Urteil
2 K 1590/19
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2021:0127.2K1590.19.00
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Leitsätze
Wurde ein Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen und leistet die darlehensgewährende Bank für die vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsbeiträge gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB Nutzungsersatz, so stellt dieser Nutzungsersatz steuerpflichtige Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2020, 8 K 1516/18, juris).(Rn.29)
(Rn.30)
(Rn.34)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde ein Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen und leistet die darlehensgewährende Bank für die vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsbeiträge gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB Nutzungsersatz, so stellt dieser Nutzungsersatz steuerpflichtige Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (entgegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2020, 8 K 1516/18, juris).(Rn.29) (Rn.30) (Rn.34) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat der Beklagte im streitgegenständlichen Einkommensteuer-bescheid 2017 vom 3. Dezember 2018 den Vergleichsbetrag von 11.500 € in voller Höhe als Nutzungsentschädigung behandelt und gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungssteuer unterworfen. 1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (Satz 1 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage (Satz 2 des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). a) Kapitalforderungen in diesem Sinne sind alle auf Geldleistung gerichtete Forderungen ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 27.10.2015 - VIII R 70/13, BFH/NV 2016, 736, Rz 28). Ebenso unerheblich ist, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar und die Kapitalüberlassung freiwillig erfolgt ist (vgl. z.B.: BFH-Urteile vom 13.11.2007 VIII R 36/05, BStBl II 2008, 292, unter II.2.; vom 09.06.2015 VIII R 18/12, BStBl II 2016, 523, Rz 12; vom 20.10.2015 VIII R 40/13, BStBl II 2016, 342, Rz 26; BFH-Urteil vom 06. August 2019 VIII R 22/17, BStBl II 2020, 92, Rn. 13). Erforderlich ist aber in jedem Fall die Überlassung von privatem Geldvermögen an Dritte. Dabei kann die Kapitalüberlassung in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen, etwa durch Hingabe als (endfälliges oder in Raten zu tilgendes) Darlehen, durch Novation eines bestehenden Zahlungsanspruchs in ein Darlehen oder durch zeitliche Streckung eines Zahlungsanspruchs mittels Verrentung (BFH-Urteil BStBl II 2010, 818, unter II.2.a aa, m.w.N.). Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören sodann alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die überlassene Kapitalnutzung sind (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 20.11.2012 VIII R 57/10, BStBl II 2014, 56, unter II.2.a, m.w.N.; BFH-Urteil vom 06. August 2019 VIII R 22/17, a.a.O., Rn. 14). Ob es sich bei dem Entgelt um einen Geldbetrag für die Kapitalnutzung handelt, hängt maßgeblich von der Tilgungsbestimmung des Schuldners ab; ihm steht nämlich nach § 366 Abs. 1 BGB ein Leistungsbestimmungsrecht zu. Diese Tilgungsbestimmung ist auch steuerlich beachtlich (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 10.06.1975 VIII R 71/71, BStBl II 1975, 847; BFH-Urteil vom 14.06.2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181; Blümich/Ratschow, EStG, 154. EL Stand Juli 2020, § 20 Rz 310). b) An diesen Grundsätzen gemessen handelt es sich bei dem Vergleichsbetrag in Höhe von 11.500 € um Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. aa) Wird ein Darlehensvertrag wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung – wie hier – für Verträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, bis zum 21. Juni 2016 widerrufen (sogen. Altfälle), schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. ist bei der Berechnung des Wertersatzes das zugrunde zu legen , was die Parteien im Vertrag als Gegenleistung bestimmt haben, mithin der vertraglich vereinbarte Zinssatz. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer demgegenüber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Dabei ist zugunsten des Darlehensnehmers widerleglich zu vermuten, dass der Darlehensgeber Nutzungen in Höhe des üblichen Verzugszinssatzes von 5 Prozentpunkten über Basiszins zieht (vgl. zum Ganzen: BGH-Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15 –, NJW 2015, 3441; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.02.2018 4 U 37/17, BKR 2018, 257; BGH-Urteile vom 12.07.2016 XI ZR 564/15, NJW 2016, 3512-3518 und vom 11.10.2016 XI ZR 482/15, NJW 2017, 243-247; Hönninger in: Herberger/Martinek/Rüßmann/ Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand 01.02.2020, § 357a BGB Tz. 19). Sollte der Darlehensnehmer aus dem Darlehensverhältnis noch weitere Zahlungen geleistet haben, wie etwa Bereitstellungszinsen, fallen auch diese Zahlungen, da sie eine Leistung im Sinne von § 346 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen, in vereinbarter Höhe ins Rückgewährschuldverhältnis (OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2019, 6 U 110/18, WuB 2020, 228; Latta, WuB 2020, 228, 230). bb) Von dieser Zivilrechtslage ausgehend ist der erkennende Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens – unter besonderer Berücksichtigung der Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten des Klägers – zu der festen Überzeugung gelangt, dass die X Bank mit dem Vergleichsbetrag in Höhe von 11.500 € ausschließlich Nutzungsentschädigung leisten wollte. aaa) Das FG erforscht den Sachverhalt von Amts wegen, wobei die Beteiligten heranzuziehen sind (§ 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO). Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FGO). Die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten kann, wenn sie Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen betrifft, sogar dazu führen, dass aus seinem Verhalten für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 X R 16/86, BStBl II 1989, 462; BFH-Urteil vom 23. November 2011 II R 33/10, BStBl II 2012, 473). Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter auf ausdrückliche Aufforderung des Finanzgerichts (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGO) eine ihm mögliche Äußerung zu Tatsachen oder die Herausgabe solcher Unterlagen verweigert, die sich in seinem Besitz befinden, sich bei ordnungsmäßiger Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder bei ordnungsmäßiger Führung des Verfahrens in seinem Besitz hätten befinden müssen oder die er sich in zumutbarer Weise beschaffen könnte (vgl. z.B.: BFH-Urteil vom 19. Oktober 2011 X R 65/09, BStBl II 2012, 345, Rn. 60). bbb) So verhält es sich hier. Auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts im Schreiben vom 18. Januar 2021 zur Vorlage der der Vergleichsvereinbarung zugrundeliegende Korrespondenz (Blatt 90/91 PA) hat der Kläger lediglich das Widerrufsschreiben vom 13. Juni 2016 (Blatt 2012 PA), das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten an die X Bank mit Datum vom 11. November 2016 (Blatt 103-112 PA), die Telefonnotiz vom 26. Januar 2017 (Blatt 96 PA), die Vergleichsvereinbarung vom 27. Januar 2017 (Blatt 98-101 PA) und das Schreiben der X Bank mit Datum vom 03. März 2017 über die Abführung von Kapitalertragsteuer (Blatt 97 PA) vorgelegt. Hiernach zeichnet sich folgendes Bild: Da die X Bank der Aufforderung des Klägers in seinem Widerrufsschreiben vom 13. Juni 2016 nicht nachkam, innerhalb der gesetzten Frist eine Abrechnung über die wechselseitigen Ansprüche zu erteilen (Blatt 102 PA), schaltete der Kläger den Verfahrensbevollmächtigten ein. In seinem Schreiben vom 11. November 2016 forderte der Verfahrensbevollmächtigte von der X Bank bis zum 30. November 2016 nochmals die Erteilung einer Abrechnung und bat insbesondere um Mitteilung, welche Nutzungen von ihr gezogen wurden. Weiterhin machte der Verfahrensbevollmächtigte Schadensersatz-ansprüche geltend und begründete diese damit, wegen der Nichtentlassung aus dem Darlehen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen 30-Tagesfrist habe der Kläger nicht zinsgünstig Anschlussfinanzieren können (Blatt 103-107 PA). In der Telefonnotiz des Rechtsanwaltes P vom 26. Januar 2017 ist sodann wörtlich ausgeführt: „… mit dem Mandanten wurde über seine berechnete