weise erhoben wurden. Die Kläger sind laut gemeinschaftlichem Erbschein vom 8. April 2015 die gesetzlichen Erben der am 7. Februar 2015 verstorbenen Frau R. B. (nachfolgend Erblasserin genannt). Noch zu ihren Lebzeiten beerbte die Erblasserin zusammen mit dem Kläger zu 1., ihrem Ehemann, dessen Schwester Frau A. B. zu je 1/2; diese verstarb am 1. April 2010. Obwohl nur der Kläger zu 1. zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert wurde, gaben der Kläger zu 1. und die Erblasserin am 20. Mai 2011 eine gemeinschaftlich unterschriebene Erbschaftsteuererklärung ab. In der Folgezeit korrespondierte das ehemals zuständige Finanzamt S ausschließlich mit dem Kläger zu 1. Am 12. September 2014 erließ das Finanzamt S sowohl gegen den Kläger zu 1. unter der Steuernummer …1 als auch gegen die Erblasserin unter der Steuernummer …3 jeweils getrennte Erbschaftsteuerbescheide mit einer Festsetzung in Höhe von 19.980 € bezüglich des Klägers zu 1. und in Höhe von 29.970 € bezüglich der Erblasserin. Per Telefax vom 1. Oktober 2014 erhob der Kläger „vorsorglich Widerspruch“. Als Absender bezeichnete er sich selbst und gab unter „Betreff“ seine Steuernummer (…1) und seine Identifikationsnummer (…5) an. Das Einspruchsschreiben beginnt mit dem Einleitungssatz „… lege ich hiermit vorsorglich Widerspruch ein, den ich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Angabe aller zu berücksichtigenden Fakten begründen werde …“ (Zitat). Einen Hinweis darauf, dass der Einspruch zugleich auch für die Erblasserin eingelegt worden sein sollte, enthält das Einspruchsscheiben des Klägers zu 1. nicht. Durch Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte der Verfahrensbevollmächtigte unter Vollmachtvorlage die Vertretung des Klägers zu 1. sowie der Erblasserin an. Ferner teilte er mit, dass der mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 eingelegte Einspruch auch im Namen und in Vollmacht der Ehefrau (der Erblasserin) eingelegt worden sei. Außerdem beantragte er im Schreiben vom 27. April 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er in den beiden Schreiben vom 27. April 2015 und vom 6. Mai 2015 aus, die Erblasserin sei unverschuldet davon ausgegangen, dass ihr Ehemann Einspruch einlegen werde, und sie sei aufgrund ihrer Lungenerkrankung nicht in der Lage gewesen, den Einspruch selbst einzulegen bzw. sich darum zu kümmern. Auf den Einspruch des Klägers zu 1. vom 1. Oktober 2014 minderte der zuständig gewordene Beklagte dessen Erbschaftsteuerschuld durch Bescheid vom 25. April 2016 entsprechend seinen Ausführungen im Schreiben vom 15. April 2015 auf einen Betrag in Höhe von 3.720 €. Den an die Erblasserin adressierten Erbschaftsteuerbescheid änderte der Beklagte – gestützt auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO – durch Bescheid vom 11. Mai 2016, nachdem das Lagefinanzamt W am 11. April 2016 geänderte Grundlagenbescheide erlassen hatte; darin wurde die Erbschaftsteuerschuld der Erblasserin auf einen Betrag in Höhe von 27.240 € herabgesetzt. Gegen den gesondert bekannt gegebenen Änderungsbescheid legten die Kläger jeweils Einspruch ein und begehrten eine weitere Herabsetzung der Erbschaftsteuer aus den gleichen Gründen wie beim Kläger zu 1. Unter dem Datum vom 7. März 2017 und vom 8. März 2017 erließ der Beklagte zwei getrennte Einspruchsentscheidungen. In der Einspruchsentscheidung vom 7. März 2017 wertete der Beklagte das Einspruchsschreiben des Klägers zu 1. vom 1. Oktober 2014 gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 – in Abweichung von der vom Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Auffassung – nicht als Einspruch der Erblasserin, sondern nur das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Dezember 2014. Den so verstandenen Einspruch verwarf er durch Einspruchsentscheidung vom 7. März 2017 als unzulässig. Zur Begründung führte er aus: Das beim Finanzamt am 1. Oktober 2014 – während der Einspruchsfrist – eingegangene Schreiben des Klägers zu 1. könne nicht als Einspruch der Erblasserin behandelt werden. Eine wirksame Einspruchseinlegung des einen Ehegatten für den anderen setze voraus, dass