Urteil
2 K 1851/18
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2020:0506.2K1851.18.00
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Leitsätze
1. Das Finanzgericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (vgl. Überblick über die in Kindergeldangelegenheiten zur Bestimmung des Klagezeitraums vom BFH aufgestellten Grundsätze; hier: zulässige Klage wegen Gewährung von Kindergeld für ein erwachsenes, behindertes Kind) (Rn.26)
.
2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Fortbestehens einer langjährigen, eine Erwerbstätigkeit ausschließenden Behinderung im Falle sich widersprechender Parteigutachten, von denen eines nicht nachvollziehbare Feststellungen enthält (hier: Erwerbsfähigkeit vom FG verneint; seelische Behinderung des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bejaht) (Rn.31)
(Rn.35)
.
Tenor
I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. September 2017 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. August 2018 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers für August 2017 bis August 2018 Kindergeld festzusetzen und zu leisten.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Finanzgericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (vgl. Überblick über die in Kindergeldangelegenheiten zur Bestimmung des Klagezeitraums vom BFH aufgestellten Grundsätze; hier: zulässige Klage wegen Gewährung von Kindergeld für ein erwachsenes, behindertes Kind) (Rn.26) . 2. Zur Beweiswürdigung hinsichtlich des Fortbestehens einer langjährigen, eine Erwerbstätigkeit ausschließenden Behinderung im Falle sich widersprechender Parteigutachten, von denen eines nicht nachvollziehbare Feststellungen enthält (hier: Erwerbsfähigkeit vom FG verneint; seelische Behinderung des Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG bejaht) (Rn.31) (Rn.35) . I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. September 2017 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. August 2018 wird die Beklagte verpflichtet, zugunsten des Klägers für August 2017 bis August 2018 Kindergeld festzusetzen und zu leisten. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten zugunsten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in Kindergeldangelegenheiten zur Bestimmung des Klagezeitraums folgende Grundsätze aufgestellt: Das Finanzgericht kann den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer gerichtlichen Inhaltskontrolle machen, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat. Dabei umfasst ein mit einer Anfechtungsklage bzw. Verpflichtungsklage angegriffener Aufhebungsbescheid bzw. Ablehnungsbescheid eine Regelung des Kindergeldanspruchs ab dem Monat der Aufhebung bzw. Ablehnung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH-Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, Bundessteuerblatt II 2012, 681; vgl. auch BFH-Urteile vom 5. Juli 2012 V R 58/10, BFH/NV 2012, 1953; vom 24. Juli 2013 XI R 24/12, BFH/NV 2013, 1920). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid nicht ausdrücklich einen hiervon abweichenden Zeitraum geregelt hat. Dies ist im Streitfall gegeben. Die Beklagte hat nicht zu erkennen gegeben, dass über den Monat der Einspruchsentscheidung hinaus kein Anspruch auf Kindergeld bestehen soll. So hat sie in der Einspruchsentscheidung vom 21. August 2018 nicht ausgeführt, insoweit auch eine darüberhinausgehende zukünftige Regelung treffen zu wollen. Von dieser fehlenden zeitlichen Ausdehnung über den Monat der Einspruchsentscheidung hinaus zu unterscheiden ist die Frage, ob die Beklagte auch für darauffolgende Zeiträume den materiell-rechtlichen Anspruch als nicht gegeben ansieht. Hierüber hat sie doch ausdrücklich nicht entschieden. Mit dem Antrag auf Zahlung von Kindergeld ab dem 1. August 2017 hat auch der Prozessbevollmächtigte keine für einen derartigen Fall unzulässige Klage erhoben, da er Kindergeld für einen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung liegenden Zeitraum nicht ausdrücklich für den Kläger beansprucht. Er hat lediglich die Aufhebung des Ablehnungsbescheides in der Fassung der Einspruchsentscheidung beantragt und hiermit den vorgegebenen zeitlichen Rahmen abgedeckt. Es entspricht daher (regelmäßig) dem rechtverstandenen Interesse eines Klägers, dass er -sofern er im finanzgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich etwas Abweichendes beantragt- eine Kindergeldregelung für den Zeitraum ab Aufhebung bzw. Ablehnung der Kindergeldfestsetzung bis längstens zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung begehrt (BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, Bundessteuerblatt II 2013, 544). Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum für seinen an einer seelischen Behinderung leidenden Sohn M Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nummer 3 EStG zu, da dieser aufgrund seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung ist vor Vollendung des 25. (bzw. 27.) Lebensjahres eingetreten. Aus den vorliegenden ärztlichen Befundberichten ergibt sich, dass die mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu unterhalten, insoweit erfüllt ist, als M nicht in der Lage ist, einer mindestens 15 Stunden pro Woche umfassenden, sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Dies ergibt sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen. Soweit in den Befundberichten die mangelnde Fähigkeit zur Ausübung einer Tätigkeit im erforderlichen Rahmen ausgesprochen wird, sind die diesbezüglichen Feststellungen für die vorliegende Entscheidung heranzuziehen. Das Gericht teilt dabei die Auffassung des Arztes Dr. G. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Gemäß der Rechtsprechung des BFH, z.B. in den Urteilen vom 9. Februar 2012 (III R 5/08, Bundessteuerblatt II 2012, 891) und vom 28. Mai 2013 (XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409) ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch -SGB IX-). Die Ursächlichkeit der Behinderung kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Grad der Behinderung 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 62/99, Bundessteuerblatt II 2002, 738, vom 19. November 2008 III R 105/07, Bundessteuerblatt II 2010, 1057). Der Nachweis der Behinderung kann dabei nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 47/08, BFH/NV 2012, 939, vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409). Das FG soll dabei im Regelfall zur Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht ein ärztliches Gutachten einholen oder entsprechende Erkenntnisse durch Einvernahme der behandelnden Ärzte als Zeugen gewinnen (BFH-Beschluss vom 30. November 2005 III B 117/05, BFH/NV 2006, 540). Ferner muss die Behinderung nach den gesamten Umständen des Einzelfalls für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BFH-Urteil vom 15. März 2012 III R 29/09, Bundessteuerblatt II 2012, 892). Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der BFH entschieden, dass die Behinderung nicht die alleinige Ursache dafür sein muss, dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; die erhebliche Mitursächlichkeit der Behinderung ist insoweit ausreichend (BFH-Urteil vom 21. Oktober 2015 XI R 17/14, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichtes (§ 96 FGO) fest, dass der Sohn des Klägers im hier streitigen Zeitraum noch die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergeldes durch den Kläger erfüllt hat. M leidet an einer seelischen Behinderung. Dies ergibt sich aus den über lange Jahre erstellten Feststellungen der den M behandelnden Fachärzte. Dabei ist vorrangig auf die Befundberichte des Facharztes Dr. G abzustellen. Im seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2017 führte er aus, dass M seit dem 16. Lebensjahr an einer Persönlichkeitsstörung leide und sich dies überwiegend im sozialen Umgang zeige. Nach der Darstellung der sich hieraus ergebenden psychischen Probleme stellt der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie weiterhin fest, das psychotherapeutische Behandlungsversuche nicht zu einer Verbesserung des Befindens und der Lebenssituation des M