Nutzungsentschädigung gesprochen teilte mit dass wir nicht die 40.000 € bzw. 80.000 € verlangen können. Er teilte mir mit dass er mit 14.000 € zufrieden sei bzw. auch 11.000 € so weit es über den 9.500 € liegen würde. Ich teilte ihm mit, dass ich mit Frau I von der X Bank telefonisch oder per Fax kommunizieren werde und zunächst einmal 14.000 € fordern werde trotzdem soll in dem Schreiben drauf hingewiesen werden dass wir auch noch darüber sprechen könnten. Der Mandant möchte nämlich auf keinen Fall dass der Vergleich zunichte gemacht wird. Danach sprach ich mit Herrn J von der X Bank. Mit ihm wurde lange darüber verhandelt. Insoweit wird er prüfen lassen, ob 11.500 € hier in Frage kommen können. Dazu wird er sich nochmal melden und uns Bescheid geben.“ (Zitat). Die so vorgelegte Korrespondenz ist ersichtlich unvollständig. Das folgt bereits aus dem Vergleich selbst, denn danach wurde der Darlehensvertrag zum 31. Oktober 2014 gegen Zahlung der Restvaluta in Höhe von 126.718,54 € beendet (lt. Ziffer 2. der Vergleichsvereinbarung vom 27. Januar 2017). Verständlich ist dieser Vergleichspassus nur, wenn angenommen wird, dass die X Bank die Ermittlung der Restvaluta dem Kläger – wie von ihm mehrfach gefordert – zuvor mitgeteilt hatte, denn über die Restvaluta bestand zwischen den Vertragsbeteiligten nach Lage der Akten kein Streit. Streit bestand nach der Telefonnotiz vom 26. Januar 2017 in Bezug auf die Nutzungsentschädigung, die der Kläger zwischen 40.000 € bzw. 80.000 € berechnete, während die X Bank lediglich einen Betrag in Höhe von 9.500 € angeboten haben soll. Offensichtlich existiert zwischen der X Bank und dem Kläger ein weiterer Schriftwechsel oder Meinungsaustausch darüber, was über die (mitgeteilte) Restvaluta hinaus von Seiten der X Bank noch zu leisten ist. Diese weitere Korrespondenz hat der Kläger dem Gericht ebenso vorenthalten wie die Ermittlung der Restvaluta in Höhe von 126.718,54 €. Er hat damit wesentliche Korrespondenzunterlagen nicht beigebracht, obwohl sich diese in seinem Verantwortungsbereich befinden. Dadurch hat er dem Gericht die Möglichkeit genommen, festzustellen, welche im Streit befindliche Positionen mit der Zahlung des Vergleichsbetrages von 11.500 € im Einzelnen letztlich von der X Bank abgegolten werden sollten. Das geht zu seinen Lasten, denn der erkennende Senat zieht aus der bloß unvollständigen Vorlage der ausdrücklich angeforderten Korrespondenzunterlagen den Schluss, dass diese deshalb vom Kläger nicht vollumfänglich vorgelegt worden sind, weil sie für ihn nachteilig wären und erkennen lassen würden, dass mit dem Vergleichsbetrag – entgegen seiner Behauptung im Klageverfahren – weder Schadensersatz noch Bereitstellungszinsen oder Rechtsanwaltskosten abgegolten werden sollten, sondern vielmehr bloß die Entschädigung für die Zins- und Tilgungsbeiträge, die der Kläger im Rahmen des Darlehensvertrages erbrachte. Für diese Annahme des Gerichts spricht: Erstens, der Umstand, dass Bereitstellungzinsen Bestandteil des Rückgewährschuldverhältnisses sind und als zurückzuzahlendes Kapital daher in der Restvaluta enthalten sein dürfte. Zweitens, der Wortlaut der Vergleichs-vereinbarung, denn dort ist unter der Ziffer 4. vereinbart worden, dass der Kläger „etwaige Anwaltskosten“ selbst zu tragen hat. Und drittens auch und vor allem die Telefonnotiz vom 26. Januar 2017 sowie die Stellungnahme des Klägers vom 22. Januar 2021 (Blatt 94/95 PA). Dort wird nämlich jeweils ausgeführt, dass der Kläger eine Nutzungsentschädigung von 40.000 € bzw. 80.000 € haben wollte. Von anderen Anspruchspositionen ist in der Telefonnotiz jedenfalls keine Rede (mehr), insbesondere nicht von den im Beraterschreiben vom 11. November 2016 angemeldeten Schadensersatzansprüchen wegen der Nichtentlassung aus dem Darlehen, Bereitstellungszinsen oder Rechtsanwaltskosten. Dem vom erkennenden Senat hieraus gezogenen Schluss, mit dem Vergleichsbetrag von 11.500 € sollte ausschließlich die Nutzung der Zins- und Tilgungsbeiträge des Klägers abgegolten werden, steht der in der mündlichen Verhandlung gemachte Einwand des Verfahrensbevollmächtigten nicht entgegen, die X Bank hätte die Werte ihrer Nutzung nicht ausgerechnet und sie habe einen Vergleichsbetrag