der das Rechtsmittel einlegende Ehegatte klar und unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er den Einspruch auch für den anderen Ehegatten einlege. Dies habe der Kläger zu 1. mit seinem Schreiben vom 1. Oktober 2014 nicht getan. Aus diesem Schreiben ergebe sich nichts, was auf eine vom Ehemann zugleich beabsichtigte Einspruchseinlegung für seine Ehefrau schließen lassen könnte. Ein Bevollmächtigter müsse klar und unmissverständlich erklären, für wen er welche Verfahrenshandlung vornehme. Dass der Kläger zu 1. zwischen einem Auftreten in eigener Sache und einem Auftreten als Bevollmächtigter zu unterscheiden wisse, ergebe sich aus dem Schreiben an die …bank vom 17. Dezember 2009. Dass es sich bei der Erbschaftsteuersache um zwei getrennte Verfahren gehandelt habe, sei für den Kläger schon daran erkennbar gewesen, dass die Erbschaftsteuerbescheide in zwei getrennten Briefumschlägen versandt worden seien und in den Bescheiden für jeden der beiden Miterben – in unterschiedlicher Höhe – eine eigene Zahlungspflicht begründet worden sei. Das Einspruchsschreiben des Ehemanns vom 1. Oktober 2014 sei weder unklar noch missverständlich formuliert und auch nicht auslegungsbedürftig. Im Gegenteil: Der Einspruch sei eingelegt worden „gegen den o. a. Erbschaftssteuerbescheid“ unter Angabe der Steuernummer und der Identifikationsnummer des Ehemanns. Als Absender sei nur der Ehemann angegeben worden. Das Einspruchsschreiben sei ausschließlich vom Ehemann unterschrieben worden. Selbst bei wohlwollender Prüfung könne dieses Schreiben nicht so interpretiert werden, dass damit auch für die Erblasserin ein zulässiges Einspruchsverfahren in Gang gesetzt worden sei. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, seien nicht glaubhaft gemacht worden. Im vorliegenden Fall ließe sich im Nachhinein nicht mehr zuverlässig feststellen, ob die Nichteinlegung eines Einspruchs während der Einspruchsfrist durch die bzw. für die Erblasserin auf einer bewussten Entscheidung oder auf einem Versehen beruhe. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, denn mit dem Vortrag, ein Bevollmächtigter habe aus Versehen vergessen, rechtzeitig Einspruch einzulegen, werde kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan. Auch die Erkrankung der Erblasserin vermöge eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen, da nach dem ärztlichen Attest vom 26. Oktober 2015 die bei der Erblasserin festgestellte Krankheit im Anfangsstadium gewesen sei und damit noch keine Beschwerden in der Zeit bis Mitte Oktober 2014 bereitet haben dürfte. Im Übrigen sei die Erblasserin noch Ende November 2014 in der Lage gewesen, eine Vollmacht auszufüllen und zu unterschreiben. Daraus lasse sich schließen, dass die Erblasserin auch in der Zeit davor und damit bis zum Ablauf der Einspruchsfrist noch nicht krankheitsbedingt daran gehindert gewesen sei, ihre steuerlichen Angelegenheiten entweder selbst zu besorgen oder hierfür einen Vertreter zu bestellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 7. März 2017 verwiesen. Die Einsprüche der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2016 verwarf der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 8. März 2017 ebenfalls als unzulässig mit folgender Begründung: Der ursprüngliche Erbschaftssteuerbescheid vom 12. September 2014 sei bestandskräftig und damit unanfechtbar im Sinne des § 351 Abs. 1 AO geworden, da der hiergegen von der Erblasserin eingelegte Einspruch nicht innerhalb der Einspruchsfrist beim Finanzamt eingegangen sei. Weil dieser – verspätete – Einspruch deshalb vom Finanzamt als unzulässig habe verworfen werden müssen, habe der gegenüber den Rechtsnachfolgern am 11. Mai 2016 ergangene Änderungsbescheid nicht Gegenstand dieses Einspruchsverfahrens werden können. Der Erbschaftssteuerbescheid vom 11. Mai 2016 würde somit einen unanfechtbaren Bescheid ändern. Da mit diesem Änderungsbescheid die Erbschaftsteuer von 29.970 € auf 27.240 € herabgesetzt worden sei, verbliebene kein Anfechtungsrahmen im Sinne des § 351 Abs. 1 AO. Der Anfechtungsrahmen bestimme sich nach dem Tenor des Bescheids, da nur dieser in