hätten beitragen können. Ein begonnenes Jurastudium habe er nicht beenden können, da er den Belastungen nicht gewachsen gewesen sei. Der Versuch, in der Folge seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, sei daran gescheitert, dass er sich auf die Betreuung des Vaters habe beschränken müssen. Er habe im Haushalt des Vaters gelebt. Andere soziale Kontakte habe er nicht pflegen können. Neben seiner depressiven Verstimmung habe sich auch Angst vor den Anforderungen des Alltags entwickelt. Ein Grad der Behinderung sei zwar von 90 auf 80 von 100 herabgesetzt worden, dieser sei jedoch nach wie vor gültig. Neben psychotherapeutischen Behandlungsversuchen hätten auch Medikamente keine Wirkung gezeigt. Es hätten sich somatische Erkrankungen zur psychischen Beschwerdesymptomatik ergeben. Diagnostisch ergebe sich eine anankastische Persönlichkeitsstörung mit resultierender chronischer Depressivität und erheblich eingeschränkter Erlebnis- und Lebensgestaltungsfähigkeit, welche früh zu Zwangssymptomatiken geführt und in der Folgezeit ein selbständiges Bestreiten des Lebensunterhalts dauerhaft verunmöglicht habe. Behandlungen hätten keine Verbesserungen ergeben. In der Stellungnahme des Dr. G vom 28. September 2017 bekräftigt dieser in Erwiderung auf die Begutachtung durch Dr. B am 5. September 2017, dass M nachweislich nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 h wöchentlich umfasste Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Dr. G leitet dies aus anhaltenden depressiven Störungen gravierenden Ausmaßes mit zeitweise akuter Suizidalität bei fehlender Sinnerfüllung ab. Er verweist dabei auf frühere psychiatrische und hausärztliche Konsultationen mit einer entsprechenden Beurteilung des allgemeinen Leistungsvermögens. Dies sind ärztliche Befundberichte einer Ärztin für Psychiatrie-Psychotherapie vom 13. Januar 2002 sowie 8. Februar 2006. Die Ärztin Dr. R führt aus, dass langdauernde Psychotherapien und auch die Einnahme von Neuroleptika und Antidepressiva keinerlei Änderung des Zustands des M bewirkt hätten. Auch sie stellte bereits eine schwere, chronifizierte Depression fest, welche laut ihren Befundberichten von 2002 und 2006 die Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 angezeigt erscheinen lasse. Diesen Begutachtungen entsprechende Feststellungen trifft eine weitere Fachärztin für Psychiatrie-Psychotherapie (Dr. W, Untersuchungsbericht Blatt 59-60 der Prozessakte) mit einem Untersuchungsbericht vom 3. August 2016. Sie wiederholt die bereits festgestellten Diagnosen und leitet daraus ein depressiv-gehemmtes Syndrom mit Antriebsschwäche, Anhedonie und Rückzugstendenzen ab. Im Ergebnis sieht das Gericht durch die Stellungnahmen der beiden Ärztinnen eine Konstanz mit den in 2017 nachfolgenden Befunden des Dr. G. Dieser stellt in einem Bericht vom 5. Februar 2018 wiederholend fest, dass M aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, soziale Kompetenzen und einen entsprechenden Austausch mit seiner Umgebung zu entwickeln. Zur Ausübung einer mindestens halbschichtigen Erwerbstätigkeit fehle es an einer ausreichenden geistig-psychischen Flexibilität und Durchhaltevermögen, Eigenschaften, die M nicht zur Verfügung stünden. Mit seiner kursorischen Befragung übersehe Dr. B, dass die Grübelzwänge und Gedankenspiralen aufgrund depressiver Dauergrundstimmung es M nicht gestatteten, am Erwerbsleben teilzuhaben. Er widerspricht dabei auch den Einschätzungen einer Dr. T vom 22. Januar 2018, die sich mit den bisher erstellten Gutachten auseinandersetzt und dabei Zweifel aufwirft, ob angesichts der fehlenden medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen und mangels einer gesetzlichen Betreuung von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Diese Vermutung wird nicht durch eigene Feststellungen begründet. Die aus den vorliegenden Gutachten gezogenen mittelbaren Schlussfolgerungen sind daher für den Streitfall nicht hilfreich. Bis zum streitigen Zeitraum setzte sich somit die eine Erwerbstätigkeit ausschließende Behinderung des M über