allein zur Beendigung oder Vermeidung eines Rechtsstreits angeboten. Ob es sich derart wie behauptet tatsächlich verhielt, ist nach Ansicht des erkennenden Senats mehr als zweifelhaft, denn es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die X Bank eine Vergleichsverpflichtung allein zur Beendigung oder Vermeidung eines Rechtsstreits einging, ohne dass der Kläger seine Ansprüche zuvor im Einzelnen näher dargelegt und die X Bank hierzu Stellung bezogen hatte. Unter Zugrundelegung der eingereichten Korrespondenzunterlagen ist nach der Überzeugung des erkennenden Senats vielmehr lebensnäher und daher wahrscheinlicher, dass der Kläger – wie es in der (unter Zeugenbeweis gestellten und vom erkennenden Senat inhaltlich als wahr unterstellten) Telefonnotiz vom 26. Januar 2017 deutlich hervorgeht – letztlich bloß noch Nutzungsentschädigung für die von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsbeiträge haben wollte und dieser Anspruch des Klägers auf Nutzungsentschädigung mit dem Vergleichsbetrag von 11.500 € abgegolten werden sollte. Hierfür streitet auch und vor allem der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Telefonnotiz (26. Januar 2017) und dem Abschluss des Vergleichsvertrages (27. Januar 2017). Soweit mit dem Vergleich zugleich sämtliche Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem erklärten Widerruf (egal ob bekannt oder unbekannt) erledigt sein sollen (Ziffer 3. der Vergleichsvereinbarung vom 27. Januar 2017), misst der erkennende Senat dieser Vergleichsabsprache keinen eigenen Geldwert zu, der von dem Vergleichsbetrag von 11.500 € abzuziehen wäre. Hierbei handelt es sich nur um eine vergleichstypische Vereinbarung, die sicher stellen soll, dass später neuerliche Ansprüche nicht (mehr) angemeldet werden können. Diese Absprache dient zwar der Beendigung oder Vermeidung eines Rechtsstreits; sie ist aber nicht in Geld messbar und muss daher bei der Bestimmung des Tilgungswillens der X Bank unberücksichtigt bleiben. cc) Der nach alledem anzunehmende, vom Kläger ausschließlich letzten Endes geforderte und von der X Bank auf der Grundlage des Vergleichs zu leistende Nutzungsersatz in Höhe von 11.500 € ist, obwohl es um „Zwangseinnahmen“ geht, bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Entgelt für die überlassene Nutzung der Zins- und Tilgungsleistungen und stellt folglich Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar (Hessisches FG, Urteil vom 06.11.2018 12 K 1328/17, juris; FG Köln, Urteil vom 14.08.2019 14 K 719/19, EFG 2020, 101 nicht rechtskräftig; BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016, BStBl I 2016, 85), denn bei dem Nutzungsersatzanspruch wird der Verbraucher (Darlehensnehmer) so gestellt, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt (BGH-Beschluss vom 12.01.2016 XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428, Rn. 20). 2. Insoweit folgt der erkennende Senat nicht dem hiervon abweichenden Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2020 (8 K 1516/18, juris). a) Dort wird vom Finanzgericht Baden-Württemberg die Auffassung vertreten, dass der Anspruch des Darlehensnehmers auf Nutzungsersatz – keinen – Kapitalertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstelle. Seiner Meinung nach handele es sich nicht um eine Vermögensmehrung, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapital-überlassung sei. Vielmehr seien das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung lediglich zu einer Reduzierung der Zinslast des Klägers geführt habe. Der Nutzungsersatz zugunsten des Klägers aus § 346 Abs. 1 BGB sei daher keine Vermögensmehrung aufgrund einer entgeltlichen Kapitalüberlassung des Klägers an die Bank im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, sondern lediglich ein der interessengerechten Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses dienender Berechnungsposten (Finanzgericht Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 32, juris), da das Darlehensverhältnis aufgrund des Widerrufs – tatsächlich wie rechtlich – lediglich mit Wirkung für die Zukunft rückabgewickelt worden sei, weshalb die Bank kein Kapital vorenthalten hätte (so unter Rn. 34 und 35). b) Dem vermag der