Bestandskraft erwachse. Aus welchen Gründen der Bescheid geändert worden sei und aus welchen Gründen eine weitere Änderung begehrt werde, spiele keine Rolle. Wegen des auf 0 € beschränkten Anfechtungsrahmens könne das Finanzamt nicht in der Sache entscheiden. Der Einspruch sei daher als unzulässig zu verwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Klägern einzeln bekannt gegebenen Einspruchsentscheidung vom 8. März 2017 Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Klage. Zu deren Begründung haben die Kläger Folgendes vorgetragen: Der Kläger zu 1. und die Erblasserin hätten die Erbschaftsteuererklärung gemeinschaftlich mit Formular vom 21. Mai 2011 abgegeben. In der Folgezeit seien die Schreiben von den Finanzbehörden allesamt an den Kläger zu 1. gerichtet worden. Dieser sei von den Finanzbehörden offensichtlich als Bevollmächtigter der gesamten Erbengemeinschaft bestehend aus ihm und seiner Ehefrau angesehen worden. Jedenfalls seien die Eheleute hiervon ausgegangen. So sei der Grundbesitzwertfeststellungsbescheid vom 23. September 2011 nur an den Kläger zu 1. „Mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft und alle Miterben“ gerichtet worden. Auch sei der Einheitswertbescheid für die zum Nachlass gehörende Mietimmobilie H-Straße in N seitens des Finanzamtes W an die aus den Eheleuten bestehende Erbengemeinschaft nach Frau A. B. „zu Händen“ des Klägers zu 1. gerichtet worden. Selbiges gelte bezüglich der Immobilie A-Straße in N. Ebenso habe das Erbschaftsteuerfinanzamt wegen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht beide Eheleute B einzeln angeschrieben, sondern nur den Kläger zu 1. alleine. Auch der Schriftverkehr nach Zusendung der Erbschaftssteuererklärung mit dem Finanzamt S als Erbschaftssteuerstelle habe der Kläger zu 1. allein geführt und zwar offensichtlich auch im Namen und in Vollmacht für seine Ehefrau, was nicht beanstandet worden sei. Zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts „für die Erbengemeinschaft A.B.“ sei nur der Kläger zu 1. vom Finanzamt W alleine angeschrieben worden. Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 sei der Kläger zu 1. vom Finanzamt W als Empfangsbevollmächtigter „für die Erbengemeinschaft A.B.“ vorgeschlagen worden. Den weiteren Schriftverkehr habe der Kläger zu 1. alleine und offensichtlich auch für seine Ehefrau geführt, so beispielsweise mit Schreiben vom 13. Juli 2011 und mit dem Begleitschreiben vom 21. Mai 2011. Wegen der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung sei der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 11. Januar 2011 alleine angeschrieben worden; im Schreiben vom 2. Mai 2011 habe er darauf verwiesen, dass er die gewünschte Erbschaftsteuererklärung aufgrund Erkrankung seiner Ehefrau noch nicht habe einreichen können. Wie sich aus diesem Schriftverkehr ergebe, sei der Kläger zu 1. bezüglich der Erbschaftsteuersache A. B. auch für seine Ehefrau mit aufgetreten als deren Bevollmächtigter. Umgekehrt habe auch die Finanzbehörde in dieser Erbschaftsteuersache den Kläger zu 1. als Ansprechpartner und Empfangs-bevollmächtigten für beide Eheleute angesehen und Schriftverkehr sowie Bescheide nur an ihn alleine gerichtet. Insoweit habe zumindest eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht seitens der Erblasserin für den Kläger zu 1. bestanden. Wegen der Festsetzung der Erbschaftssteuer habe die Erbschaftsteuerstelle – soweit ersichtlich zum aller ersten Mal – zwei getrennte und inhaltsgleiche Erbschaftssteuerbescheide erlassen. Daraufhin habe der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 aus seiner Sicht wie bisher für beide Eheleute gemeinsam Einspruch eingelegt und die in beiden Fällen identischen Einwendungen gegen den Erbschaftsteuerbescheid in dem Schreiben (wie bisher) vorgebracht, auch wenn daraus nicht explizit hervorgegangen sei, dass der Einspruch auch im Namen seiner Ehefrau erfolgte. Nach Eingang des Schreibens vom 1. Oktober 2014 sei seitens des Finanzamts innerhalb der Einspruchsfrist keine Nachfrage erfolgt, ob er auch für seine Ehefrau Einspruch eingelegt habe, obwohl vorher der gesamte