Jahre fort. Soweit die Beklagte sich mit dem Ergebnis einer möglichen Erwerbstätigkeit des M im erforderlichen Umfange auf eine Untersuchung durch Dr. B am 5. September 2017 stützt, vermag das Gericht dessen diesbezügliche Feststellungen nicht nachzuvollziehen. Zwar nimmt er Bezug auf die psychotherapeutische Behandlung des M. Der Gutachter trifft Feststellungen zur psychischen Verfasstheit am Tage der Untersuchung (zum Beispiel keine Ängste, keine Phobien, keine Panikattacken). Sobald er sich zum Grund der Vorstellung des M äußert (Fachpsychiatrische Symptomatikuntersuchung), trifft er allgemeine Feststellungen zu chronifizierten Zwangssymptomen mit Vermeidungsverhalten, zur Stressresistenz und Umstellungsfähigkeit "des Kunden". Er erkennt qualitative jedoch keine quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Weitere substantiierte Feststellungen, aus denen sich diese Schlussfolgerung ziehen lässt, trifft er nicht. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu den sonstigen Begutachtungen. Angesichts der drei seitens unabhängiger Fachärzte erstellten Gutachten für den Sohn des Klägers hat das Gericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wegen der aus der Begutachtung vom 5. September 2017 gezogenen Schlussfolgerungen nicht mehr für nötig erachtet. Wie dargestellt, stellt dieses Parteigutachten der Beklagten keine geeignete Grundlage dar, um die Schlussfolgerungen der weiteren Gutachten in Zweifel zu ziehen. Für das Gericht ist bereits nicht zu erkennen, aufgrund welcher Feststellungen im Bericht vom 5. September 2017 sich die Schlussfolgerung ziehen lassen soll, dass M in der Lage sei, eine mindestens 15 h pro Woche umfassende Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Mit einer durch die Reha/SB-Stelle formularmäßig getroffenen Feststellung, M könne eine Erwerbstätigkeit nachgehen, ist nicht zu erkennen inwieweit hierbei Feststellungen des Gutachtens vom 5. September 2017 Eingang gefunden haben sollen. Anzumerken ist hierzu, dass auf die Aufforderung zur Vorlage des Berichtes vom 5. September 2017 die Beklagte telefonisch mitteilen ließ, dass ihr ein solcher Befundbericht nicht vorliege. Dies und offensichtliche Abstimmungsprobleme zwischen den einzelnen verwaltungsseitig Beteiligten zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit veranlassen das Gericht überdies, auf die Gutachten der behandelnden Ärzte abzustellen. Das Gericht folgt nicht Auffassung der ehemals zuständigen Landesfamilienkasse, hinsichtlich der Feststellungen zu Erwerbsfähigkeit des M seien zeitliche Abläufe insoweit maßgeblich, dass ihrerseits von den Feststellungen aufgrund einer ärztlichen Begutachtung in der Folge nicht mehr abgewichen werden könne. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO. Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beruht auf § 90 Abs. 2 FGO. Streitig ist, ob der Kläger für seinen behinderten Sohn einen Anspruch auf Kindergeld hat. Der Kläger bezog in der Vergangenheit für seinen am xx. Dezember 1964 geborenen Sohn M Kindergeld. Dem lag eine Schwerbehinderung des Sohnes zu Grunde. Diese war durch Bescheid festgestellt worden. Mit einem Bescheid des Versorgungsamtes vom 10. Januar 1997 wurde ein Grad der Behinderung von 80 wegen einer Neurose festgestellt (zuvor 90). Gesundheitliche Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen wurden keine vergeben. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres bereits bestand. Mit Schwerbehindertenausweis vom 26. April 2002 wurde erneut ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Zuvor war durch Begutachtung einer Ärztin für Psychiatrie/Psychotherapie vom 13. Januar 2002 festgestellt worden, dass M seit seiner Kindheit an einer chronischen über Jahre anhaltenden depressiven Symptomatik leide, die das Ausmaß einer rezidivierenden depressiven Störung mit fast ständig schweren Episoden ohne psychotische Symptome (ICD 10 F 33.2) erreiche. Die Ärztin ging von einem Grad der Behinderung von 100 aus. Auf den Inhalt des ärztlichen Befundberichtes vom 13. Januar 2002 