erkennende Senat indes nicht zu folgen. Diese Sichtweise entspricht weder der Zivilrechtslage noch der verfassungsrechtlichen Lage. aa) Nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB hat der Darlehensnehmer im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnis gegenüber dem Darlehensgeber neben dem Anspruch auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) auch einen Anspruch auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen. Nutzungen sind Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (§ 100 BGB). Mithin geht das Zivilrecht erkennbar davon aus, dass gezogene Nutzungen im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses stets zu ersetzen sind und es nicht darauf ankommt, ab wann der Widerruf wirksam geworden ist und das Rückgewährschuldverhältnis zur Entstehung gelangt ist. Maßgeblich ist zivilrechtlich vielmehr allein, dass sich das ursprüngliche (Austausch-)Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, da bereits dann nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB ein Anspruch auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen besteht. Und dieser Anspruch auf Nutzungsersatz ist (Kapital-)Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, denn bei wirtschaftlicher Betrachtung dient der Nutzungsersatzanspruch gerade dazu, die Fruchtziehung aus dem in Form von Zins- und Tilgungsleistung überlassenen Kapital abzugelten. Von daher trifft die Ansicht des BGH durchaus zu, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs eines Darlehensvertrages wirtschaftlich betrachtet so gestellt wird, als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt. Daran vermag der vom Finanzgericht Baden-Württemberg angeführte Umstand auch letztlich nichts zu ändern, dass bei einer Rückabwicklung die gegenseitigen Ansprüche im Rahmen einer Abschlussrechnung neu berechnet und ab- bzw. aufgerechnet werden (so unter Rz 38). Hierbei handelt es sich bloß um die tatsächliche Durchführung der Rückabwicklung durch Aufrechnung mit den wechselseitigen Ansprüchen (§§ 387 ff BGB). Die tatsächliche Durchführung durch Aufrechnung lässt aber sowohl den zivilrechtlichen Anspruch des Darlehensnehmers auf Ersatz der Nutzungen für die von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsleistung als auch die Tilgungsbestimmung durch den Darlehensgeber als Schuldner dieses Anspruches unberührt und kann somit nicht als Begründung dafür herhalten, bei wirtschaftlicher Betrachtung zeige sich die Nutzungsentschädigung in den Fällen eines widerrufenen Darlehensvertrages nicht als Entgelt für eine Kapitalüberlassung. bb) Eine solche Sichtweise widerspricht im Übrigen dem im Ertragssteuerrecht geltenden Prinzip nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Steuerpflichtige sind danach bei gleicher Leistungsfähigkeit nach den Vorgaben des Art. 3 GG auch gleich hoch zu besteuern (siehe dazu z.B.: BFH-Urteil vom 03.12.2019 VIII R 34/16, BStBl II 2020, 836 Rz 34). Und das wäre hier nicht mehr der Fall, wenn derjenige, der eine Nutzungsentschädigung für hingegebenes Kapital erhält, hierauf keine Steuern entrichten müsste, obwohl er wirtschaftlich betrachtet quasi Zinsen auf eine Wertanlage erhält und damit genauso leistungsfähig ist wie beispielsweise derjenige, der Darlehenszinsen erwirtschaftet. 3. Fehl geht schließlich auch der Einwand des Klägers, ein positiver Kapitalertrag im Sinn des § 20 EStG sei deshalb nicht erwirtschaftet worden, weil nach dem Urteil des BFH vom 24. Mai 2011 (VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254) die gezahlten Darlehenszinsen als Werbungskosten abzuziehen seien, weshalb keine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben wäre. Die vorgenannte Entscheidung des BFH ist im Streitfall nicht einschlägig. Sie betrifft Verzugs- und Prozesszinsen als Einnahmen, die ein Bürge aus der Rückforderung nach zunächst erfolgter kreditfinanzierter Leistung erhalten hat. In diesem Fall stehen die Kreditzinsen für die Begleichung der Erstschuld den vereinnahmten Zinsen gegenüber. Es ist daher schon fraglich, ob dieser Ausnahmesachverhalt auf den Streitfall, in dem das Darlehensverhältnis zum Zeitpunkt des Widerrufs als Beginn des Rückabwicklungs-verhältnisses