Schriftverkehr mit der Erbengemeinschaft alleine mit dem Kläger zu 1. geführt worden sei. Der Beklagte habe sowohl den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 als auch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 11. Mai 2016 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Bereits der ursprüngliche Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid vom 12. September 2014 sei zulässig und begründet. Das Schreiben des Klägers zu 1. sei vorliegend unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Vorgeschichte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahin auszulegen, dass der Kläger zu 1. nicht nur für sich selbst, sondern auch gleichzeitig im Namen und in Vollmacht seiner Ehefrau gegen den diese betreffenden sachlich identischen Erbschaftssteuerbescheid vom selben Tage ebenfalls Einspruch eingelegt habe mit denselben Einwendungen wie in seiner Sache. Da zuvor die Erklärungen des Klägers zu 1. als Erklärungen für beide Erben akzeptiert worden seien, sei die Erklärung des Klägers zu 1. mit Blick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes dahin zu verstehen, dass der Kläger zu 1. zugleich für seine Ehefrau Einspruch eingelegt habe. Wie sich aus dem späteren Schreiben des Verfahrens-bevollmächtigten vom 1. Dezember 2014 ergebe, sei die Erblasserin mit der entsprechenden Einspruchseinlegung durch ihren Ehemann einverstanden gewesen und habe diese nachträglich genehmigt. Der Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 sei somit mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 auch für die Erblasserin und damit fristgerecht eingelegt worden. Nach der Vorgeschichte hätten die Eheleute B nicht damit rechnen müssen, dass ein nur vom Kläger zu 1. abgefasstes Schreiben nicht als für beide Eheleute geltend vom Finanzamt akzeptiert würde. Bei einer entsprechenden Nachfrage wäre von der Erblasserin innerhalb der Einspruchsfrist ausdrücklich klargestellt worden, dass der Einspruch auch für sie eingelegt und von ihr genehmigt worden wäre. Das wäre innerhalb der Einspruchsfrist noch erfolgt und wäre bei entsprechenden Hinweis auf das Schreiben vom 1. Oktober 2014 hin auch noch möglich gewesen. Insoweit wäre ein entsprechender Ablauf der Einspruchsfrist für die Erblasserin unter Berücksichtigung eines Verschuldens des Finanzamts wegen mangelnder Nachfrage jedenfalls unverschuldet gewesen, so das auf den diesseitigen Hilfsantrag Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre. Werde ein Steuerbescheid an mehrere Personen gerichtet (siehe Ehegatten) und durch deren gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten (wozu der Kläger zu 1. aufgrund der Vorgeschichte geworden sei) Einspruch eingelegt, so seien im Regelfall alle Adressaten des Bescheids als Einspruchsführer anzusehen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn im Einspruchsschreiben zur Bezeichnung der Einspruchsführer im Wesentlichen die gleiche Adressatenbezeichnung wie in den angegriffenen Steuerbescheiden verwandt werde und nicht ausnahmsweise aus den Umständen oder aus einem ausdrücklichen Vorbehalt eine Beschränkung im Kreis der Einspruchsführer erkennbar werde (FG München, Urteil vom 3. November 2014 7 K 1464/13, juris). So liege der Fall hier. Alleine daraus, dass der Kläger zu 1. nur von sich gesprochen und nur auf das Aktenzeichen in seinem Steuerbescheid Bezug genommen habe, sei eine Einschränkung zur Einspruchseinlegung deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger zu 1. dieselben Aktenzeichen verwandt habe und mit seinem Namen geschrieben habe wie alle anderen Schreiben auch, die er jedoch unverkennbar als gemeinsamer Verfahrensbevollmächtigter für beide Eheleute an das Finanzamt gerichtet habe, die dieses auch als solche akzeptiert hätte. Jedenfalls seien die Einsprüche der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 11. Mai 2016 zulässig, selbst wenn der ursprüngliche Einspruch wegen Verfristung unzulässig gewesen sein sollte. Hier sei der Grundlagenbescheid für den ursprünglichen Erbschaftsteuerbescheid hinsichtlich der Grundbesitzwerte nichtig gewesen, weil die beiden Grundbesitzbescheide