wird verwiesen (Blatt 6-7 der Verwaltungsakte). Aufgrund eines weiteren ärztlichen Befundberichtes der gleichen Ärztin vom 8. Februar 2006 ging diese weiterhin von einem Grad der Behinderung von 100 aus. Sie führte aus, dass M seit 1999 einmal wöchentlich regelmäßig zu ihr zum Gespräch komme. Seit dem letzten Bericht vom Januar 2002 hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Auf den Befundbericht wird verwiesen (Blatt 9-10 der Verwaltungsakte). Infolgedessen ging das Amt für soziale Angelegenheiten von einem Fortbestand der Schwerbehinderteneigenschaft aus. Kindergeld wurde weiterhin geleistet. Dies erfolgte auch nach einem Antrag vom 5. Juli 2011 auf Weiterzahlung von Kindergeld für ein über 18 Jahre altes behindertes Kind. Die Festsetzung erfolgte durch die damals zuständige Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle -Landesfamilienkasse- mit Bescheid vom 13. Juli 2011. Es wurde Kindergeld bis zum 31. Juli 2016 festgesetzt. Am 8. Juni 2016 beantragte der Kläger erneut Kindergeld. Die Landesfamilienkasse sah sich nicht in der Lage, ohne eine Begutachtung des M durch den ärztlichen/psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit weiterhin Kindergeld zu leisten. Als Ergebnis einer Begutachtung stellte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit fest, dass M nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 h wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarkt auszuüben. Dieses Unvermögen sollte voraussichtlich sechs Monate, aber nicht auf Dauer feststehen. Eine Nachbegutachtung in ca. zwölf Monaten werde angeraten. Mit Bescheid vom 15. September 2016 wurde für den Zeitraum 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 Kindergeld festgesetzt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 wurde M aufgefordert, sich erneut begutachten zu lassen. Der Kläger legte einen Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. G vom 22. Juni 2017 vor, nach dem sich M seit Ende 2016 bei ihm in Behandlung befinde. Unter Bezugnahme auf die nach wie vor bestehende Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 80 kam dieser zum Ergebnis, dass weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld aufgrund einer chronischen Behinderung vorlägen. Auf den Befundbericht wird verwiesen (Blatt 62-63 der Verwaltungsakte). Die Landesfamilienkasse beauftragte die Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit festzustellen, ob M eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben könne. Diese erklärte, M habe einen Gesundheitsfragebogen inklusive Schweigepflichtentbindung auszufüllen. M stimmte zu. Mit Formblatt vom 8. September 2017 antwortete die Reha/SB-Stelle, dass aufgrund eines aktuellen Begutachtungsergebnisses vom 5. September 2017 M in der Lage sei, mindestens 15 h wöchentlich einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Mit Bescheid vom 15. September 2017 wurde die Festsetzung von Kindergeld ab 1. August 2017 abgelehnt. Die Landesfamilienkasse begründete dies mit dem Hinweis, dass M mindestens 15 Stunden in der Woche eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben könne. Mit seinem Einspruch vom 22. September 2017 trug der Kläger vor, er werde den Einspruch begründen, sobald ihm eine Prüfung des Gutachtens vom 5. September 2017 möglich sei. In der Folge trug er vor, dass nicht ersichtlich sei, ob der Befundbericht des Dr. G vom 22. Juni 2017 bei der Untersuchung am 5. September 2017 berücksichtigt worden sei. Bekannt sei nur das Ergebnis der sozialmedizinischen Stellungnahme, nicht aber das Gutachten der Reha/SB-Stelle selbst. Zur Begründung des Einspruchs werde eine Stellungnahme des Dr. G vom 28. September 2017 und eine solche des Sohnes vorgelegt. Der Arzt bestätige, dass M nachweislich nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 h wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben. Es sei der Einschätzung des begutachtenden Psychiaters in der sozialmedizinischen Stellungnahme vom 5. September 2017 zu widersprechen. Auf die Stellungnahme wird verwiesen, ebenso