seit langem abgewickelt war, übertragbar wäre. Unabhängig davon steht der Anwendung der Erwägungen dieses Urteils jedenfalls entgegen, dass es einen Besteuerungszeitraum betrifft, in dem Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch unbeschränkt berücksichtigungsfähig waren. Im Streitfall waren über den in voller Höhe berücksichtigten Sparer-Pauschbetrag hinaus Werbungskosten nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG indes ausgeschlossen. Damit können – mögliche – Werbungskosten auch nicht zu einem endgültigen Verlust führen, der der Annahme der Einkunftserzielungsabsicht entgegenstehen könnte (ebenso: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.11.2018 – 12 K 1328/17, juris; FG Köln, Urteil vom 14. August 2019 – 14 K 719/19 –, EFG 2020, 101 ff, Rn. 52). II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 2. Im Hinblick auf die Abweichung vom Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. Dezember 2020 (8 K 1516/18, a.a.O.) wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Strittig ist, ob Zahlungen, die im Hinblick auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages vergleichsweise geleistet wurden, zu den Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören. Zur Finanzierung eines Hausgrundstücks nahm der Kläger im Jahr 2003 bei der X Bank ein Darlehen in Höhe von 245.000 € mit einer Zinsbindung bis zum 31. März 2018 auf. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag am 13. Juni 2016 wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen hatte, wurde der Darlehensvertrag zum 31. Oktober 2014 gegen Zahlung der Restvaluta in Höhe von 126.718,54 EUR beendet. Hinsichtlich der weiteren Rückabwicklungsansprüche schlossen die beiden Vertragsparteien unter dem Datum vom 27. Januar 2017 einen Vergleich mit folgenden Vereinbarungen: „… 2. … Die X Bank verpflichtet sich, unverzüglich nach Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung einen Betrag in Höhe von 11.500,00 EUR an den Darlehensnehmer auf ein noch anzugebendes Kontos des Darlehensnehmers zu zahlen. Dieser Betrag kann ganz oder teilweise der Kapitalertragsteuer unterliegen. 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung und der gegenseitigen Erfüllung sämtliche Ansprüche aus dieser Darlehensangelegenheit erledigt sind. Die Parteien sind sich auch darüber einig, dass mit Abschluss dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche im Zusammenhang mit dem von den Darlehensnehmern erklärten Widerruf und/oder beabsichtigten Widerruf – egal ob bekannt oder unbekannt – erledigt sind. Die Darlehensnehmer verzichten ausdrücklich auf einen etwaigen Rückabwicklungsanspruch. 4. Kosten auf Seiten des Darlehensnehmers einschließlich etwaiger Anwaltskosten trägt dieser selbst. …“ Den Vergleichsbetrag von 11.500 € behandelte die X Bank vollumfänglich als steuerpflichtige Kapitalerträge und führte hierfür laut Steuerbescheinigung einen Betrag in Höhe von 2.875 € an Kapitalertragsteuer und einen Betrag in Höhe von 158,12 € an Solidaritätszuschlag ab. Dem gegenüber vertrat der Kläger in seiner Steuererklärung für 2017 die Ansicht, dass der Vergleichsbetrag von 11.500 € nicht als Kapitalerträge zu berücksichtigen wäre, da keine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben sei. Von dieser Erklärungsangabe wich der Beklagte im Einkommensteuerbescheid 2017 vom 3. Dezember 2018 ab und erfasste den Vergleichsbetrag von 11.500 € – unter Hinweis auf das Schreiben des BMF vom 18. Januar 2016 Tz 8b (BStBl I 2016, 85) – als steuerpflichtige Kapitalerträge. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Kläger mit Beraterschreiben vom 15. Dezember 2018 Einspruch. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 24. Mai 2011 (VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254) wandte er ein, dass Zinsen dann nicht als Kapitalertrag anzusetzenden seien, wenn die gezahlten Darlehenszinsen über dem von der Bank gezahlten Ersatz lägen, was hier der Fall wäre, da die gezahlten Zinsen 118.419,38 € und die Bereitstellungszinsen 3.552,59 € betragen hätten. Zum Nachweis der gezahlten Zinsen legte er diverse Zinsbescheinigungen vor. Den Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2019 aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet zurück: Sei ein Darlehen aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrung rückabgewickelt worden, so stehe dem Widerrufenden ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsersatzes zu (mit Hinweis auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 28. März 2017 6 U 196/16, juris). Dieser Nutzungsersatz stelle nach dem BMF-Schreiben vom 12. April 2018 (BStBl I 2018, 624), welches das BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 ergänze, einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Aus dem Urteil des BFH vom 24. Mai 2011 (VIII R 3/09, a.a.O.) sei anderes nicht abzuleiten. Dort habe der BFH einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Kapitalerträgen in Gestalt der Verzugszinsen und den vom Steuerpflichtigen geleisteten Schuldzinsen gesehen, sodass die Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abzuziehen gewesen seien. Ob der vorliegende Fall mit dem vom BFH entschiedenen Fall vergleichbar sei, wäre fraglich, da es hier um die Rückabwicklung eines auf freiwilliger Basis aufgenommenen Baudarlehens gehe und keine Refinanzierungs-aufwendungen vorlägen. Dies dahingestellt komme der BFH nur unter der Voraussetzung, dass ein Werbungskostenabzug überhaupt in Betracht komme, zu seinem Ergebnis. Der vom BFH zu entscheidende Sachverhalt wäre nach der Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 jedoch im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG anders dahingehend zu beurteilen gewesen, dass der Nutzungsersatz als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2019 verwiesen. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger weiterhin das Ziel, den Vergleichsbetrag in Höhe von 11.500 € von der Einkommensbesteuerung auszunehmen. Hierzu hat er von seinem Verfahrensbevollmächtigten vortragen lassen: Bei dem Vergleichsbetrag handle es sich um einen Betrag, der als Schadensersatzzahlung zu werten sei. Der Vergleich sei ein Abgeltungsvergleich gewesen, bei dem nur pauschal eine vereinbarte Vergleichssumme an den Kläger geflossen sei. Die Vergleichssumme sei gezahlt worden zur Abgeltung aller Ansprüche aus der Darlehensangelegenheit inklusive etwaiger Ansprüche aus dem Widerruf und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Somit würde es sich insgesamt um eine Schadensersatzzahlung handeln, die auch dazu gedient habe, den Kläger von einer Klage wegen einer offensichtlich fehlerhaften Widerrufs-belehrung abzuhalten. Zudem habe der Kläger gegenüber der X Bank eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages gefordert und ebenso Schadensersatzansprüche, da die X Bank den Kläger nicht innerhalb der Rückabwicklungsfrist laut Widerrufsrecht von 30 Tagen aus dem Vertrag gelassen habe. Für die Annahme, dass es sich bei der Vergleichszahlung der X Bank um eine Nutzungs-entschädigung handele, spreche gar nichts. Die Rechtsfolgen eines Widerrufs eines Darlehensvertrages seien höchstrichterlich geklärt. Danach habe der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu leisten. Der Darlehensgeber schulde dem Darlehensnehmer gemäß § 146 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (unwiderleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH-Urteil vom 10. März 2009 XI ZR 33/08). Daneben schulde der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer im Falle des Verzugs mit der Rückabwicklung den Ersatz von Rechtsanwaltskosten. Hinzu komme, dass Bereitstellungszinsen komplett zurückzuzahlen seien. Vorliegend hätten die Bereitstellungszinsen 3.552,59 € und die Rechtsanwaltskosten 2.500 € betragen. Es sei somit ein Restbetrag von 5.447,41 € verblieben. Dieser Betrag könnte dann als Nutzungsentschädigung angesehen werden, wenn er in irgendeiner Form dem Betrag der Nutzungsentschädigung entsprechen würde, der tatsächlich angefallen wäre, hätte man eine Rückabwicklung im Sinne des § 346 BGB gewollt. Das sei allerdings schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil die Nutzungsentschädigung, die dem Kläger zugestanden hätte, bei sachgemäßer Berechnung mindestens 31.000 € betragen hätte, wie der als Anlage K1 beigefügten Berechnung des Klägers (Blatt 44-46 PA) entnommen