vom 23. September 2011 und 27. Januar 2012 an mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit gelitten hätten, da Inhaltsadressat jeweils eine – rechtlich nicht existente – Erbengemeinschaft gewesen sei. Soweit die Bindungswirkung des (nichtigen) Grundlagenbescheids reiche, komme es durch die Änderung zu einer Wiederaufrollung der Steuerveranlagung, die einem Einspruch zugänglich sei (BFH-Urteil vom 25. Juni 1991 IX R 57/88, BStBl II 1991, 821). Vorliegend hätten die ursprünglichen Grundlagenbescheide überhaupt keine Bindungswirkung gehabt, weil sie nichtig gewesen seien. Insoweit hätten neue Grundbesitzwertbescheide erstmalig erlassen werden müssen und auf dieser Grundlage ein neuer Erbschaftsteuerbescheid. Bei der Auswertung des Grundlagenbescheids könne das Folgebescheid-Finanzamt ungeachtet der Bindungs-wirkung des Grundlagenbescheids (der hier bezüglich des Erstbescheids nichtig gewesen sei) eine neue selbstständige Würdigung eines für das Folgeverfahren relevanten Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vornehmen, die sich auch auf andere Besteuerungsgrundlagen beziehen könnten (BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143). Bezüglich des mit den neuen Grundbesitzwertbescheiden festgesetzten Werts bestehe insoweit keine Bindungswirkung, da bezüglich der Andreasstraße richtigerweise der Nießbrauch- und nicht der Grundbesitzwert zu versteuern sei. Bei dem nichtigen und neu zu erlassenen Grundlagenbescheid sei es um die Berücksichtigung der zum Nachlass gehörenden Immobilien und deren Wert bzw. um den Wert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung bei der Erbschaftsteuerveranlagung gegangen. Insoweit sei zumindest in diesem Bereich durch die neuen Bescheide und den Einspruch hier gegen die Möglichkeit eröffnet worden, die diesbezüglichen Einwendungen auch im Rahmen des neuen Einspruchsverfahrens zu berücksichtigen. Im Parallelverfahren des Klägers zu 1. seien die Einwendungen vollumfänglich berücksichtigt worden. Deswegen seien sie auch hier zu berücksichtigen und zwar im Einzelnen: Nachlassverbindlichkeiten aus unverzinslichen Darlehen in Höhe von 12.500 €; Kürzung des Nachlasserwerbs um die der Erblasserin zuzurechnenden Investmentanteile mit der WKN-Nr. …30 in Höhe von 39.197 €; Gewährung des Pflegefreibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Höhe des Höchstbetrags von 20.000 €; weitere Beerdigungskosten in Höhe von 553,50 €; Ansatz des Nießbrauchrechts am Hausanwesen H-Straße statt mit 30.636,50 € richtigerweise mit 13.698,45 €. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 in der Fassung vom 11. Mai 2016 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 8. März 2017 zu ändern und diejenige Erbschaftsteuer festzusetzen, die sich ergibt, wenn ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 12.500 € als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt wird, der Wert des Erwerbs um 39.197 € gekürzt wird, der Pflegefreibetrag in Höhe des Höchstbetrags von 20.000 € gewährt wird, weitere Beerdigungskosten in Höhe von 553,50 € berücksichtigt werden und wenn das Nießbrauchsrecht am Hausanwesen H-Straße mit 13.698,45 € angesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat er vorgetragen: Es werde bestritten, dass die beiden Erbschaftsteuerbescheide für den Kläger zu 1. und die Erblasserin, wie vom Verfahrensbevollmächtigten auf Seite fünf der Klagebegründung behauptet, zusammen zugestellt worden seien. Die beiden Bescheide seien vom Finanzamt in unterschiedlichen Briefumschlägen versandt worden. Sie hätten auch keinen identischen Inhalt gehabt. Mit dem gegenüber dem Kläger zu 1. ergangenen Erbschaftsteuerbescheid vom 12. September 2014 sei die Erbschaftsteuer in Höhe von 19.980 € und mit dem gegenüber der Erblasserin ergangenen Erbschaftssteuerbescheid vom 12. September 2014 sei die Erbschaftsteuer in Höhe von 29.970 € festgesetzt worden. Die Einsprüche seien zu Recht als unzulässig verworfen worden. Insoweit werde auf die Ausführungen in den Einspruchsentscheidungen verwiesen. Das Finanzamt könne gemäß § 31 Abs. 1 ErbStG von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen. Im