auf die Stellungnahme des M vom 8. Oktober 2017 (Blatt 78 sowie Blatt 79-81 der Verwaltungsakte). Die Landesfamilienkasse bat die Reha/SB-Stelle um erneute Stellungnahme unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen. Der Kläger trug hierzu vor, die Stellungnahme vom 5. September 2017 setzte sich nicht mit den eingereichten Unterlagen auseinander. Mit Schreiben vom 15. Februar 2018 beantragte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers beim ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Akteneinsicht und verwies darauf, dass der Bericht vom 5. September 2017 inhaltliche Unrichtigkeiten unterschiedlicher Gewichtung aufweise. Auf das Schreiben der damaligen Prozessbevollmächtigten wird verwiesen (Blatt 91-92 der Verwaltungsakte). Die Landesfamilienkasse bat den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit um eine Antwort, da sie an die Entscheidung der Reha/SB-Stelle gebunden sei und keine abweichende Entscheidung treffen könne. Eine Antwort sei dringend nötig. Der ärztliche Dienst antwortete, er sei nicht zuständig und habe die Anfrage an das Reha-Team weitergeleitet. Vorab sei mitzuteilen, dass die Einschätzung des begutachtenden Psychiaters vom 5. September 2017 geteilt werde. Aus einer Telefonnotiz vom 15. März 2018 ergab sich, dass die Landesfamilienkasse der Reha/SB-Stelle der Arbeitsagentur nicht nochmal alle Unterlagen zur Begutachtung übersenden könne, da hierfür keine entsprechenden Kapazitäten für Recherchearbeiten im Archiv vorhanden seien. Mit Schreiben vom 13. März 2018 regte die Reha/SB-Stelle gegenüber der Landesfamilienkasse an, dass M die vom ärztlichen Dienst angeforderten Unterlagen nochmals einreichen solle. Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Landesfamilienkasse dem Kläger mit, dass aufgrund der aktuellen Begutachtung vom 5. September 2017 das Kind in der Lage sei, mindestens 15 h wöchentlich am Arbeitsmarkt aktiv zu werden. Die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen. Eine solche Ursächlichkeit der Behinderung wäre aber anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung vorlägen. Für die Beurteilung dieser Frage sei ein aktueller Festsetzungsbescheid über den Grad der Behinderung erforderlich, aus dem die Art der Behinderung ersichtlich werde. Dann könnte dem Einspruch abgeholfen werden. Mit Schreiben vom 26. April 2018 beantragte die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers die erneute fachärztliche Begutachtung des M. Mit Schreiben vom 16. Juni 2018 fragte die Landesfamilienkasse an, ob mittlerweile eine geänderte Stellungnahme der Reha/SB-Stelle vorliege. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 teilte die Landesfamilienkasse der Prozessbevollmächtigten mit, dass anhand der vorliegenden Unterlagen die streitige Frage nicht zu beantworten sei, sie als Familienkasse beauftrage aber die Reha/SB-Stelle nicht zur Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Die leitende Ärztin der Agentur für Arbeit T antwortete hierauf, M sei am 5. September 2017 von einem Dr. B der Agentur für Arbeit begutachtet worden. Dieser habe ihm ein zwar qualitativ eingeschränktes, aber bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehendes Leistungsvermögen zugeschrieben. Er sei Facharzt für Psychiatrie und sei deshalb gezielt mit der Begutachtung beauftragt worden. Unstreitig sei, dass M sicherlich nicht auf dem Niveau wie ursprünglich angestrebt tätig sein könne. Basierend auf allen vorliegenden Unterlagen einschließlich der Stellungnahme des Dr. B bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass M nicht erwerbsfähig sei (medizinische Dokumentation und Erörterung Teil A und sozialmedizinische Stellungnahme für den Arbeitgeber Teil B, Blatt 74 und 75 der Prozessakten). Laut dieser Stellungnahme sei eine Erwerbsfähigkeit nur dann zu verneinen, wenn der Betreffende in absehbarer Zeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mindestens 3 h pro Tag erwerbstätig sein könne. Es frage sich, weshalb erneut eine fachpsychiatrische Begutachtung erfolgen