werden könnte. Nehme man den Restbetrag von 5.447,51 €, so sei dies weniger als ein Fünftel der Nutzungsentschädigung. Zudem seien Rechtsanwaltskosten von Seiten der Bank nicht übernommen worden. Auch wegen der Höhe des Betrages könnte nach Abzug von Bereitstellungszinsen und Rechtsanwaltskosten überhaupt keine Verbindung zu einer Nutzungsentschädigung gezogen werden. Es sei offensichtlich, dass lediglich eine Kompensationszahlung für eine schnelle Beendigung des Rechtsstreits geleistet worden sei. Selbst wenn es sich bei einem Teil des Vergleichsbetrages um eine Nutzungsentschädigung behandelt haben sollte, sei eine solche kein positiver Kapitalertrag im Sinne des § 20 EStG. Wenn man, wovon nicht auszugehen sei, mit dem Urteil des BFH vom 24. Mai 2011 (VIII R 3/09, BStBl II 2012, 254) eine Nutzungsentschädigung hier als Einnahmen aus Kapitalvermögen ansehen möchte, müsste man die mit dem Darlehensvertrag gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen. Sofern man die Nutzungsentschädigung als Kapitalertrag ansehen wolle, müsse man alle Ausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem Kapitalertrag gestanden haben, und dies seien eben die Schuldzinsen für das Darlehen gewesen, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehen (BFH-Urteil vom 24. Mai 2011, a.a.O.). Die Schuldzinsen des Klägers hätten zwar zunächst als Erfüllung seiner Pflichten aus dem Darlehensvertrag gedient. Infolgedessen seien die Darlehenszinsen anfänglich auch nicht als Werbungskosten abziehbar gewesen, da der Darlehensvertrag zu privaten Zwecken aufgenommen worden sei. Wenn man aber hier eine sogenannte erzwungene Kapitalüberlassung annehmen wolle, reiche es zur Begründung des erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen aus, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen worden sei, um die (letztlich nicht gerechtfertigte) Forderung zu erfüllen (BFH-Beschluss vom 30. Juni 2009 VIII B 8/09, BFH/NV 2009, 1977). Dabei seien allein die objektiven Umstände zu betrachten und nicht der subjektive Wille des Klägers. Die gezahlten Zinsen für das Darlehen hätten 118.094,38 € betragen zuzüglich Bereitstellungszinsen in Höhe von 3.552,59 €. Somit würden diese eine etwaige angenommene Nutzungsentschädigung erheblich übersteigen, sodass ein zu versteuernder Kapitalertrag nicht vorliege, sondern ein Verlust. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 3. Dezember 2018 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern sowie diejenige Einkommensteuer für 2017 festzusetzen, die sich ergibt, wenn der Vergleichsbetrag in Höhe von 11.500 € nicht als Kapitalertrag berücksichtigt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Sofern ein Darlehen aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrung rückabgewickelt werde, stehe dem Widerrufenden, hier dem Kläger, ein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsersatzes zu. Dieser Anspruch sei in der Vergleichsvereinbarung, dort unter den Ziffern 2. und 3., vereinbart worden. Der Nutzungsersatz sei als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen. Die an die Bank als Wertersatz für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlten Zinsen könnten aufgrund der Regelung in § 20 Abs. 9 EStG auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Mit Ladungsverfügung vom 29. Dezember 2020 ist der Kläger aufgefordert worden, Nachweise für seine Behauptung zu erbringen, dass in dem Vergleichsbetrag von 11.500 € Bereitstellungszinsen in Höhe von 3.552,59 € und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.500 € enthalten seien (Blatt 65 PA). Daraufhin reichte der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2021 unter K2 und K4 diverse Zinsbescheinigungen (Blatt 72-74 und 76-88 PA) und unter K3 eine Anwaltsrechnung (Blatt 75 PA) ein. Nachdem der Kläger vom Gericht mit Schreiben vom 18. Januar 2021 darauf hingewiesen worden ist, dass die beigebrachten Nachweise nicht ausreichen würden und zugleich die der Vergleichsvereinbarung zugrundeliegende Korrespondenz angefordert hat (Blatt 90/91 PA), ist mit Beraterschreiben vom 22. Januar 2021 ein Konvolut von Korrespondenzunterlagen vorgelegt worden (Blatt 94/95 PA und 96-112 PA).