vorliegenden Fall hätte sich das Finanzamt in Ausübung des ihm insoweit zustehenden (Auswahl-)Ermessens mit Schreiben vom 11. Januar 2011 an den Kläger zu 1. gewandt und mit ihm auch den weiteren Schriftverkehr in dieser Sache geführt. Der gesamte Schriftverkehr im vorbereitenden Verfahren sei mit dem Kläger zu 1. allein geführt worden, da es schon aus Praktikabilitätsgründen für das Finanzamt nicht sinnvoll gewesen wäre, in Erbfällen mit mehreren Beteiligten Schriftverkehr mit jedem einzelnen Erwerber zu führen. Diese Vorgehensweise der Erbschaftsteuer-Finanzämter sei allgemein üblich und entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Der sich an das vorbereitende Verfahren anschließende Erlass von mehreren – getrennten – Erbschaftsteuerbescheiden berechtige die Betroffenen daher nicht, sich später bei der Auslegung eines nur von einem Betroffenen eingelegten Einspruchs – wie es die Kläger tun – auf Treu und Glauben bzw. auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens zu berufen. Das Finanzamt habe sich nicht widersprüchlich verhalten und auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch für die Erblasserin sei erkennbar gewesen, dass – nachdem sie einen Erbschaftsteuerbescheid erhalten habe – nunmehr sie „am Zug“ sei und den Schriftverkehr nicht einfach weiter ihrem Ehemann überlassen könne. Sobald – wie hier nach Erlass des Steuerbescheids – Zahlungspflichten begründet werden, müsse auch einem Laien einleuchten, dass Schriftverkehr in einem vorbereitenden Verfahren etwas Anderes sei als die Vornahme einer Verfahrenshandlung wie beispielsweise die Einlegung eines Einspruchs. Es sei zwar richtig, dass es im vorbereitenden Verfahren nur ein Aktenzeichen …3/10) gegeben habe, aber seit dem 12. September 2014 habe es zwei Aktenzeichen (Steuernummern) gegeben, sodass der Kläger zu 1. auch nicht nach der „Vorgeschichte“ habe darauf vertrauen können, es habe sich immer noch um einen Fall gehandelt. Auch sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt worden. Er könne auch nicht mit der nunmehr im Klageverfahren vorgetragenen Begründung Erfolg haben. Das Finanzamt habe beim Kläger zu 1. oder der Erblasserin zwar nicht innerhalb der Einspruchsfrist wegen der Person des Einspruchseinlegenden nachgefragt. Es habe dadurch aber keinen Irrtum ausgelöst, der eine Versäumung der Einspruchsfrist möglicherweise als unverschuldet hätte erscheinen lassen können. Die bloße Passivität des Finanzamts in den wenigen noch verbliebenen Tagen der Einspruchsfrist sei dem Finanzamt nicht als „irrtumserregendes“ Fehlverhalten anzulasten. Wegen der Unzulässigkeit der Einsprüche gegen die Änderungsbescheide vom 11. Mai 2016, die einen bestandskräftigen Bescheid geändert haben und in denen die Erbschaftsteuer herabgesetzt worden sei, werde nochmals auf § 351 Abs. 1 AO verwiesen. Hierauf haben die Kläger mit Beraterschreiben vom 19. Juni 2017 repliziert und insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Bei Eheleuten sei ein gemeinsamer Einspruch regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn sich die Einspruchsbegründung auf die Erbschaftsteuer bezüglich des Ehegatten beziehe; in Zweifelsfragen habe die Finanzbehörde bei den Steuerpflichtigen nachzufragen (Schwarz/Pahlke, AO, § 357, 3.2.2 Rz 23). Zumindest sei der Erblasserin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen, da sie irrtümlich der Auffassung gewesen sei, dass – wie bisher – ihr Mann gegenüber dem Finanzamt für sie mittätig habe werden können, ohne dass sie selbst ausdrücklich im eigenen Namen habe Einspruch einlegen müssen. Dieser Irrtum habe fortbestanden. In seinem Erwiderungsschreiben vom 18. Juli 2017 hat der Beklagte nochmals betont, dass die Erblasserin nicht durch ein Verhalten des Finanzamts von der Einlegung eines Einspruchs abgehalten worden sei, weshalb ein möglicher Irrtum der Erblasserin nicht unter „Mitwirkung“ des Finanzamts entstanden oder aufrechterhalten worden sei. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet, der Beklagte im Schreiben vom 9. Mai 2017 und die Kläger im Beraterschreiben vom 19. Juni 2017.