solle und worauf sich eine potentielle Verschlechterung seit dem 5. September 2017 stütze. Auf die Antwort der leitenden Ärztin der Bundesagentur für Arbeit an die damalige Prozessbevollmächtigte wird verwiesen (Blatt 112 der Verwaltungsakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 2018 wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Die Landesfamilienkasse trug vor, bei ihrer Entscheidung sei sie an die im Einkommensteuergesetz und in der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz getroffenen Regelungen gebunden. Für die Frage, ob ein Kind wegen einer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten, sei ein Nachweis über die Behinderung oder schwerste Pflegebedürftigkeit erforderlich. Allein die Feststellung eines sehr hohen Grades der Behinderung rechtfertige die Annahme der Ursächlichkeit der Behinderung nicht. Soweit kein gemäß A 19.3 Abs. 2 der DA-KG beschriebener Grund für die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vorliege, sei eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle der Agentur für Arbeit darüber einzuholen, ob die Voraussetzungen für eine Mehrfachanrechnung nach § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IX erfüllt seien oder das Kind nach Art und Umfang seiner Behinderung nicht in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 h wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Sei eine dieser Voraussetzungen erfüllt, sei die Ursächlichkeit der Behinderung anzunehmen. Im Streitfall betrage der Grad der Behinderung 80. Weitere Umstände im Sinne der DA-KG lägen nicht vor, so dass die Familienkasse die Ursächlichkeit der Behinderung nicht allein feststellen könne. Alternativ zu der Stellungnahme der Reha/SB-Stelle könne eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorgelegt werden. Liege jedoch bereits eine Feststellung der Reha/SB-Stelle vor, schließe dies eine Feststellung durch diesen Arzt aus. Im Streitfall habe die Reha/SB-Stelle am 5. September 2017 durch Begutachtung des ärztlichen Dienstes festgestellt, dass das Kind zu einer mindestens 15 h wöchentlich umfassenden Beschäftigung in der Lage sei. Die Reha/SB-Stelle bleibe bis heute bei dieser Beurteilung, obwohl klägerseitig ärztliche Gutachten und Befundberichte nachgereicht worden seien. Ihre Feststellungen seien bindend für die Familienkasse. Mit seiner Klage hiergegen trägt der Kläger nach einem Zuständigkeitswechsel nunmehr gegenüber der beklagten Familienkasse vor, M sei mit dem Grad der Behinderung 80 ohne Merkzeichen seelisch erkrankt. Deshalb habe die Familienkasse seit dem 1. Oktober 1991 durchgehend Kindergeld geleistet. Die Anspruchsvoraussetzungen seien mit den gesetzlich vorgesehenen Abständen überprüft worden, zuletzt in den Jahren 2006, 2008, 2011 und 2016, jeweils unter Beteiligung der Reha/SB-Stelle der Arbeitsagentur. Dem erneuten Antrag seien Befundberichte des Dr. G beigefügt gewesen. Damit korrespondierten Diagnosen des medizinischen Versorgungszentrums vom 3. August 2016. Auf dessen Untersuchungsbericht werde verwiesen (Blatt 59-60 der Prozessakten). Dies habe auch die Agentur für Arbeit am 30. August 2016 anerkannt. Die Begutachtung durch den sozialmedizinischen Dienst vom 5. September 2017 habe lediglich eine arterielle Hypertonie, Asthmabronchiale und eine Allergie gegen Gräserpollen und Frühblüher festgestellt sowie, dass M seit der Kindheit psychiatrische ambulante Behandlungen erfahren habe, indem eine ambulante Psychotherapie über 300 h in den neunziger Jahren stattgefunden habe, 1999 eine ambulante Verhaltenstherapie u.s.w.. Unzutreffend sei festgestellt worden, dass M Genussmittel und Drogen nicht konsumiere. Er sei Raucher. Auch habe M entgegen den Ausführungen des Gutachtens nicht geschildert, mit seiner Wohnsituation zufrieden zu sein. Weitere Lebensumstände seien unzutreffend aufgeführt worden. Der Gutachter habe lediglich eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit vom 30. August 2016 sowie den Befundbericht des Dr. G vom 22. Juni 2017 einbezogen, diesen jedoch ohne Auseinandersetzung mit seinem Inhalt. Der Gutachter wolle nunmehr erstmals seit 26 Jahren festgestellt haben, dass M vollschichtig täglich leistungsfähig sei und leichte bis mittelschwere Arbeiten erbringen könne. Lediglich Einschränkungen bezüglich Nachtschichten, Akkordarbeiten und Zeitdruck sowie Verantwortung für Person oder Maschinen u.s.w. bestünden. Hieraus habe die Reha/SB-Stelle am 8. September 2016 ihre fachliche Stellungnahme abgegeben, auf der der Ablehnungsbescheid beruhe. M habe hierzu eine Stellungnahme abgegeben, auf die verwiesen werde. Ebenso sei auf eine Stellungnahme des Dr. G vom 5. Februar 2018 zu verweisen (Blatt 71-72 der Prozessakten), der sich mit der gutachterlichen Stellungnahme des Dr. B sowie den Einwendungen der Gutachterin T (Blatt 74-75 der Prozessakten) auseinandersetze und hierin der Auffassung der Beklagten zur Arbeitsfähigkeit des M widerspreche. In der Folge schildert der Prozessbevollmächtigte mit der Klagebegründung noch den weiteren Schriftverkehr hinsichtlich der Frage, ob weitere Gutachten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einzuholen gewesen wären. Aus dem Geschehensablauf sei ersichtlich, dass eine Stellungnahme der Reha/SB-Stelle aufgrund der Befundberichte des Dr. G nach der von der Beklagten zitierten DA-KG entbehrlich gewesen wäre. Sowohl der Befundbericht vom 22. Juni 2017 wie auch die Stellungnahmen des Facharztes vom 28. September 2017 und 5. Februar 2018 (Blatt 71-72 der Prozessakten) hätten genügt. Überdies hielten die für die Beklagte erhobenen Begutachtungen den vorgelegten fachpsychiatrischen Stellungnahmen nicht stand. Eine Besserung der auch von der Beklagten seit 26 Jahren festgestellten Verhältnisse sei nicht ersichtlich. Selbst ein Gutachter der Agentur für Arbeit habe in einem Aktenvermerk die Auffassung vertreten, dass eine weitere fachpsychiatrische Begutachtung vorzunehmen sei. Für die Beurteilung der streitigen Frage werde die Einholung eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Allerdings sei das Gericht aufgrund der vorliegenden fachpsychiatrischen Befunde und ärztlichen Stellungnahmen auch ohne Beweisaufnahme in der Lage, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch fortbestünden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 2017 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. August 2018 dem Kläger Kindergeld für seinen Sohn M seit dem 1. August 2017 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt hierzu vor, für die Beantwortung der Frage, ob bei einem Kind eine Behinderung ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt sei, bedürfe es medizinischer Kenntnisse und Kenntnisse über den Arbeitsmarkt. Deshalb bediene die Beklagte sich für die Beantwortung dieser Frage der Reha/SB-Stelle und des medizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit. Diese seien der Auffassung, dass die Behinderung nicht ursächlich für die Unfähigkeit des M zum Selbstunterhalt. Aus der Bescheinigung des Dr. G vom 20. Juni 2017 werde nicht eindeutig klar, dass M keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Der Arzt führe aus, dass er M aktuell nur in größeren Abständen behandle. Außerdem nehme der Arzt direkt eine Subsumtion vor, in dem er ausführe, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld lägen vor. Bei unterschiedlichen Einschätzungen stütze die Beklagte sich auf die Expertise der Reha/SB-Stelle und des ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit. Sollte das Gericht die Einschätzung dieser Stellen als Nachweis für eine fehlende Ursächlichkeit der Behinderung des Kindes für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht ausreichend, halte auch die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens für sinnvoll. Auf Anfrage des Gerichts haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Auf Nachfrage legte der Prozessbevollmächtigte das Gutachten vom 5. September 2017 vor (Blatt 126-131 der Prozessakte). Die Beklagte erwiderte telefonisch, ein solcher Befundbericht liege ihr nicht vor (Blatt 124 der Prozessakte).